Traces in the Sand

Document 13 · Contract

7 May 1805

Trąbczyn

A hereditary-lease contract: the councillor of war and forests Peter Friedrich August von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, makes over to the bailiff Johann Gottlieb Tschachmann 20 Hufen of fields and meadows of Trąbczyn, on the side towards Kopojno, for ever, for 6,000 Rthl entry money and 15 Rthl a year for each Hufe. Tschachmann may pass the land on to others in parts. The hereditary lessees are free of hereditary subjection and labour services, have no right of pasture or wood, and must lay out the new villages in one or two straight lines.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Zwischen dem Krieges und Forst. Rath
  2. von Triebenfeld General Bevollmäch-
  3. tigter Sr Durchlaucht des Regierenden Fürsten
  4. zu Hohenlohe Ingelfingen, Erb. und Ge-
  5. richts Herr derer hiesigen Güter, einer
  6. Seits, und dem Amtmann Herrn Johann
  7. Gottlieb Tschachmann anderer Seits ward
  8. dato folgender Contract verabredet und ge-
  9. schloßen.
  10. §. I.
  11. Es überläßt der Krieges = Rath von Trieben-
  12. Feld. dem Herrn Tschachmann von den
  13. zu Trąbczyn gehörigen Gründen bestehend
  14. in Feldern und Wiesen, den Flächen Inhalt
  15. von 20. Hufen, sage Zwanzig Hufen Mag-
  16. deburgische Maas, die Hufe zu 30. Morgen
  17. und den Morgen zu 180 Ruthen gerechnet,
  18. auf ewige Zeiten und zwar auf der Ko-
  19. poyner Seite, neben des Fürst. Inspector Titz
  20. gewählten Gründen.
  21. §. II.
  22. Dem Herrn Tschachmann steht frey diese
  23. erstadenen Hufen in mehrere einzelne Theile an
  24. andere zu überlaßen, und sich mit den neuen
  25. Erbacquirenten zu seinen Vortheil so gut
  26. er kann zu einigen.
  27. §. III.
  28. An Einkaufs Geld zahlt Herr Erb. Annehmer
  29. für jede Hufe Magdeburgisch 300 rttl. sage
  30. Dreyhundert Rthaler Königl. Preuß. Courant
  31. mithin für 20 Hufen Magdeburg sechs Tausend
  32. Reichsthaler.
  33. §. IV.
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  1. §. IV.
  2. Entrichtet Herr Erb. Annehmer, und seine Nach-
  3. Folger im Besizze von jeder Magdeburg Hufe
  4. jährlich einen reinen Geld Zins von 15 rttl. sage
  5. Fünfzehn Rthaler in Courant an die Herr-
  6. schaftliche Casse, und zwar in halbjährigen
  7. Raten auf Johanni und Weynachten jedes-
  8. mahl Sieben rttlr Zwölf gute Groschen.
  9. §. V.
  10. Zur mehreren Begründung dieses Contracts hat
  11. Herr Erbpächter 200 rt. sage zwey hundert
  12. Reichsthaler dato richtig bezahlt, worüber der-
  13. selbe hiermit quittirt wird, und verspricht den
  14. Rest. der ganzen Summa mit 5800 rt. sage fünf-
  15. Tausend Achthundert Reichsthaler den 22ten Juny
  16. dieses Jahres hier in Trąbczyn baar zuerle-
  17. gen.
  18. §. VI.
  19. Diese in Erbpacht genommenen Zwanzig Hufen
  20. sollen dem Herrn Erb: Annehmer baldigst zu-
  21. gemessen und in Besizz tradirt werden
  22. §. VII.
  23. Die Zwanzig Hufen Gründe sollen aus Fünf
  24. hundert sechzig Morgen Land und aus Vierzig
  25. Morgen Wiesewachs bestehen
  26. §. VIII.
  27. Herr Erbpächter und deßen Nachkäufer bezah-
  28. len die auf ihren Hufen, welche sie an
  29. sich bringen sämmtlichen Saaten in der Art
  30. daß sie so viel Scheffel als auf ihren
  31. Gründen ausgesaet sein, der Herrschaft nach
  32. den Marktpreißen vergütigen, und soll sol-
  33. ches treulich nachgewiesen werden.
  34. §. IX.
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  1. §. IX.
  2. Wird dem Herrn Erbpachter das Haus wo
  3. der Böttcher in Trąbczyn wohnt auf ein
  4. Jahr von Johanni an, die freye Wohnung
  5. verstattet, von Johanni 1806. aber muß er
  6. entweder sein Haus fertig haben, oder sich
  7. eine andere Wohnung verschaffen.
  8. §. X.
  9. Außerdem jährlichen Erbzinßen übernimmt sie
  10. Erbpächter für sich und seine Nachkommen, alle
  11. auf diese Güter haftende Königl und andere
  12. Abgaben, sie haben Namen wie sie wollen
  13. zu leisten, und sollen solche auf den Hufen
  14. gelegt, und gehörig repartirt werden.
  15. §. XI.
