Spuren im Sand English

Quellen

53/17/0/-/Konin Gr.153

Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)

Das Dekret des Grenzkämmerers von Gnesen, 28. November bis 3. Dezember 1782, das das Urteil des Krontribunals über die Grenze zwischen Trąbczyn und Łukomia vollzog, mit dem darin eingerückten Tribunalsdekret vom 17. Oktober 1782 und dem Protokoll der einundvierzig entlang der Linie errichteten Grenzhügel; sowie die Urkunde derselben Tage, die den Olęder Martin Hunt in den Besitz Prusimskis einwies.

Dokumente
2
Handschriftenseiten
26
Zeitraum
1782

Über diesen Bestand

Zwei Originalurkunden vom Ende des Jahres 1782 auf sechsundzwanzig Seiten, eingeheftet in ein Buch des Burggerichts Konin, das im Staatsarchiv Posen (Archiwum Państwowe w Poznaniu) verwahrt wird. Die erste ist das Dekret, das die Grenze zwischen Trąbczyn und Łukomia im Gelände bezeichnete und damit den Streit beendete; es enthält den vollen Wortlaut des Dekrets des Krontribunals, das dies anordnete. Die zweite weist Antoni Prusimski einen Olęder-Siedler zu. Sie sind lateinisch und bilden zwei Dokumente.

Historischer Hintergrund

Die Kommission von 1775 hatte mit zwei Dekreten geendet: einem der Kommissare des Reichstags, für Antoni Prusimski von Trąbczyn, und einem der Kommissare, die Stanisław Ścibor Chełmski von Łukomia beigezogen hatte, für Chełmski: 53/17/0/-/Konin Gr.145, 53/17/0/-/Konin Gr.116. Ein Gesetz von 1776 verwies Sachen, die so stehen geblieben waren, an das Krontribunal. Das erste Dekret des Tribunals in dieser Sache ist nicht in der Edition; was es entschied, steht in dem hier eingerückten Dekret. Ein Versuch, es im Mai und Juni 1782 zu vollziehen, scheiterte, wie das Koniner Register an den Protesten beider Seiten zeigt: 53/17/0/-/Konin Gr.118.

Drei Arten von Grenzhügeln werden genannt. Die „Eckhügel“ stehen dort, wo die Gemarkungen von Trąbczyn, Łukom und dem Dorf Drzewce der Abtei Ląd zusammenstoßen. Die Hügel, die das Latein „aciales“ nennt, stehen am anderen Ende der Linie, wo Trąbczyn und Łukom an Biskupice stoßen. „Wandhügel“ bezeichnen die Linie zwischen den beiden Punkten.

Inhalt

Das Dekret des Tribunals vom 17. Oktober 1782. Das Tribunal ruft zunächst sein Dekret vom 23. Januar 1782 in Erinnerung. Jenes hatte die beiden Endpunkte der Grenze so genommen, wie die Karte von 1775 sie zeigte, und darin das Dekret der Kommissare Prusimskis bestätigt, und zwischen ihnen auf der Karte eine gerade Linie gezogen, unterschrieben vom Präsidenten und vom Marschall des Tribunals. Es hatte angeordnet, entlang der Linie Wandhügel zu errichten und die Hügel der Kommissare Chełmskis zu schleifen. Es hatte ferner angeordnet, dass die Olęder, die Chełmski in Besitz genommen hatte, Prusimski zurückgegeben werden, bis auf einen, Martin Hunt, dessen Haus die Karte auf Chełmskis Seite der Linie zeigte [1].

Als die beiden Grenzkämmerer im Mai ins Gelände kamen, zog der vereidigte Geometer die Linie, und Hunt lag nicht auf Chełmskis Seite. Der von Chełmski beigezogene Kämmerer verwies die Sache an das Tribunal zurück. Der von Prusimski beigezogene schlug vor, die Linie so zu biegen, dass die Stelle einer vier Jahre zuvor abgebrannten Olęder-Stelle an Chełmski fiele, und Chełmski lehnte das ab [1].

