Spuren im Sand English

Quellen

1/174/0/2/73

Archiwum Główne Akt Dawnych, Warszawa (AGAD)

Vier Stücke vom Juli 1807 aus den Akten der Regierungskommission, der unter Napoleon eingesetzten provisorischen polnischen Regierung, während ihres Aufenthalts in Dresden: Michalina Dąbska, geborene Prusimska, bittet die Kommission und den Kaiser um die Rückgabe der konfiszierten Güter ihres Vaters, darunter Trąbczyn, die Preußen dem Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen geschenkt hatte, und die Kommission beschließt am 21. Juli 1807, dass sie an sie zurückfallen.

Dokumente
4
Handschriftenseiten
5
Zeitraum
1807

Über diesen Bestand

Vier Stücke aus den Akten der Regierungskommission (Komisja Rządząca) im Hauptarchiv Alter Akten (Archiwum Główne Akt Dawnych) in Warschau. Das Archiv nennt die Akte „Akten der Regierungskommission während ihres Aufenthalts in Dresden“. Die vier hier veröffentlichten Stücke wurden zwischen dem 20. und dem 23. Juli 1807 in Dresden geschrieben und betreffen eine einzige Sache: die Rückgabe der konfiszierten Güter des Starosten Antoni Prusimski, darunter Trąbczyn, an seine Tochter Michalina Dąbska. Es sind drei Bittschriften von ihr und der Beschlussentwurf der Kommission, auf fünf Seiten; drei sind polnisch, eines französisch.

Historischer Hintergrund

Preußen konfiszierte 1796 die Güter des Starosten Antoni Prusimski und gab Trąbczyn und Kamionna (Kaemen) mit Kolno dem Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen (1746-1818), einem preußischen General. Im Krieg von 1806 und 1807 vertrieb Napoleon Preußen aus den polnischen Provinzen, die es in den Teilungen genommen hatte. Am 14. Januar 1807 setzte er die Regierungskommission ein, eine provisorische Regierung aus Polen unter Stanisław Małachowski. Sie verwaltete diese Provinzen bis zum 5. Oktober 1807, als die Regierung des neuen Herzogtums Warschau ihr Amt antrat. Im Juli 1807, nach dem Frieden von Tilsit, hielt sich die Kommission in Dresden auf, wo Napoleon dem Herzogtum seine Verfassung gab.

Auch Józef Wybicki, ein Mitglied der Kommission, hatte Güter an Preußen verloren. Napoleon gab sie ihm durch ein am 5. Juni 1807 in Finckenstein erlassenes Dekret zurück, und die Kommission ordnete am 12. Juli die Ausführung an: 1/174/0/1/6. Auf dieses Dekret berief sich Michalina Dąbska.

Inhalt

Die Bittschriften vom 20. und 21. Juli. Am 20. Juli 1807 schrieb die Dąbska auf Polnisch an die Kommission. Sie habe zweimal um die Rückgabe der Güter gebeten, die ihrem Vater zugunsten der preußischen Generale konfisziert wurden, die sie Fürst Hohenlohe, Bischoffswerder und Zanitz nennt: Trąbczyn im Departement Kalisz sowie Kamionna, Kolno, Pawłowo, Pawłówko und ein Magazin in einem Ort, der „Wrocławek“ geschrieben ist, im Departement Poznań (Posen). Eine Antwort habe sie nicht erhalten. Sie bat die Kommission, sich für sie zu verwenden, damit sie das Urteil erlange, das Wybicki vom Kaiser erlangt hatte [2]. Am 21. Juli wandte sie sich auf Französisch und mit denselben Gründen an Napoleon selbst [3]. Der Vermerk der Kommission auf dieser Bittschrift hält fest, dass sie am 21. Juli 1807 in einer außerordentlichen Sitzung in Dresden vom Fürsten, dem Kriegsdirektor, auf Befehl des Kaisers vorgelegt wurde [3]. Der Vermerk nennt den Direktor nicht; Kriegsdirektor der Kommission war Fürst Józef Poniatowski.

