Traces in the Sand

Document 15 · Contract

6 April 1805

Trąbczyn

A punctation, that is, a preliminary agreement, subject to the approval of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen: the councillor of war and forests von Triebenfeld makes over to the undersigned hereditary lessees, Carl Titz among them, 270 Hufen of fields, meadows and woods of the estates of Trąbczyn, Łazy, Osiny, Nowawies and Przybysław, for 300 Rthl entry money and 15 Rthl rent a year for each Hufe. They may sell on, must clear the woodland within four free years, are free of hereditary subjection and labour services, and are jointly liable; each new village with a mayor and a schoolmaster receives 13 Morgen free of rent. A note lists 156 Hufen 25 Morgen already given out to individual buyers, Tschachmann and Seymert among them; 113 Hufen 4 Morgen remain for the contractors.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. zwischen dem Königl. Krieges und Forst Rath von Triebenfeld General Bevollmächtigte Sr. Hochfürstliche
  2. Durchlaucht des regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, und denen
  3. am Ende unterschriebenen Erbpächtern ward dato folgende Punctation
  4. verabredet und bis zur Genehmigung Seiner Durchlaucht abgeschloßen.
  5. 1.
  6. Es überlaßen seiner hochfürstliche Durchlaucht durch Ihren General Bevollmächtigten
  7. an die Unterschriebene Erbpächter von den zu Ihren Güthern Trąbczyn, Łazy, Osiny,
  8. Neudorff und Przybisław gehörigen Gründen, bestehend in Feldern Wiesen und Wäldern pp
  9. den Flächen Inhalt von 270 Hufen sage zwey hundert und siebenzig Hufen Magdeburgisch
  10. Maas, die Hufe zu Dreyßig Morgen und den Morgen zu 180 Ruthen gerechnet.
  11. 2.
  12. An Einkaufs Geld zahlen die unten genannten Erbpächter für jede Hufe Magdeburgisch
  13. an Seiner Durchlaucht 300 Rthl sage drey hundert Reichs Thaler Königl. Courant
  14. 3.
  15. Entrichtet jeder Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze von jeder Magdeburgischen
  16. Hufe jährlich einen reinen Geld Zins von 15 Rthl. sage Fünfzehn Reichs
  17. Thaler in Courant an die Herrschaftliche Casse und zwar in halb jährigen
  18. Raten auf Johanni und Weinachten jedesmahl sieben vor Zwölf gute Groschen
  19. 4.
  20. Denen Erbpächtern oder Anehmern steht frey diese erstandenen Hufen
  21. in mehrere einzelne Theile an Andere zu überlaßen und sich mit diesen neuen
  22. Annehmern zu ihrem Vorteil so gut sie können zu einigen.
  23. 5.
  24. Es wird jedoch ausdrücklich fest gesezt, daß wann die Erbpächter Grundstücke
  25. an andere Annehmer oder Nachläufer überlaßen wollen, daß solches sogleich der
  26. Herrschaft angezeigt wird, damit in Ansehung der Rückstände und auf den Gründen
  27. haftende Schulden kein Irrthum entstehen und alles wohl geordnet werden könne,
  28. Jeder ohne Vorwißen der Herrschaft geschloßene Verkauf soll als völlig ungültig
  29. und als gar nicht geschloßen betrachtet werden.
  30. 6.
  31. Ihre Etablissements müßen sowohl die jetzigen Erbpächter als auch die künftigen
  32. Annehmer, für jezt und die Zukunft auf eigene Kosten bewerkstelligen, und
  33. erhalten sie hierzu weder Erlas vom Erbzins noch sonstige Bauhülfe; Jedoch
  34. können sie hierzu daß auf denen in Erbpacht erhaltenen Hufen befindliche Holz
  35. als welches ihnen ohne alle Ausnahme insgeſamt eigenthümlich gehört, verwenden
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  1. 7.
  2. Diese in Erbpacht genommenen Hufen sollen denen Erbpächtern sofort
  3. zugemeßen und in besiz tradirt werden.
  4. 8.
