Document 10 · Contract
11 May 1805
Trąbczyn
A hereditary-rent contract: the councillor of war and forests von Triebenfeld, on behalf of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants the building inspector Johann Wilhelm Wollenhaupt 18 Hufen of arable of the Drzewce home farm and 2 Hufen of meadow at Wrąbczyn, with the dwelling house and brewhouse at Drzewce, at perpetual hereditary rent, for 6,000 Rthl entry money and 300 Rthl a year. Wollenhaupt undertakes to divide the land into ten peasant holdings of at least one Hufe each. On 25 August 1805 both cancel the contract because circumstances have changed; Triebenfeld pays Wollenhaupt 600 Rthl, with which he is satisfied for all claims from his administration for the Prince. Wollenhaupt is to leave the house at Drzewce by Michaelmas for the farm lessees Titz and Schatzmann.
Erbzinsvertrag: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt für den Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem Bauinspektor Johann Wilhelm Wollenhaupt 18 Hufen Acker des Vorwerks Drzewce und 2 Hufen Wiesen bei Wrąbczyn mit Wohnhaus und Brauhaus in Drzewce in ewigen Erbzins, für 6000 Rthl Einkaufsgeld und jährlich 300 Rthl. Wollenhaupt verpflichtet sich, das Land in zehn Bauernstellen von mindestens einer Hufe aufzuteilen. Am 25. August 1805 heben beide den Vertrag wegen veränderter Umstände auf; Triebenfeld zahlt Wollenhaupt 600 Rthl, womit dieser für alle Forderungen aus seiner Verwaltung für den Fürsten befriedigt ist. Wollenhaupt räumt das Wohnhaus in Drzewce bis Michaelis für die Vorwerkspächter Titz und Schatzmann.
- Das Fürstliche Hohenlohesche Gerichts Amt
- auf Trąbczyn füget hiemit zu wißen, daß
- von demselben zwischen Sr Durchlaucht
- dem regierenden Herrn Fürsten zu
- Hohenlohe durch dero general Bevollmächtig-
- ten, den Herrn Krieges und ForstRath v
- Triebenfeld einer Seits, und dem Bau Inspec-
- tor Wollenhaupt andrer seits, nachstehen-
- Der Vertrag und resp. Quittungs Leistung
- vorlautbahrt ist.
- Actum Trąbczyn den 11. ten May
- 1805.
- vor unterschriebenem Patri-
- monial Gericht erschienen
- 1. Herr Krieges und ForstRath
- v Triebenfeld als bekanntli-
- cher General Bevollmächtig-
- ter Sr Durchlaucht des regie-
- renden Herrn Fürsten zu
- Hohenlohe Ingelfingen, Erb
- und Gerichts Herrn derer
- hiesigen Güter einer Seits
- und
- 2. der Bau Inspector H. Johann
- Willhelm
Das Fürstliche Hohenlohesche Gerichts Amt auf Trąbczyn füget hiemit zu wißen, daß von demselben zwischen Sr Durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe durch dero general Bevollmächtigten, den Herrn Krieges und ForstRath v Triebenfeld einer Seits, und dem Bau Inspector Wollenhaupt andrer seits, nachstehenDer Vertrag und resp. Quittungs Leistung vorlautbahrt ist.
Actum Trąbczyn den 11. ten May 1805.
vor unterschriebenem Patrimonial Gericht erschienen
1. Herr Krieges und ForstRath v Triebenfeld als bekanntlicher General Bevollmächtigter Sr Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, Erb und Gerichts Herrn derer hiesigen Güter einer Seits und
2. der Bau Inspector H. Johann
- Willhelm Wollenhaupt an-
- derer Seits
- Comparenten sind denen
- subscriptis persönlich bekannt
- und zur Vollziehung gericht-
- licher Handlungen, keinen
- Zweifel unterworfen.
