Document 12 · Contract
10 May 1805
Trąbczyn
A hereditary-rent contract made before the patrimonial court at Trąbczyn: the councillor of war and forests von Triebenfeld, on behalf of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants the forester George Friedrich Kammer of Pietrzykowo 6 Hufen of arable and 20 Morgen of meadow of the Przybysław home farm, with all the farm buildings, at perpetual hereditary rent. Kammer pays 2,100 Rthl entry money, 100 Rthl of it for the buildings, and 100 Rthl rent a year; this once the manor lends him its teams free to cart the dung onto two Hufen.
Erbzinsvertrag vor dem Patrimonialgericht zu Trąbczyn: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt für den Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem Förster George Friedrich Kammer aus Pietrzykowo vom Vorwerk Przybysław 6 Hufen Acker und 20 Morgen Wiesen mit allen Wirtschaftsgebäuden des Vorwerks in ewigen Erbzins. Kammer zahlt 2100 Rthl Einkaufsgeld, davon 100 Rthl für die Gebäude, und jährlich 100 Rthl Erbzins; zum Ausfahren des Mistes auf zwei Hufen stellt ihm die Herrschaft diesmal unentgeltlich die Gespanne.
- Actum Trąbczyn den 10 May 1805
- Vor unterschriebenem Patri-
- monial Gerichte er-
- schienen
- 1., Herr Krieges und
- Forst Rath v. Trie-
- benfeld als bekannt-
- licher General-Be-
- vollmächtigter Sr.
- Durchlaucht des re-
- gierenden Herrn
- fürsten zu Hohen
- lohe Ingelfingen
- Erb und Gerichtsherrn
- derer hiesigen
- Guter, einer
- Seits
- und
- 2., der Förster H. George
- Friedrich Kammer
- aus Pietrzykowo-
- andrer Seits.
- Componenten sind
- denen Subscriptis
- persönlich bekannt
- und ihre fähigkei-
- ten zur Vollziehung
- gewähtlicher hand-
- lungen keinem
- Zweifel unter
- würfen.
- dieselben ver-
- lautbaren frey-
- willig und wohl-
- bedächtig nach-
- stehenden unter
- sich getroffenen
- unwiederruflichen
- und im Nichts abgeän-
- dern
Actum Trąbczyn den 10 May 1805 Vor unterschriebenem Patrimonial Gerichte erschienen
1., Herr Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld als bekanntlicher General-Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regierenden Herrn fürsten zu Hohen lohe Ingelfingen Erb und Gerichtsherrn derer hiesigen Guter, einer Seits
und
2., der Förster H. George Friedrich Kammer aus Pietrzykowoandrer Seits. Componenten sind denen Subscriptis persönlich bekannt und ihre fähigkeiten zur Vollziehung gewähtlicher handlungen keinem Zweifel unter würfen.
dieselben verlautbaren freywillig und wohlbedächtig nachstehenden unter sich getroffenen unwiederruflichen und im Nichts abgeän
- dernden Erbzinß
- Contract, zum
- Protocoll.
- §. I.
- Es verleihen nem-
- lich Sr. hochfürstl. Durch-
- laucht von dem
- zu denen Trąbczyner
- Gütern gehörigen
- vorwerke Przy-
- bysław 6 Hufen
- reines Ackerland
- und
- an Wiesen in denen
- Grenzen der Trąb-
- czyner Gütern 20 Morgen
- zusammen also 6 Hufen 20 Morgen
- schreibe Sechs hufen
- zwanzig Morgen
- Magdeburg. dem
- George Friedrich
- Kammer von
- jezt ab auf und
- merwachrende
- Zeiten in Erb-
- zins, benebst
- denen auf Przy-
- bisław befindlichen
- sämtlichen Wirth-
- schaftsgebäuden
- nichts überall die
- von ausgenommen
- so wie aus dort
- auf dem Vorwerke
- liegende Bauholz
- §. II.
- Der Kammer zahlt
- an Einkaufsgeld
- für die ver-
- liehen erhaltenen
- Rechtshafen, zwanzig
- Morgen Mag
dernden Erbzinß Contract, zum Protocoll.
§. I. Es verleihen nemlich Sr. hochfürstl. Durchlaucht von dem zu denen Trąbczyner Gütern gehörigen vorwerke Przybysław 6 Hufen reines Ackerland und an Wiesen in denen Grenzen der Trąbczyner Gütern 20 Morgen zusammen also 6 Hufen 20 Morgen schreibe Sechs hufen zwanzig Morgen Magdeburg. dem George Friedrich Kammer von jezt ab auf und merwachrende Zeiten in Erbzins, benebst denen auf Przybisław befindlichen sämtlichen Wirthschaftsgebäuden nichts überall die von ausgenommen so wie aus dort auf dem Vorwerke liegende Bauholz
§. II. Der Kammer zahlt an Einkaufsgeld für die verliehen erhaltenen Rechtshafen, zwanzig Morgen
- Magdeburg. zu
- sammen 2000 rt
- schreibe zwey
- tausend Rthaler
- und für die Ge-
- bäude. 100 rt
- schreibe Einhundert
- Rthaler
- überhaupt also 2100 rthl.
