Spuren im Sand English

Quellen

53/968/0/-/801

Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)

Abschriften, die Albert Breyer, ein Erforscher der deutschen Siedlungen in Mittelpolen, um 1930 von drei Schriftstücken der Jahre 1805 und 1806 über die Aufteilung der Güter Zagórów und Trąbczyn des Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen anfertigte: dessen Vollmacht für Peter Friedrich von Triebenfeld, die Genehmigung der preußischen Kammer in Kalisch zur Parzellierung und der Vertrag, mit dem achtzehn Siedler hundert Hufen des Waldes von Drzewce in Erbpacht nahmen.

Dokumente
3
Handschriftenseiten
16
Zeitraum
1805–1806

Über diesen Bestand

Sechzehn Seiten und ein Umschlag aus dem Nachlass Albert Breyers (Spuścizna Alberta Breyera) im Staatsarchiv Posen. Breyer (1889-1939) unterrichtete an den deutschen Gymnasien in Zgierz und Sompolno und erforschte die Geschichte der deutschen Siedlungen in Mittelpolen. Die Seiten sind von einer Hand des 20. Jahrhunderts geschrieben; das Archiv datiert sie um 1930 und beschreibt sie als Abschriften von Dokumenten der Jahre 1805 und 1806 über die Parzellierung der Güter Zagórów, Witów und Trąbczyn. Sie geben drei zusammengehörige Schriftstücke wieder, deren jedes hier ein Dokument ist: eine Vollmacht, eine königliche Genehmigung und einen Erbpachtvertrag. Wo die Vorlagen lagen, als die Abschrift entstand, sagen die Seiten nicht.

Historischer Hintergrund

Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen (1746-1818), preußischer General, besaß die Herrschaften Zagórów und Trąbczyn in Südpreußen, dem Teil Polens, den Preußen 1793 an sich genommen hatte. Sein Bevollmächtigter dort war der Kriegs- und Forstrat Peter Friedrich von Triebenfeld. In den Jahren 1805 und 1806 wurden die Vorwerke und Wälder beider Herrschaften in Stellen aufgeteilt und an Siedler in Erbpacht gegeben: Der Inhaber zahlte auf immer einen festen jährlichen Zins und konnte die Stelle verkaufen oder vererben. Ein adliges Gut so aufzuteilen bedurfte der Genehmigung des Königs, die die Provinzialverwaltung, die Kriegs- und Domänenkammer in Kalisch, in seinem Namen ausstellte.

Inhalt

Die Generalvollmacht, 19. Februar 1805. Im Guhrwitzer Justizamt bei Breslau bevollmächtigt Hohenlohe-Ingelfingen Triebenfeld, ihn in allen Angelegenheiten seiner Güter Zagórów, Witów und Trąbczyn im Kalischer Departement zu vertreten, sie mögen Parzellierung, Verkauf, Verpachtung oder Verpfändung betreffen: bei der Kammer und der Regierung in Kalisch Anträge zu stellen, sich mit den Pächtern auseinanderzusetzen, Gelder zu zahlen und zu empfangen und den Gutsbeamten Befehle zu erteilen und sie zu suspendieren. Das Justizamt bezeugt am selben Tag die Unterschrift des Fürsten. Das Hohenlohesche Patrimonialgericht auf Trąbczyn beglaubigt die Abschrift in Mariantów am 21. März 1806 [1].

Der Konsens der Kammer, 28. Januar 1806. Im Namen des Königs und auf Kabinettsordres vom 22. Oktober und 7. Dezember des Vorjahres erlaubt die Südpreußische Kriegs- und Domänenkammer dem Fürsten, die Vorwerke Drzewce, Kopojno, Świątniki, Święcia und Broniki in der Herrschaft Zagórów sowie Nowa Wieś, Przybysław, Stara Huta und einen Teil von Trąbczyn in der Herrschaft Trąbczyn zu parzellieren, die Vorwerke und Dörfer Oleśnica und Szetlewek zu vererbpachten und die Dienste und Abgaben aller Untertanen in einen festen Geldzins zu verwandeln. Er behält einen Teil des Vorwerks Trąbczyn, die herrschaftlichen Grundstücke in Mariantów und einen Teil des Forstes zurück. Vier Bedingungen sind gestellt. Die Entschädigung der Untertanen für ihre Hütungs- und Holzungsrechte ist festzusetzen und die zinsfreie Fläche eines jeden nach berichtigter Vermessung in seine Verschreibung einzutragen. Keine Bauernstelle darf eingehen: Baut sie nach einem Brand niemand wieder auf, muss es die Herrschaft tun. Die staatlichen Abgaben werden weiter gezahlt und im Hypothekenbuch auf den vorbehaltenen Ländereien gesichert. Die Holzungsrechte des Klosters und der Propstei Ląd werden auf den vorbehaltenen Forst eingetragen; reicht dieser für die Holzungsrechte des königlichen Domänenamts Ratyń nicht aus, ist dafür eine jährliche Zahlung festzusetzen [2].