- dieselben verlautbaren
- freywillig und wollbedach-
- tig nachstehenden untersich-
- getroffenen unwiderruf-
- licher und in Nichts abzu-
- andernden Erbzinß Con-
- tract zum Protocoll.
- §. I.
- Es verleihen nemlich Sr
- Hochfürstlichen Durchlaucht
- von dem Vorwerke Drze-
- wce
- 18. Hufen
- Schreibe Achtzehn Hufen rei-
- nes Ackerland und bei
- Wrąbczyn
- 2. Hufen
- Schreibe zwey Hufen Mag-
- deburgische Wiesen
- zusammen also 20. Hufen
- Schreibe zwanzig Hufen
- Magdeburgisch dem Bau
- Inspector Johann Willhelm
- Wollenhaupt
Willhelm Wollenhaupt anderer Seits Comparenten sind denen subscriptis persönlich bekannt und zur Vollziehung gerichtlicher Handlungen, keinen Zweifel unterworfen. dieselben verlautbaren freywillig und wollbedachtig nachstehenden untersichgetroffenen unwiderruflicher und in Nichts abzuandernden Erbzinß Contract zum Protocoll.
§. I. Es verleihen nemlich Sr Hochfürstlichen Durchlaucht von dem Vorwerke Drzewce
18. Hufen Schreibe Achtzehn Hufen reines Ackerland und bei Wrąbczyn
2. Hufen Schreibe zwey Hufen Magdeburgische Wiesen zusammen also 20. Hufen Schreibe zwanzig Hufen Magdeburgisch dem Bau Inspector Johann Willhelm
- Wollenhaupt von jezt ab auf
- immerwährende Zeiten
- in Erbzinss und werden hie-
- bei zugleich
- 1. das Wohnhaus
- und
- 2. das Brauhaus in Drzewce
- mit zum Eigenthum über-
- geben.
- §. II.
- der p Wollenhaupt zahlt an
- Einkaufs geld für die ver-
- liehen erhaltenen Zwan-
- zig Hufen p. Hufe 300 rt
- schreibe drey Hundert
- Rthaler Facit überhaupt
- 6000 rt schreibe Sechstau-
- send Rthaler baar und
- in gutem preuß. Cassen-
- mäßigen Courant.
- Die Gebäude welche §. 1. er-
- wähnt sind, erhält Wol-
- lenhaupt unentgeldlich
- und ist deren Werth
- unter dem Einkaufe
- bereits mit begriffen.
- §. III.
- Auf Abschlag des Einkaufs
- geldes sind bereits 400 rttl
- schreibe
Wollenhaupt von jezt ab auf immerwährende Zeiten in Erbzinss und werden hiebei zugleich
1. das Wohnhaus und
2. das Brauhaus in Drzewce mit zum Eigenthum übergeben.
§. II. der p Wollenhaupt zahlt an Einkaufs geld für die verliehen erhaltenen Zwanzig Hufen p. Hufe 300 rt schreibe drey Hundert Rthaler Facit überhaupt 6,000 rt schreibe Sechstausend Rthaler baar und in gutem preuß. Cassenmäßigen Courant.
Die Gebäude welche §. 1. erwähnt sind, erhält Wollenhaupt unentgeldlich und ist deren Werth unter dem Einkaufe bereits mit begriffen.
§. III. Auf Abschlag des Einkaufs geldes sind bereits 400 rttl
- schreibe Vier Hundert Rtha-
- ler baar bezahlt worüber
- hiemit quitiret wird.
- Auf Johanni des jezzigen
- Jahres werden 3000 rttl
- Schreibe dreytausend Rtha-
- ler und der Ueberrest
- mit 2600 rtl
- Schreibe zwey tausend Sechs
- hundert Rthaler auf
- Weynachten dieses Jahres
- baar und in Courant ab-
- gefürt.
- §. IV.
- Erbpächter macht sich ver-
- bindlich für diese acqui-
- rirten zwanzig Hufen
- von Johanny dieses Jah-
- res ab, einen immer
- währenden Erbzniß, der
- nie erhöhet oder vermin-
- dert werden darf pro
- Hufe Magdeburgisch mit
- 15 rttl schreibe fünfzehn
- Rthaler mithin für 20.
