Document 2 · Royal consent
28 January 1806
Kalisz (Kalisch)
- Adds appurtenances to Document 3
A copy of the consent that the South Prussian War and Domains Chamber at Kalisz gives in the King's name on 28 January 1806, on cabinet orders of 22 October and 7 December of the year before. The Prince of Hohenlohe-Ingelfingen may parcel out the demesne farms of Drzewce, Kopojno, Świątniki, Święcia and Broniki in the lordship of Zagórów and of Nowa Wieś, Przybysław, Stara Huta and part of Trąbczyn, let Oleśnica and Szetlewek in hereditary lease, and turn the services of all his subjects into a fixed money rent; he keeps back part of Trąbczyn, the land at Mariantów and a part of the forest. Four conditions: the compensation of the subjects for their rights of pasture and wood is to be fixed; no peasant holding may lapse; the state's taxes remain and are secured in the mortgage book; the wood rights of the abbey and provostry of Ląd are secured in the mortgage book, and if the reserved forests prove too small for the wood rights of the domain office of Ratyń, a yearly compensation is to be fixed.
Abschrift des Konsenses, den die Südpreußische Kriegs- und Domänenkammer in Kalisch am 28. Januar 1806 im Namen des Königs erteilt, auf Kabinettsordres vom 22. Oktober und 7. Dezember des Vorjahres. Der Fürst zu Hohenlohe-Ingelfingen darf die Vorwerke Drzewce, Kopojno, Świątniki, Święcia und Broniki der Herrschaft Zagórów sowie Nowa Wieś, Przybysław, Stara Huta und einen Teil von Trąbczyn parzellieren, Oleśnica und Szetlewek vererbpachten und die Dienste aller Untertanen in einen festen Geldzins verwandeln; einen Teil von Trąbczyn, die Grundstücke in Mariantów und einen Teil des Forstes behält er zurück. Vier Bedingungen: Die Entschädigung der Untertanen für ihre Hütungs- und Holzungsrechte ist festzusetzen; keine Bauernstelle darf eingehen; die staatlichen Abgaben bleiben und werden im Hypothekenbuch gesichert; die Holzungsrechte des Klosters und der Propstei Ląd werden im Hypothekenbuch gesichert, und reichen die vorbehaltenen Forsten für die Holzungsrechte des Domänenamts Ratyń nicht aus, ist eine jährliche Entschädigung festzusetzen.
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koenig von Preussen; usw.
- Thun Kund und fügen hiermit zu wissen daß nachdem der Besitzer der in Südpreussen im Kalischer Kammer=Departament und dessen Koninschen Kreise belegenen Herrschaften Zagurowo und Trompczyn des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen liebden bei uns die Erlaubnis nachgesucht, mit Vorbehalt eines Theils des Vorwerks Trąbczyn nebst den herrschaftlichen Grundstücken zu Mariantow, überhaupt Sieben Hundert Ein und Achtzig Morgen und 77 □ Ruten ingleichen Vier Tausend Neun Hundert Sieben und Vierzig Morgen Forst gedachte Herrschaften nebst dem übrigen und größern Theil der Forst, und zwar
- A. die zur Herrschaft Zagurowo gehörigen Vorwerker Drzewce, Kopoyno, Świątnik, Święca und Broniki, in gleichen die zur Herrschaft Trompczyn gehörigen Vorwerker Nowawieś, Przybysław, Stara-Hutta, und einem Theil des Vorwerks Trompczyn dismembriren
- B. das Vorwerk und Dorf Oleśnica in gleichen das Vorwerk und Dorf Szedlewek vererbpachten und
- C. die Dienste und Prästationen sämtlicher Untertanen in einem fixierten Geldzins Verwandeln zu dürfen, so haben wir in Betracht der Nützlichkeit dieses Vorhabens
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koenig von Preussen; usw.
Thun Kund und fügen hiermit zu wissen daß nachdem der Besitzer der in Südpreussen im Kalischer Kammer=Departament und dessen Koninschen Kreise belegenen Herrschaften Zagurowo und Trompczyn des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen liebden bei uns die Erlaubnis nachgesucht, mit Vorbehalt eines Theils des Vorwerks Trąbczyn nebst den herrschaftlichen Grundstücken zu Mariantow, überhaupt Sieben Hundert Ein und Achtzig Morgen und 77 □ Ruten ingleichen Vier Tausend Neun Hundert Sieben und Vierzig Morgen Forst gedachte Herrschaften nebst dem übrigen und größern Theil der Forst, und zwar
A. die zur Herrschaft Zagurowo gehörigen Vorwerker Drzewce, Kopoyno, Świątnik, Święca und Broniki, in gleichen die zur Herrschaft Trompczyn gehörigen Vorwerker Nowawieś, Przybysław, Stara-Hutta, und einem Theil des Vorwerks Trompczyn dismembriren
B. das Vorwerk und Dorf Oleśnica in gleichen das Vorwerk und Dorf Szedlewek vererbpachten und
C. die Dienste und Prästationen sämtlicher Untertanen in einem fixierten Geldzins Verwandeln zu dürfen, so haben wir in Betracht der Nützlichkeit dieses Vorhabens
- und der uns in unserem Königlichen Hause geleisteten und noch zu leistenden ersprießlichen Dienste Seiner liebden des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen unseres Generals der Infanterie und Gouverneurs von Breslau mittelst Cabinets Ordres vom 22. October und 7. Dezember vorigen Jahres beschlossen, diesem seinem Ansuchen in der Art zu willfahren und dasselbe zu genehmigen, nur daß dabei folgende Modalitäten stattfinden sollen, als
- 1. daß die den Untertanen für die bisherige Hütungs und Holzungs=Rechte zu bewilligende Entschädigung näher bestimmt, und in die Erbzinsverschreibungen eines jeden Individui, der ihm zinsfrei angewiesene Flächen-Inhalt genau bemerkt so wie hier überhaupt noch die in dem für die Provinz Schlesien unterm 1. März 1804 erlassenen Edict §12 enthaltene Bestimmungen auf dem Grund einer Speziellen berichtigten Vermessung gehörig befolgt werden müssten.