  16. Das alle Gründe dismembrirt und gegen Zinsen
  17. ausgethan werden, so dürfen Erbpächter auf
  18. keine Weide und Holzungs Gerechtigkeit Anspruch
  19. machen, sondern es muß jeder mit seinem
  20. Vieh allein auf seinen Gründen hüten, und
  21. sich sein Holz entweder selbst anbauen,
  22. oder kauffen.
  23. §. XII.
  24. Dem jetzigen Erbpächter so wie den übri-
  25. gen Annehmern steht es frey ihre Stellen
  26. auf jede beliebige Art an andere zu ver-
  27. äußern, es muß aber bei einer jeden Be-
  28. sizz Veränderung es sey durch Verkauf
  29. oder Vertausch, der zehnte Groschen des
  30. Kaufgeldes, oder Tausch quanti als ein
  31. Laudemium der Grundherrschaft erlegt
  32. werden, und hält dieselbe sich stets
  33. an
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  1. an die neuen Annehmer deßen Sache es bleibt
  2. den Verkäufer das Kaufgeld nicht ehender
  3. auszubezahlen bis das Laudemium berich-
  4. tiget ist.
  5. §. XIII.
  6. Eine Ablösung des Erbzinses findet nicht
  7. statt, die einmal festgesetzten, fünfzehn R-
  8. thaler pro Hufe bleiben für immerwährende
  9. Zeiten unablöslich.
  10. §. XIV.
  11. Erbpächter, so wie deßen Nachkäuffer blei-
  12. ben für immer von aller Erbunterthänig-
  13. keit völlig frey, und dürfen auch der Grund-
  14. herrschaft nicht den geringsten Hofe Dienst
  15. leisten, oder irgend einige Naturation
  16. liefern. Jedoch sind sie ohne Ausnahme
  17. der Jurisdiction des Dominii für immer
  18. und ewige Zeiten unterworfen.
  19. §. XV
  20. Erbpächter sind verbunden die neuen Dörfen
  21. vorschriftsmäßig in zwey oder einen gleichen
  22. Linie anzulegen und aufzubauen daher
  23. Herr Tschachmann mit seinen Nachkäu-
  24. fern sich dieses auch unterziehen muß.
  25. §. XVI.
  26. Herr Erbpächter so wie seine Nachfolger
  27. im Besizze müßen stets ihre Getraucke aus
  28. dem Herrschäftl. Brau und Brandweinhause
  29. oder Krug nehmen; und für jedes aus
  30. fremden Gütern einbringende Quart Brand-
  31. wein
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  1. wem Einen Thaler und für jede Tonne Bier fünf
  2. Rthaler, an die Grundherrschaft erlegen.
  3. §. XVII.
  4. Herr Erbpächter leistet für sich und seine
  5. Nachfolger auf alle und jede Remission bey
  6. Unglücksfällen, sie mögen auch immer Namen
  7. haben, wie sie wollen verzicht, und kann
  8. ihnen nie eine Bonification oder Erlas von
  9. Erbzins zu statten kommen.
  10. §. XVIII.
  11. Die Kosten des Contracts deßen Confirma-
  12. tion und Ausfertigung übernimmt Erbpächter
  13. und seine Nachkäufer zu berichtigen.
  14. §. XIX.
  15. So lange Erbpächter und seine Nachfol-
  16. ger im Besizze diesen obbeschriebenen Ver-
  17. bindlichkeiten nachkommen werden, sollen
  18. dieselben von der Grundherrschaft bey
  19. ihren Gerechtsamen überall geschützt, und
  20. gegen Jedermanns Real Ansprüche vertreten
  21. und schadlos gehalten werden. Sollten
  22. sie aber mit den jährlichen Erb. Canon durch
  23. länger als zwei Jahre im Rückstand
  24. verbleiben, so gehen sie alsdann dieser
  25. Erbpacht verlustig, und die Grundherrschaft
  26. ist befugt selbige ohne Widerrede
  27. einzuziehen, und anderweit auszuthun.
  28. Beide Theile versprochen, den vorste-
  29. senden Erbzins Contract fest und unver-
  30. brechlich einzuhalten und entsagen
  31. allen
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  1. allen dawider stattfindenden Rechtsaus-
  2. flüchten besonders dem Einwand einer listi-
  3. gen Ueberredung, Uebereilung einer vorge-
  4. fallenen Verlezzung über und unter der Hälfte
  5. anders verabgeredeter als verschriebener Sa-
  6. chen, und haben sich wie nachstehend mit
  7. den Zeugen eigenhändig unterschrieben
  8. Trąbczyn den 7ten May 1805
  9. Peter Friedrich August v Triebenfeld
  10. König Krieges und Forst Rath auch General
  11. Bevollmächtigter Sie durchlaucht das Fürst
  12. zu Hohenlohe Ingelfingen.
  13. gelesen und genehmiget
  14. Johann Gottlieb Tschachmann
  15. Johan Fried. Cabanis als Zeuge
  16. Carl. Willhelm Richter
  17. als Zeuge