Spuren im Sand English

Quellen

53/6/0/-/46

Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)

Zwei Dekrete des Landgerichts in Konin aus dessen Sitzung vom Oktober 1777: Das eine verpflichtet Prusimski, das für ihn ergangene Grenzdekret, das nur in den Akten von Brześć Kujawski stand, binnen vier Wochen in Konin einzutragen; das andere verweist Chełmskis Klage aus der vom Kaufmann Tracholz gekauften Forderung auf einen Ortstermin auf dem Grund von Trąbczyn.

Dokumente
2
Handschriftenseiten
3
Zeitraum
1777

Über diesen Bestand

Zwei Einträge auf drei Seiten eines Dekretbuchs des Landgerichts in Konin für die Jahre 1773 bis 1777, verwahrt im Staatsarchiv Posen (Archiwum Państwowe w Poznaniu). Beide sind Dekrete der Sitzung vom Oktober 1777. Das erste entscheidet, wo das Grenzdekret der Kommission einzutragen war. Das zweite verweist eine Geldforderung, die Stanisław Chełmski von einem Kaufmann gekauft hatte, auf einen Ortstermin auf dem Grund von Trąbczyn. Beide sind lateinisch, und jedes bildet ein Dokument. Die Lesung beruht auf einem Mikrofilm und ist stellenweise unsicher.

Historischer Hintergrund

Die Kommission, die die Grenze zwischen Trąbczyn und Łukomia festlegte, entschied für Antoni Prusimski, und ihr Dekret wurde im September 1776 in die Gerichtsakten von Brześć Kujawski eingetragen, in einer anderen Woiwodschaft: 53/17/0/-/Konin Gr.145. Ein Urteil erhielt seine öffentliche Kraft durch die Eintragung in die Bücher eines Gerichts, und zwar nach dem Recht in der Woiwodschaft, in der das Land lag. Stanisław Chełmski von Łukomia, der unterlegen war, ließ nach dem Eintrag suchen. Ein Burgamt sah auf Verlangen seine Bücher durch und bescheinigte, was es fand; eine solche Nachsuche heißt „requisitio“. Eine seiner Nachsuchen ist erhalten: In Kalisz wurde am 23. November 1776 nichts gefunden: 53/15/0/-/Kalisz Gr.424.

Die Abschrift des Kommissionsdekrets, die erhalten ist, steht im Buch des Burggerichts Konin. Dieses Dekret des Landgerichts ist wahrscheinlich der Grund dafür.

Der Band gehört zum Bestand „Księgi sądu ziemskiego w Koninie“ des Archivs, den Büchern des Landgerichts in Konin. Nach der Bestandsbeschreibung des Archivs war das Landgericht in Konin ein Gericht des Adels. Die führende Rolle hatte der Starost oder sein Stellvertreter als Statthalter des Königs, neben ihm der Richter, der Unterrichter, der Woiwode, der Kämmerer und der Fähnrich. Das Gericht bereiste die Woiwodschaft und hielt seine Sitzungen im Kreis; die Termine, an denen es tagte, hießen „roczki“. Zuständig war es für alle Sachen, in denen ein Adliger beklagt war, ausgenommen die anderen Gerichten zugewiesenen, etwa den Landtagsgerichten oder dem königlichen Gericht, und ausgenommen die nichtstreitigen Sachen. 1792 ging seine Zuständigkeit auf ein neues Landgericht über, den „sąd ziemiański“. Der Bestand enthält Auflassungen, Inskriptionen, Berichte, Urteile, zur Eintragung vorgelegte Schriftstücke, Sachregister, Ladungen, Auszüge und Untersuchungsprotokolle.

