53/6/0/-/36
Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)
Zwei Einträge des Landgerichts in Konin aus dessen Sitzung von 1644: Versäumnisurteile, die Jerzy Chełmski gegen die vier Brüder Trąmpczyński von Trąbczyn und ihre verwitwete Mutter erwirkte, das erste wegen achtzig Kerben, die nach Art von Grenzzeichen in Bäume seines Waldes bei Łukom geschlagen worden waren, das zweite wegen dort gefällten Holzes.
- Dokumente
- 2
- Handschriftenseiten
- 3
- Zeitraum
- 1644
Über diesen Bestand
Zwei Einträge auf zwei Seiten eines Dekretbuchs des Landgerichts in Konin für die Jahre 1641 bis 1644, verwahrt im Staatsarchiv Posen (Archiwum Państwowe w Poznaniu). Es sind Versäumnisurteile, die Jerzy Chełmski in der Sitzung des Gerichts von 1644 gegen die Familie Trąmpczyński von Trąbczyn erwirkte. Sie sind lateinisch und bilden zwei Dokumente.
Historischer Hintergrund
Im 17. Jahrhundert gehörte Trąbczyn der Familie, die sich nach dem Gut nannte, den Trąmpczyński mit dem Beinamen Otto. Das benachbarte Gut Łukom oder Łukomia gehörte der Familie Chełmski. Die Grenze zwischen den beiden Gütern verlief durch Wald und war zwei Jahrhunderte lang strittig; festgelegt wurde sie durch die Kommission von 1775, deren Dekret 53/17/0/-/Konin Gr.145 ist. Dieses Dekret führt Urteile aus eben diesen Jahren über in Bäume geschlagene Kerben und neu aufgeworfene Hügel an.
Eine Grenze wurde durch Erdhügel und durch Kerben in Bäumen bezeichnet. Wer solche Kerben im Wald des Nachbarn schlug, beanspruchte den Grund, so weit sie reichten. Über Grenzen entschied das Gericht des Unterkämmerers, das sich ins Gelände begab.
Ein Kläger vor einem Landgericht ließ seinen Gegner durch einen der vereidigten Boten des Gerichts laden, der die Ladung im Hof des Gegners niederlegte. Erschien der Gegner, im ersten Termin laut aufgerufen, nicht, so erwirkte der Kläger ein Versäumnisurteil gegen ihn, „in die Strafe des Ungehorsams“. Solche Einträge sind kurz und folgen festen Formeln. Auf dieser Doppelseite des Buches stehen mehrere, jeder überschrieben mit dem Namen der säumigen Partei.
Der Band gehört zum Bestand „Księgi sądu ziemskiego w Koninie“ des Archivs, den Büchern des Landgerichts in Konin. Nach der Bestandsbeschreibung des Archivs war das Landgericht in Konin ein Gericht des Adels. Die führende Rolle hatte der Starost oder sein Stellvertreter als Statthalter des Königs, neben ihm der Richter, der Unterrichter, der Woiwode, der Kämmerer und der Fähnrich. Das Gericht bereiste die Woiwodschaft und hielt seine Sitzungen im Kreis; die Termine, an denen es tagte, hießen „roczki“. Zuständig war es für alle Sachen, in denen ein Adliger beklagt war, ausgenommen die anderen Gerichten zugewiesenen, etwa den Landtagsgerichten oder dem königlichen Gericht, und ausgenommen die nichtstreitigen Sachen. 1792 ging seine Zuständigkeit auf ein neues Landgericht über, den „sąd ziemiański“. Der Bestand enthält Auflassungen, Inskriptionen, Berichte, Urteile, zur Eintragung vorgelegte Schriftstücke, Sachregister, Ladungen, Auszüge und Untersuchungsprotokolle.
Inhalt
Die Kerben. Jerzy Chełmski hatte als Kläger die vier Brüder Marcin, Wojciech, Władysław und Andrzej Trąmpczyński geladen, Söhne des verstorbenen Stanisław, und Stanisławs Witwe Anna von Słończyce, die an seinem Nachlass ihr Leibgedinge und ein lebenslanges Nutzungsrecht hatte; minderjährige Brüder waren mit ihren Vormündern geladen. Er warf ihnen vor, sie hätten ihre Untertanen in seinen eigenen Wald beim Dorf Łukom geschickt und etwa achtzig Kerben nach Art von Grenzzeichen in Bäume schlagen lassen, um einen großen Teil seines Grundes ihrem eigenen zuzuschlagen. Den Schaden setzte er, den Grund selbst nicht gerechnet, auf tausend polnische Mark und ebenso viel Schadenersatz an und verlangte, dass die Zeichen getilgt würden, sobald das Gericht des Unterkämmerers hinzugezogen sei. Die Beklagten wurden vom Gerichtsboten aufgerufen und erschienen im ersten Termin nicht, und Chełmski verurteilte sie mit Zulassung des Gerichts in die Strafe des Ungehorsams. Ein zweiter Bote, Bartłomiej Koelmarek von Łukom, erklärte vor Gericht, er habe die Ladung am Montag zuvor im Hof der Geladenen im Dorf Trąbczyn in Gegenwart des Gesindes niedergelegt [1].
