53/6/0/-/17
Archiwum Państwowe w Poznaniu (APP)
Ein Eintrag des Landgerichts in Konin von 1589, das früheste Dokument dieser Edition zum Streit zwischen Trąbczyn und Łukom: Albertus Trąmpczyński Otha verklagt Thomas Łukomski, weil dieser bei Łukom einen Teich angelegt habe, der Wälder, Weiden und Wiesen von Trąbczyn, Nowa Wieś und Osiny überschwemmte, und das Gericht ordnet binnen sechs Wochen eine Besichtigung im Gelände mit einem seiner Boten an, auf Kosten Łukomskis.
- Dokumente
- 1
- Handschriftenseiten
- 2
- Zeitraum
- 1589
Über diesen Bestand
Ein Eintrag auf zwei Seiten eines Buchs des Landgerichts in Konin für das Jahr 1589, verwahrt im Staatsarchiv Posen (Archiwum Państwowe w Poznaniu). Er ist die Anordnung des Gerichts, eine Besichtigung im Gelände vorzunehmen, in einem Rechtsstreit um einen Teich bei Łukom, der die Wälder von Trąbczyn überschwemmte. Er ist lateinisch, mit einem polnischen Satz, und bildet ein einziges Dokument. Er ist das früheste Dokument dieser Edition.
Historischer Hintergrund
Im 16. Jahrhundert gehörte Trąbczyn der Familie, die sich nach dem Gut nannte, den Trąmpczyński mit dem Beinamen Otto, und das benachbarte Dorf Łukom den Łukomski. Der Streit zwischen den beiden Gütern um Wälder, Wasser und die Grenze zwischen ihnen zog sich unter späteren Besitzern zweihundert Jahre hin, bis eine Kommission 1775 die Grenze festlegte: 53/17/0/-/Konin Gr.145.
Dieser Eintrag spielte in jenem späteren Verfahren eine Rolle. Das Dekret von 1775 führt „vier Kalischer Landdekrete im Landgericht Konin am Montag vor St. Vitus 1589“ zwischen Wojciech (lateinisch Albertus) Trąmpczyński und den Erben von Łukomia an, unter ihnen Tomasz, Jan und Stanisław Łukomski, wegen der Überschwemmung durch einen neu angelegten Teich; dies ist das Dekret gegen Tomasz. Die Besichtigung, die es anordnet, fand am Vorabend von St. Jakob 1589 im Gelände statt und wurde erst 1592 in die Gerichtsakten von Konin eingetragen. 1775 stützten die Chełmski ihre ganze Grenzlinie auf diese Besichtigung, und Prusimski wandte ein, sie sei wertlos, weil Wojciech nur einen Anteil an Trąbczyn besessen und als Vormund seiner Neffen zu deren Schaden gehandelt habe.
Ein Landgericht verhandelte die Zivilsachen des Adels seines Bezirks. Hing ein Anspruch davon ab, was im Gelände geschehen war, so ordnete das Gericht eine Besichtigung (visio) an: Einer seiner vereidigten Boten ging hinaus, besah den Ort in Gegenwart beider Seiten und berichtete dem Gericht zu dessen nächsten Terminen. Ein Beklagter, der eine erste Ladung missachtet hatte, war „im Ungehorsam“ und wurde ein zweites Mal geladen.
Der Band gehört zum Bestand „Księgi sądu ziemskiego w Koninie“ des Archivs, den Büchern des Landgerichts in Konin. Nach der Bestandsbeschreibung des Archivs war das Landgericht in Konin ein Gericht des Adels. Die führende Rolle hatte der Starost oder sein Stellvertreter als Statthalter des Königs, neben ihm der Richter, der Unterrichter, der Woiwode, der Kämmerer und der Fähnrich. Das Gericht bereiste die Woiwodschaft und hielt seine Sitzungen im Kreis; die Termine, an denen es tagte, hießen „roczki“. Zuständig war es für alle Sachen, in denen ein Adliger beklagt war, ausgenommen die anderen Gerichten zugewiesenen, etwa den Landtagsgerichten oder dem königlichen Gericht, und ausgenommen die nichtstreitigen Sachen. 1792 ging seine Zuständigkeit auf ein neues Landgericht über, den „sąd ziemiański“. Der Bestand enthält Auflassungen, Inskriptionen, Berichte, Urteile, zur Eintragung vorgelegte Schriftstücke, Sachregister, Ladungen, Auszüge und Untersuchungsprotokolle.