- Hufen 300 rtl. schreibe
- drey Hundert Rthaler
- in Courant baar und
- zwar jährlich in Zweyen
- Raten
schreibe Vier Hundert Rthaler baar bezahlt worüber hiemit quitiret wird. Auf Johanni des jezzigen Jahres werden 3,000 rttl Schreibe dreytausend Rthaler und der Ueberrest mit 2,600 rtl Schreibe zwey tausend Sechs hundert Rthaler auf Weynachten dieses Jahres baar und in Courant abgefürt.
§. IV. Erbpächter macht sich verbindlich für diese acquirirten zwanzig Hufen von Johanny dieses Jahres ab, einen immer währenden Erbzniß, der nie erhöhet oder vermindert werden darf pro Hufe Magdeburgisch mit 15 rttl schreibe fünfzehn Rthaler mithin für 20. Hufen 300 rtl. schreibe drey Hundert Rthaler in Courant baar und zwar jährlich in Zweyen
- Raten zu Weynachten und
- zu Johannis jedesmal mit
- 150. rttr. schreibe Einhundert
- und fünfzig Rthaler je-
- doch nicht zum voraus
- sondern nach Ablauf jeden
- halben Jahres hinfolglich
- auf Weynachten zum
- ersten mal zu bezahlen.
- §. V.
- der p. Wollenhaupt über-
- nimmt die Verbindlich-
- keit diese acquirirten zwan
- zig Hufen in Zehn ein-
- zelne Bauerstellen zu Dis-
- membriren, jedoch in der
- Art, daß keine davon un-
- ter einer Hufe Magdebur-
- gisch betragen soll.
- §. VI.
- Die Etablissiments muß
- Erbpächter und die übri-
- gen Annehmern auf ei-
- gene Kosten bewerkstel-
- ligen, ohne daß hinzu
- weder jezt noch für die
- Zukunft Holz oder sonsti-
- ge Bauhülfe von der Grund
- Herschafft gegeben wird
- Eben
Raten zu Weynachten und zu Johannis jedesmal mit
150. rttr. schreibe Einhundert und fünfzig Rthaler jedoch nicht zum voraus sondern nach Ablauf jeden halben Jahres hinfolglich auf Weynachten zum ersten mal zu bezahlen.
§. V. der p. Wollenhaupt übernimmt die Verbindlichkeit diese acquirirten zwan zig Hufen in Zehn einzelne Bauerstellen zu Dismembriren, jedoch in der Art, daß keine davon unter einer Hufe Magdeburgisch betragen soll.
§. VI. Die Etablissiments muß Erbpächter und die übrigen Annehmern auf eigene Kosten bewerkstelligen, ohne daß hinzu weder jezt noch für die Zukunft Holz oder sonstige Bauhülfe von der Grund Herschafft gegeben wird
- Eben so erhalten sie und
- der jezzige Aquirent we-
- der Hütungs noch Holzungs
- Gerechtigkeit auf dem übri-
- gen Herrschaftlichen Territorio
- §. VII.
- die acquirirten zwanzig
- hufen sollen dem Wollen
- haupt so bald als möglich
- zugemessen werden und
- macht sich derselbe verbind-
- lich, so viel als er an Winter
- und Sommerfeld besäet über-
- kommen wird, den Beitrag
- der Aussaat nach dem in
- Zagorowo in Johanny Markt
- gängigen Preise baar an
- die Grundherrschafft zu
- bezahlen.
