Spuren im Sand English

Quellen

III. HA MdA, III. Nr. 12367

Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GStA PK)

Stücke aus dem zweiten Band der Akte des preußischen Außenministeriums über die Forderung der Gräfin Michalina Miączyńska, 1828 bis 1832: was die Warschauer Behörden dem preußischen Generalkonsul Schmidt und dem Breslauer Bankier Weigel selbst über dessen Entschädigung für die 30.000 Taler schrieben, die er dem Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen auf Trąbczyn geliehen hatte und deren Hypothek die polnischen Gerichte gelöscht hatten.

Dokumente
11
Handschriftenseiten
15
Zeitraum
1828–1832

Über diesen Bestand

Vierzehn Aufnahmen aus einer Akte des preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin. Die Akte ist der zweite Band über die Forderung der Michalina Miączyńska, geborene Prusimska, und setzt III. HA MdA, III. Nr. 12366 fort; der Umschlag gibt als Laufzeit Januar 1828 bis Ende November 1833 an. Die aufgenommenen Stücke reichen von Februar 1828 bis März 1832 und betreffen eine einzige Sache: die Entschädigung des Bankiers Weigel in Wrocław (Breslau), dessen Hypothek auf den Gütern um Trąbczyn in Mittelpolen die polnischen Gerichte gelöscht hatten. Es sind elf Dokumente auf 15 Seiten: acht in französischer, zwei in polnischer und eines in deutscher Sprache.

Historischer Hintergrund

Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen (1746-1818), ein preußischer General, erhielt die Güter um Trąbczyn 1796, nachdem Preußen sie dem Starosten Antoni Prusimski konfisziert hatte. Er nahm darauf bei Grotowski 30.000 Taler auf, und die Hypothek ging an Weigel über. 1807 wurden die Güter an Prusimskis Tochter Michalina Miączyńska zurückgegeben. Zwischen 1819 und 1826 entschieden die polnischen Gerichte, die Rückgabe habe die in der Zwischenzeit aufgenommenen Schulden aufgehoben, und ließen Weigels Hypothek im Hypothekenbuch löschen. Preußen protestierte 1827 in St. Petersburg.

Trąbczyn lag im Königreich Polen, dessen König der russische Kaiser war. Sein Bruder, Großfürst Konstantin, residierte in Warschau, und Baron Mohrenheim leitete die diplomatische Kanzlei des Großfürsten. Preußen war in Warschau durch einen Generalkonsul vertreten, Schmidt. Am 29. November 1830 begann in Warschau ein Aufstand gegen die russische Herrschaft. Er wurde im September 1831 niedergeschlagen, und eine Provisorische Regierung unter Engel verwaltete das Königreich bis März 1832.

Inhalt

Mohrenheims Antworten. Am 7. Februar 1828 antwortete Mohrenheim Schmidt, er verliere die Sache Weigel nicht aus den Augen und werde nach der Rückkehr des Großfürsten berichten, was geregelt worden sei [1]. Zwei kurze private Billetts von ihm an Schmidt sind nicht datiert. Im ersten schreibt er, er habe am Vortag im Rat seine Denkschrift über die Sache „Weigel & Eisenhardt“ vorgelesen, der Rat habe einstimmig anerkannt, dass gezahlt werden müsse, und über die Art der Zahlung werde noch beraten [2]. Im zweiten schickt er etwas zurück, das Schmidt ihm zu lesen geliehen hatte, verspricht, die Sache voranzutreiben, und bittet in einer Zeile am Rand, ihm für zwei Tage etwas anderes zu überlassen [3]. Am 20. Februar 1830 berichtete er, der Administrationsrat habe dem Großfürsten im August des Vorjahres mitgeteilt, die Zuständigkeit der Gerichte, die gegen Weigel geurteilt hatten, könne in Frage gestellt werden, weil der Fall nur auf diplomatischem Weg zu lösen sei. Der Rat habe die Kommission der Finanzen und des Schatzes ermächtigt, einen Zuständigkeitskonflikt zu erklären und ihn vor den Staatsrat zu bringen, und der Großfürst habe den Rat nun aufgefordert, den Abschluss zu beschleunigen [4].

