Document 24 · Royal rescript
18 May 1805
Poznań (Posen)
- Refuses consent to Document 18
The War and Domains Chamber at Poznań, on a royal cabinet resolution, refuses the request of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen to give the lordship of Pszczew in hereditary lease to the burgesses and the other inhabitants, and returns the contract. Other lords, it says, would follow, and the estates of the province's numerous nobility, whose preservation must be considered, would be diminished; the Pszczew forest, the only large one in the area, could not be properly managed; the inhabitants have land enough, the burgesses should rather follow town trades, and most are too poor.
Die Kriegs- und Domänenkammer zu Poznań lehnt, auf eine königliche Kabinettsresolution hin, das Gesuch des Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen ab, die Herrschaft Pszczew an die Bürgerschaft und die übrigen Einsassen in Erbpacht zu geben, und gibt den Vertrag zurück. Andere Grundherren würden folgen, und die Güter des zahlreichen Adels der Provinz, auf dessen Erhaltung zu sehen sei, würden vermindert; der Pszczewer Forst, der einzige beträchtliche der Gegend, könnte nicht ordentlich bewirtschaftet werden; die Einsassen hätten genug Land, die Bürger sollten eher städtische Gewerbe treiben, und die meisten seien zu arm.
- Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen
- Unsere Freundschaft, Königliche Gnade und guten Willen zuvor
- Hochgebohrner Fürst, besonders Lieber Freund und Lieber
- Getreuer! Im Verfolg der Ewr. Liebden, auf das unterm
- 31sten December v. J. angebrachte Gesuch um die Erlaubniß
- zur Verabpachtung der Herrschaft Betsche an die dortige
- Bürgerschaft und die übrigen ländlichen Einsaßen, am
- 5ten Februar d. J. gewordenen Bekanntmachung, laßen
- Wir Ewr. Liebden mit Rückgabe des eingereichten Erbpachts
- Contracts auf den Grund des in Gemäßheit einer Aller-
- höchsten Cabinets-Resolution vom 11ten v. M. an Unsere
- Cammer ergangenen Rescripts Unsers SüdPreußl. Finanz
- Departement vom 15ten v. M. hierdurch zum Bescheide
- geben, daß die in Rede stehende Vererbpachtung ganz
- unzuläßig befunden worden ist, und Ewr. Liebden der
- dazu nachgesuchte Consens nicht ertheilt werden kann,
- denn
- 1tens würden, wenn Ewr. Liebden dieser Consens nicht ver-
- sagt worden wäre, mehrere Grundherrschaften
- ähnliche Anträge wagen, und dadurch die Besitzungen
- des in hiesiger Provinz so zahlreichen Adels auf deßen Con-
- servation Bedacht genommen werden muß, vermindert
- und demselben die Gelegenheiten zu Güter Acquisitionen
- benommen werden. Falls indeß auch dieses erhebliche
- Hinderniß in Ewr. Liebden Vorhaben nicht schon entgegen stünde,
- so würde die mehrerwähnte Verabpachtung nicht genehmiget
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen Unsere Freundschaft, Königliche Gnade und guten Willen zuvor Hochgebohrner Fürst, besonders Lieber Freund und Lieber Getreuer! Im Verfolg der Ewr. Liebden, auf das unterm 31sten December v. J. angebrachte Gesuch um die Erlaubniß zur Verabpachtung der Herrschaft Betsche an die dortige Bürgerschaft und die übrigen ländlichen Einsaßen, am 5ten Februar d. J. gewordenen Bekanntmachung, laßen Wir Ewr. Liebden mit Rückgabe des eingereichten Erbpachts Contracts auf den Grund des in Gemäßheit einer Allerhöchsten Cabinets-Resolution vom 11ten v. M. an Unsere Cammer ergangenen Rescripts Unsers SüdPreußl. Finanz Departement vom 15ten v. M. hierdurch zum Bescheide geben, daß die in Rede stehende Vererbpachtung ganz unzuläßig befunden worden ist, und Ewr. Liebden der dazu nachgesuchte Consens nicht ertheilt werden kann, denn 1tens würden, wenn Ewr. Liebden dieser Consens nicht versagt worden wäre, mehrere Grundherrschaften ähnliche Anträge wagen, und dadurch die Besitzungen des in hiesiger Provinz so zahlreichen Adels auf deßen Conservation Bedacht genommen werden muß, vermindert und demselben die Gelegenheiten zu Güter Acquisitionen benommen werden. Falls indeß auch dieses erhebliche Hinderniß in Ewr. Liebden Vorhaben nicht schon entgegen stünde, so würde die mehrerwähnte Verabpachtung nicht genehmiget
- werden können, weil
- 2tens die zweckmäßige Bewirthschaftung der Betscher
- Forst, welche, da diese Forst die einzige beträchtliche
- in der dortigen Gegend ist, alle Rücksicht verdient, nicht
- statt finden könnte, indem, wenn den Erbpächtern d.
