1/174/0/1/6
Archiwum Główne Akt Dawnych, Warszawa (AGAD)
Zwei Einträge aus dem Register der Anordnungen und Beschlüsse der Regierungskommission, der provisorischen polnischen Regierung von 1807: die Anordnung vom 12. Juli, Napoleons Dekret über die Rückgabe der konfiszierten Güter des Józef Wybicki auszuführen, und der Beschluss vom 21. Juli 1807, der das Dekret auf Michalina Dąbska, geborene Prusimska, ausdehnt und ihr damit die Güter zurückgibt, darunter Trąbczyn, die Preußen dem Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen geschenkt hatte.
- Dokumente
- 2
- Handschriftenseiten
- 3
- Zeitraum
- 1807
Über diesen Bestand
Zwei Einträge aus einem Register der Regierungskommission (Komisja Rządząca) im Hauptarchiv Alter Akten (Archiwum Główne Akt Dawnych) in Warschau. Das Archiv nennt den Band „Sammlung der Urteile, Beschlüsse, Anordnungen und aller Entscheidungen der Regierungskommission“. Die beiden hier veröffentlichten Einträge sind vom 12. und vom 21. Juli 1807. Der zweite ist der Beschluss, der die konfiszierten Güter des Starosten Antoni Prusimski, darunter Trąbczyn, seiner Tochter Michalina Dąbska zurückgab; der erste ist die Anordnung für Józef Wybicki, auf der dieser Beschluss beruht. Beide sind polnisch und füllen drei Seiten des Bandes.
Historischer Hintergrund
Preußen konfiszierte 1796 die Güter des Starosten Antoni Prusimski und gab Trąbczyn und Kamionna (Kaemen) mit Kolno dem Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen (1746-1818), einem preußischen General. Im Krieg von 1806 und 1807 vertrieb Napoleon Preußen aus den polnischen Provinzen, die es in den Teilungen genommen hatte. Am 14. Januar 1807 setzte er die Regierungskommission ein, eine provisorische Regierung aus Polen unter Stanisław Małachowski, die diese Provinzen bis zum 5. Oktober 1807 verwaltete. Ihre Anordnungen und Beschlüsse wurden in der Reihenfolge, in der sie ergingen, in dieses Register abgeschrieben.
Inhalt
Die Anordnung für Wybicki, 12. Juli 1807. Die Kommission übersendet dem Direktor der inneren Angelegenheiten in beglaubigter Abschrift ein Dekret des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien, am 5. Juni in Finckenstein erlassen. Das Dekret gibt Wybicki, einem Mitglied der Kommission, den Besitz der Güter Manieczki, Przylepki, Boreczek und Esterpol zurück, die im Departement Poznań (Posen) sequestriert waren und über die die preußische Regierung verfügt hatte, und trägt der provisorischen polnischen Regierung die Ausführung auf. Der Direktor soll unverzüglich handeln: der Verwaltungskammer des Departements Poznań befehlen, die Güter für Wybicki zu übergeben, und ihn in den Besitz einweisen lassen. Der Eintrag ist in Warschau datiert, in der Sitzung vom 12. Juli 1807 [1].
Der Beschluss für die Dąbska, Niemojewski und Wichrowski, 21. Juli 1807. Der Eintrag eröffnet den Teil des Registers, der als Verzeichnis der Beschlüsse überschrieben ist, die die Kommission während ihres Aufenthalts in Dresden erlassen hat. Seine eigene Überschrift sagt, dass die von der preußischen Regierung konfiszierten Erbgüter der Michalina Dąbska, des Generals Niemojewski und Wichrowskis unter das Urteil gestellt werden, das der Kaiser zugunsten Wybickis erlassen hat. Der Text stellt fest, dass die Sache der Dąbska der Kommission vom Kaiser überwiesen worden ist. Nach dem Vorbild des in Finckenstein erlassenen Dekrets vom 5. Juni dehnt die Kommission dieses Urteil auf ihren Fall und auf die beiden anderen aus, damit die Güter an ihre wahren Eigentümer zurückfallen. Er ist in Dresden datiert, in der Sitzung vom 21. Juli 1807 [2]. Der Beschluss nennt kein Gut und sagt nichts über Schulden, die auf den Gütern eingetragen waren [2].
Unter jedem Eintrag stehen die Namen des Präsidenten Stanisław Małachowski und des Generalsekretärs Jan Łuszczewski [1, 2].
