Document 3 · Contract
21 March 1806
Mariantów (Marianton)
A copy of a hereditary-lease contract whose beginning is missing. Through his general attorney von Triebenfeld the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen lets 100 Magdeburg Hufen of forest of his estate of Drzewce to eighteen named settlers for ever; sixteen take 5 Hufen each and two take 10. No entry money is paid, because the land has still to be cleared; four rent-free years are allowed for the clearing, until Christmas 1808. After that the hereditary rent is 30 Reichsthaler a Hufe, 3,000 Reichsthaler a year in all, payable at Midsummer and at Christmas; half of it can be redeemed. At every sale a tenth of the price goes to the lordship. The lessees are free of hereditary subjection and labour service but remain under the lordship's court, must buy their beer and spirits from it, and are jointly liable. The community receives 21 Morgen free of rent for a schoolmaster, a village mayor and a churchyard. Eleven of the eighteen sign with three crosses. The patrimonial court engrosses the contract at Mariantów on 21 March 1806.
Abschrift eines Erbpachtvertrags, dessen Anfang fehlt. Der Fürst zu Hohenlohe-Ingelfingen überlässt durch seinen Generalbevollmächtigten von Triebenfeld achtzehn namentlich genannten Einsassen 100 Magdeburger Hufen Wald seines Gutes Drzewce auf ewige Zeiten; sechzehn nehmen je 5 Hufen, zwei je 10. Einkaufsgeld wird nicht gezahlt, weil das Land erst zu roden ist; zum Roden gelten vier Freijahre bis Weihnachten 1808. Danach beträgt der Erbzins 30 Reichstaler je Hufe, zusammen 3000 Reichstaler jährlich, zahlbar zu Johanni und zu Weihnachten; die Hälfte ist ablösbar. Bei jedem Verkauf fällt der zehnte Groschen an die Herrschaft. Die Erbpächter sind frei von Erbuntertänigkeit und Hofdiensten, unterstehen aber der Gerichtsbarkeit der Herrschaft, müssen Bier und Branntwein von ihr nehmen und haften solidarisch. Die Gemeinde erhält 21 Morgen zinsfrei für Schullehrer, Schulzen und Kirchhof. Elf der achtzehn unterzeichnen mit drei Kreuzen. Das Patrimonialgericht fertigt den Vertrag in Mariantów am 21. März 1806 aus.
- Gute Olesnica.
- 17. Johann Luckow und 18. Johann Liewert aus dem Fürstlichen Gute Święcia anderer Seits.
- Comparenten sind dem Subscriptis persönlich bekannt und es waltet gegen ihre Fähigkeit gerichtliche Handlungen gültig zu vollziehen, kein Zweifel ob.
- Dieselben decretiren eingenwillig und wohlbedächtig nachstehenden Erbpachts Contract zum Protocoll.
- § I.
- Es überlassen nemlich Sr. Durchlaucht der regierende Herr Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen durch Ihren General Bevollmachtigten Herrn Kriegs- und Rath v. Triebenfeld der durch beiliegende Vollmacht legitimiert ist, von dem zu Ihrem Gute Drzewiec gehörigen Walde den Flächen-Inhalt von 100 Hufen, schreibe Ein hundert Hufen Magdeburgischen Maases die Hufe zu dreiszig Morgen und jeder Morgen zu ein hundert und Achtzig Quadrat Ruten gerechnet, an die vorgedachten Einsaaszen und zwar:
- 1. Johann Friedrich Turno — 5 hufen
- 2. Martin Dikhoff — 5 hufen
- 3. Johann Martin Sydow — 5 hufen
- 4. Johann Gottlieb Haberland — 10 hufen
- 5. Samuel Schubert — 5 hufen
- 6. Michael Dikhoff — 10 hufen
- 7. Gottfried Dikhoff — 5 hufen
- 8. Friedrich Siering — 5 hufen
- 9. Christ. Friedr. Vagel — 5 hufen
- 10. Johann Wilh. Böttcher — 5 hufen
- 11. Johann Büchner — 5 hufen
Gute Olesnica.
17. Johann Luckow und 18. Johann Liewert aus dem Fürstlichen Gute Święcia anderer Seits.
Comparenten sind dem Subscriptis persönlich bekannt und es waltet gegen ihre Fähigkeit gerichtliche Handlungen gültig zu vollziehen, kein Zweifel ob.
