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Quellen

III. HA MdA, III. Nr. 12366

Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GStA PK)

Eine Akte des preußischen Außenministeriums über die Forderung der Gräfin Michalina Miączyńska, geborene Prusimska, die ihr 1807 zurückgegebenen Güter um Trąbczyn von den Schulden zu befreien, die Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen darauf hatte eintragen lassen, und über die Urteile polnischer Gerichte von 1819 bis 1827, die diese Schulden zum Nachteil seiner preußischen Gläubiger, des Kaufmanns Weigel, der Brüder Lichnowski und der Witwe Grotowska, löschten.

Dokumente
6
Handschriftenseiten
37
Zeitraum
1818–1827

Über diesen Bestand

Eine Akte des preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin. Sie betrifft die Schulden, die Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen (1746-1818), ein preußischer General, auf die Güter um Trąbczyn in Mittelpolen hatte eintragen lassen, nachdem die Güter 1807 an Michalina Miączyńska, geborene Prusimska, die Tochter ihres früheren Besitzers, zurückgegeben worden waren. Der Umschlag bezeichnet sie als ersten Band und gibt als Laufzeit Dezember 1818 bis November 1827 an. Sie enthält sechs Dokumente auf 37 Seiten: fünf in französischer und eines in polnischer Sprache.

Historischer Hintergrund

Dem Starosten Antoni Prusimski gehörten Trąbczyn und Szetlewek im Kreis Konin, Kamionna (Kaemen) und Kolno bei Międzyrzecz (Meseritz) sowie Pawłowo mit zwei weiteren Dörfern bei Wągrowiec [2]. Preußen konfiszierte die Güter 1796 mit der Begründung, er habe am Aufstand von 1794 teilgenommen, und gab sie Hohenlohe-Ingelfingen und dem General von Sanitz [2, 5]. Hohenlohe-Ingelfingen nahm auf Trąbczyn Geld auf und verkaufte Kamionna und Kolno an Leixner, einen Kassierer der königlichen Bank [2]. 1807 verlor Preußen die Provinz, und am 21. Juli 1807 setzte die Regierungskommission des neuen Herzogtums Warschau Prusimskis Tochter wieder in den Besitz aller Güter ein [2, 6]. Die Hypotheken, die Hohenlohe-Ingelfingen aufgenommen hatte, blieben im Hypothekenbuch stehen [5].

Seit 1815 gehörte der Kreis Konin zum Königreich Polen, das der russische Kaiser regierte, während die Güter bei Międzyrzecz und Wągrowiec im preußischen Großherzogtum Posen lagen. Die Miączyńska war daher Untertanin beider Staaten, und ihre Forderung gelangte über den russischen Gesandten nach Berlin.

Inhalt

Die Forderung der Miączyńska gegen Preußen. Ein am 29. April 1818 in Warschau aufgesetzter Bericht legt dar, was die Miączyńska von den Kommissaren verlangt hatte, die die Rechnungen des ehemaligen Herzogtums Warschau abwickelten: Preußen solle die Schulden tilgen, die die Beschenkten auf ihre Güter gelegt hatten. Er nennt 156.000 Taler auf Trąbczyn und Szetlewek und 160.000 auf Kolno und Kamionna, die Hohenlohe-Ingelfingen für 142.000 verkauft hatte. Er führt an, dass sie eine minderjährige Waise war, als die Güter eingezogen wurden, dass andere Besitzer ihre Güter schuldenfrei zurückerhielten und dass Preußen die Generale von Sanitz und von Zastrow mit anderen Gütern entschädigte und ebenso Hohenlohe-Ingelfingen entschädigen könne, indem es dessen Schulden übernimmt [2]. Der russische Gesandte in Berlin, Alopeus, übersandte den Bericht am 20. Januar 1819 dem preußischen Außenminister Graf Bernstorff und unterstützte ihn [1]. Der Antwortentwurf des Ministeriums vom 11. Mai 1819 lehnt ab: Prusimskis Güter seien durch gerichtliches Urteil konfisziert worden, das Gesuch sei schon früher abgelehnt worden, und es bleibe bei der Entscheidung der preußischen Gerichte [3].

Die Einwände eines Lesers am Rand. Ein Leser im preußischen Ministerium ist den Warschauer Bericht mit dem Bleistift durchgegangen, hat Stellen unterstrichen und kurze Einwände auf Deutsch daneben geschrieben. Sie sind am Fuß jeder Seite transkribiert. Er bestreitet, dass Preußen für Regierungsakte im ehemaligen Südpreußen irgendjemandem verantwortlich sei, nennt die Angaben unwahr, die Miączyńska sei ohne Vormund geblieben und die Konfiskation sei gegen alles Recht geschehen, und fragt, warum sie seit 1807 geschwiegen habe, als sie wieder in den Besitz gesetzt wurde. Nicht einmal Napoleon habe einen Anspruch wegen des in der Zwischenzeit Geschehenen zugestanden, und der Beschenkte habe das Gut, solange er es besaß, rechtmäßig und mit vollem Eigentumsrecht besessen. Neben die Klage, die Besitzer hätten nur einen belasteten Titel zurückerhalten, schreibt er, sie hätten zurückbekommen, was da war [2]. Die Ablehnung vom 11. Mai 1819 folgt derselben Linie [3].