Form und Sprache
Das Register ist eine Reinschrift von Schreiberhand. Die Namen unter den Einträgen hat der Schreiber nach dem Wort „podpisano“ (unterzeichnet) geschrieben, mit den Buchstaben „LS“ für die Stelle des Siegels; beides ist nicht transkribiert. Auf den Seiten 47 und 48 stehen noch drei weitere Einträge, die nicht zu dieser Edition gehören. Der Entwurf der Kommission für den Beschluss vom 21. Juli, mit den daran vorgenommenen Verbesserungen, liegt in ihren Akten: 1/174/0/2/73.
Verwandte Bestände
Die Bittschriften der Michalina Dąbska vom Juli 1807 und der Beschlussentwurf der Kommission: 1/174/0/2/73. Die Schenkung der Güter an Hohenlohe-Ingelfingen 1796: Oe 1 Bü 14525 und I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3570. Die Briefe seines Bevollmächtigten Triebenfeld, die den Verlust der Güter 1807 melden: Oe 1 Bü 9454. Der spätere Streit darüber, ob die Rückgabe von 1807 die Schulden aufhob, die er auf Trąbczyn aufgenommen hatte, in dem die Fälle Wybickis, Niemojewskis und Wichrowskis wieder angeführt werden: III. HA MdA, III. Nr. 12366 und III. HA MdA, III. Nr. 12367.
Dokumente
Nichts entspricht diesen Filtern.
Wie er bearbeitet wurde
Aufnahmen
Der Herausgeber hat drei Aufnahmen aus dem Band geliefert. Jede zeigt zwei gegenüberliegende Seiten, von denen eine gebraucht wird; diese Seite wurde aus der Aufnahme ausgeschnitten, die andere beiseitegelassen. Die Edition hat drei Seiten: die oben in der Ecke mit Bleistift als 47, 48 und 331 gezählten.
Transkription
Der Herausgeber hat die beiden Einträge transkribiert, die die Güter betreffen, absatzweise und nicht zeilenweise. Die übrigen Einträge auf den Seiten 47 und 48 sind nicht transkribiert; diese beiden Seitenbilder zeigen daher mehr Text, als die Edition wiedergibt. Die Anordnung vom 12. Juli beginnt in der unteren Hälfte von Seite 47 und endet in der oberen Hälfte von Seite 48.
Einteilung in Dokumente
Jeder der beiden Einträge ist ein Dokument. Die Überschrift des Abschnitts, den der Beschluss vom 21. Juli eröffnet, bleibt bei ihm. Die Daten sind der Schlussformel jedes Eintrags entnommen.
Korrekturen
Ein KI-Modell (Claude) hat die Transkription mit den Aufnahmen verglichen und sie dort korrigiert, wo die Seite eindeutig ist: neun Stellen. Die Transkription von Seite 331 hatte die Abkürzungen aufgelöst und die Schreibweise modernisiert; der Eintrag steht nun so, wie die Seite ihn hat. Ein Wort der Abschnittsüberschrift war verlesen: Die Beschlüsse ergingen „sowohl an das Generaldirektorium als auch an die einzelnen Direktoren“, nicht „oder“. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.
Zusammenfassungen
Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch geschrieben, nachdem jedes Dokument mit seiner Aufnahme verglichen worden war, und ins Englische übersetzt. Danach wurde jede ihrer Aussagen am Dokument geprüft, nach denselben Regeln wie die gesonderte Prüfung, die die Zusammenfassungen anderer Bestände erhalten haben: Eine Zusammenfassung darf nur sagen, was das Dokument sagt. Alle hielten stand.
Übersetzung
Die Dokumente wurden in einer Arbeitssitzung nach denselben Regeln ins Englische übersetzt wie die der anderen Bestände: jede Zahl, jeder Name und jedes Zweifelszeichen übernommen, Namen in den festgelegten Formen der Edition, wo sie welche festgelegt hat, sonst so, wie die Seite sie schreibt, und Stellen, die sich nicht lesen lassen, sichtbar als unsicher belassen statt geglättet. Beide Einträge wurden aus dem Polnischen übersetzt, die Anredeformen englisch wiedergegeben (the Most Illustrious, the Honourable, Mrs). Dieselbe automatische Prüfung wie bei den anderen Beständen bestätigte danach, dass jede Zahl und jedes Zweifelszeichen im Englischen erhalten ist.