Dieselben decretiren eingenwillig und wohlbedächtig nachstehenden Erbpachts Contract zum Protocoll.
§ I.
Es überlassen nemlich Sr. Durchlaucht der regierende Herr Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen durch Ihren General Bevollmachtigten Herrn Kriegs- und Rath v. Triebenfeld der durch beiliegende Vollmacht legitimiert ist, von dem zu Ihrem Gute Drzewiec gehörigen Walde den Flächen-Inhalt von 100 Hufen, schreibe Ein hundert Hufen Magdeburgischen Maases die Hufe zu dreiszig Morgen und jeder Morgen zu ein hundert und Achtzig Quadrat Ruten gerechnet, an die vorgedachten Einsaaszen und zwar:
1. Johann Friedrich Turno — 5 hufen
2. Martin Dikhoff — 5 hufen
3. Johann Martin Sydow — 5 hufen
4. Johann Gottlieb Haberland — 10 hufen
5. Samuel Schubert — 5 hufen
6. Michael Dikhoff — 10 hufen
7. Gottfried Dikhoff — 5 hufen
8. Friedrich Siering — 5 hufen
9. Christ. Friedr. Vagel — 5 hufen
10. Johann Wilh. Böttcher — 5 hufen
11. Johann Büchner — 5 hufen
- 12. Ephraim Fuchs — 5 hufen
- 13. Johann Halbott — 5 hufen
- 14. Dr. Johann Wendel Heilmann — 5 hufen
- 15. Martin Dikhoff — 5 hufen
- 16. Michael Just — 5 hufen
- 17. Johann Luckow — 5 hufen
- 18. Johann Liewert — 5 hufen
- Summa wie vor 100 Hufen auf immerwärende und ewige Zeiten in Erbpacht unter nachstehenden Bedingungen.
- §II.
- An Einkaufs Geld wird nicht ein Heller bezahlt indem diese Ein hundert hufen wüstes mit Holz bewachsenes Land sind, welches erst gerhodet werden muß. Dagegen wird aber davon ein immerwärender Erb-Canon von 30 rth. sage dreiszig Reichsthaler pro hufe Magdeburgisch, mithin für 100 hufen überhaupt 3000 rth. sage drey Tausend Reichsthaler jährlich in zweyen Raten nemlich mit der einen Hälfte a 1500 rth. sage Ein Tausend Funf hundert Reichsthaler in Johanni und mit der andern Haelfte von 1500 rth. sage ein Tausend Funf hundert Reichsthaler in Weynachten im guten cassenmäßigen Courant an die Grundherrschaft bezahlt.
- § III.
- Denen Erbpächtern steht frey, diese erstandenen Hufen in mehreren einzelnen
12. Ephraim Fuchs — 5 hufen
13. Johann Halbott — 5 hufen
14. Dr. Johann Wendel Heilmann — 5 hufen
15. Martin Dikhoff — 5 hufen
16. Michael Just — 5 hufen
17. Johann Luckow — 5 hufen
18. Johann Liewert — 5 hufen
Summa wie vor 100 Hufen auf immerwärende und ewige Zeiten in Erbpacht unter nachstehenden Bedingungen.
§II.
An Einkaufs Geld wird nicht ein Heller bezahlt indem diese Ein hundert hufen wüstes mit Holz bewachsenes Land sind, welches erst gerhodet werden muß. Dagegen wird aber davon ein immerwärender Erb-Canon von 30 rth. sage dreiszig Reichsthaler pro hufe Magdeburgisch, mithin für 100 hufen überhaupt 3,000 rth. sage drey Tausend Reichsthaler jährlich in zweyen Raten nemlich mit der einen Hälfte a 1,500 rth. sage Ein Tausend Funf hundert Reichsthaler in Johanni und mit der andern Haelfte von 1,500 rth. sage ein Tausend Funf hundert Reichsthaler in Weynachten im guten cassenmäßigen Courant an die Grundherrschaft bezahlt.
§ III.
Denen Erbpächtern steht frey, diese erstandenen Hufen in mehreren einzelnen
- Theilen an Andere zu überlassen, und sich mit diesen neuen Annehmern, so gut sie können zu ihrem Vortheil zu einigen.
