Document 74d · Letter part of Document 74
1 August 1811 [supplied]
Berlin
Stoewersand, for the Kammergericht, Berlin → Peter Friedrich von Triebenfeld, Councillor of War and Forests, Hohenlohe-Ingelfingen's agent
Summons from the Supreme Court in Berlin: on the application of the General Invalids' Fund against Triebenfeld, an attachment has been imposed on the legacy of 80,000 Rthl which the late Princess von Sacken bequeathed to the Prince of Hohenlohe. Triebenfeld is to appear on 23 August at 10 o'clock before Councillor of the Supreme Court Roitsch, in person or through a justice commissioner, to present his objections and his loss, state the amount of the security and attempt a settlement. If he fails to appear, the attachment stands.
Vorladung des Kammergerichts Berlin: Auf Antrag der General Invaliden Casse gegen Triebenfeld ist ein Arrest auf das Legat von 80000 Rthl verhängt, das die verstorbene Fürstin von Sacken dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen vermacht hat. Triebenfeld soll am 23. August um 10 Uhr vor Kammergerichtsrath Roitsch selbst oder durch einen Justizkommissar erscheinen, seine Einwendungen und seinen Schaden vortragen, die Höhe der Caution angeben und einen Vergleich versuchen. Bleibt er aus, bleibt der Arrest bestehen.
- Was die Königl. General Invaliden Casse wider den König. Krieges und Forst Rath herrn
- von Triebenfeld wegen Anlegung eines Arrestes auf das dem Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen von der verstorbenen Fürstin von Sacken vermachte Legat von 80000 rt. vorge-
- stellt und zu verfügen gebeten hat, solches geben wir demselben aus der Abschriftlich anlie-
- genden Vorstellung vom 30ten V. M. zu ersehen.
- Da wir nun dem gesuchten Arreste bey vorkommenden Umständen, wie die abschrifftlich
- Anlage mit mehreren ausweiset, statt gegeben, und zu deßen Rechtfertigung auch zur In-
- struction der Sache einen Termin auf den 23ten August Vormittags um 10 Uhr vor
- dem Kammergerichtsrath Roitsch angesezt haben, so befehlen wir dem Königl Krieges
- und Forst Rath Herrn von Triebenfeld hiermit sich zur bestimmten Zeit im Cammer-
- gericht in Person, oder durch einen der bey dem Cammergerichte angesezten Justiz
- kommissarien zu gestellen, über die von dem Gegener seines Anspruchs halber bey
- zu bringenden Bescheinigungsmittel, überhaupt übersprüche übe, was derselbe gegen
- den verhängten Arrest zu erinnern hat, sich zu verklären, den Ihm aus demselben
- etwa bevorstehenden Schaden anzugeben, und anzuzeigen, auf wie hoch seiner
- Meinung nach die Caution zu bestimmen. Zugleich hat der Herr v. Triebenfeld
- auch alsdann mit dem Kläger, wo nicht in der Haupt — doch in der Arrest — Sache, be-
- sonders wenn derselbe die Aufhebung des Arrestes etwa gegen Bürgschaft ver-
- langen solte, gütliche Handlung zu pflegen.
- Wenn der Herr von Triebenfeld in dem bestimmten Termine nicht erscheint, so hat
- derselbe ohnfehlbar zu gewärtigen, daß es, zur Strafe seines Ungehorsams, bey
- dem verhängten Arrest belaßen, und er mit seinen etwannigen Einwendungen
- zu dem Instructions Termin in der Haupt Sache wird verwiesen werden,
- nach dem Antrage des Klägers erkannt werden wird.
- Berlin den 1ten August 1811.
- Königl. Preuß. Cammergericht
- Woldermann
- An
- den König Krieges und Forst Rath
- Herrn von Triebenfeld
- zu Kontop bey Grüneberg
- in Schlesien
- Stoewersand
Was die Königl. General Invaliden Casse wider den König. Krieges und Forst Rath herrn von Triebenfeld wegen Anlegung eines Arrestes auf das dem Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen von der verstorbenen Fürstin von Sacken vermachte Legat von 80,000 rt. vorgestellt und zu verfügen gebeten hat, solches geben wir demselben aus der Abschriftlich anliegenden Vorstellung vom 30ten V. M. zu ersehen.
Da wir nun dem gesuchten Arreste bey vorkommenden Umständen, wie die abschrifftlich Anlage mit mehreren ausweiset, statt gegeben, und zu deßen Rechtfertigung auch zur Instruction der Sache einen Termin auf den 23ten August Vormittags um 10 Uhr vor dem Kammergerichtsrath Roitsch angesezt haben, so befehlen wir dem Königl Krieges und Forst Rath Herrn von Triebenfeld hiermit sich zur bestimmten Zeit im Cammergericht in Person, oder durch einen der bey dem Cammergerichte angesezten Justiz kommissarien zu gestellen, über die von dem Gegener seines Anspruchs halber bey zu bringenden Bescheinigungsmittel, überhaupt übersprüche übe, was derselbe gegen den verhängten Arrest zu erinnern hat, sich zu verklären, den Ihm aus demselben etwa bevorstehenden Schaden anzugeben, und anzuzeigen, auf wie hoch seiner Meinung nach die Caution zu bestimmen. Zugleich hat der Herr v. Triebenfeld auch alsdann mit dem Kläger, wo nicht in der Haupt — doch in der Arrest — Sache, besonders wenn derselbe die Aufhebung des Arrestes etwa gegen Bürgschaft verlangen solte, gütliche Handlung zu pflegen.
Wenn der Herr von Triebenfeld in dem bestimmten Termine nicht erscheint, so hat derselbe ohnfehlbar zu gewärtigen, daß es, zur Strafe seines Ungehorsams, bey dem verhängten Arrest belaßen, und er mit seinen etwannigen Einwendungen zu dem Instructions Termin in der Haupt Sache wird verwiesen werden, nach dem Antrage des Klägers erkannt werden wird.
Berlin den 1ten August 1811.
Königl. Preuß. Cammergericht
Woldermann
An
den König Krieges und Forst Rath
Herrn von Triebenfeld
zu Kontop bey Grüneberg
in Schlesien
Stoewersand