  5. Von dem Urbarem Lande und Wiesen werden die Zinsen in diesem
  6. laufenden Jahre schon gehörig entrichtet, von den Wald aber und von
  7. den sonstigen Gründen aber werden Vier frey Jahre verstattet,
  8. als nach welcher Zeit den jeder Annehmer die vom ihm erkauften
  9. wald Gründe geradet und bebaut haben muß, daher dann nach Verlauf
  10. der Vier frey Jahre von diesen Gründen die Zinsen mit Funfzehn
  11. Thaler pro Hufe auch entrichtet, und in halb jährigen Raten mit 7 rt 12 gg.
  12. an die Herrschaftliche Casse bezahlt werden müßen.
  13. 9.
  14. Außer den jährlichen Erbzinsen übernehmen Erbpächter für sich und
  15. ihre Nachkommen alle auf diesen Gütern haftende Königliche und
  16. andere Abgaben sie haben Nahmen wie sie wollen, zu leisten, und
  17. sollen solche auf den Hufen gelegt und gehörig repartirt werden.
  18. 10.
  19. Da alle Gründe dismembrirt und gegen Zinsen ausgethan werden
  20. so dürfen Erbpächter auf keine Weide und Holzungs Gerechtigkeiten
  21. Anspruch machen, sondern es müßen dieselben mit ihrem Vieh allein
  22. auf ihren Gründen hüthen, und ihr Holz sich anzubauen und zu conserviren
  23. suchen.
  24. 11.
  25. Denen Erbannehmern wird die Freyheit erteilt auf ihren Gründen
  26. einen Ziegelofen anzulegen, und sich die zum ersten Anbau be-
  27. nöthigten Ziegel zu brennen, ohne daß hierfür an die Grund Herr-
  28. schaft etwas bezahlt werden darf.
  29. 12.
  30. Erbpächter müßen die angenommenen zwey hundert und
  31. siebenzig Hufen Magdeburgisch sich unter einander auf die best-
  32. möglichste
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  1. bestmöglichste Art selbst eintheilen ohne daß hierbei die
  2. Grundherrschaft im geringsten concurrirt, indem diese nur
  3. verbunden ist ihnen das totale der Hufen zuzutheilen;
  4. jedoch übernimmt die Grundherrschaft die gesamten
  5. Kosten dieser Zutheilung zu tragen.
  6. 13.
  7. Denen jetzigen Erbpächtern so wie den übrigen Annehmern steht
  8. es frey ihre Stellen auf jede beliebige Art an Andere zu ver-
  9. äußern, es muß aber bey einer jeden besizz Veränderung
  10. es sey durch Verkauf oder Vertausch der Zehnte Groschen
  11. des Kaufs Geldes oder Tausch Quanti als ein Laudemium
  12. der Grund Herrschaft erlegt werden, und hält dieselbe
  13. sich stets an den neuen Annehmer, deßen Sache es bleibt
  14. dem Verkäufer das Kauf Geld nicht ehender auszubezahlen
  15. bis das Laudemium berichtiget ist.
  16. 14.
  17. Eine Ablösung des Erbzinßes findet nicht statt, die einmahl
  18. festgesetzten funfzehn Reichs Thaler Erbzinsen pro Hufe blei-
  19. ben für immerwährende Zeiten unablöslich.
  20. 15
  21. Erbpächter ihre Nachkäufer und Nachkommen bleiben
  22. für immer von aller Erbunterthänigkeit völlig frey
  23. und dürfen auch der Grundherrschaft nicht den ge-
  24. ringsten Hofe-Dienst leisten, oder irgend einige
  25. Naturalien liefern; Jedoch sind sie ohne Ausnahme
  26. der Jurisdiction des Dominii für immer unterworfen.
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  1. 16.
  2. Außer denen Hufen welche sie verzinsen, wird denen Neu
  3. zu etablirenden Gemeinden ein für allemahl und zwar
  4. 1. für den Schulehrer 6 Morgen
  5. 2. für den Schulzen 6 Morgen
  6. 3. zum Kirch-Hust 1 Morgen
  7. Mithin für jedes neue Dorf welches einen Schulzen und Schulmeister
  8. halten wird dreyzehn Morgen Magdeburgisch ohnentgeltlich
  9. und Zinsfrey zugetheilt.
  10. 17.