- 2. daß keine der jetzigen Rustical-Stellen eingehen darf, sondern wenn sich bei einem Brandschaden oder sonstigen Unglücksfall Niemand findet, der eine solche Stelle aus eigenen Mitteln retablieren will, das Dominium das Gebäude auf eigene Kosten wieder herstellen muss.
- 3. daß die sämtlichen auf genannten Gütern jetzt haftende oder künftig noch darauf zu legende Staatsherrlichen Abgaben und Lasten
und der uns in unserem Königlichen Hause geleisteten und noch zu leistenden ersprießlichen Dienste Seiner liebden des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen unseres Generals der Infanterie und Gouverneurs von Breslau mittelst Cabinets Ordres vom 22. October und 7. Dezember vorigen Jahres beschlossen, diesem seinem Ansuchen in der Art zu willfahren und dasselbe zu genehmigen, nur daß dabei folgende Modalitäten stattfinden sollen, als
1. daß die den Untertanen für die bisherige Hütungs und Holzungs=Rechte zu bewilligende Entschädigung näher bestimmt, und in die Erbzinsverschreibungen eines jeden Individui, der ihm zinsfrei angewiesene Flächen-Inhalt genau bemerkt so wie hier überhaupt noch die in dem für die Provinz Schlesien unterm 1. März 1804 erlassenen Edict §12 enthaltene Bestimmungen auf dem Grund einer Speziellen berichtigten Vermessung gehörig befolgt werden müssten.
2. daß keine der jetzigen Rustical-Stellen eingehen darf, sondern wenn sich bei einem Brandschaden oder sonstigen Unglücksfall Niemand findet, der eine solche Stelle aus eigenen Mitteln retablieren will, das Dominium das Gebäude auf eigene Kosten wieder herstellen muss.
3. daß die sämtlichen auf genannten Gütern jetzt haftende oder künftig noch darauf zu legende Staatsherrlichen Abgaben und Lasten
- nach wie vor, an unsern dazu bestimmten Cassen in den vorgeschriebenen Terminen abgeführt, auch zu deren Sicherheit das Nöthige deshalb in dem Hypotheken Buch der vom Dominium reservierten Ländereien und Forsten eingetragen werden.
- 4. daß die dem Kloster und der Probstei Lond zustehende Holzungsrechte auf die Totalitaet der von der Dismembration reservierten Forsten im Grund= und Hypotheken=Buch eingetragen und solchergestalt sichergestellt werden, wogegen wir genehmigen, daß wenn in der Folge die von der Dismembration ausgenommenen Forsten für die unserm Fisco in Ansehung des Domainen Amts Ratyń zustehenden Holzungsrechte unzulänglich befunden werden sollten dafür eine Entschädigung durch einen jährlichen Canon ausgemittelt und sicher gestellt werden.
- Zu Urkund dessen haben wir gegenwärtigen Consens unter der gewöhnlichen Unterschrift und dem größeren Siegel unserer Kriegs und Domainen Kammer ausfertigen lassen und vollzogen.
- So geschehen und gegeben zu Kalisch den 28. Januar 1806.
- L.S.
- Königliche Südpreussische Kriegs- und Domainen Kammer.
- Schmiedecke, Korn, Koch, Woyde (—) Nenickel
nach wie vor, an unsern dazu bestimmten Cassen in den vorgeschriebenen Terminen abgeführt, auch zu deren Sicherheit das Nöthige deshalb in dem Hypotheken Buch der vom Dominium reservierten Ländereien und Forsten eingetragen werden.
4. daß die dem Kloster und der Probstei Lond zustehende Holzungsrechte auf die Totalitaet der von der Dismembration reservierten Forsten im Grund= und Hypotheken=Buch eingetragen und solchergestalt sichergestellt werden, wogegen wir genehmigen, daß wenn in der Folge die von der Dismembration ausgenommenen Forsten für die unserm Fisco in Ansehung des Domainen Amts Ratyń zustehenden Holzungsrechte unzulänglich befunden werden sollten dafür eine Entschädigung durch einen jährlichen Canon ausgemittelt und sicher gestellt werden.
Zu Urkund dessen haben wir gegenwärtigen Consens unter der gewöhnlichen Unterschrift und dem größeren Siegel unserer Kriegs und Domainen Kammer ausfertigen lassen und vollzogen.
So geschehen und gegeben zu Kalisch den 28. Januar 1806.
L.S.
Königliche Südpreussische Kriegs- und Domainen Kammer.
Schmiedecke, Korn, Koch, Woyde (—) Nenickel


