Document 15 · Contract
6 April 1805
Trąbczyn
A punctation, that is, a preliminary agreement, subject to the approval of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen: the councillor of war and forests von Triebenfeld makes over to the undersigned hereditary lessees, Carl Titz among them, 270 Hufen of fields, meadows and woods of the estates of Trąbczyn, Łazy, Osiny, Nowawies and Przybysław, for 300 Rthl entry money and 15 Rthl rent a year for each Hufe. They may sell on, must clear the woodland within four free years, are free of hereditary subjection and labour services, and are jointly liable; each new village with a mayor and a schoolmaster receives 13 Morgen free of rent. A note lists 156 Hufen 25 Morgen already given out to individual buyers, Tschachmann and Seymert among them; 113 Hufen 4 Morgen remain for the contractors.
Punktation, vorbehaltlich der Genehmigung des Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld überlässt den unterzeichneten Erbpächtern, unter ihnen Carl Titz, 270 Hufen Felder, Wiesen und Wälder der Güter Trąbczyn, Łazy, Osiny, Nowawies und Przybysław, gegen 300 Rthl Einkaufsgeld und 15 Rthl jährlichen Zins je Hufe. Sie dürfen weiterverkaufen, müssen den Wald in vier Freijahren roden, sind frei von Erbuntertänigkeit und Hofdiensten und haften gemeinsam; jedes neue Dorf mit Schulzen und Schulmeister erhält 13 Morgen zinsfrei. Ein Vermerk zählt 156 Hufen 25 Morgen auf, die schon an einzelne Erwerber vergeben sind, darunter Tschachmann und Seymert; den Unternehmern bleiben 113 Hufen 4 Morgen.
- zwischen dem Königl. Krieges und Forst Rath von Triebenfeld General Bevollmächtigte Sr. Hochfürstliche
- Durchlaucht des regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, und denen
- am Ende unterschriebenen Erbpächtern ward dato folgende Punctation
- verabredet und bis zur Genehmigung Seiner Durchlaucht abgeschloßen.
- 1.
- Es überlaßen seiner hochfürstliche Durchlaucht durch Ihren General Bevollmächtigten
- an die Unterschriebene Erbpächter von den zu Ihren Güthern Trąbczyn, Łazy, Osiny,
- Neudorff und Przybisław gehörigen Gründen, bestehend in Feldern Wiesen und Wäldern pp
- den Flächen Inhalt von 270 Hufen sage zwey hundert und siebenzig Hufen Magdeburgisch
- Maas, die Hufe zu Dreyßig Morgen und den Morgen zu 180 Ruthen gerechnet.
- 2.
- An Einkaufs Geld zahlen die unten genannten Erbpächter für jede Hufe Magdeburgisch
- an Seiner Durchlaucht 300 Rthl sage drey hundert Reichs Thaler Königl. Courant
- 3.
- Entrichtet jeder Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze von jeder Magdeburgischen
- Hufe jährlich einen reinen Geld Zins von 15 Rthl. sage Fünfzehn Reichs
- Thaler in Courant an die Herrschaftliche Casse und zwar in halb jährigen
- Raten auf Johanni und Weinachten jedesmahl sieben vor Zwölf gute Groschen
- 4.
- Denen Erbpächtern oder Anehmern steht frey diese erstandenen Hufen
- in mehrere einzelne Theile an Andere zu überlaßen und sich mit diesen neuen
- Annehmern zu ihrem Vorteil so gut sie können zu einigen.
- 5.
- Es wird jedoch ausdrücklich fest gesezt, daß wann die Erbpächter Grundstücke
- an andere Annehmer oder Nachläufer überlaßen wollen, daß solches sogleich der
- Herrschaft angezeigt wird, damit in Ansehung der Rückstände und auf den Gründen
- haftende Schulden kein Irrthum entstehen und alles wohl geordnet werden könne,
- Jeder ohne Vorwißen der Herrschaft geschloßene Verkauf soll als völlig ungültig
- und als gar nicht geschloßen betrachtet werden.
- 6.
- Ihre Etablissements müßen sowohl die jetzigen Erbpächter als auch die künftigen
- Annehmer, für jezt und die Zukunft auf eigene Kosten bewerkstelligen, und
- erhalten sie hierzu weder Erlas vom Erbzins noch sonstige Bauhülfe; Jedoch
- können sie hierzu daß auf denen in Erbpacht erhaltenen Hufen befindliche Holz
- als welches ihnen ohne alle Ausnahme insgeſamt eigenthümlich gehört, verwenden
zwischen dem Königl. Krieges und Forst Rath von Triebenfeld General Bevollmächtigte Sr. Hochfürstliche Durchlaucht des regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, und denen am Ende unterschriebenen Erbpächtern ward dato folgende Punctation verabredet und bis zur Genehmigung Seiner Durchlaucht abgeschloßen.
