Spuren im Sand English

Quellen

53/6/0/-/40

Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)

Ein Dekret des Landgerichts in Konin vom Januar 1728 in der Klage der Brüder Franciszek und Józef Ścibor Chełmski von Łukom gegen Krzysztof Prusimski von Trąbczyn, dessen Sohn Antoni, ihre Dienstleute und Untertanen wegen des Verbrennens von Schindeln und einer Hütte, der Wegnahme von vier Ochsen und eines bewaffneten Überfalls, bei dem Heu weggenommen wurde: Das Gericht schickt einen vereidigten Kommissar und je zwei Freunde beider Seiten auf den strittigen Grund, damit sie Zeugen vernehmen und entscheiden, wem er gehört und welcher Schaden angerichtet wurde.

Dokumente
1
Handschriftenseiten
5
Zeitraum
1728

Über diesen Bestand

Ein Eintrag von fünf Seiten in einem Dekretbuch des Landgerichts in Konin für die Jahre 1722 bis 1780, verwahrt im Staatsarchiv Posen (Archiwum Państwowe w Poznaniu). Er ist ein Dekret vom Januar 1728 in einer Klage der Brüder Chełmski von Łukom gegen Krzysztof Prusimski von Trąbczyn, das einen Kommissar auf den strittigen Grund schickt. Er ist lateinisch und bildet ein einziges Dokument.

Historischer Hintergrund

In den 1720er Jahren gehörte Trąbczyn Krzysztof Prusimski und das benachbarte Gut Łukom oder Łukomia der Familie Chełmski. Die beiden Güter lagen seit dem 16. Jahrhundert wegen ihrer Grenze im Streit (53/6/0/-/17, 53/6/0/-/36). Zwischen ihnen lagen Wald und ein früherer Teich, inzwischen Sumpf und Wiese, die jede Seite beanspruchte und nutzte.

Ein Landgericht verhandelte Klagen wegen begangenen Unrechts, nicht aber die Frage, wo eine Grenze verlief; diese gehörte vor ein anderes Gericht. Wo beides zusammenhing, konnte es einen vereidigten Kommissar ins Gelände schicken, mit Freunden, die jede Seite benannte, um alte Zeugen unter Eid zu hören und zu entscheiden. Ein Dekret, das eine solche Verhandlung ansetzte, hieß „decretum locationis“.

Dieses Dekret wurde ein halbes Jahrhundert später wieder herangezogen. Der Kommission, die 1775 die Grenze festlegte, lag „das Dekret des Landgerichts Konin … vom Montag nach dem Sonntag Septuagesima 1728“ über denselben Teichgrund und die dort begangenen Übergriffe vor, „mit einem Termin im Gelände“, und sie las die 1728 aufgenommenen beeideten Aussagen neben ihren eigenen: 53/17/0/-/Konin Gr.145. Jenes Dekret nennt Krzysztof Prusimski den Großvater des Starosten Antoni Prusimski und den hier genannten Antoni, Krzysztofs Sohn, den Onkel des Starosten.

Der Band gehört zum Bestand „Księgi sądu ziemskiego w Koninie“ des Archivs, den Büchern des Landgerichts in Konin. Nach der Bestandsbeschreibung des Archivs war das Landgericht in Konin ein Gericht des Adels. Die führende Rolle hatte der Starost oder sein Stellvertreter als Statthalter des Königs, neben ihm der Richter, der Unterrichter, der Woiwode, der Kämmerer und der Fähnrich. Das Gericht bereiste die Woiwodschaft und hielt seine Sitzungen im Kreis; die Termine, an denen es tagte, hießen „roczki“. Zuständig war es für alle Sachen, in denen ein Adliger beklagt war, ausgenommen die anderen Gerichten zugewiesenen, etwa den Landtagsgerichten oder dem königlichen Gericht, und ausgenommen die nichtstreitigen Sachen. 1792 ging seine Zuständigkeit auf ein neues Landgericht über, den „sąd ziemiański“. Der Bestand enthält Auflassungen, Inskriptionen, Berichte, Urteile, zur Eintragung vorgelegte Schriftstücke, Sachregister, Ladungen, Auszüge und Untersuchungsprotokolle.

Inhalt

Die Sitzung. Die erste Seite trägt die Überschrift der Gerichtssitzung: gehalten in Konin am Montag nach dem Sonntag Septuagesima 1728, durch Vertagung von der Sitzung am Montag nach St. Matthäus 1727 [1].

Die Parteien. Franciszek und Józef Ścibor Chełmski, Erbherren und Besitzer von Łukom, Łomowo und anderen Dörfern, sind Kläger. Sie hatten Krzysztof Prusimski als Hauptbeklagten geladen, seinen Sohn Antoni, sechs namentlich genannte Adlige in seinem Dienst und Untertanen von Trąbczyn, deren Namen noch zu ermitteln waren. Die Klage war zur Sitzung nach Trinitatis 1727 erhoben und damals wegen der Menge der Sachen nicht verhandelt worden [1].

Die Vorwürfe. Prusimski, so die Kläger, habe die nachbarliche Freundschaft hintangesetzt. Früheres Unrecht hätten sie um dieser Freundschaft willen nicht in die öffentlichen Akten gebracht. Nun habe er hundert Schock Schindeln, die auf ihrem eigenen Grund gefertigt worden waren, samt einer Hütte verbrennen lassen, so dass die Kinder, die in der Hütte lebten, beinahe verbrannt wären, und er habe sich geweigert, den Schaden zu ersetzen. Er habe vier Arbeitsochsen, die für ihre Glashütte gehalten wurden, bei einem bewaffneten Überfall auf ihren Grund wegnehmen und einige Zeit festhalten lassen. Als Józef Chełmski Genugtuung forderte, habe er ihm nach dem Leben getrachtet. Und während die Brüder am Krontribunal in Piotrków waren, habe er seinen Sohn, seine Dienstleute und seine Untertanen, mit Säbeln und mit langen und kurzen Büchsen bewaffnet, auf Grund geschickt, der seit alters zu Łukom gehöre, um ihn sich anzueignen; sie hätten dort Heu, das auf Wagen geladen war, in nicht geringer Zahl von Fuhren weggenommen und so den Verlust von Vieh verursacht [1].

