Document 14 · Contract
4 May 1805
Trąbczyn
A hereditary-rent contract made before the patrimonial court at Trąbczyn: the councillor of war and forests von Triebenfeld, on behalf of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants the Prince's forest inspector Carl Titz five Hufen of the Trąbczyn home-farm land, from the road to Podbiele to the mill ditch, with the orchard beside the stables, at perpetual hereditary rent, for 1,500 Rthl entry money in two instalments up to midsummer 1806 and 75 Rthl a year.
Erbzinsvertrag vor dem Patrimonialgericht zu Trąbczyn: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt für den Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem fürstlichen Forstinspektor Carl Titz fünf Hufen vom Vorwerksacker von Trąbczyn, vom Weg nach Podbiele bis an den Mühlgraben, mit dem Obstgarten neben den Ställen, in ewigen Erbzins, für 1500 Rthl Einkaufsgeld in zwei Raten bis Johanni 1806 und jährlich 75 Rthl.
- Actum Trąbczyn den 4. May 1805.
- Von dem hiesigen Patri-
- monial Gerichte
- erschienen persön-
- lich,
- 1., der Herr Krieges
- und Forst Rath v Trie-
- benfeld als bekannt-
- licher General Bevoll-
- mächtigter Sr. Durchlaucht
- des regierenden
- Herrn Fürsten zu
- Hohenlohe Ingelfin-
- gen, Erkund Gericht
- Herrn derer hie
- sigen Güter
- einer Seits
- 2., der hiesige Fürstl.
- forst Inspector
- Carl Titz andrer
- Seits.
- Comparenten sind
- denen Subforestis
- persönlich bekannt
- u befinden sich
- um dem Zustande
- gerichtliche hinndlun-
- gen gültig zu voll-
- ziehen.
- Dieselben ver-
- lautbaren frey-
- willig u wohlbe-
- dächtig folgenden
- unter sich getroffenen
- im
Actum Trąbczyn den 4. May 1805. Von dem hiesigen Patrimonial Gerichte erschienen persönlich,
1., der Herr Krieges und Forst Rath v Triebenfeld als bekanntlicher General Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, Erkund Gericht Herrn derer hie sigen Güter
einer Seits
2., der hiesige Fürstl. forst Inspector Carl Titz andrer Seits.
Comparenten sind denen Subforestis persönlich bekannt u befinden sich um dem Zustande gerichtliche hinndlungen gültig zu vollziehen.
Dieselben verlautbaren freywillig u wohlbedächtig folgenden unter sich getroffenen im
- unwiederruflichen
- u in Nichts abzuan-
- dernden Erbzinß
- Contract zum
- Protocoll
- § I.
- Es verleihen
- nemlich Sr. Hochfürstl.
- Durchlaucht von
- dem hiesigen
- Trąbczyner
- vorwerk
- Acker dem
- ForstInspector
- Carl Titz 5 Hufen
- sage fünf hufen
- Magdeburg. u. zwar
- unter denen
- Vorwerksge-
- bünden von
- dem Wege ab
- welcher nach
- Podbiele führt bis
- an den Mühlen Gra-
- ben mit Inbe
- griff des neben
- den Stallungen
- liegenden Obst
- Gartens von
- jezt ab auf im
- merwährende
- Zeiten in Erbzinß.
- §. II.
- Der forstInspector
- Seite
unwiederruflichen u in Nichts abzuandernden Erbzinß Contract zum Protocoll
§ I. Es verleihen nemlich Sr. Hochfürstl. Durchlaucht von dem hiesigen Trąbczyner vorwerk Acker dem ForstInspector Carl Titz 5 Hufen sage fünf hufen Magdeburg. u. zwar unter denen Vorwerksgebünden von dem Wege ab welcher nach Podbiele führt bis an den Mühlen Graben mit Inbe griff des neben den Stallungen liegenden Obst Gartens von jezt ab auf im merwährende Zeiten in Erbzinß.
§. II. Der forstInspector Seite
- stell zahlt an Ein-
- kaufsgeld für
- jede Hufe 300 rt
- schreiben drey
- hundert Rthaler
- mithin für fünf
- hufen Magdeburg
- 1500 rt. schreibe
- Eintausendfünf
- hundert Rthaler
- und zwar mit
- der einen hälfte
- a 750 rt schreibe
- Siebenhundertfünfzig
- Rthaler im Johanni
- dieses Jahre
- und mit der
- andern halfte
- a 750 rt schreibe
- Siebenhundert fünf-
- zig Rthaler mit
- Johanni des
- künftigen Jahres
- 1806 baar u. in
- guten preußl.