1. Es überlaßen seiner hochfürstliche Durchlaucht durch Ihren General Bevollmächtigten an die Unterschriebene Erbpächter von den zu Ihren Güthern Trąbczyn, Łazy, Osiny, Neudorff und Przybisław gehörigen Gründen, bestehend in Feldern Wiesen und Wäldern pp den Flächen Inhalt von 270 Hufen sage zwey hundert und siebenzig Hufen Magdeburgisch Maas, die Hufe zu Dreyßig Morgen und den Morgen zu 180 Ruthen gerechnet.
2. An Einkaufs Geld zahlen die unten genannten Erbpächter für jede Hufe Magdeburgisch an Seiner Durchlaucht 300 Rthl sage drey hundert Reichs Thaler Königl. Courant
3. Entrichtet jeder Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze von jeder Magdeburgischen Hufe jährlich einen reinen Geld Zins von 15 Rthl. sage Fünfzehn Reichs Thaler in Courant an die Herrschaftliche Casse und zwar in halb jährigen Raten auf Johanni und Weinachten jedesmahl sieben vor Zwölf gute Groschen
4. Denen Erbpächtern oder Anehmern steht frey diese erstandenen Hufen in mehrere einzelne Theile an Andere zu überlaßen und sich mit diesen neuen Annehmern zu ihrem Vorteil so gut sie können zu einigen.
5. Es wird jedoch ausdrücklich fest gesezt, daß wann die Erbpächter Grundstücke an andere Annehmer oder Nachläufer überlaßen wollen, daß solches sogleich der Herrschaft angezeigt wird, damit in Ansehung der Rückstände und auf den Gründen haftende Schulden kein Irrthum entstehen und alles wohl geordnet werden könne, Jeder ohne Vorwißen der Herrschaft geschloßene Verkauf soll als völlig ungültig und als gar nicht geschloßen betrachtet werden.
6. Ihre Etablissements müßen sowohl die jetzigen Erbpächter als auch die künftigen Annehmer, für jezt und die Zukunft auf eigene Kosten bewerkstelligen, und erhalten sie hierzu weder Erlas vom Erbzins noch sonstige Bauhülfe; Jedoch können sie hierzu daß auf denen in Erbpacht erhaltenen Hufen befindliche Holz als welches ihnen ohne alle Ausnahme insgeſamt eigenthümlich gehört, verwenden
- 7.
- Diese in Erbpacht genommenen Hufen sollen denen Erbpächtern sofort
- zugemeßen und in besiz tradirt werden.
- 8.
- Von dem Urbarem Lande und Wiesen werden die Zinsen in diesem
- laufenden Jahre schon gehörig entrichtet, von den Wald aber und von
- den sonstigen Gründen aber werden Vier frey Jahre verstattet,
- als nach welcher Zeit den jeder Annehmer die vom ihm erkauften
- wald Gründe geradet und bebaut haben muß, daher dann nach Verlauf
- der Vier frey Jahre von diesen Gründen die Zinsen mit Funfzehn
- Thaler pro Hufe auch entrichtet, und in halb jährigen Raten mit 7 rt 12 gg.
- an die Herrschaftliche Casse bezahlt werden müßen.
- 9.
- Außer den jährlichen Erbzinsen übernehmen Erbpächter für sich und
- ihre Nachkommen alle auf diesen Gütern haftende Königliche und
- andere Abgaben sie haben Nahmen wie sie wollen, zu leisten, und
- sollen solche auf den Hufen gelegt und gehörig repartirt werden.
- 10.
- Da alle Gründe dismembrirt und gegen Zinsen ausgethan werden
- so dürfen Erbpächter auf keine Weide und Holzungs Gerechtigkeiten
- Anspruch machen, sondern es müßen dieselben mit ihrem Vieh allein
- auf ihren Gründen hüthen, und ihr Holz sich anzubauen und zu conserviren
- suchen.
- 11.
- Denen Erbannehmern wird die Freyheit erteilt auf ihren Gründen
- einen Ziegelofen anzulegen, und sich die zum ersten Anbau be-
- nöthigten Ziegel zu brennen, ohne daß hierfür an die Grund Herr-
- schaft etwas bezahlt werden darf.