  11. Erbpächter sind verbunden die neuen Dörfer vorschriftsmäßig
  12. in zwey gleichen Lienien anzulegen und aufzubauen
  13. 18.
  14. Ihr Getränke an Bier und Brandtwein müßen Erbpächter
  15. und ihre Nachfolger im Besizze stets aus dem Herrschaft-
  16. lichen Brau und Brandwein Hause oder Kruge nehmen, und
  17. für jedes aus fremden Gütern einbringende Quart brandt
  18. vom Einen Reichs Thaler, und für jede Tonne Bier fünf Reichs
  19. Thaler Strafe an die Grundherrschaft erlegen.
  20. 19.
  21. Erbpächter leisten für sich und ihre Nachfolger auf alle und
  22. jede Remission bey Unglücksfällen, sie mögen auch immer
  23. Nahmen haben wie sie wollen, verzicht, und kan ihnen
  24. nie eine Bonification oder Erlas von Erbzins zu statt kommen.
  25. 20.
  26. Die Kosten des Contracts deßen Confirmation und Ausfer-
  27. tigung übernehmen Erbpächter zu berichtigen
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  1. 21.
  2. So lange Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze, diesen
  3. obbeschriebenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, sollen
  4. dieselben von der Grundherrschaft bey ihren Gerechtsamen über
  5. all geschüzt, und gegen Jedermanns Real Ansprüche vertreten
  6. und Schadlos gehalten werden. Solten sie aber mit dem
  7. Jährlichen Erb Canon durch länger als zwey Jahre im Rück-
  8. stande verbleiben, so gehen sie alsdann dieser Erbpacht
  9. verlustig und die Grundherrschaft ist befugt selbige ohne Wider-
  10. rede einzuziehen und anderweit auszuthun.
  11. 22.
  12. Für die richtige und prompte bezahlung des Einkaufgeldes und der fest
  13. gesezten Erbzinsen haften die Erbpächter und die künftigen Annehmer
  14. so wie ihre Nachfolger im Besizze immerwährend einer für alle und
  15. alle für einen mithin Solidarisch.
  16. Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbpachts Contract
  17. fest und unverbrüchlich einzuhalten, und entsagen allen dawider
  18. statt findenden Rechts Ausflüchten, besonders dem Einwande
  19. einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der Hälfte
  20. und haben sich nachstehend eigenhändig unterschrieben.
  21. Trąbczyn d 6ten Aprill 1805.
  22. v Triebenfeld
  23. Carl Titz
  24. Lorenz Goll[?]
  25. Jozef Exte[q?]s.
  26. Paweł [in?]kobowski
  27. Antoni Białkowski
  28. Konstanty Oczykoski mpp.
  29. Elisabetta di Simony 3 Hufen.
  30. xxx Andreas Berlinsky
  31. xxx Daniel Poill
  32. xxx Johan Friedrich Melzer 2 Huffen
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  1. Christoph Zander vier Hufen um und bey Neudorff xxx
  2. Michael Mathes zwey Hufen xxx
  3. Gottfried Wolter zwey Huf xxx
  4. Christoph Öhlke vier Hufen xxx
  5. Johann Pfahl Eine Hube xxx
  6. Johann Hoffmann xxx
  7. Martin Bloch xxx
  8. P[ro] M[emoria]
  9. Von denen verliehenen: 270 Hufen
  10. gehen ab diejenigen Hufen, welche die Entrepre-
  11. neurs mit Consens des Dominii bereits verein
  12. zelt und dismembriret haben, nehmlich
  13. 1. an Kuh[n?]t et Consorten: 42 Hufen
  14. 2. Henrichs: 6.
  15. 3. Christoph Schönfisch 1 Hufe 5 Morg 9 R
  16. 4. Kienast et Consorten: 40
  17. 5. Kienast et Consorten: 4
  18. 6. Tschachmann: 20
  19. 7. Seymert: 3
  20. 8. Hemmerling et Schiritz: 18
  21. 9. Stephyn et Consorten: 10
  22. 10. v. Leski: 6
  23. 11. Kommer: 6 Hufe 20 Morg
  24. = 156 Hufe 25 Morgen 9 Ruten
  25. bleiben für die Entrepreneurs übrig 113. Hufe 4. Morg 17 R.
  26. Schenck