Document 13 · Contract
7 May 1805
Trąbczyn
A hereditary-lease contract: the councillor of war and forests Peter Friedrich August von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, makes over to the bailiff Johann Gottlieb Tschachmann 20 Hufen of fields and meadows of Trąbczyn, on the side towards Kopojno, for ever, for 6,000 Rthl entry money and 15 Rthl a year for each Hufe. Tschachmann may pass the land on to others in parts. The hereditary lessees are free of hereditary subjection and labour services, have no right of pasture or wood, and must lay out the new villages in one or two straight lines.
Erbpachtvertrag: Der Kriegs- und Forstrat Peter Friedrich August von Triebenfeld überlässt als Generalbevollmächtigter des Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem Amtmann Johann Gottlieb Tschachmann 20 Hufen Felder und Wiesen von Trąbczyn auf der Seite gegen Kopojno für immer, gegen 6000 Rthl Einkaufsgeld und jährlich 15 Rthl je Hufe. Tschachmann darf das Land in Teilen an andere weitergeben. Die Erbpächter sind frei von Erbuntertänigkeit und Hofdiensten, haben kein Weide- und Holzrecht und müssen die neuen Dörfer in einer oder zwei geraden Linien anlegen.
- Zwischen dem Krieges und Forst. Rath
- von Triebenfeld General Bevollmäch-
- tigter Sr Durchlaucht des Regierenden Fürsten
- zu Hohenlohe Ingelfingen, Erb. und Ge-
- richts Herr derer hiesigen Güter, einer
- Seits, und dem Amtmann Herrn Johann
- Gottlieb Tschachmann anderer Seits ward
- dato folgender Contract verabredet und ge-
- schloßen.
- §. I.
- Es überläßt der Krieges = Rath von Trieben-
- Feld. dem Herrn Tschachmann von den
- zu Trąbczyn gehörigen Gründen bestehend
- in Feldern und Wiesen, den Flächen Inhalt
- von 20. Hufen, sage Zwanzig Hufen Mag-
- deburgische Maas, die Hufe zu 30. Morgen
- und den Morgen zu 180 Ruthen gerechnet,
- auf ewige Zeiten und zwar auf der Ko-
- poyner Seite, neben des Fürst. Inspector Titz
- gewählten Gründen.
- §. II.
- Dem Herrn Tschachmann steht frey diese
- erstadenen Hufen in mehrere einzelne Theile an
- andere zu überlaßen, und sich mit den neuen
- Erbacquirenten zu seinen Vortheil so gut
- er kann zu einigen.
- §. III.
- An Einkaufs Geld zahlt Herr Erb. Annehmer
- für jede Hufe Magdeburgisch 300 rttl. sage
- Dreyhundert Rthaler Königl. Preuß. Courant
- mithin für 20 Hufen Magdeburg sechs Tausend
- Reichsthaler.
- §. IV.
Zwischen dem Krieges und Forst. Rath von Triebenfeld General Bevollmächtigter Sr Durchlaucht des Regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, Erb. und Gerichts Herr derer hiesigen Güter, einer Seits, und dem Amtmann Herrn Johann Gottlieb Tschachmann anderer Seits ward dato folgender Contract verabredet und geschloßen.
§. I. Es überläßt der Krieges = Rath von TriebenFeld. dem Herrn Tschachmann von den zu Trąbczyn gehörigen Gründen bestehend in Feldern und Wiesen, den Flächen Inhalt von 20. Hufen, sage Zwanzig Hufen Magdeburgische Maas, die Hufe zu 30. Morgen und den Morgen zu 180 Ruthen gerechnet, auf ewige Zeiten und zwar auf der Kopoyner Seite, neben des Fürst. Inspector Titz gewählten Gründen.
§. II. Dem Herrn Tschachmann steht frey diese erstadenen Hufen in mehrere einzelne Theile an andere zu überlaßen, und sich mit den neuen Erbacquirenten zu seinen Vortheil so gut er kann zu einigen.
§. III. An Einkaufs Geld zahlt Herr Erb. Annehmer für jede Hufe Magdeburgisch 300 rttl. sage Dreyhundert Rthaler Königl. Preuß. Courant mithin für 20 Hufen Magdeburg sechs Tausend Reichsthaler.
- §. IV.
