53/6/0/-/47
Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)
Ein Dekret des Landgerichts in Konin von 1783 über einen Überfall: Leute vom Hof Antoni Prusimskis, die sich verirrt hatten, schlugen in Smoleniec einen Olęder Chełmskis und einen Knecht; das Gericht sieht nur den Kutscher und den Unterkutscher beschuldigt und legt Prusimski den Eid auf, dass der Arrest sie nicht erreicht hat und er sie nicht stellen kann.
- Dokumente
- 1
- Handschriftenseiten
- 3
- Zeitraum
- 1783
Über diesen Bestand
Ein Eintrag auf drei Seiten eines Dekretbuchs des Landgerichts in Konin für die Jahre 1781 bis 1791, verwahrt im Staatsarchiv Posen (Archiwum Państwowe w Poznaniu). Er ist ein Dekret der Sitzung vom Herbst 1783 über einen Überfall von Leuten aus dem Hof Antoni Prusimskis auf einen Siedler Stanisław Chełmskis. Er ist lateinisch und bildet ein Dokument.
Historischer Hintergrund
Die Grenze zwischen Prusimskis Trąbczyn und Chełmskis Łukom war im Dezember 1782 nach dem Urteil des Krontribunals im Gelände bezeichnet worden: 53/17/0/-/Konin Gr.153. Dieses Dekret zeigt die beiden Nachbarn binnen eines Jahres wieder vor Gericht, nun wegen einer Schlägerei. Die Olęder waren freie Zinsbauern, die beide Güter in den Wäldern entlang der alten Grenze angesetzt hatten; wem sie gehörten, war Teil des Grenzstreits gewesen.
Das Dekret beginnt mit einer älteren Sache. 1780 hatte Chełmski bei einem Ortstermin in Grab eine Verurteilung Prusimskis erwirkt, in dem Prozess um eine Forderung, die er vom Kaufmann Tracholz gekauft hatte: 53/17/0/-/Konin Gr.117, 53/17/0/-/Konin Gr.118. Ein „Arrest“ ist in diesen Prozessen die mit einer Ladung verbundene Auflage an einen Herrn, genannte Untertanen zur Stellung vor Gericht bereitzuhalten. Wer unter einer solchen Verurteilung stand, musste zuerst nachweisen, dass er überhaupt gehört werden durfte, ehe er sich auf eine neue Klage einlassen konnte.
Der Band gehört zum Bestand „Księgi sądu ziemskiego w Koninie“ des Archivs, den Büchern des Landgerichts in Konin. Nach der Bestandsbeschreibung des Archivs war das Landgericht in Konin ein Gericht des Adels. Die führende Rolle hatte der Starost oder sein Stellvertreter als Statthalter des Königs, neben ihm der Richter, der Unterrichter, der Woiwode, der Kämmerer und der Fähnrich. Das Gericht bereiste die Woiwodschaft und hielt seine Sitzungen im Kreis; die Termine, an denen es tagte, hießen „roczki“. Zuständig war es für alle Sachen, in denen ein Adliger beklagt war, ausgenommen die anderen Gerichten zugewiesenen, etwa den Landtagsgerichten oder dem königlichen Gericht, und ausgenommen die nichtstreitigen Sachen. 1792 ging seine Zuständigkeit auf ein neues Landgericht über, den „sąd ziemiański“. Der Bestand enthält Auflassungen, Inskriptionen, Berichte, Urteile, zur Eintragung vorgelegte Schriftstücke, Sachregister, Ladungen, Auszüge und Untersuchungsprotokolle.
Inhalt
Das Recht, gehört zu werden. Chełmski, Kläger, vertreten durch Józef Stablewski, hält Prusimski, dem Geladenen, die Verurteilung von 1780 entgegen. Prusimski weist sein Recht, gehört zu werden, nicht nach und unterwirft sich dem Ermessen des Gerichts. Das Gericht legt ihm eine Geldbuße auf, sofort zu zahlen bei Strafe der Verbannung, und lässt ihn zur Sache zu [1].
Die Untersuchung. Weil es um Gewalttaten geht, ordnet das Gericht an, dass beide Parteien Zeugen unter Eid vernehmen, mit vorher ausgetauschten schriftlichen Fragen. Beide beschwören, dass ihre Zeugen nicht bestochen sind, und beide reichen ihre Protokolle ein [1].
Was das Gericht feststellt. Leute im Dienst des Hofes Prusimskis kamen aus Trąbczyn, vom Weg abgeirrt, zur Wüstung Smoleniec, die zu Chełmskis Łukom gehört. Sie fragten den Olęder Jan Kłonica, wem das Dorf gehöre. Er antwortete, diese Siedler gehörten Chełmski. Prusimskis Unterkutscher nannte ihn einen Lügner und schlug ihn mit der Peitsche, der Kutscher schlug ihn mit einem Kiefernstock, bis dieser brach, und der Unterkutscher schrie, man solle ihn totschlagen. Kłonica floh in ein Erlengehölz. Die Leute gingen zu seinem Haus, holten gewaltsam einen Knecht heraus und schlugen ihn, auch auf dem Weg zum Krug von Tomice; der Knecht kam am nächsten Tag nach Hause. Ein Zeuge beschwerte sich noch an jenem Tag bei Prusimski selbst, der denselben Weg kam und versprach, die Sache zu Hause zu regeln [1].