- schreibe zweytausend
- Einhundert Rthaler
- und zwar auf
- Johanni dieses Jahres
- mit 800 rt schreibe
- Achthundert Rthaler
- und auf Weynachten
- dieses Jahres mit
- 1300 rt schreibe Ein-
- tausend dreyhundert
- Rthaler baar und
- im preußl. guten
- Cassenmäßigen Cou-
- rant.
- §. III.
- Erb Pächter macht
- sich verbindlich für
- diese acquirirten
- 6 hufen 20 Morgen
- von Johanny die-
- ses Jahren ab
- einen immerwach-
- renden Erbzins
- der nie erhöhet
- oder vermindert
- werden darf
- pro Hufe Magdeburg
- mit 15 rt schreibe
- funfzehn Rthaler
- mithin für 6 Hufen
- 20 Morgen 100 rthl. schrei-
- be hundert Rthaler
- in
Magdeburg. zu sammen 2,000 rt schreibe zwey tausend Rthaler und für die Gebäude. 100 rt schreibe Einhundert Rthaler überhaupt also 2,100 rthl. schreibe zweytausend Einhundert Rthaler und zwar auf Johanni dieses Jahres mit 800 rt schreibe Achthundert Rthaler und auf Weynachten dieses Jahres mit 1,300 rt schreibe Eintausend dreyhundert Rthaler baar und im preußl. guten Cassenmäßigen Courant.
§. III. Erb Pächter macht sich verbindlich für diese acquirirten 6 hufen 20 Morgen von Johanny dieses Jahren ab einen immerwachrenden Erbzins der nie erhöhet oder vermindert werden darf pro Hufe Magdeburg mit 15 rt schreibe funfzehn Rthaler mithin für 6 Hufen 20 Morgen 100 rthl. schreibe hundert Rthaler
- in Courant baar
- u zwar jährlich
- in zweyen Raten
- zu Weynachten und
- zu Johanny jedes-
- mal mit 50 rt schrei-
- be fünftzig Rthaler
- jedoch nicht zum
- Voraus, sondern
- nach Ablauf jeden
- salben Jahres hie-
- folglich auf Way-
- nachten zum ersten
- mal zu bezahlen.
- §. IV.
- Sein Etablissement
- muß kommen
- sich auf eigene
- Kosten und ohne
- daß er siegen
- weder vor
- jagt nach für
- die Zukunft
- holz oder sonstige
- Bauhülfe erhalt
- selbst bewürken
- er erhält mich
- weder hutungs
- nach holzungs Ge-
- rechtigkeit auf
- dem übrigen
- errschafftl. Territorio.
- §. V.
- Die acquirirten
- bekaufen 20 Morgen
- Magdeburg sollen
- dem komme
- sobald als möglich
- zugemessen werden
- und
in Courant baar u zwar jährlich in zweyen Raten zu Weynachten und zu Johanny jedesmal mit 50 rt schreibe fünftzig Rthaler jedoch nicht zum Voraus, sondern nach Ablauf jeden salben Jahres hiefolglich auf Waynachten zum ersten mal zu bezahlen.
§. IV. Sein Etablissement muß kommen sich auf eigene Kosten und ohne daß er siegen weder vor jagt nach für die Zukunft holz oder sonstige Bauhülfe erhalt selbst bewürken er erhält mich weder hutungs nach holzungs Gerechtigkeit auf dem übrigen errschafftl. Territorio.
§. V. Die acquirirten bekaufen 20 Morgen Magdeburg sollen dem komme sobald als möglich zugemessen werden
- und erhalt der
- selbe Winter
- u Sommerfeld
- unbestaet, jedoch
- wird ihm zur
- bestellung des
- jetzigen Sommer
- Feldes zu Ausführen
- des Mistes der
- erforderliche
- Gespanndienst von
- der Grundherr-
- schaft, u zwar
- auf zwey Hufen
- für dieses mal
- ohnentgeldlich ge-
- stellet.
- §. VI.