- §. VIII. Außer dem baaren Erbzin-
- se verpflichtet sich Erb Päch-
- ter für sich und seine Nach-
- kommen im Besizze von
- diesen zwanzig Hufen
- alle und jede Königliche
- Steuern, so wie die
- Competenz fürs Kloster
- Ląd und die Abgaben
- an
Eben so erhalten sie und der jezzige Aquirent weder Hütungs noch Holzungs Gerechtigkeit auf dem übrigen Herrschaftlichen Territorio
§. VII. die acquirirten zwanzig hufen sollen dem Wollen haupt so bald als möglich zugemessen werden und macht sich derselbe verbindlich, so viel als er an Winter und Sommerfeld besäet überkommen wird, den Beitrag der Aussaat nach dem in Zagorowo in Johanny Markt gängigen Preise baar an die Grundherrschafft zu bezahlen.
§. VIII. Außer dem baaren Erbzinse verpflichtet sich Erb Pächter für sich und seine Nachkommen im Besizze von diesen zwanzig Hufen alle und jede Königliche Steuern, so wie die Competenz fürs Kloster Ląd und die Abgaben
- an die Geistlichkeit, Rauch
- fangsgeld, fourage Lieferung
- und was sonst vorkommt
- ohne alle Ausnahme zu
- berichtigen, ohne hiefür
- einen Erlaß von dem Erb-
- zinße zu machen oder zu
- erhalten.
- §. IX.
- Erbpächter muß seine Ge-
- tränke an Bier und Brandt-
- wein aus dem Herrschaft-
- lichen Kruge oder Brau und
- Brandthause nehmen und
- im Contraventions Fällen
- für jeden eingebrachten
- Garnez fremden Brandt-
- wein einen Rthaler und
- für jede Tonne fremdes
- Bier fünf Rthaler Stra-
- fe der Grund Herrschafft
- erlegen.
- §. X.
- Erbpächter und seine Nach-
- folger im Besizze sind der
- Jurisdiction des hiesigen
- Domini unterwofen, je-
- doch von allen und jeden
- Natural Lieferungen und
- Hofe Diensten gänzlich und
- für immerwährende
- Zeiten
an die Geistlichkeit, Rauch fangsgeld, fourage Lieferung und was sonst vorkommt ohne alle Ausnahme zu berichtigen, ohne hiefür einen Erlaß von dem Erbzinße zu machen oder zu erhalten.
§. IX. Erbpächter muß seine Getränke an Bier und Brandtwein aus dem Herrschaftlichen Kruge oder Brau und Brandthause nehmen und im Contraventions Fällen für jeden eingebrachten Garnez fremden Brandtwein einen Rthaler und für jede Tonne fremdes Bier fünf Rthaler Strafe der Grund Herrschafft erlegen.
§. X. Erbpächter und seine Nachfolger im Besizze sind der Jurisdiction des hiesigen Domini unterwofen, jedoch von allen und jeden Natural Lieferungen und Hofe Diensten gänzlich und für immerwährende
- Zeiten befreyet.
- §. XI.
- Dem Erbpächter und seinen
- Nachfolgern im Besizze
- stehet frey diese acquirirte
- 20. Hufen an Andere durch
- Verkauf oder Vertausch zu
- veräußern jedoch müße
- solches mit Consens der Grund-
- Herrschafft geschehen und
- bei einer jeden dergleichen
- Besiz Veränderung von dem
- Kaufgelde oder Tausch quan-
- to der zehnte Groschen als
- ein Laudemium an die Gründ-
- Herrschafft entrichtet wer-
- der
- Bei Vererbungen an Kin-
- der und Seiten Verwand-
- te dagegen wird kein
- Laudemium bezahlt und eben
- so sind auch die ersten Anneh-
- ware bei der Dismembra
- tion, keines wegens aber
- beim weitern Verkauf hin
- an befreyet.
- §. XII. Erbpächter leistet für sich
- und seine Nachfolger im
- Besiz auf alle und jede Re
- mission bei Unglücksfällen
- welche
Zeiten befreyet.