Der Finanzminister und Weigel, Herbst 1830. Ein Schreiben an Schmidt vom 29. September 1830, dessen Unterschrift nicht gelesen ist, teilt mit, Schmidts Schreiben über den Prozess zwischen der Miączyńska und ihren Gläubigern und über Weigels Forderung gegen den Fiskus des Königreichs seien dem Finanzminister vorgelegt worden und hätten die polnische Verwaltung rechtzeitig gewarnt [5]. Der Minister, Fürst Lubecki, schrieb am 22. September 1830 selbst an Weigel. Weigel hatte 63.100 Taler verlangt: 30.000 Kapital, 31.800 Zinsen und 1300 Kosten. Lubecki hielt die Forderung für überhöht und ordnete an, die Güter an Ort und Stelle zu schätzen, um den wirklich erlittenen Verlust zu ermitteln [6]. Weigel antwortete am 14. Oktober 1830 aus Breslau und sandte den Hypothekenschein und die gerichtliche Taxe von 1803. Nach dem Schein waren die Güter 160000 Reichstaler wert, nach der Taxe 128917; die ihm vorgehenden Posten betrugen 48166, sodass seine Forderung von 63100 nach beiden Zahlen gedeckt war [7]. Am 27. November 1830 antwortete Lubecki, die Taxe stamme von 1803, einer Zeit überhöhter Güterpreise, und die Forderung sei nach dem heutigen Wert der Liegenschaften zu berechnen, weil das letzte Urteil in Weigels Sache 1826 ergangen sei und er erst von da an die Vollstreckung hätte betreiben können. Er werde die neue Schätzung abwarten [8].

Nach dem Aufstand. Am 14. Dezember 1831 schrieb der Leiter der Finanzkommission an Schmidt, er habe die Kommission angewiesen, die Schätzung von Trąbczyn zu beschleunigen und zu prüfen, wie sicher Weigels Kapital darauf stehe. Er fügte hinzu, die besondere Vollmacht, die der Kaiser Lubecki zum Verhandeln mit Weigel erteilt hatte, könne keinem anderen dienen, und er habe Schritte getan, um dieses Hindernis zu beseitigen [9]. Das Schreiben ist auf der Aufnahme mit „R. Fuhrmann“ unterzeichnet. Am 13. März 1832 teilte Engel Schmidt mit, Józef Lubowidzki, Präsident der Bank von Polen, sei mit der Ausführung der Konvention vom 29. Mai 1830 zwischen beiden Regierungen beauftragt und auch ermächtigt, die Fragen zu regeln, die sich aus Weigels Forderung ergeben [10]. Am 20. März 1832 berichtete Fuhrmann, die Kommission der Finanzen und des Schatzes habe am 29. Februar Drake, einen Kommissar in der Abteilung der Staatsdomänen, mit der Schätzung der Güter von Trąbczyn beauftragt, und die Arbeit werde einige Zeit dauern [11].

Mit diesem Schreiben enden die Aufnahmen. Sie zeigen nicht, ob Weigel bezahlt wurde.

Form und Sprache

Die Schreiben an Schmidt sind die Ausfertigungen, die er erhielt, mit dem Briefkopf der auswärtigen Angelegenheiten des Königreichs oder mit Unterschrift und Adresse des Absenders; Engels Schreiben ist eine Abschrift. Die drei zwischen Lubecki und Weigel gewechselten Stücke sind Abschriften. Neben jedem der polnischen Schreiben Lubeckis steht in einer zweiten Spalte eine deutsche Übersetzung der Zeit; sie ist hier nicht transkribiert.

Verwandte Bestände

Der erste Band derselben Akte, 1818 bis 1827, mit der Forderung der Miączyńska gegen Preußen und den Urteilen gegen die Gläubiger: III. HA MdA, III. Nr. 12366. Die Forderung Hohenlohe-Ingelfingens und seiner Erben auf Entschädigung für dieselben Güter, 1814 bis 1820, im selben Ministerium geführt: III. HA MdA, III Nr. 12765. Die Schenkung von 1796: Oe 1 Bü 14525 und I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3570. Die Briefe von Triebenfeld, dem Bevollmächtigten des Fürsten, die die Darlehen von Grotowski und Weigel verfolgen: Oe 1 Bü 9454.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Aufnahmen

    Das Archiv hat aus dem Band vierzehn Aufnahmen gemacht: den Umschlag, zwölf einzelne Seiten und eine Doppelseite. Die Doppelseite ist auf beiden Seiten beschrieben und wurde am Falz in zwei Seiten geteilt. Die Edition hat 15 Seiten und den Umschlag.

    Transkription

    Der Herausgeber hat die Transkription als einen Text geliefert. Die französischen und polnischen Dokumente sind absatzweise und nicht zeilenweise geschrieben; Weigels deutsches Schreiben folgt den Zeilen der Handschrift. Der Text wurde den Seiten entsprechend geteilt: Wo ein Absatz über einen Seitenwechsel läuft, ist er dort getrennt. Die Doppelseite enthält Weigels ganzes Schreiben und den Anfang der Antwort darauf, die mitten auf der rechten Seite beginnt.