- § IV
- Ihre Etablissements müssen sowohl die jetzigen Erbpächtern als auch die übrigen künftigen Annehmern für jetzt und die Zukunft auf eigene Kosten bewerkstelligen, und erhalten sie hiezu weder Erlaß vom Erbzinse noch sonstige Bau hülfe, jedoch können sie hiezu bis auf denen in Erbpacht erhaltenen Hufen befindliche Holtz, als welches ihnen ohne alle ausnahme insgesammt eigenthümlich gehöret, verwenden.
- § V
- Diesen in Erbpacht genommenen Hufen sollen denen Erbpächtern auf dem Drzewiecer Revier, sobald die Witterung erlaubet gehörig zugemessen und in Besitz tradieret werden.
- § VI
- Da wie vorgedacht die Erbpächtern sich das Land durch Ausrhoden urbar machen müssen, so erhalten sie hiezu Einer so wie der Andere vier Freyjahre welche sich mit Weynachten dieses Jahres anfangen und mit Weynachten Ein Tausend Acht hundert und Acht endigen wärend dieser vier Jahre dürfen die Erbpächtern nicht einen Heller an Erbzinß zahlen, sondern sie entrichten den ersten halbjährigen Erbzinß von
Theilen an Andere zu überlassen, und sich mit diesen neuen Annehmern, so gut sie können zu ihrem Vortheil zu einigen.
§ IV
Ihre Etablissements müssen sowohl die jetzigen Erbpächtern als auch die übrigen künftigen Annehmern für jetzt und die Zukunft auf eigene Kosten bewerkstelligen, und erhalten sie hiezu weder Erlaß vom Erbzinse noch sonstige Bau hülfe, jedoch können sie hiezu bis auf denen in Erbpacht erhaltenen Hufen befindliche Holtz, als welches ihnen ohne alle ausnahme insgesammt eigenthümlich gehöret, verwenden.
§ V
Diesen in Erbpacht genommenen Hufen sollen denen Erbpächtern auf dem Drzewiecer Revier, sobald die Witterung erlaubet gehörig zugemessen und in Besitz tradieret werden.
§ VI
Da wie vorgedacht die Erbpächtern sich das Land durch Ausrhoden urbar machen müssen, so erhalten sie hiezu Einer so wie der Andere vier Freyjahre welche sich mit Weynachten dieses Jahres anfangen und mit Weynachten Ein Tausend Acht hundert und Acht endigen wärend dieser vier Jahre dürfen die Erbpächtern nicht einen Heller an Erbzinß zahlen, sondern sie entrichten den ersten halbjährigen Erbzinß von
- Ein Tausend fünf hundert Reichsthaler allererst in Johanni Ein Tausend Acht Hundert und Neun von wo ab mit dieser Zinßzahlung halbjährig continuirt wird.
- § VII
- Auszer diesen jährlichen Erbzinse übernehmen Erbpächtern für sich und ihr Nach kommen die von denen Ein hundert hufen dereinst bestimmt werdenden Königlichen und andern öffentlichen Angaben, selbige mögen Nahmen haben wie sie wollen, zu leisten.
- § VIII
- Erbpächtern haben nicht den geringsten Anspruch auf etwaiges Brennholz oder Weide in denen übrigen herrschaftlichen Waldungen, jedoch wird ihnen und denen übrigen Annehmer erlaubet, in denjenigen Theil Waldungen bei Drzewiec welchen die Grundherrschaft nicht verkaufet, sondern für sich behält, und wo keine Schonungen oder Holtzanpflanzungen existiren ihr Vieh unentgeldlich zu hüten indessen soll hierdurch die Befugniß der Grundherrschaft, auch diese übrigen Waldtheile auszuthun, nicht im geringsten eingeschränket werden, sondern es hört das hütungs-Recht derer Erbpächtern ganz auf sobald ein solcher Verkaufsfall eintritt.
- § IX
- Denen Erbpächtern die Freyheit erteilet auf ihrem Grunde einen Ziegelofen anzu-
Ein Tausend fünf hundert Reichsthaler allererst in Johanni Ein Tausend Acht Hundert und Neun von wo ab mit dieser Zinßzahlung halbjährig continuirt wird.