Der Prozess eines Gläubigers, 1819. Die Abschrift eines Briefes vom 16. November 1819 von Tarczewski, einem Advokaten in Warschau, berichtet einem Mandanten über einen Prozess gegen die Miączyńska, der vor das Appellationsgericht gehen sollte, und bittet um die Hypothekenscheine, auf denen die Forderung beruht [4]. Der Brief nennt den Mandanten nicht.

Preußens Einspruch für den Kaufmann Weigel, 1827. Am 10. Februar 1827 schrieb der preußische Gesandte in St. Petersburg, General von Schöler, an den russischen Außenminister Graf Nesselrode. Hohenlohe-Ingelfingen hatte bei Grotowski 30.000 Taler auf Trąbczyn aufgenommen, und die Hypothek war an Weigel, einen Kaufmann in Wrocław (Breslau), übergegangen. Als Weigel die Miączyńska wegen rückständiger Zinsen verklagte, wies ihn das Ziviltribunal in Kalisz (Kalisch) am 6. März 1819 ab und ließ die Hypothek löschen; das Appellationsgericht verwarf dieses Urteil, und das Obertribunal in Warschau stellte es am 17. Juli 1826 wieder her. Die Gerichte nahmen an, die Rückgabe der Güter 1807 habe die inzwischen darauf aufgenommenen Schulden aufgehoben. Schöler hält dagegen, der Frieden von Tilsit und die Konventionen von 1815 und 1819 zwischen Preußen und Russland hielten Hypothekenforderungen aufrecht, und bittet, das Urteil aufzuheben und seine Vollstreckung auszusetzen. Er gibt an, preußische Noten von 1819 und 1820 in der Sache seien nie beantwortet worden [5].

Das Urteil gegen die übrigen Gläubiger, 1827. Ein beglaubigter Auszug in polnischer Sprache gibt das Urteil des Ziviltribunals in Kalisz vom 30. Juli 1827 in der Klage der Miączyńska gegen zwei weitere Gläubiger Hohenlohe-Ingelfingens wieder: die Brüder Lichnowski und die Witwe des Franciszek Grotowski. Das Gericht nimmt an, Hohenlohe-Ingelfingen habe die Güter nur so lange besessen, wie die Konfiskation bestand, seine Schulden seien mit seinem Titel hinfällig geworden, und es müsse so entscheiden, wie die Gerichte gegen Weigel entschieden haben. Es lässt beide Hypotheken aus dem Hypothekenbuch von Trąbczyn und Szetlewek löschen [6].

Eine russische Antwort auf Schölers Note enthält die Akte nicht, ebenso wenig die Denkschrift, die der Antwort von 1819 nach deren eigener Angabe beilag [3].

Form und Sprache

Drei der sechs Dokumente sind Abschriften: der Warschauer Bericht, Tarczewskis Brief und Schölers Note. Die Note des Alopeus ist das Original, die Antwort darauf der Entwurf des Ministeriums. Das polnische Urteil ist ein Auszug, den das Gericht unter seinem Siegel ausgestellt hat.

Verwandte Bestände

Der Anspruch Hohenlohe-Ingelfingens und seiner Erben auf Entschädigung für dieselben Güter, 1814 bis 1820, vom selben Ministerium geführt: III. HA MdA, III Nr. 12765. Die Schenkung von 1796: Oe 1 Bü 14525 und I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3570. Der Prozess der Tochter Prusimskis gegen Hohenlohe-Ingelfingen um das Gut ihrer Mutter, 1800 bis 1802: I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3709. Die Briefe Triebenfelds, des Bevollmächtigten des Fürsten, die die Darlehen von Grotowski, Weigel und den Brüdern Lichnowski verfolgen: Oe 1 Bü 9454. Der Bericht des preußischen Residenten aus Venedig vom Dezember 1796 über das Attest, das er Prusimski ausstellte und das die Darstellung der Forderung erwähnt: I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 1414.