Der Beschluss vom 21. Juli. Der Beschlussentwurf der Kommission ist in Dresden auf den 21. Juli 1807 datiert. Er stellt fest, dass die Sache der Dąbska der Kommission vom Kaiser überwiesen worden ist. Er nimmt sich die Gerechtigkeit zum Vorbild, die Wybicki durch das in Finckenstein erlassene Dekret zuteilwurde, und dehnt dieses Urteil auf ihren Fall und auf die Fälle des Generals Niemojewski und Wichrowskis aus: Die von der früheren preußischen Regierung konfiszierten Erbgüter dieser Personen sollen an ihre wahren Eigentümer zurückfallen [1]. Der Entwurf nennt kein Gut. Er ist an mehreren Stellen verbessert und trägt die Paraphe des Präsidenten Małachowski [1]. Die Reinschrift ist der Eintrag im Register der Kommission: 1/174/0/1/6.

Die Bittschrift vom 23. Juli. Zwei Tage später schrieb die Dąbska erneut an die Kommission. Das Dekret des Kaisers für Wybicki sei zum Grundsatz und Muster für das Dekret der Kommission vom 21. Juli genommen worden. Sie bat, die Kommission möge ihren Beschluss ebenso ausführen lassen wie das Dekret für Wybicki und die Direktion der inneren Angelegenheiten anweisen, den Verwaltungskammern die Einweisung in die Güter zu befehlen [4]. Die Kommission vermerkte die Vorlage am 23. Juli 1807 und legte das Schreiben zu den Akten [4].

Die Anordnung, die darauf folgte, ist unter den hier veröffentlichten Stücken nicht. Trąbczyn wurde im Oktober 1807 dem Bevollmächtigten der Dąbska übergeben: Oe 1 Bü 9454.

Form und Sprache

Die drei Bittschriften sind die Originale, jede unterschrieben „Michalina z Prusimskich Dambska“ oder, auf Französisch, „Micheline Dambska née Prusimska“. Die Kanzlei der Kommission vermerkte auf jeder den Tag der Vorlage; diese Vermerke stehen hier am Fuß der Seite, obwohl sie am Kopf geschrieben sind. Die Bittschrift an den Kaiser ist auf der Rückseite an Małachowski adressiert. Der Beschluss ist der eigene, verbesserte Entwurf der Kommission. Der äußere Rand dieses Blattes ist eingerissen; zwei dort verlorene Wörter sind in eckigen Klammern ergänzt.

Verwandte Bestände

Das Register der Anordnungen und Beschlüsse der Kommission, mit der Reinschrift des Beschlusses und der Anordnung für Wybicki: 1/174/0/1/6. Die Schenkung der Güter an Hohenlohe-Ingelfingen 1796: Oe 1 Bü 14525 und I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3570. Der frühere Prozess der Dąbska gegen ihn um das Erbe ihrer Mutter, 1800 bis 1802: I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3709. Die Briefe seines Bevollmächtigten Triebenfeld, die den Verlust der Güter 1807 melden: Oe 1 Bü 9454. Seine Forderung auf Entschädigung, 1814 bis 1820: III. HA MdA, III Nr. 12765. Der Streit um die Schulden, die er auf Trąbczyn hinterließ, 1818 bis 1832: III. HA MdA, III. Nr. 12366 und III. HA MdA, III. Nr. 12367.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Aufnahmen

    Der Herausgeber hat fünf Aufnahmen aus der Akte geliefert. Jede zeigt zwei gegenüberliegende Seiten, von denen eine zu dieser Sache gehört; diese Seite wurde aus der Aufnahme ausgeschnitten, die andere beiseitegelassen. Die Edition hat fünf Seiten. Die Stücke sind hier nach der Aufnahme nummeriert, auf der sie stehen. Die Blätter selbst tragen Bleistiftnummern (5, 7 und 8 bei den ersten drei Stücken), die die Transkription des Herausgebers verwendet.

