Document 12 · Letter
18 December 1800
Poznań (Posen)
- Answers Document 8
South Prussian Government at Poznań, the province's court of justice → Friedrich Wilhelm III, King of Prussia
The Government at Poznań reports on the rescript of the 7th, received on 16 December: in the case of Michalina von Prusimska's guardian against the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, judgment in the first instance was already given on 9 December, because the cabinet order of 1 July had especially urged speed. If an appeal is lodged, it will send the files to the Senate of Higher Appeal of the Kammergericht for decision in the second instance. The receiving office decrees on 31 December 1800 that the Government at Warsaw be told the rescript of 7 December does not apply.
Die Regierung zu Posen berichtet auf das Reskript vom 7., eingegangen am 16. Dezember: In der Sache des Vormunds der Michalina von Prusimska gegen den Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen ist bereits am 9. Dezember in erster Instanz erkannt worden, weil die Kabinettsordre vom 1. Juli die Beschleunigung besonders empfohlen hatte. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, will sie die Akten an den Oberappellationssenat des Kammergerichts zur Entscheidung in zweiter Instanz einsenden. Die empfangende Behörde verfügt am 31. Dezember 1800, der Regierung zu Warschau mitzuteilen, dass das Reskript vom 7. Dezember keine Anwendung finde.
- Ad Rescriptum clementissimum vom 7ten et praes:
- den 16ten huj. in Sachen des Vormundes der Michalina
- von Prusimska wider den Herrn Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen verfehlen wir nicht hierdurch allerun-
- terthänigst anzuzeigen, daß in dieser Sache bereits,
- unterm 9ten dieses Monaths in erster Instanz er-
- kannt worden, indem uns durch die Allerhöchste
- Cabinets-Ordre vom 1ten July curr: wovon wir mit-
- telst Berichts vom 10ten ejusd. an Ew. Konigliche Majestät
- Hoflager eine Abschrift eingesandt haben, die Be-
- schleunigung dieser Sache besonders anempfohlen
- ist. Sollte gegen das bei uns abgefaßte Erkenntniß
- ein Rechtsmittel interponirt werden, so werden wir
- nicht ermangeln der allegirten hohen Anweisung
- schuldigst folge zu leisten, und Acta nach been-
- digter Instruction an den Ober Appellations
- Senat des Kammer Gerichts zur Aburtelung in
- zweiter Instanz einzusenden.
- Posen den 18ten Decbr. 1800.
- die Regierung
- Dühring
- Hering
- v. Götz
- Fromme
- Diederichs
- Dannenberg
- Bormann
- Schwarz
- Hoening
- Leuchert
- Richter
- Notificatur der Regierung zu
- Warſchau, daß da bereits in dieſer Sache
- in erster Instanz erkannt worden sey
- Das Rescript vom 7ten Xbr. c. keine Anwendung
- finde. Berlin den 31 Xbr. 1800
- G[oldbeck]
- Nro. 6334.
Ad Rescriptum clementissimum vom 7ten et praes: den 16ten huj. in Sachen des Vormundes der Michalina von Prusimska wider den Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen verfehlen wir nicht hierdurch allerunterthänigst anzuzeigen, daß in dieser Sache bereits, unterm 9ten dieses Monaths in erster Instanz erkannt worden, indem uns durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 1ten July curr: wovon wir mittelst Berichts vom 10ten ejusd. an Ew. Konigliche Majestät Hoflager eine Abschrift eingesandt haben, die Beschleunigung dieser Sache besonders anempfohlen ist. Sollte gegen das bei uns abgefaßte Erkenntniß ein Rechtsmittel interponirt werden, so werden wir nicht ermangeln der allegirten hohen Anweisung schuldigst folge zu leisten, und Acta nach beendigter Instruction an den Ober Appellations Senat des Kammer Gerichts zur Aburtelung in zweiter Instanz einzusenden.
Posen den 18ten Decbr. 1800.
die Regierung
Dühring
Hering
v. Götz Fromme
Diederichs
Dannenberg
Bormann
Schwarz
Hoening
Leuchert
Richter
Notificatur der Regierung zu Warſchau, daß da bereits in dieſer Sache in erster Instanz erkannt worden sey Das Rescript vom 7ten Xbr. c. keine Anwendung finde. Berlin den 31 Xbr. 1800 G[oldbeck]
Nro. 6,334.