Das Tribunal entscheidet nun, dass die Linie so bleibt, wie sie gezogen ist. Ein vereidigter Geometer, sagt es, vermisst Grenzzüge und Grenzzeichen; Häuser trägt er nur der Lage nach ein, sodass die Stelle eines Hauses auf der Karte nichts beweist. Das erste Dekret ist nach dem Gesetz von 1776 endgültig. Die Akten beider Kämmerer werden aufgehoben. Binnen sechs Wochen soll ein Unterkämmerer oder Kämmerer mit einem vereidigten Geometer entlang der geraden Linie Wandhügel errichten: Was rechts liegt, gehört zu Łukom, was links liegt, zu Trąbczyn oder Nowa Wieś. Hunt geht, weil er nicht rechts der Linie sitzt, an Prusimski. Chełmski soll die schon zuerkannte Summe für die Einkünfte zahlen, die er von den Siedlern bezogen hat. Beide Kämmerer werden bestraft: der Prusimskis mit einer Woche Turmhaft in der Burg Radziejów und einer Geldbuße, der Chełmskis mit einer Geldbuße. Die Abtei Ląd, die vorsorglich Protest eingelegt und ihn zurückgenommen hatte, wird von der Strafe freigesprochen, die Prusimski forderte [1].

Der Vollzug, 28. November bis 3. Dezember 1782. Franciszek Ksawery Jasiński, Grenzkämmerer der Woiwodschaft Gnesen, eröffnete sein Gericht am 28. November bei den drei Eckhügeln. Chełmski begegnete dem Gericht auf dem Waldweg und bat, sein Erscheinen zu vermerken; ihm wurde gesagt, das geschehe, wenn er am nächsten Tag komme, und er kam nicht. Prusimski legte die Karte mit der unterschriebenen Linie vor. Der vereidigte Geometer, Benedykt Woronowski, Kanoniker von Łęczyca, der die Karte angefertigt hatte, steckte die Linie mit Stangen ab, und das Gericht verglich sie mit der Karte. Am 30. November und am 2. und 3. Dezember ließ das Gericht entlang der Linie einundvierzig Wandhügel aufwerfen, je zwanzig Ruten voneinander, und einunddreißig Pfähle aus Erle und Eiche einschlagen, wo die Linie den Sumpf namens Stawisko quert. Der Prior von Ląd war für die Abtei zugegen; Chełmski erschien am 2. Dezember persönlich. Jeder Hügel enthält fünf Steine in Kreuzform, Ziegelstücke, Glasscherben und Kohle. Danach ließ das Gericht die älteren Hügel schleifen [1].

Die Eintragung in Konin. Leon Maszewski, Prusimskis Verwalter in Trąbczyn, brachte das Dekret am 7. Dezember 1782 zum Burgamt Konin, und das Original wurde in das Buch eingeheftet [1].

Martin Hunt. Am 28. November 1782 wies Józef Łukaszewicz, Generalkommissar der großpolnischen Woiwodschaft, im Haus Hunts in der Trąbczyner Olęder-Siedlung Hunt in den Besitz Prusimskis ein, der anwesend war, und verpflichtete ihn zum Gehorsam gegenüber Prusimski [2].

Das Koniner Register hat für dieselben Wochen einzeilige Vermerke über die Vorlage beider Urkunden sowie einen Bericht und einen Protest vom 7. Dezember über 221 Kiefern, die Chełmskis Leute am 28. November, dem Tag der Eröffnung des Gerichts, auf der Trąbczyner Seite der neuen Linie fällten: 53/17/0/-/Konin Gr.118.

Form und Sprache

Beide Urkunden sind Originale auf Stempelpapier, unterschrieben von den Amtsträgern, die sie ausstellten, und wurden in das Buch des Gerichts eingebunden, statt darin abgeschrieben zu werden. Das Latein ist formelhaft und abgekürzt. Das Dekret des Tribunals ist eine einzige lange Periode in indirekter Rede, in der zuerst das Vorbringen jeder Partei und dann die Feststellungen des Gerichts stehen. Eine leere Seite zwischen den beiden Urkunden ist nicht wiedergegeben.

Verwandte Bestände

Das Dekret der Kommission von 1775: 53/17/0/-/Konin Gr.145. Das Koniner Register für 1780 bis 1782, mit den Protesten vom Mai und Juni 1782 und den Vermerken vom Dezember: 53/17/0/-/Konin Gr.118. Die Register für 1775 bis 1779: 53/17/0/-/Konin Gr.116, 53/17/0/-/Konin Gr.117.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Aufnahmen

    Der Ordner enthält vierzehn Aufnahmen des Archivs: eine Einzelseite und dreizehn Doppelseiten. Jede Doppelseite wurde am Falz geschnitten. Sechsundzwanzig Seiten sind ganz wiedergegeben; eine leere Seite bleibt weg.