§ VII
Auszer diesen jährlichen Erbzinse übernehmen Erbpächtern für sich und ihr Nach kommen die von denen Ein hundert hufen dereinst bestimmt werdenden Königlichen und andern öffentlichen Angaben, selbige mögen Nahmen haben wie sie wollen, zu leisten.
§ VIII
Erbpächtern haben nicht den geringsten Anspruch auf etwaiges Brennholz oder Weide in denen übrigen herrschaftlichen Waldungen, jedoch wird ihnen und denen übrigen Annehmer erlaubet, in denjenigen Theil Waldungen bei Drzewiec welchen die Grundherrschaft nicht verkaufet, sondern für sich behält, und wo keine Schonungen oder Holtzanpflanzungen existiren ihr Vieh unentgeldlich zu hüten indessen soll hierdurch die Befugniß der Grundherrschaft, auch diese übrigen Waldtheile auszuthun, nicht im geringsten eingeschränket werden, sondern es hört das hütungs-Recht derer Erbpächtern ganz auf sobald ein solcher Verkaufsfall eintritt.
§ IX
Denen Erbpächtern die Freyheit erteilet auf ihrem Grunde einen Ziegelofen anzu
- legen, und sich die benöthigten Ziegel und Dachsteine zu brennen ohne daß hierfür an die Grundherrschaft etwas bezahlt werden darf.
- § X
- Erbpächtern müssen die angenommenen hufen sich untereinander auf bestmöglichste Art selbst ein theilen, ohne daß hiebey die Grundherrschaft im geringsten concuriret, indem diese nur verbunden ist, ihnen das totale der 100 Hufen zuzuteilen, jedoch übernimmt die Grundherrschaft die gesammten Kosten dieser Zuteilung in der im §I bestimmten Art zu tragen.
- § XI
- Denen jetzigen Erbpächtern, so wie den übrigen Annehmern stehet es frey, ihre Stelle auf jede beliebige Art an Andere zu veräußern, es muß aber bei einer jeden Besitz-Veränderung, es sei durch Verkauf oder Vertausch der zehnte Groschen des Kauf-Geldes oder Tausch-Quanti als ein Laudemium der Grundherrschaft erlegt werden, und hält dieselbe sich stets an den neuen Annehmer, dessen Sache es bleibt, dem Verkäufer das Kaufgeld nicht eher auszubezahlen, bis das Laudemium berichtiget ist.
- Bei Vererbungen oder Abstand an Kinder und Seiten Verwandte dagegen wird kein Laudemium bezahlt und eben so sind die ersten Annehmern von den jetzigen
legen, und sich die benöthigten Ziegel und Dachsteine zu brennen ohne daß hierfür an die Grundherrschaft etwas bezahlt werden darf.
§ X
Erbpächtern müssen die angenommenen hufen sich untereinander auf bestmöglichste Art selbst ein theilen, ohne daß hiebey die Grundherrschaft im geringsten concuriret, indem diese nur verbunden ist, ihnen das totale der 100 Hufen zuzuteilen, jedoch übernimmt die Grundherrschaft die gesammten Kosten dieser Zuteilung in der im §I bestimmten Art zu tragen.
§ XI
Denen jetzigen Erbpächtern, so wie den übrigen Annehmern stehet es frey, ihre Stelle auf jede beliebige Art an Andere zu veräußern, es muß aber bei einer jeden Besitz-Veränderung, es sei durch Verkauf oder Vertausch der zehnte Groschen des Kauf-Geldes oder Tausch-Quanti als ein Laudemium der Grundherrschaft erlegt werden, und hält dieselbe sich stets an den neuen Annehmer, dessen Sache es bleibt, dem Verkäufer das Kaufgeld nicht eher auszubezahlen, bis das Laudemium berichtiget ist.
Bei Vererbungen oder Abstand an Kinder und Seiten Verwandte dagegen wird kein Laudemium bezahlt und eben so sind die ersten Annehmern von den jetzigen
- Erbpächtern hievon gänzlich befreyet.