- freye Benutzung überlaßen wird, auch die beste Aufsicht
- die Devastation nicht ganz verhütten könnte,
- 3tens ist hierbey auch noch der Umstand zu erwägen
- daß wenn Ewr. Liebden Antrage deferirt würde
- die von den Einsaßen in Erbpacht zu nehmenden
- Ländereyen nicht einmal ordnungsmäßig bewirth
- schaftet werden könnten, da jeder Einsaße und
- auch jeder Bürger der Stadt Betsche so viel an Land
- besitzt als er zu einer ordentlichen Bewirthschaft
- nöthig hat über dem aber, in Absicht der Bürger
- dahin zu sehen ist, daß sie sich mehr auf den Betrie-
- städtischer Gewerbe als den des Ackerbaues lege
- die mehrsten Einsaßen über dieß zu unbemittel-
- sind, um die zur Bewirthschaftung erforderlichen
- Geldsummen aufbringen zu können. Sind Ewr
- Liebden, mit Freundschaft, Königlichen Gnade und
- gutem Willen, wohlbeygethan.
- Posen den 18ten May 1805
- Königl. SüdPreuß. Krieges und Domainen Cammer
- [G?] v Köller
- An
- Den Regierenden Fürsten
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- Liebden, General Lieutenant
- der Infanterie und Gouverneur
- der Residenz Breslau Chef eines
- Regiments zu Fuß auch des schwarzen
- und rothen Adler Ordens Ritter zu Breslau
- 434 R. Anno
- Raeder[?]
werden können, weil 2tens die zweckmäßige Bewirthschaftung der Betscher Forst, welche, da diese Forst die einzige beträchtliche in der dortigen Gegend ist, alle Rücksicht verdient, nicht statt finden könnte, indem, wenn den Erbpächtern d. freye Benutzung überlaßen wird, auch die beste Aufsicht die Devastation nicht ganz verhütten könnte, 3tens ist hierbey auch noch der Umstand zu erwägen daß wenn Ewr. Liebden Antrage deferirt würde die von den Einsaßen in Erbpacht zu nehmenden Ländereyen nicht einmal ordnungsmäßig bewirth schaftet werden könnten, da jeder Einsaße und auch jeder Bürger der Stadt Betsche so viel an Land besitzt als er zu einer ordentlichen Bewirthschaft nöthig hat über dem aber, in Absicht der Bürger dahin zu sehen ist, daß sie sich mehr auf den Betriestädtischer Gewerbe als den des Ackerbaues lege die mehrsten Einsaßen über dieß zu unbemittelsind, um die zur Bewirthschaftung erforderlichen Geldsummen aufbringen zu können. Sind Ewr Liebden, mit Freundschaft, Königlichen Gnade und gutem Willen, wohlbeygethan.
Posen den 18ten May 1805 Königl. SüdPreuß. Krieges und Domainen Cammer [G?] v Köller
An
Den Regierenden Fürsten
zu Hohenlohe Ingelfingen
Liebden, General Lieutenant
der Infanterie und Gouverneur
der Residenz Breslau Chef eines Regiments zu Fuß auch des schwarzen und rothen Adler Ordens Ritter zu Breslau 434 R. Anno
Raeder[?]

