Spuren im Sand English

Quellen

I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3709

Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GStA PK)

Eine Akte der preußischen Zentralverwaltung für Südpreußen, dem preußischen Anteil am geteilten Polen, über die Beschwerden der Michalina Prusimska, Tochter des Antoni Prusimski, dessen konfiszierte Güter dem Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen geschenkt worden waren, in ihrer Sache gegen den Fürsten, 1800 bis 1802.

Dokumente
15
Handschriftenseiten
22
Zeitraum
1800–1802

Über diesen Bestand

Eine Akte der preußischen Zentralverwaltung für Südpreußen im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin. Sie betrifft den Prozess der minderjährigen Michalina Prusimska gegen Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen (1746-1818) um die Güter Brzyce und reicht vom 18. Juni 1800 bis zum 29. Januar 1802. Sie enthält fünfzehn Dokumente auf 19 Seiten, in deutscher Sprache, dazu eine französische Bittschrift.

Historischer Hintergrund

1796 verlieh der König von Preußen Hohenlohe-Ingelfingen Güter in Südpreußen, die dem Starosten Antoni Prusimski nach dem Aufstand von 1794 konfisziert worden waren. Zu ihnen gehörte Brzyce in Kujawien. Michalina Prusimska war dessen Tochter. Eine „Regierung“ war in Südpreußen das Obergericht der Provinz; ihre Räte gehörten zugleich dem Kollegium an, das die Vormundschaften beaufsichtigte. 1807, nachdem Preußen die Provinz abgetreten hatte, übertrug ihr eine polnische Kommission sämtliche Güter.

Der Prozess

Die Prusimska klagte durch ihren Vormund vor der Regierung in Poznań (Posen) gegen Hohenlohe-Ingelfingen auf Herausgabe der Güter Brzyce [5]. Die Kabinettsordre des Königs vom Juni 1800 nennt als Gegenstand ihr mütterliches Vermögen [2]. Hohenlohe-Ingelfingen hielt dagegen, ihr noch lebender Vater habe am Vermögen seiner verstorbenen Frau ein Lebtagsrecht gehabt, und dieses Recht sei mit seinem übrigen konfiszierten Vermögen an den Fiskus gefallen [6]. Im Januar 1802 schrieb die Prusimska, der Prozess dauere nun vier Jahre [15].

Inhalt

Der König fordert die Akten ein, Juni und Juli 1800. Auf eine Beschwerde der Prusimska befahl der König der Regierung in Poznań am 14. Juni 1800, ihm die Prozessakten einzusenden [2]. Am 1. Juli sandte er sie zurück, mit dem Befehl, die Instruktion zu beenden, die durch Nachsicht gegen den Bevollmächtigten des Fürsten verzögert worden sei, einen Vergleich zu versuchen und andernfalls rasch zu urteilen [4]. Die Regierung schickte Abschriften beider Ordres mit kurzen Berichten nach Berlin [1, 3].

Der Fürst bittet um andere Richter, November und Dezember 1800. Am 30. November 1800 bat Hohenlohe-Ingelfingen den Großkanzler, der Regierung in Poznań das Urteil zu entziehen: Das Pupillenkollegium, das den Prozess für die Klägerin betreibe, bestehe aus denselben Räten, die ihn zu entscheiden hätten [5]. In einem Begleitschreiben fügte er hinzu, ein Vergleichsvorschlag des Deputierten lasse ihn an der Unbefangenheit des Gerichts zweifeln [6]. Am 7. Dezember verfügte der Großkanzler, dass in erster Instanz die Regierung in Warschau und in zweiter das Kammergericht in Berlin entscheiden solle [7], ließ die Reskripte an die drei Gerichte entwerfen [8, 9, 10] und unterrichtete den Fürsten [11].

Die Verfügung kommt zu spät. Die Regierung in Poznań berichtete am 18. Dezember, sie habe schon am 9. Dezember geurteilt, da die Ordre des Königs vom Juli Eile verlangt habe [12]. Das Reskript an die Regierung in Warschau wurde zurückgenommen [13] und dem Fürsten mitgeteilt, dass die Appellation weiterhin an das Kammergericht gehe [14]. Das Urteil selbst liegt nicht in der Akte, und sie sagt nicht, wie das Gericht entschied.