Dokumente

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    Wie er bearbeitet wurde

    Scans

    Das Archiv hat die Akte in 25 Aufnahmen fotografiert: den Umschlag, neun einzelne Blätter und fünfzehn Doppelseiten. Jede Doppelseite ist auf beiden Seiten beschrieben und wurde am Falz in zwei Seiten geteilt, an einer Linie, die der Herausgeber gesetzt oder gebilligt hat. Eine Doppelseite wurde zweimal aufgenommen, weil ein in den Falz eingebundener Papierstreifen in der einen Aufnahme einen Teil der linken, in der anderen einen Teil der rechten Seite verdeckt; die linke Seite stammt aus der ersten, die rechte aus der zweiten Aufnahme. Die Edition hat 37 Seiten und den Umschlag.

    Transkription

    Der Herausgeber hat die Transkription als einen Text geliefert, der absatzweise und nicht zeilenweise geschrieben ist. Er wurde nach den Seiten geteilt: Wo ein Absatz über einen Seitenwechsel läuft, ist er dort getrennt. Ein Datum oder eine Adresse, die die Transkription an den Anfang eines Dokuments stellt, der Schreiber aber an dessen Ende gesetzt hat, steht auf der Seite, auf der sie geschrieben ist. Die Zeile auf dem Umschlag, die den Band und seine Laufzeit angibt, hat der Herausgeber ergänzt.

    Gliederung in Dokumente

    Jeder Brief, Bericht, Entwurf und jedes Urteil ist ein Dokument, insgesamt sechs. Die Daten stammen aus der Datumszeile des jeweiligen Dokuments. Die Note aus St. Petersburg ist nach beiden Kalendern datiert; verwendet wird das westliche Datum.

    Korrekturen

    Ein KI-Modell (Claude) hat die gesamte Transkription mit den Scans verglichen und sie korrigiert, wo die Seite eindeutig ist und die korrigierte Form ein Wort ist, das in seinen Satz passt. In den vier französischen Dokumenten in klaren Abschreiberhänden wurden 72 einzelne Wörter korrigiert, fast alle Tippfehler. Im Entwurf des Ministeriums vom 11. Mai 1819, der in einer flüchtigen Hand geschrieben ist, wurden 21 Stellen korrigiert, im polnischen Urteil 64. Ein Wort, das in der Transkription fehlte, ein „ne“ im Warschauer Bericht, wurde auf Wunsch des Herausgebers nach dem Scan ergänzt. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet. Die Schreibweise der Verfasser blieb erhalten, und das Polnische behält die Schreibweise seiner Zeit. Über dreizehn zweifelhafte Wörter hat der Herausgeber anschließend am Scan entschieden; drei, die nicht zu lesen waren, stehen wie transkribiert.

    Randnotizen

    Die Bleistiftnotizen am Rand des Warschauer Berichts hat zuerst der Herausgeber gelesen, der auch die Stelle angab, neben der jede steht. Das Modell hat sie an vergrößerten Ausschnitten des Scans erneut gelesen und mehrere Wörter geändert. Jede Notiz steht am Fuß ihrer Seite unter der Bezeichnung „Vermerk der empfangenden Behörde“; die französischen Wörter in eckigen Klammern davor sind die Stelle, auf die sie sich bezieht, und stammen von der Edition. Die zweifelhaften Wörter hat der Herausgeber anschließend am Scan entschieden.

    Zusammenfassungen

    Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch nach einer Lektüre jedes Dokuments am Scan geschrieben und ins Englische übersetzt. Danach wurde jede ihrer Aussagen am Dokument geprüft, nach denselben Regeln wie die gesonderte Prüfung, die die Zusammenfassungen anderer Bestände erhalten haben: Eine Zusammenfassung darf nur sagen, was das Dokument sagt. Ein Satzteil wurde abgeschwächt: Eine Bleistiftnotiz, die die Zusammenfassung dem Fürsten zuschrieb, spricht nur von „er“, dem Inhaber eines vom König geschenkten Gutes.

    Übersetzung

    Die Dokumente wurden in einer Arbeitssitzung nach denselben Regeln ins Englische übersetzt wie die der anderen Bestände: jede Zahl, jeder Name und jedes Zweifelszeichen übernommen, Namen in den festgelegten Formen der Edition, wo sie welche festgelegt hat, sonst so, wie die Seite sie schreibt, und Stellen, die sich nicht lesen lassen, sichtbar als unsicher belassen statt geglättet. Die fünf französischen Dokumente wurden aus dem Französischen übersetzt, das Urteil aus dem Polnischen; ein französischer Brief und das polnische Urteil wurden zuerst als Probe übersetzt, weil Dokumente in diesen Sprachen für die Edition neu sind. Die deutschen Bleistiftnotizen wurden an ihrer Stelle übersetzt, unter derselben Bezeichnung wie in der Transkription. Dieselbe automatische Prüfung wie bei den anderen Beständen bestätigte danach, dass jede Zahl und jedes Zweifelszeichen im Englischen erhalten ist. Wo der Text Wörter doppelt hat, wie das polnische Urteil zweimal, wiederholt das Englische sie ebenfalls.