Das Dekret. Die Taten geschahen auf Chełmskis Grund. Die Untersuchung zeigt nicht, ob Prusimski davon wusste oder sie befahl, und beschuldigt sind nur der Kutscher Józef und der Unterkutscher Walenty; keiner von beiden ist mehr in Trąbczyn. Prusimski erklärt, er könne sie nicht stellen, und bietet einen Eid an. Das Gericht legt ihm auf, binnen sechs Wochen vor dem Burgamt Konin zu beschwören, dass der Arrest, den Chełmski erwirkt hatte, sie nicht erreicht hat und er keine Möglichkeit hat, sie zu stellen, bei Strafe der Verbannung. Die Protokolle der Untersuchung bleiben in der Kanzlei [1].
Form und Sprache
Der Eintrag ist Nr. 26 seiner Sitzung. Er füllt Blatt 239 verso und Blatt 240; aus Platzmangel schrieb der Schreiber sein Ende auf ein früheres Blatt, 236 verso, unter den Eintrag Nr. 22, und kennzeichnete beide Stellen. Die erste Seite ist in einer eiligen, stark abkürzenden Hand geschrieben; von den Feststellungen an schreibt eine zweite, klarere Hand. Die Aufnahmen sind Bilder eines Schwarzweiß-Mikrofilms.
Der Eintrag trägt kein eigenes Datum. Die Überschrift der Sitzung, die der Herausgeber von einer Seite transkribiert hat, die nicht unter den Aufnahmen ist, lautet: „Actum in Judiciis Terrestribus Palatinatus Calissiensis Districualibus Feria Secunda post Festum Sanctae Haedvigis Viduae Electae videlicet Die vigesima mensis Octobris Anno Domini Millesimo Septingentesimo Octuagesimo Tertia in Conin Celebratis“. Der Eintrag steht sechsundzwanzig Blatt nach dieser Überschrift.
Verwandte Bestände
Die 1782 bezeichnete Grenze: 53/17/0/-/Konin Gr.153. Der Prozess um die Forderung Tracholz und der Ortstermin in Grab: 53/17/0/-/Konin Gr.117, 53/17/0/-/Konin Gr.118. Ein früheres Dekret desselben Gerichts, von 1777: 53/6/0/-/46.
Dokumente
Nichts entspricht diesen Filtern.
Wie er bearbeitet wurde
Aufnahmen
Der Ordner enthält drei Bilder eines Mikrofilms dieses Buchs, jedes mit zwei gegenüberliegenden Seiten. Zwei tragen den Eintrag. Sie wurden am Falz geschnitten, und drei ihrer vier Hälften sind wiedergegeben, in der Reihenfolge, in der der Eintrag zu lesen ist. Das dritte Bild hat einen späteren Eintrag zwischen anderen Parteien, der nicht Teil der Edition ist.
Transkription
Der Herausgeber hat den Eintrag und die Überschrift seiner Sitzung transkribiert und absatzweise geliefert, mit ausgeschriebenem Latein.
Prüfung an den Aufnahmen
Ein KI-Modell (Claude) las den ganzen Eintrag neben dem Mikrofilm und korrigierte 18 Lesungen. Auf der ersten Seite war eine Zeile übersprungen worden, zwischen zwei Vorkommen der Worte „et quoniam“: Das Gericht befindet, dass Prusimski sein Recht, gehört zu werden, nachweisen muss, und er weist es nicht nach. Was Chełmski ihm entgegenhält, ist eine „Verurteilung“ in Grab, nicht ein Ortstermin. Die Zeugen werden nach schriftlichen Fragen vernommen, die „zwischen den Parteien ausgetauscht“ werden; das Wort, das danach ungelesen geblieben war, heißt „die Beschuldigten“, deren Stellung das Gericht aufschiebt. Der Knecht, der nach Hause kam, ist „der genannte“ Knecht, nicht einer, den man freigelassen hatte. Prusimski soll „von jetzt und von dieser Handlung an“ binnen sechs Wochen schwören. Die beiden Verweise des Schreibers, die die Teile des Eintrags verbinden, wurden ergänzt. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.
Abgrenzung und Datierung
Der Eintrag ist ein Dokument. Er trägt kein eigenes Datum; er ist nach der Überschrift seiner Sitzung, 20. Oktober 1783, auf das Jahr datiert. Sie steht sechsundzwanzig Blatt früher auf einer Seite, die nicht unter den Aufnahmen ist, und das Dokument sagt das.
Übersetzung
Das Englische ist die eigene Übersetzung des Herausgebers und wurde nicht neu gemacht. Es wurde an elf Stellen geändert, an denen der Text korrigiert worden war. Die Anmerkungen des Herausgebers zur Übersetzung, die inzwischen geklärte Lesungen erörterten, bleiben weg.
Zusammenfassung
Die Zusammenfassung wurde auf Deutsch nach dem Lateinischen geschrieben und ins Englische übersetzt. Jede ihrer elf Aussagen wurde danach am Dokument geprüft. Alle hielten stand.