Inhalt

Die Klage. Stanisław Chełmski, Erbherr von Łukomia, Kläger, durch Melchior Krzyzanowski, gegen Antoni Prusimski, Starost von Niszczewice, geladen und persönlich anwesend. Chełmski verlangt, dass Prusimski einen bestimmten Akt vorlege, „als ob ein Grenzakt“, der zwischen den Gütern Łukom und Trąbczyn von Kommissaren der Stände erlassen und vom Starosten herbeigeführt worden sei. Er legt drei Nachsuchen danach vor: beim Burggericht Kalisz am Samstag nach Mariä Opferung 1776, in seinem Namen von Antoni Mierzejewski vorgenommen; in Kościan am 2. Januar, von Antoni Smoliński; und in Konin im Oktober des laufenden Jahres, von ihm selbst. Damit beweist er, dass der Akt nicht in den Akten der eigenen Woiwodschaft stand [1].

Die Antwort. Prusimski legt, um sich von der Forderung zu befreien, eine eigene Nachsuche vor, die am 10. Oktober 1777 beim Burggericht Brześć in Kujawien vorgenommen und am 16. Oktober in Konin eingetragen wurde. Sie zeigt, dass das Dekret der Kommission zwischen den Gütern Trąbczyn Minus oder Nowa Wieś, Łukom und Drzewce im September 1776 in Brześć eingetragen wurde [1].

Das Dekret. Rechte, Vergleiche und Dekrete müssen in der eigenen Woiwodschaft zur Eintragung vorgelegt werden. Das Gericht verpflichtet deshalb Prusimski, das Dekret binnen vier Wochen zu den Burgakten in Konin zu bringen, bei Strafe der Acht [1].

Der nächste Eintrag: die von Tracholz gekaufte Forderung. Der Eintrag Nr. 17 betrifft dieselben Parteien. Chełmski klagt aus einer Übertragung, die 1768 vor dem Burggericht Pyzdry anerkannt wurde: Der Kaufmann Jan Tracholz hat ihm darin Summen abgetreten, die er vom verstorbenen Paweł Prusimski forderte. Chełmski verlangt den Vertrag über den Verkauf des Kiefernwaldes von Trąbczyn. Dem Gericht wird nachgewiesen, dass ein eigenes Dekret von 1766 zwischen Tracholz und Antoni Prusimski die Sache auf einen Ortstermin verwiesen hat und dass dieser nie stattfand. Es setzt die Sache aus und bestimmt einen Ortstermin des Gerichts auf dem Grund von Trąbczyn für den Montag nach Laetare des kommenden Jahres, bei dem Prusimski die Vorlage des Vertrags auferlegt werden soll [2].

Form und Sprache

Der erste Eintrag ist die Nr. 16 seiner Sitzung. Er beginnt in der Mitte von Blatt 182 verso und füllt die Seite; aus Platzmangel schrieb der Schreiber sein Ende an den Fuß der anderen Seite desselben Blattes, unter den Eintrag Nr. 15, und setzte am Fuß der Seite einen Verweis darauf. Das Latein steht in einer kleinen Hand, die fast jedes Wort abkürzt, und die Aufnahmen sind Bilder eines Schwarzweiß-Mikrofilms. Die Transkription schreibt die Abkürzungen aus, wo das Wort sicher ist, und bezeichnet vier Stellen, an denen es das nicht ist.

Der Eintrag trägt kein eigenes Datum. Die Überschrift der Sitzung, die der Herausgeber von einer Seite transkribiert hat, die nicht unter den Aufnahmen ist, lautet: „Actum in Judiciis Terrestribus Palatinatus Calissiensis Districtualibus Feria Secunda post Festum Sanctae Hedvigis Viduae Electae Dei videlicet Die 20 mensis Octobris Anno 1777 in Conin celebratis“, vor Franciszek Wierusz Walknowski, Richter, Stefan Leszczyc Zielonacki, Unterrichter, und Franciszek Ksawery Mikorski, Notar, des Landes Kalisz. Der Unterrichter ist einer der fünf Kommissare, die im September 1776 die Grenzsache vertagt hatten: 53/15/0/-/Kalisz Gr.425.

Der Eintrag Nr. 17 folgt auf Blatt 183 recto, in derselben Hand. Der Herausgeber hatte eine erste Lesung davon angefertigt; der hier gegebene Text wurde in der Arbeitssitzung neu vom Film gelesen, und zwei seiner Wörter hat der Herausgeber an der Seite entschieden. Er nennt für den Ortstermin den Montag nach Laetare. Die Ladung zu diesem Termin, im März 1778 in Konin eingetragen, nennt den Montag nach Invocavit, drei Wochen früher: 53/17/0/-/Konin Gr.117. Der Herausgeber hat beide Seiten angesehen, und jede steht, wie sie geschrieben ist.