- Courant.
- §. III.
- Der forst Inspector
- Titz macht sich ver-
- bindlich für die
- staaquirirte
- Stelle von Johannis
- dieses Jahres ab
- einen immerwäh-
- ren
stell zahlt an Einkaufsgeld für jede Hufe 300 rt schreiben drey hundert Rthaler mithin für fünf hufen Magdeburg 1,500 rt. schreibe Eintausendfünf hundert Rthaler und zwar mit der einen hälfte a 750 rt schreibe Siebenhundertfünfzig Rthaler im Johanni dieses Jahre und mit der andern halfte a 750 rt schreibe Siebenhundert fünfzig Rthaler mit Johanni des künftigen Jahres 1806 baar u. in guten preußl. Courant.
§. III. Der forst Inspector Titz macht sich verbindlich für die staaquirirte Stelle von Johannis dieses Jahres ab einen immerwäh
- renden jährl.
- Erbzinß der
- und erhöhet oder
- vermindet wer-
- dendurf, pro
- hufe Magdeburg
- mit 15 rt schreibe
- fünfzehn Rthaler
- mithin für fünf
- hufen 75 rt schrei-
- be fünft und Sieben-
- zig Rthaler in
- Courant und zwar
- jährlich in zweyen
- Raten zu Wey-
- nachten und Johannis
- jedesmal mit 37 rt
- 12 gg schreibe
- Sieben u. dreyßig
- Rthaler 12 gg. post
- numerando baar
- zu bezahlen.
- §. IV.
- von der zweiten
- haltte der Ein-
- kaufs geldes
- der 75 ortum, wer-
- den bis zum
- zahlungs Tage
- fünf pro hut zum
- en entrichtet
- §. V.
renden jährl. Erbzinß der und erhöhet oder vermindet werdendurf, pro hufe Magdeburg mit 15 rt schreibe fünfzehn Rthaler mithin für fünf hufen 75 rt schreibe fünft und Siebenzig Rthaler in Courant und zwar jährlich in zweyen Raten zu Weynachten und Johannis jedesmal mit 37 rt 12 gg schreibe Sieben u. dreyßig Rthaler 12 gg. post numerando baar zu bezahlen.
§. IV. von der zweiten haltte der Einkaufs geldes der 75 ortum, werden bis zum zahlungs Tage fünf pro hut zum en entrichtet
- S. V.
- Seid Etablissement
- muß Titz sich auf
- eigene Kosten
- ohne daß er
- hiezu weder von
- jezt auch für die
- zukunft holtz oder
- sonstige Bau-
- hulfe erhält
- selbst bewür-
- ken.
- §. VI.
- Ausser diesem baa-
- ren Erbzinße ver-
- pflichtet sich ErbPach-
- ter für sich und seine
- Nachfolger im besitze
- dieser aaquirten
- Stelle, von diesen
- fünf hufen
- alle und
- jede Königl. Steuern
- sowie die Com-
- petenz fürs Kloster
- Ląd u die abgaben
- an die Gräßlichkeit
- Rauchfangsegeld, faurage
- Lieferung und
- was sonst vor-
- kommt, ohne alle
- Ausnahme zu berich-
- tigen, ohne hiefür
- en
S. V.
Seid Etablissement muß Titz sich auf eigene Kosten ohne daß er hiezu weder von jezt auch für die zukunft holtz oder sonstige Bauhulfe erhält selbst bewürken.
§. VI. Ausser diesem baaren Erbzinße verpflichtet sich ErbPachter für sich und seine Nachfolger im besitze dieser aaquirten Stelle, von diesen fünf hufen
alle und jede Königl. Steuern sowie die Competenz fürs Kloster Ląd u die abgaben an die Gräßlichkeit Rauchfangsegeld, faurage Lieferung und was sonst vorkommt, ohne alle Ausnahme zu berichtigen, ohne hiefür en
- einen Erlaß wur
- nem Erbzinse zu
- machen oder zu
- erhalten.
- §. VII.