Inhalt
Die Klage. Albertus Trąmpczyński Otha hat als Kläger Thomas Łukomski zum zweiten Mal geladen, nachdem dieser beim ersten Mal ausgeblieben war. Er wirft ihm vor, er habe im laufenden Jahr mit anderen Nachbarn, gegen die sich der Kläger seinen Anspruch vorbehält, im Gut des Dorfes Łukom einen Teich angelegt und durch zu starkes Aufstauen des Wassers eine große Menge Wald, Kiefernwald, unfruchtbare Weide und Wiesen in den Gütern der Dörfer Trąbczyn, Nowa Wieś und Osiny überschwemmt. Der Schreiber setzt die Worte des Klägers auf Polnisch hinzu: Die Überschwemmung habe Eichen, Buchen und Eschen ertränkt und absterben lassen, die zum Bauen und für Bienenbeuten taugten. Der Kläger schätzt den Schaden auf zehntausend ungarische Gulden reinen Goldes und ebenso viel Schadenersatz [1].
Die Anordnung. Das Gericht hat beide Seiten gehört. Auf Antrag des Beklagten ordnet es eine gerichtliche Besichtigung an und gibt einen Boten des Landgerichts bei, den der Beklagte wählen soll; er soll sehen, an welchem Ort und auf wessen Grund das Unrecht geschehen ist und ob es geschehen ist. Der Beklagte hat den Boten auf eigene Kosten zu dingen und die Besichtigung binnen sechs Wochen nach dem Dekret am strittigen Ort durchführen zu lassen. Beide Parteien sind verpflichtet, anwesend zu sein. Ob die Besichtigung stattgefunden hat oder nicht, beide haben bei den nächsten Landgerichtsterminen in Konin einen letzten Termin, um ihr Ergebnis vor Gericht vom Boten zu hören und den Prozess fortzuführen [1].
Form und Sprache
Der Eintrag beginnt in der Mitte von Blatt 27 unter einer Überschrift in großen Buchstaben, „Łukomski Visionem expediet“, und endet in zehn Zeilen oben auf Blatt 27 verso. Das Latein ist in fast jedem Wort abgekürzt; die Transkription löst die Abkürzungen auf und bezeichnet die fünf Stellen, an denen ein Wort nicht vollständig gelesen ist.
Drei weitere Einträge auf denselben Blättern betreffen dieselben Personen und sind nicht transkribiert. Der nächste, auf Blatt 27 verso und 28, ist die Klage desselben Klägers gegen Stanislaus Łukomski in fast denselben Worten. Zwei weitere, auf Blatt 28 bis 29, sind Klagen von Nicolaus und Joannes Trąmpczyński gegen Albertus.
Der Eintrag trägt kein eigenes Datum. Die Überschrift der Sitzung steht auf Blatt 2, das der Herausgeber transkribiert hat, das aber nicht unter den Aufnahmen ist: „Actum in terminis terrestribus particularibus Coninensibus feria se[x?]ta ante festum Sancti Viti Martyris proxima Anno Domini 1589 in Conin celebratis“, das heißt: geschehen in den besonderen Landgerichtsterminen von Konin, gehalten in Konin an einem Wochentag vor dem Fest des heiligen Märtyrers Vitus (15. Juni) 1589. Der Herausgeber las den Wochentag mit einem Zweifel. Das Dekret von 1775 gibt als Tag dieser Dekrete den Montag vor St. Vitus an, 1589 der 12. Juni, und danach ist das Dokument datiert.