- Entrichtet Herr Erb. Annehmer, und seine Nach-
- Folger im Besizze von jeder Magdeburg Hufe
- jährlich einen reinen Geld Zins von 15 rttl. sage
- Fünfzehn Rthaler in Courant an die Herr-
- schaftliche Casse, und zwar in halbjährigen
- Raten auf Johanni und Weynachten jedes-
- mahl Sieben rttlr Zwölf gute Groschen.
- §. V.
- Zur mehreren Begründung dieses Contracts hat
- Herr Erbpächter 200 rt. sage zwey hundert
- Reichsthaler dato richtig bezahlt, worüber der-
- selbe hiermit quittirt wird, und verspricht den
- Rest. der ganzen Summa mit 5800 rt. sage fünf-
- Tausend Achthundert Reichsthaler den 22ten Juny
- dieses Jahres hier in Trąbczyn baar zuerle-
- gen.
- §. VI.
- Diese in Erbpacht genommenen Zwanzig Hufen
- sollen dem Herrn Erb: Annehmer baldigst zu-
- gemessen und in Besizz tradirt werden
- §. VII.
- Die Zwanzig Hufen Gründe sollen aus Fünf
- hundert sechzig Morgen Land und aus Vierzig
- Morgen Wiesewachs bestehen
- §. VIII.
- Herr Erbpächter und deßen Nachkäufer bezah-
- len die auf ihren Hufen, welche sie an
- sich bringen sämmtlichen Saaten in der Art
- daß sie so viel Scheffel als auf ihren
- Gründen ausgesaet sein, der Herrschaft nach
- den Marktpreißen vergütigen, und soll sol-
- ches treulich nachgewiesen werden.
- §. IX.
§. IV. Entrichtet Herr Erb. Annehmer, und seine NachFolger im Besizze von jeder Magdeburg Hufe jährlich einen reinen Geld Zins von 15 rttl. sage Fünfzehn Rthaler in Courant an die Herrschaftliche Casse, und zwar in halbjährigen Raten auf Johanni und Weynachten jedesmahl Sieben rttlr Zwölf gute Groschen.
§. V. Zur mehreren Begründung dieses Contracts hat Herr Erbpächter 200 rt. sage zwey hundert Reichsthaler dato richtig bezahlt, worüber derselbe hiermit quittirt wird, und verspricht den Rest. der ganzen Summa mit 5,800 rt. sage fünfTausend Achthundert Reichsthaler den 22ten Juny dieses Jahres hier in Trąbczyn baar zuerlegen.
§. VI. Diese in Erbpacht genommenen Zwanzig Hufen sollen dem Herrn Erb: Annehmer baldigst zugemessen und in Besizz tradirt werden
§. VII. Die Zwanzig Hufen Gründe sollen aus Fünf hundert sechzig Morgen Land und aus Vierzig Morgen Wiesewachs bestehen
§. VIII. Herr Erbpächter und deßen Nachkäufer bezahlen die auf ihren Hufen, welche sie an sich bringen sämmtlichen Saaten in der Art daß sie so viel Scheffel als auf ihren Gründen ausgesaet sein, der Herrschaft nach den Marktpreißen vergütigen, und soll solches treulich nachgewiesen werden.
- §. IX.
- Wird dem Herrn Erbpachter das Haus wo
- der Böttcher in Trąbczyn wohnt auf ein
- Jahr von Johanni an, die freye Wohnung
- verstattet, von Johanni 1806. aber muß er
- entweder sein Haus fertig haben, oder sich
- eine andere Wohnung verschaffen.
- §. X.
- Außerdem jährlichen Erbzinßen übernimmt sie
- Erbpächter für sich und seine Nachkommen, alle
- auf diese Güter haftende Königl und andere
- Abgaben, sie haben Namen wie sie wollen
- zu leisten, und sollen solche auf den Hufen
- gelegt, und gehörig repartirt werden.
- §. XI.
- Das alle Gründe dismembrirt und gegen Zinsen
- ausgethan werden, so dürfen Erbpächter auf
- keine Weide und Holzungs Gerechtigkeit Anspruch
- machen, sondern es muß jeder mit seinem
- Vieh allein auf seinen Gründen hüten, und
- sich sein Holz entweder selbst anbauen,
- oder kauffen.
- §. XII.