Der Erbpachtvertrag. Die Abschrift setzt mitten in der Aufzählung der Parteien ein; der Anfang des Protokolls mit seinem Datum fehlt. Durch Triebenfeld überlässt der Fürst achtzehn namentlich genannten Einsassen 100 Magdeburger Hufen des Waldes seines Gutes Drzewce auf ewige Zeiten. Sechzehn nehmen je 5 Hufen, zwei je 10. Das Land ist wüst und mit Holz bewachsen; deshalb wird kein Einkaufsgeld gezahlt, und zum Roden werden vier Freijahre gewährt, die zu Weihnachten 1808 enden. Danach beträgt der Zins 30 Reichstaler je Hufe, zusammen 3000 Reichstaler jährlich, zahlbar in zwei Hälften zu Johanni und zu Weihnachten. Die neunzehn Paragraphen bestimmen außerdem, dass die Erbpächter Teile ihres Landes an andere abgeben dürfen; dass sie auf eigene Kosten mit dem Holz bauen, das auf dem Land steht; dass bei jedem Verkauf der zehnte Groschen des Kaufgeldes an die Herrschaft fällt, bei Vererbung aber nichts; dass nach den Freijahren die Hälfte des Zinses zu 5 Prozent abgelöst werden kann, während die andere Hälfte auf immer bleibt; dass die Erbpächter und ihre Nachkommen von Erbuntertänigkeit und Hofdiensten frei sind, aber der Gerichtsbarkeit der Herrschaft unterstehen; dass die Gemeinde 21 Morgen zinsfrei für einen Schullehrer, einen Schulzen und einen Kirchhof erhält; dass Bier und Branntwein aus dem herrschaftlichen Brauhaus zu nehmen sind; dass bei keinem Unglücksfall Zins erlassen wird; dass die Stelle verliert, wer länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt; und dass alle für den Zins solidarisch haften. Triebenfeld unterschreibt, und der Fürst setzt hinzu, er habe gelesen und genehmigt. Sieben Erbpächter unterschreiben mit ihrem Namen, elf mit drei Kreuzen. Das Gericht fertigt den Vertrag in Mariantów am 21. März 1806 aus [3].

Die vier Freijahre sollen zu Weihnachten „dieses Jahres“ beginnen und zu Weihnachten 1808 enden [3].

Vier Jahre vor Weihnachten 1808 liegt Weihnachten 1804. Der Vertrag scheint also 1804 aufgenommen und erst im März 1806 ausgefertigt worden zu sein, nachdem die Kammer ihren Konsens erteilt hatte. Eine andere Erbpacht in den Exemplaren des Fürsten wurde am 20. Dezember 1804 aufgenommen und im Mai 1806 ausgefertigt; derselbe Beamte und dasselbe Gericht bezeugen sie.

Form und Sprache

Deutsch, in der Rechtssprache der Zeit, mit den lateinischen Ausdrücken der Gerichte. Der Abschreiber schreibt das Deutsche in Kurrent, Namen und Fremdwörter in lateinischer Schrift, zählt die Seiten von 1 bis 16 und schreibt mehrere Orte auf seine Weise (Zagurowo, Trompczyn, Lond). Die Liste der Anteile der Erbpächter hat er mit Verbesserungen abgeschrieben: Zwei Namen sind zwischen den Zeilen nachgetragen, und die Zählung ist geändert. Ein Vermerk über die Gerichtsgebühren neben den letzten Zeilen ist nicht transkribiert.

Verwandte Bestände

Eine Erbpacht derselben Art vor demselben Gericht, mit einer weiteren Abschrift derselben Vollmacht: 53/71/0/-/57. Die Exemplare des Fürsten von den Erbpachtverträgen, die 1804 bis 1806 auf Trąbczyn geschlossen wurden, darunter eine weitere Abschrift des Konsenses der Kammer: Oe 1 Bü 14526. Die Erbpacht von Oleśnica, die der Konsens nennt: I. HA GR, Rep. 7 C, Nr. 3705. Triebenfelds Briefe an den Fürsten, die die Parzellierung aus seiner Sicht verfolgen: Oe 1 Bü 9454.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Scans

    Das Archiv lieferte siebzehn Aufnahmen: den Umschlag und sechzehn einzelne Seiten. Sie werden gezeigt, wie sie kamen, ohne Beschnitt.