Die Bittschrift der Prusimska, Januar 1802. Aus Dresden bat die Prusimska den König am 22. Januar 1802 auf Französisch, die Appellation zu beschleunigen. Die Bittschrift wurde an Minister von der Reck gegeben; er ließ ihr am 29. Januar mitteilen, sie habe die Publikation des Appellationsurteils zu erwarten [15].

Verwandte Bestände

Die Verleihung von 1796: I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3570 und Oe 1 Bü 14525. Der Entschädigungsanspruch Hohenlohe-Ingelfingens nach 1807, in dem sein Bevollmächtigter angibt, die Prusimska habe Brzyce als mütterliches Erbteil zurückerhalten: III. HA MdA, III Nr. 12765. Schriftstücke aus demselben Bestand über ihren Vater Antoni Prusimski in Venedig, 1796 und 1797: I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 1414.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Aufnahmen

    Das Archiv hat die Akte in 22 Aufnahmen fotografiert: einen Umschlag und 21 Doppelseiten. Zwei leere Doppelseiten wurden auf Weisung des Herausgebers weggelassen. Fünfzehn Doppelseiten mit einer leeren Seite wurden im Falz auf die beschriebene Seite beschnitten, an einer Linie, die der Herausgeber gesetzt oder gebilligt hat. Eine Doppelseite, die auf beiden Seiten beschrieben ist, blieb ganz und zählt als eine Seite.

    Transkription

    Der Herausgeber hat die Akte mit einem Modell zur Handschriftenerkennung transkribiert, je Aufnahme einen Text, und die französische Bittschrift ein zweites Mal gelesen. Die Texte wurden in fünfzehn Dokumente gegliedert, je eines für jedes Schreiben, jede Ordre und jeden Entwurf. Was die empfangende Behörde auf ein eingegangenes Schreiben setzte (Eingangsdatum, Journalnummern, die Verfügung darauf), steht abgesetzt am Ende der Seite unter eigener Überschrift.

    Die Transkription wurde danach dort berichtigt, wo etwas die Lesung beweist: derselbe Satz in der Verfügung und in den danach geschriebenen Entwürfen, dieselben Unterschriften unter drei Berichten, eine feste Formel oder eine Form, die kein Wort ist. So wurden 57 Wörter berichtigt, dazu sechzehn in der französischen Bittschrift nach der Aufnahme. Die Unterschriften der Räte in Poznań (Posen) wurden mit dem Verzeichnis dieses Gerichts im preußischen Staatshandbuch für 1800 und 1801 verglichen. Die Paraphe auf den im Namen des Großkanzlers ergangenen Schriftstücken stammt durchweg von einer Hand und ist als „G[oldbeck]“ wiedergegeben, für Heinrich Julius von Goldbeck, der das Amt innehatte. Der Entwurf vom 31. Dezember 1800 an den Fürsten ist stark korrigiert und schlecht gelesen; er ist als grobe Transkription gekennzeichnet.

    Zusammenfassungen

    Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch aus der Lektüre jedes Dokuments neben seiner Aufnahme geschrieben und ins Englische übersetzt. Danach wurde jede Aussage an ihrem Dokument geprüft, wie bei den anderen Beständen: Von 67 Aussagen sagten zwei mehr als die Seite und wurden abgeschwächt (ein Kanzleidatum, das als Tag des Eingangs bezeichnet war, und eine Zuweisung an den Minister, die dem Kabinett zugeschrieben war, das der Vermerk nicht nennt).

    Übersetzung

    Jedes Dokument wurde in einer Arbeitssitzung nach denselben Regeln übersetzt wie die der anderen Bestände: jede Zahl, jeder Name und jedes Zweifelszeichen übernommen, Namen in den festgelegten Formen der Edition, und Stellen, die sich nicht lesen lassen, sichtbar als unsicher belassen statt geglättet. Die französische Bittschrift wurde aus dem Französischen übersetzt. Dieselbe automatische Prüfung wie bei den anderen Beständen bestätigte danach, dass jede Zahl und jedes Zweifelszeichen des deutschen Textes im englischen erhalten ist. Eine Übersetzung kann nur so gut sein wie die Transkription, auf der sie beruht: Der Entwurf vom 31. Dezember 1800 an den Fürsten ist schlecht gelesen, und ein großer Teil seines Englischen ist als unleserlich markiert.