- § XII
- Mit Ablauf der vier Frey-Jahre und spätestens in Johanni Ein Tausend Acht hundert und Neun stehet es denen Erbpächtern und denen übrigen Annehmern frey, den stipulierten Erbzinß pro hufe a dreißig Reichsthaler durch Bezahlung der Capitals Summe a Fünf Procent bis auf die Hälfte abzulösen, das heißt, es kann jeder von ihnen pro hufe. Eins, zwey, bis drey hundert Reichsthaler der Grundherrschaft baar abzahlen, welches Capital als dann ein Eigenthum der Grundherrschaft verbleibet, und für jede gezahlte Einhundert Reichsthaler werden denen Erbpächtern Fünf Reichsthaler an jährlichem Zinß abgeschrieben. Die zweite Hälfte des Erbzinses mit Fünfzehn Reichsthaler pro hufe bleibet aber für immerwärende Zeiten unablöslich.
- § XIII
- Erbpächtern und ihre Nachkommen bleiben für immer von aller Erbunterthänigkeit völlig frey und dürfen auch der Grundherrschaft nicht die geringsten Hofedienste leisten oder irgend einige Naturalien liefern. Jedoch sind sie ohne Ausnahme der Jurisdiction des Dominii für immer unterworfen.
- § XIV
- Außzer denen Ein hundert hufen, welche sie verzinsen, wird der ganzen Gemeinde
Erbpächtern hievon gänzlich befreyet.
§ XII
Mit Ablauf der vier Frey-Jahre und spätestens in Johanni Ein Tausend Acht hundert und Neun stehet es denen Erbpächtern und denen übrigen Annehmern frey, den stipulierten Erbzinß pro hufe a dreißig Reichsthaler durch Bezahlung der Capitals Summe a Fünf Procent bis auf die Hälfte abzulösen, das heißt, es kann jeder von ihnen pro hufe. Eins, zwey, bis drey hundert Reichsthaler der Grundherrschaft baar abzahlen, welches Capital als dann ein Eigenthum der Grundherrschaft verbleibet, und für jede gezahlte Einhundert Reichsthaler werden denen Erbpächtern Fünf Reichsthaler an jährlichem Zinß abgeschrieben. Die zweite Hälfte des Erbzinses mit Fünfzehn Reichsthaler pro hufe bleibet aber für immerwärende Zeiten unablöslich.
§ XIII
Erbpächtern und ihre Nachkommen bleiben für immer von aller Erbunterthänigkeit völlig frey und dürfen auch der Grundherrschaft nicht die geringsten Hofedienste leisten oder irgend einige Naturalien liefern. Jedoch sind sie ohne Ausnahme der Jurisdiction des Dominii für immer unterworfen.
§ XIV
Außzer denen Ein hundert hufen, welche sie verzinsen, wird der ganzen Gemeinde
- ein für allemahl, und zwar 1. für den Schullehrer Fünfzehn Morgen — 15 Morgen
- 2. Für den Schulzen — 5 Morgen
- und 3. zum Kirchhofe sage ein Morgen — 1 Morgen
- in summa 21 Morgen sage ein und zwanzig Morgen Magdeburgisch ohnentgeldlich und zinßfrey zugeteilt.
- § XV
- Ihre Getränke an Bier und Brandtwein müssen Erbpächtern und ihre Nachfolger im Besitz stets aus dem herrschaftlichen Brau- und Brandt Hause oder Kruge nehmen, und für jedes aus fremden Gütern einbringende Quart Brandtwein Ein Reichsthaler und für eine jede Tonne Bier fünf Reichsthaler Strafe an die Grundherrschaft erlegen.
- § XVI
- Erbpächtern leisten für sich und ihre Nachkommen auf alle und jede Remission bei Unglücksfällen sie mögen durch Feuer vom Himmel, Ansteckung durch böse Leute, Mißwachs, Hagelschlag, Überschwemmung, Viehsterben, Krieg und Pest und auf welche Art als immer wolle, entstehen, hierdurch aus drücklich Verzicht, und soll ihnen Dieserhalb nie eine Bonification oder Erlaß vom Erbzinse zustatten kommen.
- § XVII
- Die Kosten dieses Contracts dessen
ein für allemahl, und zwar 1. für den Schullehrer Fünfzehn Morgen — 15 Morgen
2. Für den Schulzen — 5 Morgen
und 3. zum Kirchhofe sage ein Morgen — 1 Morgen
in summa 21 Morgen sage ein und zwanzig Morgen Magdeburgisch ohnentgeldlich und zinßfrey zugeteilt.