Das Dekret. Józef Chełmski erschien persönlich für sich und seinen Bruder; die Prusimski und die übrigen erschienen durch Konstanty Marszyński. Weil die Frage des Grundes vor ihr eigenes Gericht gehört, befindet das Landgericht, dass ein vereidigter Kommissar der Woiwodschaften Posen und Kalisz auf den Grund gehen muss, mit je zwei Freunden, die jede Seite benennt. Die Parteien haben sich auf Wojciech Biskupski geeinigt. Sie sollen ihn und die Freunde auf gemeinsame Kosten am Montag nach dem Sonntag Misericordia auf den Grund bringen, aus dem der Streit entstanden ist. Der Kommissar und die Freunde sollen beeidete Zeugen hohen Alters, die die Sache kennen, über das Eigentum am strittigen Grund und über Gewalt und Schaden vernehmen und alle Ansprüche entscheiden. Berufung an das Landgericht ist nur gegen ihr Endurteil zulässig. Jede Partei hat eine Buße von vierzehn polnischen Mark zu zahlen, halb an die Gegenseite, halb an das Gericht. Eine Partei, die dem Dekret nicht nachkommt, wird aus dem Königreich verbannt; die Verbannung wird von einem Gerichtsboten ausgerufen und vom Burggericht des Starosten vollstreckt [1].

Form und Sprache

Die Überschrift der Sitzung steht oben auf Blatt 368. Der Eintrag beginnt im oberen Viertel von Blatt 372 unter seiner eigenen Überschrift, füllt Blatt 372 verso und 373 und endet in neun Zeilen auf Blatt 373 verso. Auf der ersten, zweiten und letzten dieser Seiten stehen andere Einträge, die nicht transkribiert sind. Das Latein ist nach Art der Gerichtsbücher abgekürzt; die Transkription löst die Abkürzungen auf. Ein Satzteil, den der Schreiber ausgelassen und am Fuß von Blatt 372 mit einem Zeichen nachgetragen hat, steht dort, wohin das Zeichen ihn verweist.

Verwandte Bestände

Frühere Prozesse zwischen den beiden Gütern vor demselben Gericht: 53/6/0/-/17 und 53/6/0/-/36. Ein späterer, um Pottasche: 53/6/0/-/45. Das Dekret von 1775, das den Streit beendete und dieses anführt: 53/17/0/-/Konin Gr.145.

Dokumente

…

    Wie er bearbeitet wurde

    Aufnahmen

    Das Archiv lieferte fünf Aufnahmen: drei Einzelseiten, eine Aufnahme zweier gegenüberliegender Seiten und das Schild auf dem Einband des Bandes. Die Aufnahme der zwei Seiten wurde am Falz geschnitten; die Einzelseiten werden unverändert verwendet; das Schild ist keine Seite. Alle fünf Seiten sind ganz wiedergegeben, obwohl auf dreien von ihnen andere Einträge stehen.

    Transkription

    Der Herausgeber hat die Überschrift der Sitzung und den Eintrag transkribiert und absatzweise geliefert, nicht Zeile für Zeile, mit aufgelösten Abkürzungen des Schreibers und elf Zweifelszeichen.

    Prüfung an den Aufnahmen

    Ein KI-Modell (Claude) las alle fünf Seiten Wort für Wort neben den Aufnahmen und korrigierte 29 Lesungen. Zehn der elf Zweifel sind geklärt; einer bleibt. Die meisten Korrekturen sind klein. Den Sinn ändern diese: Die Söhne sind „mit ihren Eltern, die Dienstleute und Untertanen mit ihren Herren“ geladen, eine feste Formel, wo die erste Lesung ein Dekret hatte; die verbrannten Schindeln waren „hundert Schock“, sechstausend; das Heu wurde „in nicht geringer Zahl von Fuhren“ weggenommen, und sein Verlust verursachte „den Verlust von Vieh“; und das Gericht befindet, indem es über die Klage „entscheidet“, nur eines: dass ein Kommissar auf den Grund gehen muss. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.

    Abgrenzung und Datierung

    Der Eintrag ist ein Dokument, mit der Überschrift seiner Sitzung als erster Seite. Die Überschrift nennt den Tag: Montag nach dem Sonntag Septuagesima 1728, der 26. Januar.

    Übersetzung

    Das Englische ist die eigene Übersetzung des Herausgebers und wurde nicht neu gemacht. Es wurde an sechzehn Stellen geändert, an denen das Latein korrigiert worden war. Die Anmerkungen und das Glossar des Herausgebers sind hier nicht übernommen. Eine automatische Prüfung verglich die Fachbegriffe beider Texte.

    Zusammenfassung

    Die Zusammenfassung wurde auf Deutsch nach dem korrigierten Latein geschrieben und ins Englische übersetzt. Jede ihrer zwölf Aussagen wurde danach am Dokument geprüft. Eine wurde abgeschwächt, weil das Wort dafür, was mit dem Heu geschah, nicht sicher gelesen ist; die übrigen hielten stand.