Das Holz. Der zweite Eintrag ist ein gleiches Urteil gegen dieselben Beklagten. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten vor kurzem in den Wäldern von Łukom etwa hundert zum Bauen taugliche Bäume, vor allem Kiefern, und etwa dreihundert Fuhren Brennholz gefällt und nach Belieben verwendet. Der Schaden wird auf dreihundert polnische Mark angesetzt. Für alles Übrige verweist der Eintrag auf den vorangehenden [2].
Form und Sprache
Der erste Eintrag beginnt im oberen Drittel von Blatt 641 verso unter seiner Überschrift und endet mit einer Zeile oben auf Blatt 642 recto. Der zweite folgt dort in acht Zeilen. Der Rest beider Seiten gehört zu anderen Einträgen, die nicht transkribiert sind. Das Latein ist stark abgekürzt; eckige Klammern in der Transkription zeigen ergänzte Buchstaben.
Die Einträge tragen kein eigenes Datum. Die Überschrift der Sitzung steht auf Blatt 612, das der Herausgeber transkribiert hat, das aber nicht unter den Aufnahmen ist: „Actum in Terminis Terrestribus Particularibus Coninensibus feria Secunda post Octavas Festi Sacratissimi Corporis Christi proxima Anno Domini Millesimo Sexcentesimo Quadragesimo Quarta in Conin Celebratis“. Das heißt: geschehen in den besonderen Landgerichtsterminen von Konin, gehalten in Konin, am Montag nach der Oktav von Fronleichnam 1644, dem 6. Juni. Das Jahr der Dokumente ist dieser Überschrift entnommen.
Verwandte Bestände
Das Dekret der Kommission, die 1775 die Grenze zwischen Trąbczyn und Łukomia festlegte: 53/17/0/-/Konin Gr.145. Ein späterer Rechtsstreit zwischen den beiden Gütern, um Pottasche: 53/6/0/-/45.
Dokumente
Nichts entspricht diesen Filtern.
Wie er bearbeitet wurde
Aufnahmen
Das Archiv lieferte eine Aufnahme, die zwei gegenüberliegende Seiten des gebundenen Bandes zeigt. Sie wurde am Falz in zwei Seiten geschnitten. Beide sind ganz wiedergegeben, obwohl über und unter diesen beiden Einträgen andere stehen.
Transkription
Der Herausgeber hat die beiden Einträge transkribiert und absatzweise geliefert, nicht Zeile für Zeile, mit vielen Zweifelszeichen: Die Hand ist klein und kürzt fast jedes Wort ab. Er hat auch die Überschrift der Gerichtssitzung von Blatt 612 transkribiert. Dieses Blatt ist nicht unter den Aufnahmen; die Überschrift wird deshalb in der Beschreibung dieses Bestands zitiert und ist keine Seite der Edition.
Prüfung an der Aufnahme
Ein KI-Modell (Claude) las beide Einträge Wort für Wort neben der Aufnahme und korrigierte vierzehn Stellen. Die anderen Einträge auf denselben beiden Seiten sind Urteile gleicher Art in denselben festen Formeln, und an ihnen ließ sich fast jeder Zweifel klären. Drei Korrekturen ändern, wofür die Einträge gehalten werden. Die Überschrift lautet „Contumaces“, säumig, und nicht „Concessionis“. Die Schlussworte sind die eines Versäumnisurteils: Die Beklagten, aufgerufen und nicht erschienen, werden in die Strafe des Ungehorsams verurteilt. Und es waren die Untertanen der Trąmpczyński, nicht Beauftragte, die in den Wald geschickt wurden. Ein Zweifelszeichen bleibt, und an drei Stellen bleibt die Lesung des Herausgebers stehen, weil die Aufnahme nicht entscheidet. Jede Änderung ist mit ihrem Grund verzeichnet.
Abgrenzung und Datierung
Jeder Eintrag ist ein Dokument. Keiner trägt ein eigenes Datum. Ihr Jahr ist der Überschrift der Sitzung entnommen, zu der sie gehören und die am 6. Juni 1644 begann; der Tag dieser Urteile innerhalb der Sitzung ist nicht bekannt.
Übersetzung
Das Englische ist die eigene Übersetzung des Herausgebers. Sie war nach der ersten Lesung des Lateins angefertigt, und ihre Anmerkungen bezeichneten jede Stelle, an der diese Lesung zweifelhaft war. Sie wurde überall überarbeitet, wo das korrigierte Latein es verlangte, das heißt in den meisten Sätzen; die Begriffe und der Wortlaut des Herausgebers sind beibehalten, wo sich das Latein darunter nicht geändert hat. Zwei der sechsundzwanzig Anmerkungen des Herausgebers sind beibehalten. Die übrigen betrafen Lesungen, die jetzt geklärt sind. Eine automatische Prüfung verglich die Fachbegriffe beider Texte.
Zusammenfassungen
Die Zusammenfassungen wurden auf Deutsch nach dem korrigierten Latein geschrieben und ins Englische übersetzt. Jede ihrer dreizehn Aussagen wurde danach an ihrem Dokument geprüft. Alle hielten stand.