Verwandte Bestände
Spätere Prozesse zwischen den beiden Gütern vor demselben Gericht: 53/6/0/-/36 und 53/6/0/-/45. Das Dekret, das den Streit 1775 beendete: 53/17/0/-/Konin Gr.145.
Dokumente
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Wie er bearbeitet wurde
Aufnahmen
Das Archiv lieferte drei Aufnahmen, die jeweils zwei gegenüberliegende Seiten des gebundenen Bandes zeigen. Der hier wiedergegebene Eintrag steht auf der rechten Seite der ersten und der linken Seite der zweiten Aufnahme; diese beiden wurden am Falz geschnitten und sind ganz wiedergegeben. Die übrigen Seiten tragen nichts vom transkribierten Text und werden nicht gezeigt.
Transkription
Der Herausgeber hat den Eintrag transkribiert und absatzweise geliefert. Die Hand von 1589 kürzt fast jedes Wort ab, und die erste Lesung ließ die meisten Wörter der gerichtlichen Anordnung zweifelhaft, mit insgesamt 109 Zweifelszeichen. Die Datei des Herausgebers enthielt außerdem das Ende des Eintrags in zwei Lesungen, einen Eintrag von Blatt 22, der als nicht einschlägig bezeichnet ist, und die Überschrift der Sitzung von Blatt 2. Die Blätter 2 und 22 sind nicht unter den Aufnahmen. Die Überschrift wird in der Beschreibung dieses Bestands zitiert; der Eintrag von Blatt 22 und die zweite Lesung sind weggelassen.
Neue Lesung nach den Aufnahmen
Auf Wunsch des Herausgebers las ein KI-Modell (Claude) den Eintrag erneut nach den Aufnahmen, um ihn dort zu berichtigen, wo das mit Sicherheit möglich war. Es war möglich, weil die drei folgenden Einträge auf denselben Seiten Anordnungen gleicher Art in denselben festen Formeln sind und der nächste dieselbe Klage gegen einen anderen Beklagten fast Wort für Wort wiederholt. Jede Wendung wurde an allen Stellen gelesen, an denen sie vorkommt. Der ganze Text wurde durch diese Lesung ersetzt; die erste Lesung des Herausgebers steht daneben im Verzeichnis der Änderungen. Fünf Stellen bleiben als nicht vollständig gelesen bezeichnet: die Zeitform des Verbs in der Überschrift, ein Wort nach „unter den Strafen“ und drei Wörter, deren Endungen der Schreiber nicht ausschrieb.
Abgrenzung und Datierung
Der Eintrag ist ein Dokument. Er trägt kein eigenes Datum, und die Lesung des Wochentags in der Überschrift der Sitzung ist zweifelhaft. Das Grenzdekret von 1775 führt diese Anordnung mit ihrem Tag an, dem Montag vor St. Vitus 1589, dem 12. Juni. Danach ist das Dokument datiert.
Übersetzung
Die englische Übersetzung des Herausgebers war nach der ersten Lesung angefertigt und bezeichnete 33 Stellen als ungeklärt. Sie wurde von Claude durchgehend überarbeitet, so dass sie der neuen Lesung folgt, unter Beibehaltung der Begriffe des Herausgebers. Die größte Änderung: Das Gericht setzt keinen „gemeinsamen Termin“ an; es gibt einen seiner Boten bei, den der Beklagte wählt und bezahlt, damit er sieht, wo und auf wessen Grund das Unrecht geschehen ist. Die Anmerkungen des Herausgebers, jede zu einem damals ungelesenen Wort, sind nicht übernommen.
Zusammenfassung
Die Zusammenfassung wurde auf Deutsch nach dem neu gelesenen Latein geschrieben und ins Englische übersetzt. Jede ihrer neun Aussagen wurde danach am Dokument geprüft. Alle hielten stand.