- 12.
- Erbpächter müßen die angenommenen zwey hundert und
- siebenzig Hufen Magdeburgisch sich unter einander auf die best-
- möglichste
7. Diese in Erbpacht genommenen Hufen sollen denen Erbpächtern sofort zugemeßen und in besiz tradirt werden.
8. Von dem Urbarem Lande und Wiesen werden die Zinsen in diesem laufenden Jahre schon gehörig entrichtet, von den Wald aber und von den sonstigen Gründen aber werden Vier frey Jahre verstattet, als nach welcher Zeit den jeder Annehmer die vom ihm erkauften wald Gründe geradet und bebaut haben muß, daher dann nach Verlauf der Vier frey Jahre von diesen Gründen die Zinsen mit Funfzehn Thaler pro Hufe auch entrichtet, und in halb jährigen Raten mit 7 rt 12 gg. an die Herrschaftliche Casse bezahlt werden müßen.
9. Außer den jährlichen Erbzinsen übernehmen Erbpächter für sich und ihre Nachkommen alle auf diesen Gütern haftende Königliche und andere Abgaben sie haben Nahmen wie sie wollen, zu leisten, und sollen solche auf den Hufen gelegt und gehörig repartirt werden.
10. Da alle Gründe dismembrirt und gegen Zinsen ausgethan werden so dürfen Erbpächter auf keine Weide und Holzungs Gerechtigkeiten Anspruch machen, sondern es müßen dieselben mit ihrem Vieh allein auf ihren Gründen hüthen, und ihr Holz sich anzubauen und zu conserviren suchen.
11. Denen Erbannehmern wird die Freyheit erteilt auf ihren Gründen einen Ziegelofen anzulegen, und sich die zum ersten Anbau benöthigten Ziegel zu brennen, ohne daß hierfür an die Grund Herrschaft etwas bezahlt werden darf.
12. Erbpächter müßen die angenommenen zwey hundert und siebenzig Hufen Magdeburgisch sich unter einander auf die
- bestmöglichste Art selbst eintheilen ohne daß hierbei die
- Grundherrschaft im geringsten concurrirt, indem diese nur
- verbunden ist ihnen das totale der Hufen zuzutheilen;
- jedoch übernimmt die Grundherrschaft die gesamten
- Kosten dieser Zutheilung zu tragen.
- 13.
- Denen jetzigen Erbpächtern so wie den übrigen Annehmern steht
- es frey ihre Stellen auf jede beliebige Art an Andere zu ver-
- äußern, es muß aber bey einer jeden besizz Veränderung
- es sey durch Verkauf oder Vertausch der Zehnte Groschen
- des Kaufs Geldes oder Tausch Quanti als ein Laudemium
- der Grund Herrschaft erlegt werden, und hält dieselbe
- sich stets an den neuen Annehmer, deßen Sache es bleibt
- dem Verkäufer das Kauf Geld nicht ehender auszubezahlen
- bis das Laudemium berichtiget ist.
- 14.
- Eine Ablösung des Erbzinßes findet nicht statt, die einmahl
- festgesetzten funfzehn Reichs Thaler Erbzinsen pro Hufe blei-
- ben für immerwährende Zeiten unablöslich.
- 15
- Erbpächter ihre Nachkäufer und Nachkommen bleiben
- für immer von aller Erbunterthänigkeit völlig frey
- und dürfen auch der Grundherrschaft nicht den ge-
- ringsten Hofe-Dienst leisten, oder irgend einige
- Naturalien liefern; Jedoch sind sie ohne Ausnahme
- der Jurisdiction des Dominii für immer unterworfen.
bestmöglichste Art selbst eintheilen ohne daß hierbei die Grundherrschaft im geringsten concurrirt, indem diese nur verbunden ist ihnen das totale der Hufen zuzutheilen; jedoch übernimmt die Grundherrschaft die gesamten Kosten dieser Zutheilung zu tragen.
13. Denen jetzigen Erbpächtern so wie den übrigen Annehmern steht es frey ihre Stellen auf jede beliebige Art an Andere zu veräußern, es muß aber bey einer jeden besizz Veränderung es sey durch Verkauf oder Vertausch der Zehnte Groschen des Kaufs Geldes oder Tausch Quanti als ein Laudemium der Grund Herrschaft erlegt werden, und hält dieselbe sich stets an den neuen Annehmer, deßen Sache es bleibt dem Verkäufer das Kauf Geld nicht ehender auszubezahlen bis das Laudemium berichtiget ist.