- Ausser dem Baa-
- ren Erbzinse ver-
- pflichtet sich Erb-
- Pächter für sich
- und seine Nachkom-
- men im besitze
- von diesen Sechs
- hufen 20 Morgen
- alle und jede
- Königl Steuern
- so wie die Com-
- petenz fürs Kloster
- Ląd und die Abga-
- ben die Geist
- lichkeit, Rauchfangs
- geld, fourage Lie
- ferung, und was
- sonst vorkommt
- ohne alle aus
- nahme zu berichtigen,
- ohne
und erhalt der selbe Winter u Sommerfeld unbestaet, jedoch wird ihm zur bestellung des jetzigen Sommer Feldes zu Ausführen des Mistes der erforderliche Gespanndienst von der Grundherrschaft, u zwar auf zwey Hufen für dieses mal ohnentgeldlich gestellet.
§. VI. Ausser dem Baaren Erbzinse verpflichtet sich ErbPächter für sich und seine Nachkommen im besitze von diesen Sechs hufen 20 Morgen alle und jede Königl Steuern so wie die Competenz fürs Kloster Ląd und die Abgaben die Geist lichkeit, Rauchfangs geld, fourage Lie ferung, und was sonst vorkommt ohne alle aus nahme zu berichtigen,
- ohne hiefür einen
- Erlaß von dem
- Erbzinße zu
- machen oder zu
- erhalten.
- §. VII.
- Erbstpächter, muß
- sein Getränke
- an Bier und
- brandtwein
- aus dem Herrschafts
- Kruge oder Brau
- und Brandthause
- nehmen und im
- Contraventions
- falle für jeden
- eingebrachter Gar-
- niec fremden
- brandtwein
- Einen Rthaler und
- für jede Tonne
- fremder Bier
- fünf Rthaler
- Strafe der
- Grundherrschaft
- erlegen.
- §. VIII.
- Erbpächter und
- seine Nachfolger
- im besitzer sind
- der Jurisdiction
- des hiesigen Do-
- minii unterwor-
- fen, jedoch vor
- allen und jeden
- Natural Lieferun-
- gen und hufe
- diensten gänzlich
- und für immer
- wäh
ohne hiefür einen Erlaß von dem Erbzinße zu machen oder zu erhalten.
§. VII. Erbstpächter, muß sein Getränke an Bier und brandtwein aus dem Herrschafts Kruge oder Brau und Brandthause nehmen und im Contraventions falle für jeden eingebrachter Garniec fremden brandtwein Einen Rthaler und für jede Tonne fremder Bier fünf Rthaler Strafe der Grundherrschaft erlegen.
§. VIII. Erbpächter und seine Nachfolger im besitzer sind der Jurisdiction des hiesigen Dominii unterworfen, jedoch vor allen und jeden Natural Lieferungen und hufe diensten gänzlich und für immer
- währende Zeiten
- befreyet.
- S. IX.
- Dem Erbpächter
- und seinen Nach-
- folgern und
- Besizze, steht es
- frey, diese
- aaquirirte
- Stelle den andere
- durch Verkauf
- oder Vertausch
- zu vermeßern
- jedoch muß solches
- mit Consens der
- Grundherrschaft
- geschehen und
- bei einer jenen
- dergleichen
- besiz veran-
- derung von dem
- Kaufgelde oder
- Tausch Quanto der
- gehabte Großchen
- als ein Laudemium
- und die Grund-
- herrschaft ent-
- richtet werden
- Bei Vererbin-
- gen an sonder
- und Seiten ver-
- wandte da-
- gen, wird kein
- Laudemium be-
- zahlt.
- §. X.
- Erbpächter leistet
- für sich und seine
- Nachfolger und
- besag auf alle
- und jede Remission
- bey
währende Zeiten befreyet.
S. IX.
Dem Erbpächter und seinen Nachfolgern und Besizze, steht es frey, diese aaquirirte Stelle den andere durch Verkauf oder Vertausch zu vermeßern jedoch muß solches mit Consens der Grundherrschaft geschehen und bei einer jenen dergleichen besiz veranderung von dem Kaufgelde oder Tausch Quanto der gehabte Großchen als ein Laudemium und die Grundherrschaft entrichtet werden Bei Vererbingen an sonder und Seiten verwandte dagen, wird kein Laudemium bezahlt.
§. X. Erbpächter leistet für sich und seine Nachfolger und besag auf alle und jede Remission
- bey Anglüks fallen
- welche durch Feuer
- vom Himmel, durch
- Ansteckung bü-
- ser Leute, Miß-
- wachs, Hagel-
- schlag, Ueberschwem-
- nung, Viehster-
- ben, Krieg und
- Pest, oder auf
- irgend eine
- andere Art
- entstehen, ganz-
- lich Verzicht und
- soll ihnen die-
- serhalb nie eine
- Entschädigung
- von der Grund-
- herrschaft oder
- Erlaß von dem
- Erbzinße zu
- statten kommen.