    Transkription

    Der Herausgeber hat beide Urkunden transkribiert und absatzweise geliefert, mit ausgeschriebenem Latein.

    Prüfung an den Aufnahmen

    Ein KI-Modell (Claude) las jede Seite Wort für Wort neben den Aufnahmen, in zwei Durchgängen, und korrigierte 173 Lesungen. Der erste Durchgang war ein leichter: acht der sechsundzwanzig Seiten und Teile von sieben weiteren, 67 Lesungen. Auf Wunsch des Herausgebers wurde danach der Rest durchgelesen; dabei wurden 106 weitere Lesungen korrigiert, die meisten im Dekret des Tribunals.

    Fünf Abkürzungen waren durchgehend falsch aufgelöst. Der Geometer und der Gerichtsbote sind „vereidigt“ („jurato“), wo die Transkription „Jurisdiktion“ hatte. Die Ortstermine heißen „condescensio“, wo sie „conditio“, Bedingung, hatte. Die Amtsträger von Inowrocław und Dobrzyń und ihre beiden Feldämter sind die von Grenzkämmerern („Camerarium“, „camerarialia“), wo sie „Kommissar“ und „kommissarisch“ hatte. Das Zeichen des Schreibers für „-us“ nach einem „b“ war an etwa zwanzig Stellen als „-busque“ ausgeschrieben. Und der Grenzkämmerer von Inowrocław heißt „Gorski“, nicht „Gerski“; die Transkription behält den Namen so, wie der Schreiber ihn schrieb, und die Übersetzung gibt ihm seine polnische Form, Górski. Ein Wort, das der Herausgeber als ungelesen gekennzeichnet hatte, für das, was mit den Hügeln geschieht, ist „sipatio“, das Aufwerfen.

    Weitere Korrekturen, die den Sinn ändern: Was Chełmski Prusimski aus dem Ortstermin in Grab entgegengehalten hatte, war eine „Verurteilung“, nicht ein Ortstermin; vor dem Tribunal erschien allein Chełmski persönlich; der Gerichtsbote rief das Gericht des Kämmerers „mit seiner Stimme“ aus; der Marschall des Tribunals ist „Kastellan“ von Gnesen; und in der Urkunde für Martin Hunt war Prusimski „persönlich anwesend“, Hunt wurde „in den tatsächlichen Besitz“ übergeben und ihm wurde „Gehorsam“ gegenüber Prusimski auferlegt.

    Der zweite Durchgang änderte den Sinn an vier Stellen des Tribunalsdekrets. Orłowski wird verurteilt, an Prusimski zu zahlen; die Transkription hatte den Namen in einem Fall, der Prusimski zum Zahlenden machte. Im Spruch über Martin Hunt waren Wörter übersprungen: Er „kann nicht Chełmski gehören; dennoch hat Chełmski ihn bis jetzt besessen“. Am Anfang des Dekrets sind die Aussagen über die abgebrannte Stelle und die Karte Vortrag Prusimskis, nicht Feststellungen des Gerichts. Und Górski soll den Turm am Montag nach dem Sonntag Invocavit beziehen. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.

    Abgrenzung und Datierung

    Das Dekret des Kämmerers, mit dem Tribunalsdekret darin und dem Vermerk über seine Eintragung in Konin, ist ein Dokument, nach seiner Eingangszeile auf den 28. November 1782 datiert; das Gericht saß bis zum 3. Dezember. Die Einweisung von Martin Hunt ist die Urkunde eines anderen Amtsträgers und ein eigenes Dokument vom selben Tag.

    Übersetzung

    Das Englische ist die eigene Übersetzung des Herausgebers und wurde nicht neu gemacht. Es wurde an 59 Stellen geändert, an denen der Text korrigiert worden war, und die durchgehend korrigierten Wörter wurden mitgeändert. Dreizehn der zweiundvierzig Anmerkungen des Herausgebers sind in eckigen Klammern beibehalten; neunundzwanzig, die inzwischen korrigierte Lesungen erörtern, bleiben weg.

    Zusammenfassungen

    Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch nach dem Lateinischen geschrieben und ins Englische übersetzt. Jede ihrer 22 Aussagen wurde danach am Dokument geprüft. Alle hielten stand.