§ XV
Ihre Getränke an Bier und Brandtwein müssen Erbpächtern und ihre Nachfolger im Besitz stets aus dem herrschaftlichen Brau- und Brandt Hause oder Kruge nehmen, und für jedes aus fremden Gütern einbringende Quart Brandtwein Ein Reichsthaler und für eine jede Tonne Bier fünf Reichsthaler Strafe an die Grundherrschaft erlegen.
§ XVI
Erbpächtern leisten für sich und ihre Nachkommen auf alle und jede Remission bei Unglücksfällen sie mögen durch Feuer vom Himmel, Ansteckung durch böse Leute, Mißwachs, Hagelschlag, Überschwemmung, Viehsterben, Krieg und Pest und auf welche Art als immer wolle, entstehen, hierdurch aus drücklich Verzicht, und soll ihnen Dieserhalb nie eine Bonification oder Erlaß vom Erbzinse zustatten kommen.
§ XVII
Die Kosten dieses Contracts dessen
- Confirmation und Ausfertigung übernehmen Erbpächtern zu berichtigen.
- § XVIII
- So lange Erbpächter und ihre Nachfolger im Besitze diesen abgeschriebenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, sollen dieselben von der Grundherrschaft bei ihrer Gerechtsamen überall geschützt und gegen Jedermanns Real-Ansprüche vertreten und Schadlos gehalten werden.
- Sollten sie aber mit dem jährlichen Erb-Canon durch länger als zwey Jahre im Rückstande verbleiben, so gehen sie als dann dieser Erbpacht verlustig und die Grundherrschaft ist befugt, selbige ander weit auszuthun, in welchem Falle denen Erbpächtern blos ihre Meliorationen vergütiget wer dürfen.
- § XIX
- Für die richtige und prompte Bezahlung des festgesetzten Erbzinses haften die Erbpächtern und die künftigen Annehmer, so wie ihre Nachfolger im Besitze immerwärend Einer für Alle und Alle für Einen mithin solidarisch dergestallt daß die Grundherrschaft sich dieserhalb entweder an den Einen oder den Andern aber auch an den ganzen Gemeinde zu halten berechtiget seyn soll.
- Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbpachts-Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten und entsagen allen dawider
Confirmation und Ausfertigung übernehmen Erbpächtern zu berichtigen.
§ XVIII
So lange Erbpächter und ihre Nachfolger im Besitze diesen abgeschriebenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, sollen dieselben von der Grundherrschaft bei ihrer Gerechtsamen überall geschützt und gegen Jedermanns Real-Ansprüche vertreten und Schadlos gehalten werden.
Sollten sie aber mit dem jährlichen Erb-Canon durch länger als zwey Jahre im Rückstande verbleiben, so gehen sie als dann dieser Erbpacht verlustig und die Grundherrschaft ist befugt, selbige ander weit auszuthun, in welchem Falle denen Erbpächtern blos ihre Meliorationen vergütiget wer dürfen.
§ XIX
Für die richtige und prompte Bezahlung des festgesetzten Erbzinses haften die Erbpächtern und die künftigen Annehmer, so wie ihre Nachfolger im Besitze immerwärend Einer für Alle und Alle für Einen mithin solidarisch dergestallt daß die Grundherrschaft sich dieserhalb entweder an den Einen oder den Andern aber auch an den ganzen Gemeinde zu halten berechtiget seyn soll.
Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbpachts-Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten und entsagen allen dawider
- stattfindenden Rechtsausflüchten, besonders dem Einwande einer vorgefallenen Verletzung über und unter der Hälfte, der listigen Ueberredung, Uebereilung, oder Unmöglichkeit den Zinß aus der Sache herauszubringen anders verabgeredeter als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen und wird von Sr. hochfürstlichen Durchlaucht ausdrücklich darinn gewilliget, daß Erbpächtern auf dem Grund dieses Contracts ein Jeder von ihnen titulum possessionis von seiner Besitz-Stelle auf seinen Nahmen berichtigen lassen kann Mehr hatten Contrahenten nicht anzuführen sie baten um die Bestättigung und Ausfertigung dieses Contracts und nachdem ihnen dieses Protocoll wörtlich vorgelesen, sie auch belehrt wurden, daß die Entsagung auf die Rechtsausflüchten und Einwendungen den gänzlichen Verlust derselben nach sich ziehe, so leisteten sie auf dieselben nochmahls wohlbedächtig Verzicht und haben sich zum Zeichen der Genehmigung nachstehend eigenhändig unterschrieben und unterzeichnet.