§. XI. Dem Erbpächter und seinen Nachfolgern im Besizze stehet frey diese acquirirte
20. Hufen an Andere durch Verkauf oder Vertausch zu veräußern jedoch müße solches mit Consens der GrundHerrschafft geschehen und bei einer jeden dergleichen Besiz Veränderung von dem Kaufgelde oder Tausch quanto der zehnte Groschen als ein Laudemium an die GründHerrschafft entrichtet werder Bei Vererbungen an Kinder und Seiten Verwandte dagegen wird kein Laudemium bezahlt und eben so sind auch die ersten Annehware bei der Dismembra tion, keines wegens aber beim weitern Verkauf hin an befreyet.
§. XII. Erbpächter leistet für sich und seine Nachfolger im Besiz auf alle und jede Re mission bei Unglücksfällen
- welche durch Feuer vom Him-
- mel, durch Anstiftung böser
- Leute Mißwachs Haagelschlag
- Ueberschwemmung Viehsterben
- Krieg und Pest, oder auf
- irgend eine andere Art
- entstehen gänzlich Verzicht
- und soll ihnen dieserhalb
- nie eine Entschädigung
- von der Grund Herrschafft
- oder Erlaß von dem Erb-
- zinste zu statten kommen.
- §. XIII.
- Die Kosten dieses Contracts
- und dessen Ausfertigung
- bezahlt der Erbpächter.
- §. XIV.
- So lange Erbpächter und
- seine Nachfolger im Besiz-
- ze allen obigen Verbind-
- lichkeiten nachkommen.
- werden, verspricht die
- Grund Herrschafft sie bei
- ihren Gerechtsamen über
- all zu schüzzen und jeder
- manns Real Ansprüche
- zu vertreten.
- Sollte aber Erbpächter
- und seine Nachfolger die
- se Stelle verwüsten oder
- den
welche durch Feuer vom Himmel, durch Anstiftung böser Leute Mißwachs Haagelschlag Ueberschwemmung Viehsterben Krieg und Pest, oder auf irgend eine andere Art entstehen gänzlich Verzicht und soll ihnen dieserhalb nie eine Entschädigung von der Grund Herrschafft oder Erlaß von dem Erbzinste zu statten kommen.
§. XIII. Die Kosten dieses Contracts und dessen Ausfertigung bezahlt der Erbpächter.
§. XIV. So lange Erbpächter und seine Nachfolger im Besizze allen obigen Verbindlichkeiten nachkommen. werden, verspricht die Grund Herrschafft sie bei ihren Gerechtsamen über all zu schüzzen und jeder manns Real Ansprüche zu vertreten.
Sollte aber Erbpächter und seine Nachfolger die se Stelle verwüsten oder
- den jährlichen Erbzinß durch
- länger als zwey Jahre rük-
- ständig bleiben, so hört alsdann
- dieser Erbpachts Contract
- auf und die Grund Herr
- schaft wird berechtiget seyn
- diese Stelle anderweit aus-
- zuthun.
- Beide Theile versprechen den
- vorstehenden Erbzinß Con-
- tract fest und unverbrüch-
- lich einzuhalten und ent-
- sagen allen dawider statt
- findenden Rechts Ausflüh-
- ten, besonders den Einwan-
- de einer listigen Ueber-
- redung, Uebereilung, ei-
- ner vorgefallenen Ver-
- Lezzung über und unter
- der Hälfte anders ver-
- abgeredeter als verschrie-
- bener Sachen und sind sie
- von denselben dieser Ent-
- sagung Abseiten des Gerichts
- gehörig belehrt worden.
- Sr Hochfürstlichen Durchlaucht
- willigen ausdrücklich da
- in, daß Erbpächter auf
- den
den jährlichen Erbzinß durch länger als zwey Jahre rükständig bleiben, so hört alsdann dieser Erbpachts Contract auf und die Grund Herr schaft wird berechtiget seyn diese Stelle anderweit auszuthun.
Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbzinß Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten und entsagen allen dawider statt findenden Rechts Ausflühten, besonders den Einwande einer listigen Ueberredung, Uebereilung, einer vorgefallenen VerLezzung über und unter der Hälfte anders verabgeredeter als verschriebener Sachen und sind sie von denselben dieser Entsagung Abseiten des Gerichts gehörig belehrt worden. Sr Hochfürstlichen Durchlaucht willigen ausdrücklich da in, daß Erbpächter auf
- den Grund dieses Contracts
- den Besiz Titul von diesen
- acquirirten 20. Hufen auf
- seinen Nahmen berichti-
- gen lassen kann.
- Weiter hatten Contrahen-
- ten nichts anzuführen
- und nachdem ihnen dieses
- Protocoll wörtlich vorge-
- lesen worden, so haben
- sie dasselbe überall ge-
- nehmigt und sich nächste
- jend eigenhändig unter-
- schrieben.
- Peter Friedrich August v. Trieben-
- feld.
- F. W. Wollenhaupt genehmi-
- get und gelesen.
- a u s
- Schenck
- Brauer
- Actum Trąbczyn den 25ten
- August 1805.
- vor dem Unterschriebener
- erschienen
- 1. der Herr Krieges und
- ForstRath
den Grund dieses Contracts den Besiz Titul von diesen acquirirten 20. Hufen auf seinen Nahmen berichtigen lassen kann.
Weiter hatten Contrahenten nichts anzuführen und nachdem ihnen dieses Protocoll wörtlich vorgelesen worden, so haben sie dasselbe überall genehmigt und sich nächste jend eigenhändig unterschrieben.
Peter Friedrich August v. Triebenfeld.
F. W. Wollenhaupt genehmiget und gelesen.
a u s
Schenck
Brauer Actum Trąbczyn den 25ten August 1805.
vor dem Unterschriebener erschienen
1. der Herr Krieges und
- ForstRath von Triebenfeld als
- bekannter General Mandato-
- rius Sr Durchlaucht des regie-
- renden Fürsten von Hohenlo-
- he Ingelfingen,
- 2. der Bau Inspector Johann
- Wilhelm Wollenhaupt,
- Beide Herrn Comparenten
- erklären daß sie wegen
- eingetretener Verände-
- rung der Umstände vor-
- stehender Vertrag hiemit
- aufheben, und alle darin
- enthaltenen Rechte und
- Verbindlichkeiten überall
- und ohne Vorbehalt
- renunciren und entsagen
- wollten, welche Renun-
- ciation denn auch gegen
- seitig acceptirt und ange-
- nommen wurde.
- Auf den Grund dieser völ-
- ligen Aufhebung und An-
- nullirung dieses Vertrags
- zahlte der Herr Krieges
- und ForstRath dem Herrn
- Bau
ForstRath von Triebenfeld als bekannter General Mandatorius Sr Durchlaucht des regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen,
2. der Bau Inspector Johann Wilhelm Wollenhaupt, Beide Herrn Comparenten erklären daß sie wegen eingetretener Veränderung der Umstände vorstehender Vertrag hiemit aufheben, und alle darin enthaltenen Rechte und Verbindlichkeiten überall und ohne Vorbehalt renunciren und entsagen wollten, welche Renunciation denn auch gegen seitig acceptirt und angenommen wurde.
Auf den Grund dieser völligen Aufhebung und Annullirung dieses Vertrags zahlte der Herr Krieges und ForstRath dem Herrn
- Bau Inspector Wollenhaupt
- die Summe von Sechs
- Hundert Rthaler in Preuß
- Courant, welcher solche in
- Empfang nahm, darüber
- ohne Vorbehalt Quittir-
- te, und dabei erklärte,
- daß er durch diese Summe
- wegen aller seiner An-
- forderungen aus seiner
- Amts verwaltung, ad
- Ministration, und über-
- haupt wegen aller bis
- zum heutigen Tage für
- Sr Hochfürstlichen Durch-
- laucht geführte Geschäften
- wollig befriediget sey,
- um deshalb hiermit
- eine General- und Spe-
- cial = Quitung mit Be-
- gebung aller Nachfor-
- derung leisten wolle,
- welche Erklärung vom
- Herrn von Triebenfeld
- Nahmens seines fürstli-
- chen Herrn Mandanten
- bestens acceptirt wird.