- Dem jetzigen Erbpächter so wie den übri-
- gen Annehmern steht es frey ihre Stellen
- auf jede beliebige Art an andere zu ver-
- äußern, es muß aber bei einer jeden Be-
- sizz Veränderung es sey durch Verkauf
- oder Vertausch, der zehnte Groschen des
- Kaufgeldes, oder Tausch quanti als ein
- Laudemium der Grundherrschaft erlegt
- werden, und hält dieselbe sich stets
- an
§. IX. Wird dem Herrn Erbpachter das Haus wo der Böttcher in Trąbczyn wohnt auf ein Jahr von Johanni an, die freye Wohnung verstattet, von Johanni 1806. aber muß er entweder sein Haus fertig haben, oder sich eine andere Wohnung verschaffen.
§. X. Außerdem jährlichen Erbzinßen übernimmt sie Erbpächter für sich und seine Nachkommen, alle auf diese Güter haftende Königl und andere Abgaben, sie haben Namen wie sie wollen zu leisten, und sollen solche auf den Hufen gelegt, und gehörig repartirt werden.
§. XI. Das alle Gründe dismembrirt und gegen Zinsen ausgethan werden, so dürfen Erbpächter auf keine Weide und Holzungs Gerechtigkeit Anspruch machen, sondern es muß jeder mit seinem Vieh allein auf seinen Gründen hüten, und sich sein Holz entweder selbst anbauen, oder kauffen.
§. XII. Dem jetzigen Erbpächter so wie den übrigen Annehmern steht es frey ihre Stellen auf jede beliebige Art an andere zu veräußern, es muß aber bei einer jeden Besizz Veränderung es sey durch Verkauf oder Vertausch, der zehnte Groschen des Kaufgeldes, oder Tausch quanti als ein Laudemium der Grundherrschaft erlegt werden, und hält dieselbe sich stets
- an die neuen Annehmer deßen Sache es bleibt
- den Verkäufer das Kaufgeld nicht ehender
- auszubezahlen bis das Laudemium berich-
- tiget ist.
- §. XIII.
- Eine Ablösung des Erbzinses findet nicht
- statt, die einmal festgesetzten, fünfzehn R-
- thaler pro Hufe bleiben für immerwährende
- Zeiten unablöslich.
- §. XIV.
- Erbpächter, so wie deßen Nachkäuffer blei-
- ben für immer von aller Erbunterthänig-
- keit völlig frey, und dürfen auch der Grund-
- herrschaft nicht den geringsten Hofe Dienst
- leisten, oder irgend einige Naturation
- liefern. Jedoch sind sie ohne Ausnahme
- der Jurisdiction des Dominii für immer
- und ewige Zeiten unterworfen.
- §. XV
- Erbpächter sind verbunden die neuen Dörfen
- vorschriftsmäßig in zwey oder einen gleichen
- Linie anzulegen und aufzubauen daher
- Herr Tschachmann mit seinen Nachkäu-
- fern sich dieses auch unterziehen muß.
- §. XVI.
- Herr Erbpächter so wie seine Nachfolger
- im Besizze müßen stets ihre Getraucke aus
- dem Herrschäftl. Brau und Brandweinhause
- oder Krug nehmen; und für jedes aus
- fremden Gütern einbringende Quart Brand-
- wein
an die neuen Annehmer deßen Sache es bleibt den Verkäufer das Kaufgeld nicht ehender auszubezahlen bis das Laudemium berichtiget ist.
§. XIII. Eine Ablösung des Erbzinses findet nicht statt, die einmal festgesetzten, fünfzehn Rthaler pro Hufe bleiben für immerwährende Zeiten unablöslich.
§. XIV. Erbpächter, so wie deßen Nachkäuffer bleiben für immer von aller Erbunterthänigkeit völlig frey, und dürfen auch der Grundherrschaft nicht den geringsten Hofe Dienst leisten, oder irgend einige Naturation liefern. Jedoch sind sie ohne Ausnahme der Jurisdiction des Dominii für immer und ewige Zeiten unterworfen.
§. XV Erbpächter sind verbunden die neuen Dörfen vorschriftsmäßig in zwey oder einen gleichen Linie anzulegen und aufzubauen daher Herr Tschachmann mit seinen Nachkäufern sich dieses auch unterziehen muß.