    Transkription

    Der Herausgeber hat die Transkription als einen Text geliefert, absatzweise und nicht zeilenweise geschrieben. Er wurde den Seiten entsprechend geteilt. Die Adresse der Bittschrift an den Kaiser steht auf der Rückseite ihres Blattes und bildet eine eigene Seite.

    Einteilung in Dokumente

    Jede Bittschrift und der Beschlussentwurf sind je ein Dokument, zusammen vier, in der Reihenfolge, in der sie gebunden sind. Die Daten sind der Datumszeile jedes Dokuments entnommen.

    Vermerke der Kanzlei

    Auf jeder Bittschrift vermerkte die Kanzlei der Kommission den Tag der Vorlage. Diese Vermerke stehen am Kopf des Blattes. In der Edition stehen sie am Fuß der Seite unter der Bezeichnung „Vermerk der empfangenden Behörde“, damit zuerst die Bittschrift zu lesen ist.

    Korrekturen

    Ein KI-Modell (Claude) hat die ganze Transkription mit den Aufnahmen verglichen und sie dort korrigiert, wo die Seite eindeutig ist. 25 Stellen wurden korrigiert und zwei kurze Zeilen ergänzt. Die meisten stellen die Schreibweise und die Abkürzungen der Verfasser wieder her, die die Transkription modernisiert oder aufgelöst hatte. Drei ändern den Sinn. Der Vermerk auf der Bittschrift an den Kaiser besagt, dass sie vom Fürsten, dem Kriegsdirektor, auf Befehl des Kaisers vorgelegt wurde. Im Beschlussentwurf wurde ein Wort entfernt, das auf der Seite gestrichen ist, und die Abkürzung für „den Allerdurchlauchtigsten Kaiser“ wurde richtig gelesen. Die Paraphe des Präsidenten, die die Transkription ausgelassen hatte, wurde unter dem Entwurf und unter diesem Vermerk ergänzt. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.

    Zusammenfassungen

    Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch geschrieben, nachdem jedes Dokument mit seiner Aufnahme verglichen worden war, und ins Englische übersetzt. Danach wurde jede ihrer Aussagen am Dokument geprüft, nach denselben Regeln wie die gesonderte Prüfung, die die Zusammenfassungen anderer Bestände erhalten haben: Eine Zusammenfassung darf nur sagen, was das Dokument sagt. Alle hielten stand.

    Übersetzung

    Die Dokumente wurden in einer Arbeitssitzung nach denselben Regeln ins Englische übersetzt wie die der anderen Bestände: jede Zahl, jeder Name und jedes Zweifelszeichen übernommen, Namen in den festgelegten Formen der Edition, wo sie welche festgelegt hat, sonst so, wie die Seite sie schreibt, und Stellen, die sich nicht lesen lassen, sichtbar als unsicher belassen statt geglättet. Die drei polnischen Dokumente wurden aus dem Polnischen übersetzt, die Bittschrift an den Kaiser aus dem Französischen. Die Anredeformen sind englisch wiedergegeben (the Most Illustrious, Mr, Mrs); das Wort in der Schlussformel der Bittschrift vom 23. Juli, das so kein polnisches Wort ist, bleibt polnisch stehen. Dieselbe automatische Prüfung wie bei den anderen Beständen bestätigte danach, dass jede Zahl und jedes Zweifelszeichen im Englischen erhalten ist.

    Noch offen

    Ein Wort in der Schlussformel der Bittschrift vom 23. Juli ist nicht sicher gelesen. Gestrichene Wörter sind nach der Regel des Herausgebers nicht transkribiert; am Ende des Beschlussentwurfs ist auf diese Weise eine ganze Wendung gestrichen.