Document 8 · Draft
7 December 1800
Berlin
Heinrich Julius von Goldbeck, Grand Chancellor of Prussia → South Prussian Government at Poznań, the province's court of justice
Draft of a royal rescript to the Government at Poznań: since most of its councillors are members of the guardianship board there, which occasioned and directs the suit of Michalina von Prusimska's guardian against the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen for the recovery of the Brzyce estates, it is laid down that the case will be decided in the first instance by the full bench of the Government at Warsaw and in the second by the Senate of Higher Appeal of the Kammergericht. Both courts have been instructed the same day.
Entwurf eines königlichen Reskripts an die Regierung zu Posen: Da die meisten ihrer Räte Mitglieder des dortigen Vormundschaftskollegiums sind, das die Klage des Vormunds der Michalina von Prusimska gegen den Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen auf Herausgabe der Brzycer Güter veranlasst hat und leitet, wird festgesetzt, dass die Sache in erster Instanz vom Plenum der Regierung zu Warschau und in zweiter vom Oberappellationssenat des Kammergerichts entschieden wird. Beide Kollegien sind am selben Tag angewiesen worden.
- Berlin, den 7. December 1800.
- An die Süd. Preußische Regierung
- zu Posen.
- ex officio
- Friedrich Wilhelm König p
- Unsern p. Da die meiſten Räthe Eürs
- Collegii Mitglieder des dortigen Vormund-
- schafts-Collegii sind, und durch das letz-
- tere die Klage des Vormundes der minoren-
- nen Michaelina von Prusimska wider den
- Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen
- auf Vindication der Brzezier Güther veran-
- laßt, auch unter dessen Direction der Pro-
- ceß selbst betrieben worden, und ferner wird
- betrieben werden, so haben wir uns ver-
- anlaßt gefunden, hiermit festzusetzen,
- daß die benannte Rechts-Sache in erster
- Instanz von dem Pleno der Regierung zu
- Warschau, und in zweyter Instanz von
- dem Ober-Appellations-Senate des Kam-
- mer Gerichtes abgeurthelt werden soll.
- Wir machen Euch solches, und daß deshalb
- Dato das Nothige an gedachte beyde Col-
- legia erlassen worden, zur Nachricht und
- Achtung hierdurch bekannt; und Sind p.
- Berlin, den 7. December 1800.
- Ad mandatum.
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Berlin, den 7. December 1800. An die Süd. Preußische Regierung zu Posen.
ex officio
Friedrich Wilhelm König p Unsern p. Da die meiſten Räthe Eürs Collegii Mitglieder des dortigen Vormundschafts-Collegii sind, und durch das letztere die Klage des Vormundes der minorennen Michaelina von Prusimska wider den Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen auf Vindication der Brzezier Güther veranlaßt, auch unter dessen Direction der Proceß selbst betrieben worden, und ferner wird betrieben werden, so haben wir uns veranlaßt gefunden, hiermit festzusetzen, daß die benannte Rechts-Sache in erster Instanz von dem Pleno der Regierung zu Warschau, und in zweyter Instanz von dem Ober-Appellations-Senate des Kammer Gerichtes abgeurthelt werden soll. Wir machen Euch solches, und daß deshalb Dato das Nothige an gedachte beyde Collegia erlassen worden, zur Nachricht und Achtung hierdurch bekannt; und Sind p. Berlin, den 7. December 1800. Ad mandatum.
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