§. XVI. Herr Erbpächter so wie seine Nachfolger im Besizze müßen stets ihre Getraucke aus dem Herrschäftl. Brau und Brandweinhause oder Krug nehmen; und für jedes aus fremden Gütern einbringende Quart Brandwein
- wem Einen Thaler und für jede Tonne Bier fünf
- Rthaler, an die Grundherrschaft erlegen.
- §. XVII.
- Herr Erbpächter leistet für sich und seine
- Nachfolger auf alle und jede Remission bey
- Unglücksfällen, sie mögen auch immer Namen
- haben, wie sie wollen verzicht, und kann
- ihnen nie eine Bonification oder Erlas von
- Erbzins zu statten kommen.
- §. XVIII.
- Die Kosten des Contracts deßen Confirma-
- tion und Ausfertigung übernimmt Erbpächter
- und seine Nachkäufer zu berichtigen.
- §. XIX.
- So lange Erbpächter und seine Nachfol-
- ger im Besizze diesen obbeschriebenen Ver-
- bindlichkeiten nachkommen werden, sollen
- dieselben von der Grundherrschaft bey
- ihren Gerechtsamen überall geschützt, und
- gegen Jedermanns Real Ansprüche vertreten
- und schadlos gehalten werden. Sollten
- sie aber mit den jährlichen Erb. Canon durch
- länger als zwei Jahre im Rückstand
- verbleiben, so gehen sie alsdann dieser
- Erbpacht verlustig, und die Grundherrschaft
- ist befugt selbige ohne Widerrede
- einzuziehen, und anderweit auszuthun.
- Beide Theile versprochen, den vorste-
- senden Erbzins Contract fest und unver-
- brechlich einzuhalten und entsagen
- allen
wem Einen Thaler und für jede Tonne Bier fünf Rthaler, an die Grundherrschaft erlegen.
§. XVII. Herr Erbpächter leistet für sich und seine Nachfolger auf alle und jede Remission bey Unglücksfällen, sie mögen auch immer Namen haben, wie sie wollen verzicht, und kann ihnen nie eine Bonification oder Erlas von Erbzins zu statten kommen.
§. XVIII. Die Kosten des Contracts deßen Confirmation und Ausfertigung übernimmt Erbpächter und seine Nachkäufer zu berichtigen.
§. XIX. So lange Erbpächter und seine Nachfolger im Besizze diesen obbeschriebenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, sollen dieselben von der Grundherrschaft bey ihren Gerechtsamen überall geschützt, und gegen Jedermanns Real Ansprüche vertreten und schadlos gehalten werden. Sollten sie aber mit den jährlichen Erb. Canon durch länger als zwei Jahre im Rückstand verbleiben, so gehen sie alsdann dieser Erbpacht verlustig, und die Grundherrschaft ist befugt selbige ohne Widerrede einzuziehen, und anderweit auszuthun. Beide Theile versprochen, den vorstesenden Erbzins Contract fest und unverbrechlich einzuhalten und entsagen
- allen dawider stattfindenden Rechtsaus-
- flüchten besonders dem Einwand einer listi-
- gen Ueberredung, Uebereilung einer vorge-
- fallenen Verlezzung über und unter der Hälfte
- anders verabgeredeter als verschriebener Sa-
- chen, und haben sich wie nachstehend mit
- den Zeugen eigenhändig unterschrieben
- Trąbczyn den 7ten May 1805
- Peter Friedrich August v Triebenfeld
- König Krieges und Forst Rath auch General
- Bevollmächtigter Sie durchlaucht das Fürst
- zu Hohenlohe Ingelfingen.
- gelesen und genehmiget
- Johann Gottlieb Tschachmann
- Johan Fried. Cabanis als Zeuge
- Carl. Willhelm Richter
- als Zeuge
allen dawider stattfindenden Rechtsausflüchten besonders dem Einwand einer listigen Ueberredung, Uebereilung einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der Hälfte anders verabgeredeter als verschriebener Sachen, und haben sich wie nachstehend mit den Zeugen eigenhändig unterschrieben Trąbczyn den 7ten May 1805 Peter Friedrich August v Triebenfeld König Krieges und Forst Rath auch General Bevollmächtigter Sie durchlaucht das Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen.
gelesen und genehmiget
Johann Gottlieb Tschachmann Johan Fried. Cabanis als Zeuge Carl. Willhelm Richter
als Zeuge