Verwandte Bestände

Der Prozess um die von Tracholz gekaufte Forderung, ab 1778: 53/17/0/-/Konin Gr.117. Das Dekret der Kommission: 53/17/0/-/Konin Gr.145. Die Nachsuche in Kalisz: 53/15/0/-/Kalisz Gr.424.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Aufnahmen

    Der Ordner enthält zwei Bilder eines Schwarzweiß-Mikrofilms, jedes mit zwei gegenüberliegenden Seiten. Beide wurden am Falz geschnitten. Der Eintrag beginnt auf der linken Seite des zweiten Bildes und endet am Fuß der rechten Seite des ersten; diese beiden Seiten werden gezeigt, dazu die rechte Seite des zweiten Bildes mit dem nächsten Eintrag.

    Transkription

    Der Herausgeber hat den Eintrag nach dem Film transkribiert und absatzweise geliefert, mit etwa dreißig Zweifelszeichen: Die Hand ist klein und kürzt fast jedes Wort ab. Die Datei des Herausgebers enthält außerdem die Überschrift der Sitzung, von einer Seite, die nicht unter den Aufnahmen ist, und eine erste Lesung des folgenden Eintrags Nr. 17, ohne Übersetzung.

    Auf Wunsch des Herausgebers hat ein KI-Modell (Claude) den Eintrag Nr. 17 neu nach dem vergrößerten Film transkribiert, mit der Lesung des Herausgebers daneben, und in dessen Begriffen übersetzt. Er ist das zweite Dokument. Zwei seiner Wörter hat der Herausgeber danach an der Seite entschieden. Ein vom Schreiber gestrichenes Wort ist nicht wiedergegeben.

    Prüfung an den Aufnahmen

    Ein KI-Modell (Claude) las den ganzen Eintrag neben dem vergrößerten Film und korrigierte zehn Stellen. Der Film zeigt die Wörter, aber nicht jede Endung; das Dokument ist deshalb als vorläufige Transkription gekennzeichnet. Drei Korrekturen ändern den Sinn: Der Eingang ist die übliche Formel eines Dekrets; es ist Chełmski, der drei Nachsuchen vorlegt und beweist, dass der Akt nicht in den Akten der eigenen Woiwodschaft stand; und was Prusimski vorlegt, ist eine Nachsuche nach dem Dekret, am 10. Oktober 1777 in Brześć Kujawski vorgenommen. Der Verweis des Schreibers auf die andere Seite wurde ergänzt. Vier Stellen bleiben als nicht sicher gelesen bezeichnet. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.

    Abgrenzung und Datierung

    Jeder der beiden Einträge ist ein Dokument. Keiner trägt ein eigenes Datum. Die Überschrift seiner Sitzung nennt den 20. Oktober 1777 als Tag ihres Beginns; das Dekret erwähnt eine Nachsuche aus dem späteren Oktober, so dass nur das Jahr angegeben wird.

    Übersetzung

    Das Englische des Herausgebers war nach der ersten Lesung angefertigt und bezeichnete zehn Stellen als ungeklärt. Claude hat es durchgehend überarbeitet, so dass es der korrigierten Lesung folgt, unter Beibehaltung der Begriffe des Herausgebers. Die Anmerkungen des Herausgebers, jede zu einem damals ungelesenen Wort, sind nicht übernommen.

    Zusammenfassung

    Die Zusammenfassung wurde auf Deutsch nach dem Lateinischen geschrieben und ins Englische übersetzt. Jede ihrer sieben Aussagen wurde danach am Dokument geprüft. Eine wurde abgeschwächt, weil der Tag einer Nachsuche nicht sicher gelesen ist; die übrigen hielten stand. Die Zusammenfassung des zweiten Eintrags hat sieben Aussagen, die ebenso geprüft wurden; alle hielten stand.