    Einteilung in Dokumente

    Jedes Schreiben ist ein Dokument, zusammen elf. Die Daten sind der Datumszeile jedes Dokuments entnommen. Die Schreiben der russischen Seite sind nach beiden Kalendern datiert; verwendet wird das westliche Datum. Zwei private Billetts tragen kein Datum und bleiben undatiert.

    Korrekturen

    Ein KI-Modell (Claude) hat die ganze Transkription mit den Aufnahmen verglichen und sie dort korrigiert, wo die Seite eindeutig ist und die korrigierte Form ein Wort ist, das in seinen Satz passt. 63 Stellen wurden korrigiert, die meisten Tippfehler; viele Korrekturen in den beiden polnischen Schreiben und in den beiden flüchtig geschriebenen Billetts ändern mehr als ein Wort. Die deutsche Übersetzung neben jedem polnischen Schreiben diente als Probe für das Polnische. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet. Die Schreibweise der Verfasser wurde beibehalten, und das Polnische behält die Schreibweise seiner Zeit. Drei Namen stehen in der üblichen Form des Herausgebers, wo der Schreiber sie anders schreibt.

    Unterschriften

    Der Herausgeber fragte, wessen Unterschrift unter vier der Dokumente steht. Es ist die des Barons Mohrenheim, auf dem ersten Schreiben ausgeschrieben und auf den anderen abgekürzt, bis hin zur bloßen Initiale M; derselbe Schnörkel schließt alle vier. Sie steht auf jeder Seite so, wie sie dort geschrieben ist, der abgekürzte Titel in eckigen Klammern ergänzt. Auf einem Billett hatte die Transkription die Unterschrift und das Wort „Mardi“ (Dienstag) unter dem Text ausgelassen; beide wurden nach der Aufnahme ergänzt. Die Unterschrift der Schreiben vom Dezember 1831 und März 1832 lautet auf den Aufnahmen „R. Fuhrmann“ und gehört nicht zur Transkription. Die Unterschrift des Schreibens vom 29. September 1830 ist nicht gelesen: ein kurzes Wort unter einem kräftigen Strich, weder die Mohrenheims noch die Fuhrmanns, wie sie sonst in der Akte unterzeichnen.

    Zusammenfassungen

    Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch geschrieben, nachdem jedes Dokument mit seiner Aufnahme verglichen worden war, und ins Englische übersetzt. Danach wurde jede ihrer Aussagen am Dokument geprüft, nach denselben Regeln wie die gesonderte Prüfung, die die Zusammenfassungen anderer Bestände erhalten haben: Eine Zusammenfassung darf nur sagen, was das Dokument sagt. Ein Satz der deutschen Fassung wurde abgeschwächt: Der Finanzminister ordnete die Schätzung der Güter an Ort und Stelle an, doch war sie noch nicht gemacht, wie sein zweites Schreiben zeigt.

    Übersetzung

    Die Dokumente wurden in einer Arbeitssitzung nach denselben Regeln ins Englische übersetzt wie die der anderen Bestände: jede Zahl, jeder Name und jedes Zweifelszeichen übernommen, Namen in den festgelegten Formen der Edition, wo sie welche festgelegt hat, sonst so, wie die Seite sie schreibt, und Stellen, die sich nicht lesen lassen, sichtbar als unsicher belassen statt geglättet. Jedes Schreiben wurde aus seiner eigenen Sprache übersetzt: die französischen aus dem Französischen, die beiden polnischen aus dem Polnischen und Weigels Rechnung aus dem Deutschen, mit ihren Summen in Talern und Groschen, wie er sie angibt. Die Datierung „Dienstag“ von Mohrenheims zweitem Billett war versehentlich dem folgenden Schreiben zugeordnet; sie wurde vor der Übersetzung an den Fuß des Billetts zurückgestellt, wo sie geschrieben steht. Dieselbe automatische Prüfung wie bei den anderen Beständen bestätigte danach, dass jede Zahl und jedes Zweifelszeichen im Englischen erhalten ist.

    Noch offen

    Die deutschen Übersetzungen neben den beiden polnischen Schreiben sind nach Entscheidung des Herausgebers nicht transkribiert: Das Polnische steht da, und das genügt. Auch die Adressen am Fuß mehrerer Schreiben sind nicht transkribiert. Auf Wunsch des Herausgebers wurde das Ende von Mohrenheims zweitem Billett an Vergrößerungen der Aufnahme noch einmal gelesen: Sein letzter Satz steht nun so da, wie er auf der Seite steht, und die quer an den Rand geschriebene Zeile ist ergänzt und auf der Seite abgesetzt. Zwei Wörter dieser Zeile sind unsicher und als unsicher bezeichnet.