- §. XI.
- die Kosten die-
- ses Contracts
- und dessen Aus-
- fertigung be-
- zahlt der Erb-
- Pächter.
- §. XII.
- So lange Erbpäch-
- ter und seine
- Nachfolger und
- besitze dieser
- Stelle, allen obi-
- gen verbind-
- lichkeiten nach
- kom
bey Anglüks fallen welche durch Feuer vom Himmel, durch Ansteckung büser Leute, Mißwachs, Hagelschlag, Ueberschwemnung, Viehsterben, Krieg und Pest, oder auf irgend eine andere Art entstehen, ganzlich Verzicht und soll ihnen dieserhalb nie eine Entschädigung von der Grundherrschaft oder Erlaß von dem Erbzinße zu statten kommen.
§. XI. die Kosten dieses Contracts und dessen Ausfertigung bezahlt der ErbPächter.
§. XII. So lange Erbpächter und seine Nachfolger und besitze dieser Stelle, allen obigen verbindlichkeiten nach
- kommen werden
- verspricht die
- Grundherrschaft
- sie bei ihren
- Gerechtsamen
- überall zu schüzzen
- und gegen Je-
- dermanns Real
- Anspruche zu
- vertreten.
- Sollte aber Erb-
- Pächter und seine
- Nachfolger diese
- Stelle verwüßen
- oder den jahr-
- lichen Erbzinß durch
- länger als zwey
- Jahre rükstän-
- dig bleiben
- so hört alsdann
- dieser Erbpächts
- Contract auf
- und die Grund-
- herrschaft wird
- berechtiget seyn
- diese Stelle an-
- derweit aus-
- zuthun.
- Beide Theile
- versprechen
- den vorstehen-
- den Erbzinß
- Contract fest
- und unverbruch-
- lich einzuhalten
- und entsagen
- allen dawider
- statt findenden
- Rechts
kommen werden verspricht die Grundherrschaft sie bei ihren Gerechtsamen überall zu schüzzen und gegen Jedermanns Real Anspruche zu vertreten.
Sollte aber ErbPächter und seine Nachfolger diese Stelle verwüßen oder den jahrlichen Erbzinß durch länger als zwey Jahre rükständig bleiben so hört alsdann dieser Erbpächts Contract auf und die Grundherrschaft wird berechtiget seyn diese Stelle anderweit auszuthun.
Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbzinß Contract fest und unverbruchlich einzuhalten und entsagen allen dawider statt findenden
- Rechts Ausflüchten
- besonders dem
- Einwande einer
- listigen Ueber-
- redung, Ueber-
- eilung, einer
- vorgefallenen
- Verlezzung über
- und unter der
- hälfte, anders
- verabgeredeter
- als verschrie-
- bener Sachen
- und sind sie von
- den Folgen die
- ser Entsagung
- Abseiten des
- Gerichts gehörig
- belehrt wer-
- den.
- Sr. Hochfürstl. Durch-
- laucht willigen
- ausdrücklich da-
- rin, daß Erb-
- Pächter auf
- den Grund die-
- ser Contracts
- den besiz titul
- von dieser
- acquirirten
- Stelle auf
- berichtigen
- seinen Nahmen
- lassen könne.
- Wei
Rechts Ausflüchten besonders dem Einwande einer listigen Ueberredung, Uebereilung, einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der hälfte, anders verabgeredeter als verschriebener Sachen und sind sie von den Folgen die ser Entsagung Abseiten des Gerichts gehörig belehrt werden.
Sr. Hochfürstl. Durchlaucht willigen ausdrücklich darin, daß ErbPächter auf den Grund dieser Contracts den besiz titul von dieser acquirirten Stelle auf berichtigen seinen Nahmen lassen könne.
- Weiter hatten
- Contrahenten
- nichts einzuführen
- nachdem ihnen
- dieses Protocoll
- wortlich vor-
- gelesen wür-
- den, so haben
- sie dasselbe
- überall die
- nehmigt, u. sich
- nachstehend ein
- genhändig un-
- terschrieben.
- Peter Friedrich August v. Triebenfeld
- Ich habe gelesen und genehmige
- diesen Contract
- George Friedrich Kammer
- a. u. s.
- Schenck
- Brauer
Weiter hatten Contrahenten nichts einzuführen nachdem ihnen dieses Protocoll wortlich vorgelesen würden, so haben sie dasselbe überall die nehmigt, u. sich nachstehend ein genhändig unterschrieben. Peter Friedrich August v. Triebenfeld Ich habe gelesen und genehmige diesen Contract George Friedrich Kammer
a. u. s. Schenck
Brauer