- Erbpächter muß
- sein getrunk-
- am Bier und
- Brandtwein
- mit dem Herr-
- schaft, frage
- oder Braun und
- Vormundthännte
- nehmen und im
- Contraventione
- Fall für jeden
- eingebrachten
- Garniec fremden
- Brandtwein
- Einen Rthaler und
- für jede könne
- fremdes Bier
- fünf Rthaler Strafe
- der Grundherr-
- schaft erlegen.
- §. VIII.
- ErbPächter und
- seine Nachfolger
- um Biesigge die-
- ser Stelle, sind
- der Jurisdiction
- des hiesigen
- konnen unter-
- worfen, jedoch
- von allen und
einen Erlaß wur nem Erbzinse zu machen oder zu erhalten.
§. VII. Erbpächter muß sein getrunkam Bier und Brandtwein mit dem Herrschaft, frage oder Braun und Vormundthännte nehmen und im Contraventione Fall für jeden eingebrachten Garniec fremden Brandtwein Einen Rthaler und für jede könne fremdes Bier fünf Rthaler Strafe der Grundherrschaft erlegen.
§. VIII. ErbPächter und seine Nachfolger um Biesigge dieser Stelle, sind der Jurisdiction des hiesigen konnen unterworfen, jedoch von allen und
- jeden Natural
- lieferungen
- und hufe diensten
- gänzlich und für
- immerwährende
- Zeiten befreyet.
- §. IX.
- Dem Erbflichten
- und seinen Nach-
- folgern anlie-
- sig, steht es frey,
- diese acquirir
- te [word?] [word?] An
- dere durch Ver-
- kauf oder ver-
- tausch zu vermü-
- ßern, jedoch muß
- solches mit Consens
- der Grundherr-
- schaft geschehen
- und bei einer jeden
- vergleichen bestig
- Verminderung von
- dem Kaufgelde
- udertausch quanto
- der gehüte Groschen
- als ein Laudemium
- an die Grund-
- herrschaft ent-
- richtet werden
- ben vererbun-
- gen an Kinder
- und Seiten ver-
- wandte dagegen
- wird
jeden Natural lieferungen und hufe diensten gänzlich und für immerwährende Zeiten befreyet.
§. IX. Dem Erbflichten und seinen Nachfolgern anliesig, steht es frey, diese acquirir te [word?] [word?] An dere durch Verkauf oder vertausch zu vermüßern, jedoch muß solches mit Consens der Grundherrschaft geschehen und bei einer jeden vergleichen bestig Verminderung von dem Kaufgelde udertausch quanto der gehüte Groschen als ein Laudemium an die Grundherrschaft entrichtet werden ben vererbungen an Kinder und Seiten verwandte dagegen
- wird kein Lau-
- demium bezahlt.
- §. X.
- ErbPächter leistet
- für sich und seine
- Nachfolger im
- Besiz auf alle
- und jede Remis-
- sionen bei Un-
- glücksfällen, welche
- durch Feuer vom
- Himmel durch An-
- stekung böser
- leute, haagel-
- schlag Mißwachs
- Viehsterben
- krieg und Pest
- oder auf ir-
- gend eine an-
- der wart
- entstehen, ganz-
- lich Verzicht, und
- sell ihnen dieser
- halb nie eine
- Entschädigung von
- der Grundherr-
- schaft uderfr-
- laß von dem
- Erbzinße zu statte
- kommen.
- §. XI.
- Die Wohn und Wirth-
- schafts gebunde
- muß ErbPächter
- und
wird kein Laudemium bezahlt.
§. X. ErbPächter leistet für sich und seine Nachfolger im Besiz auf alle und jede Remissionen bei Unglücksfällen, welche durch Feuer vom Himmel durch Anstekung böser leute, haagelschlag Mißwachs Viehsterben krieg und Pest oder auf irgend eine ander wart entstehen, ganzlich Verzicht, und sell ihnen dieser halb nie eine Entschädigung von der Grundherrschaft uderfrlaß von dem Erbzinße zu statte kommen.
§. XI. Die Wohn und Wirthschafts gebunde muß ErbPächter
- und seine Nachfolger
- um Besiz auf eigene
- Kosten selbster
- bauen u. dieselben
- stets um baulichen
- Stande erhalten
- u erhält siezu von
- der Grundherr-
- schaft weder
- holz noch sonstige
- brauchelfe.