    Transkription

    Der Herausgeber lieferte die Transkription als einen Text, absatzweise und nicht zeilenweise geschrieben und mit den Seitenzahlen 1 bis 15 bezeichnet. Er wurde auf die Seiten verteilt; der Text der Seite 16, die keine eigene Marke hatte, wurde bei der ersten Unterschrift dieser Seite abgetrennt. Die Aufschrift des Umschlags wurde nach der Aufnahme ergänzt.

    Einteilung in Dokumente

    Jedes der drei Schriftstücke ist nach der Entscheidung des Herausgebers ein Dokument: die Vollmacht, der Konsens und der Erbpachtvertrag. Jedes ist nach seinem eigenen Text datiert: die Vollmacht auf den Tag ihrer Ausstellung, den 19. Februar 1805; der Konsens auf den Tag seiner Erteilung, den 28. Januar 1806; der Vertrag auf den Tag, an dem das Gericht ihn ausfertigte, den 21. März 1806, da der Anfang des Protokolls mit dem Tag des Vertragsschlusses fehlt.

    Korrekturen

    Ein KI-Modell (Claude) hat die ganze Transkription mit den Scans verglichen und dort berichtigt, wo die Seite eindeutig ist. 84 Stellen wurden geändert, jede mit ihrer Begründung verzeichnet. Die meisten sind Tippfehler und einzelne verlesene Buchstaben. Für zwei der drei Schriftstücke enthält die Edition eine weitere Abschrift desselben Textes, die jeweils als zweiter Zeuge diente: die Vollmacht in 53/71/0/-/57 und den Konsens der Kammer in Oe 1 Bü 14526. Vier Änderungen gehen über einen oder zwei Buchstaben hinaus. Anderthalb Zeilen des Konsenses, die die Transkription übersprungen hatte, wurden ergänzt. Der Anteil eines Erbpächters, Michael Just, wurde von 10 auf 5 Hufen berichtigt, wie es auf der Seite steht; mit 10 ergäben die Anteile nicht die 100 Hufen, die der Vertrag nennt. Der Name eines Erbpächters wurde von Siemert und Liemert in Liewert berichtigt. Die drei Kreuze, mit denen elf Erbpächter unterzeichneten, wurden als „xxx“ vor ihre Namen gesetzt. Die eigenen Schreibweisen des Abschreibers blieben erhalten.

    Zusammenfassungen

    Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch nach einer Lektüre jedes Dokuments an den Scans geschrieben und ins Englische übersetzt. Danach wurde jede ihrer Aussagen am Dokument geprüft, nach denselben Regeln wie die gesonderte Prüfung, die die Zusammenfassungen anderer Bestände erhalten haben: Eine Zusammenfassung darf nur sagen, was das Dokument sagt. Von 35 Aussagen sagten zwei mehr als der Text und wurden abgeschwächt: eine über die Holzungsrechte im Konsens, eine über den Zweck der Freijahre im Vertrag.

    Übersetzung

    Die Dokumente wurden in einer Arbeitssitzung nach denselben Regeln ins Englische übersetzt wie die der anderen Bestände: jede Zahl, jeder Name und jedes Zweifelszeichen übernommen, Namen in den festgelegten Formen der Edition, wo sie welche festgelegt hat, sonst so, wie die Seite sie schreibt, und Stellen, die sich nicht lesen lassen, sichtbar als unsicher belassen statt geglättet. Das veröffentlichte Englisch der anderen Abschriften der Vollmacht und des Konsenses sowie einer Erbpacht desselben Gerichts wurde daneben gelesen, damit dieselbe deutsche Formel dasselbe Englisch erhält. Wo diese Abschrift in einem Wort von den anderen abweicht, folgt das Englische dieser Abschrift, und eine Anmerkung hält den Unterschied fest. Dieselbe automatische Prüfung wie bei den anderen Beständen bestätigte danach, dass jede Zahl im Englischen erhalten ist.

    Noch zu tun

    Der Vermerk über die Gerichtsgebühren auf der letzten Seite ist nicht transkribiert.