- v. Triebenfeld
- gelesen und genehmiget
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
- Johann Friedrich Tiernow
- xxx heißt Martin Dickhoff
- xxx — Johann Martin Sydow
- Johann Gottlieb Haberland
- Samuel Schubertt
- xxx heißt Michael Dikhoff
- xxx — Gottfried Dikhoff
stattfindenden Rechtsausflüchten, besonders dem Einwande einer vorgefallenen Verletzung über und unter der Hälfte, der listigen Ueberredung, Uebereilung, oder Unmöglichkeit den Zinß aus der Sache herauszubringen anders verabgeredeter als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen und wird von Sr. hochfürstlichen Durchlaucht ausdrücklich darinn gewilliget, daß Erbpächtern auf dem Grund dieses Contracts ein Jeder von ihnen titulum possessionis von seiner Besitz-Stelle auf seinen Nahmen berichtigen lassen kann Mehr hatten Contrahenten nicht anzuführen sie baten um die Bestättigung und Ausfertigung dieses Contracts und nachdem ihnen dieses Protocoll wörtlich vorgelesen, sie auch belehrt wurden, daß die Entsagung auf die Rechtsausflüchten und Einwendungen den gänzlichen Verlust derselben nach sich ziehe, so leisteten sie auf dieselben nochmahls wohlbedächtig Verzicht und haben sich zum Zeichen der Genehmigung nachstehend eigenhändig unterschrieben und unterzeichnet.
v. Triebenfeld
gelesen und genehmiget
Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
Johann Friedrich Tiernow
xxx heißt Martin Dickhoff
xxx — Johann Martin Sydow
Johann Gottlieb Haberland
Samuel Schubertt
xxx heißt Michael Dikhoff
xxx — Gottfried Dikhoff
- Friedrich Siering
- xxx heißt Christian Friedrich Vagel
- xxx Johann Wilhelm Böttcher
- xxx heißt Johann Büchner
- Ephraim Fuchs
- Johann Halbott
- xxx heißt Johann Wendel Heilmann
- xxx Martin Dikhoff
- xxx Michael Just
- Johann Luckow
- xxx Johann Liewert
- In meiner Gegenwart laut und deutlich vorgelesen, genehmiget und eigenhändig unterschrieben solches bescheiniget hiemit glaubhaft Heinrichs Commissionsrath und Oeconomie-Commissarius a. u. s.
- Schenk, Justitiarius
- Brauer, Protocollführer
- Es wird nun dieser Contract hiemit unter Bei Drückung des Gerichts-Siegels und gewöhnlicher Unterschrift hiemit ausgefertiget.
- Mariantów d. 21 Mäerz 1806
- Fürstlich Hohenlohesches Patrimonial Gericht auf Trąbczyn
- (—) Schenk
- Ausfertigung des Erbpachts-Contracts zwischen Sr. Durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und den Einwohnern Johann Turnow et Consorten
Friedrich Siering
xxx heißt Christian Friedrich Vagel
xxx Johann Wilhelm Böttcher
xxx heißt Johann Büchner
Ephraim Fuchs
Johann Halbott
xxx heißt Johann Wendel Heilmann
xxx Martin Dikhoff
xxx Michael Just
Johann Luckow
xxx Johann Liewert
In meiner Gegenwart laut und deutlich vorgelesen, genehmiget und eigenhändig unterschrieben solches bescheiniget hiemit glaubhaft Heinrichs Commissionsrath und Oeconomie-Commissarius a. u. s.
Schenk, Justitiarius
Brauer, Protocollführer
Es wird nun dieser Contract hiemit unter Bei Drückung des Gerichts-Siegels und gewöhnlicher Unterschrift hiemit ausgefertiget.
Mariantów d. 21 Mäerz 1806
Fürstlich Hohenlohesches Patrimonial Gericht auf Trąbczyn
(—) Schenk
Ausfertigung des Erbpachts-Contracts zwischen Sr. Durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und den Einwohnern Johann Turnow et Consorten