- Da
Bau Inspector Wollenhaupt die Summe von Sechs Hundert Rthaler in Preuß Courant, welcher solche in Empfang nahm, darüber ohne Vorbehalt Quittirte, und dabei erklärte, daß er durch diese Summe wegen aller seiner Anforderungen aus seiner Amts verwaltung, ad Ministration, und überhaupt wegen aller bis zum heutigen Tage für Sr Hochfürstlichen Durchlaucht geführte Geschäften wollig befriediget sey, um deshalb hiermit eine General- und Special = Quitung mit Begebung aller Nachforderung leisten wolle, welche Erklärung vom Herrn von Triebenfeld Nahmens seines fürstlichen Herrn Mandanten bestens acceptirt wird.
- Da der Herr Bau Inspec-
- tor Wollenhaupt das Wohn-
- haus auf dem Vorwerken
- Drzewce mit seiner Familie
- bewohnt, dies Gebäude
- aber zur künftige Woh-
- nung der itzigen Vorwerk-
- pächter Tietz und Schatzmann
- bestimmt ist, so verspricht
- der Herr Wollenhaupt
- bis spätestens Michaelis
- cur. dies Wohnhaus zu
- räumen, sich auch darü-
- ber bis dahin mit den
- genannten Pächtern auf
- jede ihm mögliche Art
- zu vereinigen.
- Gegen die Pächter reser-
- virt sich derselbe eine
- in die Gebäude verwand-
- te Melioration von
- 43. rttl 1. Silber-gr, und
- die Vergütigung wegen
- der Anlage eines Gartens
- Comparenten haben vor
- stehen
Da der Herr Bau Inspector Wollenhaupt das Wohnhaus auf dem Vorwerken Drzewce mit seiner Familie bewohnt, dies Gebäude aber zur künftige Wohnung der itzigen Vorwerkpächter Tietz und Schatzmann bestimmt ist, so verspricht der Herr Wollenhaupt bis spätestens Michaelis cur. dies Wohnhaus zu räumen, sich auch darüber bis dahin mit den genannten Pächtern auf jede ihm mögliche Art zu vereinigen.
Gegen die Pächter reservirt sich derselbe eine in die Gebäude verwandte Melioration von
43. rttl 1. Silber-gr, und die Vergütigung wegen der Anlage eines Gartens Comparenten haben vor
- stehendes Protokoll facta
- prael. et ratibus eigenhän-
- dig unterschrieben.
- Gelesen und genehmigt.
- v. Triebenfeld
- Johann Willhelm Wollenhaupt
- D. Grattenauer
- qu. testis
- a u s
- Schenck
- Es wird also diese Verhandlung hiemit un-
- ter Beydruckung des Gerichts Siegels und
- gewöhnlicher Unterschrifft in forma proban-
- te ausgefertiget
- Marianton den 18ten January 1806
- Fürstliches Hohenlohesches Patrimonial Gericht
- Schenck
- Ausfertigung
- des Vergleichs zwischen Sr
- Durchlaucht dem regierenden
- Herrn Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen und dem Bau In-
- spector Wollenhaupt
- Nro 286
stehendes Protokoll facta prael. et ratibus eigenhändig unterschrieben. Gelesen und genehmigt.
v. Triebenfeld Johann Willhelm Wollenhaupt
D. Grattenauer qu. testis
a u s
Schenck Es wird also diese Verhandlung hiemit unter Beydruckung des Gerichts Siegels und gewöhnlicher Unterschrifft in forma probante ausgefertiget Marianton den 18ten January 1806 Fürstliches Hohenlohesches Patrimonial Gericht Schenck
Ausfertigung des Vergleichs zwischen Sr Durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und dem Bau Inspector Wollenhaupt Nro 286