- §. XII.
- diesen die-
- ses Contracts
- und dessen aus
- fertigung be-
- zahlt der Erb-
- Pächter.
- §. XIII.
- So lange ErbPäch-
- ter u. seine
- Nachfolger im
- Bestege dieser
- Stelle allen obigen
- verbindlichkeiten
- nachkommen
- wird, ver-
- spricht die Grund-
- herrschaft sie
- bei ihren Ge-
- rechtsamen
- überall zu
- schützen, und
- ge
und seine Nachfolger um Besiz auf eigene Kosten selbster bauen u. dieselben stets um baulichen Stande erhalten u erhält siezu von der Grundherrschaft weder holz noch sonstige brauchelfe.
§. XII. diesen dieses Contracts und dessen aus fertigung bezahlt der ErbPächter.
§. XIII. So lange ErbPächter u. seine Nachfolger im Bestege dieser Stelle allen obigen verbindlichkeiten nachkommen
wird, verspricht die Grundherrschaft sie bei ihren Gerechtsamen
überall zu schützen, und
- gegen Jeder
- manns Real An-
- sprüche zu ver-
- treten.
- Sollte aber Erb-
- Pächter oder
- seine Nachfolger
- diese Stelle ver-
- wüsten, oder
- den jährlichen
- Erbzinß durch
- länger als zwey
- Jahre rükstän-
- dig bleiben
- so hört alsdann
- dieser Erbkauffs
- Contract auf
- u die Grund-
- herrschaft wird
- berechtigt seyn
- diese Stelle an-
- derweit mus
- güthen.
- beide Theile
- versprechen
- den vorstehen
- den Erbzinß
- Contract fest
- und unverbruch
- lich einzuhalten.
- und entsagen
- allen darin
- der statt fin-
- denden Rechts
- Ausfluchten
- be
gegen Jeder manns Real Ansprüche zu vertreten.
Sollte aber ErbPächter oder seine Nachfolger diese Stelle verwüsten, oder den jährlichen Erbzinß durch länger als zwey Jahre rükständig bleiben so hört alsdann dieser Erbkauffs Contract auf u die Grundherrschaft wird berechtigt seyn diese Stelle anderweit mus güthen.
beide Theile versprechen den vorstehen den Erbzinß Contract fest und unverbruch lich einzuhalten. und entsagen allen darin der statt findenden Rechts Ausfluchten
- besonders dem
- Einwande einer
- listigen Ueber-
- redung, über-
- eilung, einer
- vorgefallen
- nen Verleggung
- über und un-
- ter der helfte
- anders ver-
- abgeredeter
- als verschrie-
- bener Sachen
- und sind sie nun
- den folgen
- dieser Ent-
- stagung, absei-
- ten des Gerichts
- gehörig be-
- lehrt würden.
- Sr. Hochfürstl. durch
- laucht willigen
- ausdrücklich darin
- denß Erbpächter
- auf den Grund
- dieses Contracts
- den Besitz Titul
- von dieser ac-
- quirirten Stelle
- auf seinen Nah-
- men berichtigen
- lassen kann.
- wen
besonders dem Einwande einer listigen Ueberredung, übereilung, einer vorgefallen nen Verleggung über und unter der helfte anders verabgeredeter als verschriebener Sachen und sind sie nun den folgen dieser Entstagung, abseiten des Gerichts gehörig belehrt würden. Sr. Hochfürstl. durch laucht willigen ausdrücklich darin denß Erbpächter auf den Grund dieses Contracts den Besitz Titul von dieser acquirirten Stelle auf seinen Nahmen berichtigen lassen kann. wen
- Weiter hatten
- Contrahenten
- nichts angeführen
- u nachdem ihnen
- dieser Protocoll
- würklich vor-
- gelesen wür-
- den, so haben
- sie dasselbe
- überall ge-
- nehmigt u sich
- nachstehenden
- eigenhändig, un-
- terschrieben
- Peter Friedrich August v. Triebenfeld
- Carl Titz
Weiter hatten Contrahenten nichts angeführen u nachdem ihnen dieser Protocoll würklich vorgelesen würden, so haben sie dasselbe überall genehmigt u sich nachstehenden eigenhändig, unterschrieben Peter Friedrich August v. Triebenfeld Carl Titz