14. Eine Ablösung des Erbzinßes findet nicht statt, die einmahl festgesetzten funfzehn Reichs Thaler Erbzinsen pro Hufe bleiben für immerwährende Zeiten unablöslich. 15 Erbpächter ihre Nachkäufer und Nachkommen bleiben für immer von aller Erbunterthänigkeit völlig frey und dürfen auch der Grundherrschaft nicht den geringsten Hofe-Dienst leisten, oder irgend einige Naturalien liefern; Jedoch sind sie ohne Ausnahme der Jurisdiction des Dominii für immer unterworfen.
- 16.
- Außer denen Hufen welche sie verzinsen, wird denen Neu
- zu etablirenden Gemeinden ein für allemahl und zwar
- 1. für den Schulehrer 6 Morgen
- 2. für den Schulzen 6 Morgen
- 3. zum Kirch-Hust 1 Morgen
- Mithin für jedes neue Dorf welches einen Schulzen und Schulmeister
- halten wird dreyzehn Morgen Magdeburgisch ohnentgeltlich
- und Zinsfrey zugetheilt.
- 17.
- Erbpächter sind verbunden die neuen Dörfer vorschriftsmäßig
- in zwey gleichen Lienien anzulegen und aufzubauen
- 18.
- Ihr Getränke an Bier und Brandtwein müßen Erbpächter
- und ihre Nachfolger im Besizze stets aus dem Herrschaft-
- lichen Brau und Brandwein Hause oder Kruge nehmen, und
- für jedes aus fremden Gütern einbringende Quart brandt
- vom Einen Reichs Thaler, und für jede Tonne Bier fünf Reichs
- Thaler Strafe an die Grundherrschaft erlegen.
- 19.
- Erbpächter leisten für sich und ihre Nachfolger auf alle und
- jede Remission bey Unglücksfällen, sie mögen auch immer
- Nahmen haben wie sie wollen, verzicht, und kan ihnen
- nie eine Bonification oder Erlas von Erbzins zu statt kommen.
- 20.
- Die Kosten des Contracts deßen Confirmation und Ausfer-
- tigung übernehmen Erbpächter zu berichtigen
16. Außer denen Hufen welche sie verzinsen, wird denen Neu zu etablirenden Gemeinden ein für allemahl und zwar
1. für den Schulehrer 6 Morgen
2. für den Schulzen 6 Morgen
3. zum Kirch-Hust 1 Morgen Mithin für jedes neue Dorf welches einen Schulzen und Schulmeister halten wird dreyzehn Morgen Magdeburgisch ohnentgeltlich und Zinsfrey zugetheilt.
17. Erbpächter sind verbunden die neuen Dörfer vorschriftsmäßig in zwey gleichen Lienien anzulegen und aufzubauen
18. Ihr Getränke an Bier und Brandtwein müßen Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze stets aus dem Herrschaftlichen Brau und Brandwein Hause oder Kruge nehmen, und für jedes aus fremden Gütern einbringende Quart brandt vom Einen Reichs Thaler, und für jede Tonne Bier fünf Reichs Thaler Strafe an die Grundherrschaft erlegen.
19. Erbpächter leisten für sich und ihre Nachfolger auf alle und jede Remission bey Unglücksfällen, sie mögen auch immer Nahmen haben wie sie wollen, verzicht, und kan ihnen nie eine Bonification oder Erlas von Erbzins zu statt kommen.
20. Die Kosten des Contracts deßen Confirmation und Ausfertigung übernehmen Erbpächter zu berichtigen
- 21.
- So lange Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze, diesen
- obbeschriebenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, sollen
- dieselben von der Grundherrschaft bey ihren Gerechtsamen über
- all geschüzt, und gegen Jedermanns Real Ansprüche vertreten
- und Schadlos gehalten werden. Solten sie aber mit dem
- Jährlichen Erb Canon durch länger als zwey Jahre im Rück-
- stande verbleiben, so gehen sie alsdann dieser Erbpacht
- verlustig und die Grundherrschaft ist befugt selbige ohne Wider-
- rede einzuziehen und anderweit auszuthun.
- 22.
- Für die richtige und prompte bezahlung des Einkaufgeldes und der fest
- gesezten Erbzinsen haften die Erbpächter und die künftigen Annehmer
- so wie ihre Nachfolger im Besizze immerwährend einer für alle und
- alle für einen mithin Solidarisch.
- Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbpachts Contract
- fest und unverbrüchlich einzuhalten, und entsagen allen dawider
- statt findenden Rechts Ausflüchten, besonders dem Einwande
- einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der Hälfte
- und haben sich nachstehend eigenhändig unterschrieben.
- Trąbczyn d 6ten Aprill 1805.
- v Triebenfeld
- Carl Titz
- Lorenz Goll[?]
- Jozef Exte[q?]s.
- Paweł [in?]kobowski
- Antoni Białkowski
- Konstanty Oczykoski mpp.
- Elisabetta di Simony 3 Hufen.
- xxx Andreas Berlinsky
- xxx Daniel Poill
- xxx Johan Friedrich Melzer 2 Huffen
21. So lange Erbpächter und ihre Nachfolger im Besizze, diesen obbeschriebenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, sollen dieselben von der Grundherrschaft bey ihren Gerechtsamen über all geschüzt, und gegen Jedermanns Real Ansprüche vertreten und Schadlos gehalten werden. Solten sie aber mit dem Jährlichen Erb Canon durch länger als zwey Jahre im Rückstande verbleiben, so gehen sie alsdann dieser Erbpacht verlustig und die Grundherrschaft ist befugt selbige ohne Widerrede einzuziehen und anderweit auszuthun.
22. Für die richtige und prompte bezahlung des Einkaufgeldes und der fest gesezten Erbzinsen haften die Erbpächter und die künftigen Annehmer so wie ihre Nachfolger im Besizze immerwährend einer für alle und alle für einen mithin Solidarisch.
Beide Theile versprechen den vorstehenden Erbpachts Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten, und entsagen allen dawider statt findenden Rechts Ausflüchten, besonders dem Einwande einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der Hälfte und haben sich nachstehend eigenhändig unterschrieben. Trąbczyn d 6ten Aprill 1805.
v Triebenfeld
Carl Titz
Lorenz Goll[?]
Jozef Exte[q?]s.
Paweł [in?]kobowski
Antoni Białkowski
Konstanty Oczykoski mpp.
Elisabetta di Simony 3 Hufen.
xxx Andreas Berlinsky
xxx Daniel Poill
xxx Johan Friedrich Melzer 2 Huffen
- Christoph Zander vier Hufen um und bey Neudorff xxx
- Michael Mathes zwey Hufen xxx
- Gottfried Wolter zwey Huf xxx
- Christoph Öhlke vier Hufen xxx
- Johann Pfahl Eine Hube xxx
- Johann Hoffmann xxx
- Martin Bloch xxx
- P[ro] M[emoria]
- Von denen verliehenen: 270 Hufen
- gehen ab diejenigen Hufen, welche die Entrepre-
- neurs mit Consens des Dominii bereits verein
- zelt und dismembriret haben, nehmlich
- 1. an Kuh[n?]t et Consorten: 42 Hufen
- 2. Henrichs: 6.
- 3. Christoph Schönfisch 1 Hufe 5 Morg 9 R
- 4. Kienast et Consorten: 40
- 5. Kienast et Consorten: 4
- 6. Tschachmann: 20
- 7. Seymert: 3
- 8. Hemmerling et Schiritz: 18
- 9. Stephyn et Consorten: 10
- 10. v. Leski: 6
- 11. Kommer: 6 Hufe 20 Morg
- = 156 Hufe 25 Morgen 9 Ruten
- bleiben für die Entrepreneurs übrig 113. Hufe 4. Morg 17 R.
- Schenck
Christoph Zander vier Hufen um und bey Neudorff xxx Michael Mathes zwey Hufen xxx Gottfried Wolter zwey Huf xxx Christoph Öhlke vier Hufen xxx Johann Pfahl Eine Hube xxx Johann Hoffmann xxx
Martin Bloch xxx
P[ro] M[emoria] Von denen verliehenen: 270 Hufen gehen ab diejenigen Hufen, welche die Entrepreneurs mit Consens des Dominii bereits verein zelt und dismembriret haben, nehmlich
1. an Kuh[n?]t et Consorten: 42 Hufen
2. Henrichs: 6.
3. Christoph Schönfisch 1 Hufe 5 Morg 9 R
4. Kienast et Consorten: 40
5. Kienast et Consorten: 4
6. Tschachmann: 20
7. Seymert: 3
8. Hemmerling et Schiritz: 18
9. Stephyn et Consorten: 10
10. v. Leski: 6
11. Kommer: 6 Hufe 20 Morg = 156 Hufe 25 Morgen 9 Ruten bleiben für die Entrepreneurs übrig 113. Hufe 4. Morg 17 R. Schenck





