Traces in the Sand

Document 16 · Contract

20 December 1804

Trąbczyn

A hereditary-lease contract made before the patrimonial court at Trąbczyn and approved by Prince Friedrich Ludwig of Hohenlohe himself: the councillor of war and forests von Triebenfeld grants the settlers Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried and Michel Dümmel, Gottfried Dams and Christoph Schoenfisch the home farm of Althütte by Trąbczyn, 10 Hufen 10 Morgen, with the farm buildings except the new cowshed, in perpetual hereditary lease. They pay 1,500 Rthl entry money and 225 Rthl a year, for the land to be cleared after free years running to midsummer 1808, and are jointly liable. An earlier contract with them for the same ten Hufen, made by a certain Kunkel, is cancelled.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Das Haupt Exemplar ist auf 10 rtl 6 g. expedirt
  2. Das Fürstlich Hohenlohesche Patrimonial
  3. Gericht auf Trąbczyn beurkundet hiemit
  4. daß zwischen Sr Durchlaucht dem regie-
  5. renden Herrn Fürsten zu Hohenlohe
  6. Ingelfingen Erbherrn derer Zagorower
  7. und Trąbczyner Güter einer Seits, und
  8. denen Einsaaßen Martin Giering, Wilhelm
  9. Daniel Schulz, Gottfried Dümmel, Michel
  10. Dümmel, Gottfried Damt und Christoph
  11. Schoenfisch, anderer Seits über das
  12. Vorwerk Althütte genannt aus 10 Hufen
  13. 10 Morgen Magdeburgisch bestehend
  14. nachstehender Erbpachts Contract geschlo-
  15. ßen und zum gerichtlichen Protocoll
  16. verlautbaret ist:
  17. Actum Trąbczyn den zwanzigsten December
  18. Eintausend Achthundert und Vier
  19. Vor unterschriebenem
  20. Patrimonial Gerichte
  21. erschienen persöhnlich,
  22. 1., der Herr Krieges und Forst
  23. Rath v. Triebenfeld als General
  24. bevollmächtigter Sr. Durch-
  25. laucht des regierenden
  26. Herrn Fürsten zu Hohenlohe
  27. Ingelfingen Erb und Gerichts
  28. Herrn derer hiesigen Güther
  29. einer Seite
  30. und
  31. 2., Die Einsaaßen
  32. 1. Martin
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  1. 1. Martin Giering
  2. Wilhelm Daniel Schulz
  3. Gottfried Dümmel
  4. Michel Dümmel
  5. Gottfried Dams, und
  6. Christoph Schoenfisch aus
  7. Den hieſigen Güthern an
  8. derer Seits.
  9. Comparenten sind denen
  10. subscriptis persöhnlich be-
  11. kannt und es waltet ge-
  12. gen ihre Fähigkeiten ge-
  13. richtliche Handlungen
  14. gültig zu vollziehen kein
  15. zweifel ob.
  16. dieselben declariren Frey-
  17. willig und wohlbedächtig
  18. nachstehenden ErbPachts-
  19. Contract zum Protocoll.
  20. §. I.
  21. Es überlaßen nemlich ſie
  22. Durchlaucht der Herr
  23. Fürst zu Hohenlohe In-
  24. gelfingen durch Ihren Gene-
  25. ral Bevollmächtigter
  26. Herrn Krieges und Forst
  27. Rath v. Triebenfeld, das
  28. zu Trąbczyn gehörige
  29. Vorwerk die Alte Hütte
  30. genannt, bestehend aus
  31. 10 Hufen 10 Morgen sage
  32. Zehn
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  1. Zehn Hufen zehn Morgen
  2. Magdeburgisch, an Aeckern
  3. Wiesen, Gärten und Ver
  4. wachsenen Brüchen und
  5. Götzstellen zusamt de-
  6. nen auf diesem Vorwer-
  7. ken befindlich gesamm-
  8. sten Wirthschafts Gebäu-
  9. den ausgenommen den
  10. neuen Kuhstall, als
  11. welcher der Grund Herr-
  12. schaft verbleibt, an die
  13. vorgedachten Einsaaßen
  14. Martin Giering
  15. Wilhelm Daniel Schulz
  16. Gottfried Dümmel
  17. Michel Dämmel
  18. Gottfried Damt und
  19. Christoph Schönfisch auf
  20. immerwährende und
  21. ewige Zeiten in Erb-
  22. Pacht.
  23. Jede Hufe enthält drey-
  24. ßig Morgen und jeder
  25. Morgen Einhundert Acht-
  26. zig Quadrat Ruten Mag-
  27. deburgisch.
  28. §. II.
  29. An Einkauf bezahlen
  30. Erbpächtern
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  1. 6.
  2. Erbpächtere Einhundert fünf
  3. zig Reichsthaler p. Güte
  4. facit für 10 Hufen 1500 rt
  5. sage Eintausend darauf
  6. Hundert Reichs Thaler Hier-
  7. auf haben sie bereits er
  8. derst 450 rtl. sage vierhun-
  9. dert fünfzig Reichs Thaler
  10. und die übrig 1050 rt sage
  11. Eintausend Fünfzig Reichs
  12. Thaler machen sie sich ver-
  13. bindlich in Termino Tit. George
  14. 1805 baar und in Cassen
  15. mäßigen Courant an
  16. Hr Fürstl. Durchlaucht
  17. abzubezahlen.
  18. An jährlichen Erb. Canon
  19. zahlen Erbpächtere und
  20. zwar von Martinii
  21. dieses Jahres ab pro
  22. Hufe 22 rthl 12 gg. sage
  23. zwey und zwanzig Reichs
  24. Thaler zwölf gute Gro-
  25. schen Facit für 10 Hufen
  26. 225 rttl sage zweyhun-
  27. dert fünf und zwan-
  28. zig Reichs Thaler in
  29. zweyen Raten nem-
  30. lich die Hälfte mit 112 rt.
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  1. 12 gg. sage Einhundert zwölf
  2. Reichs Thaler 12gg. in Joha-
  3. nni und die zweite
  4. Hälfte mit gleichfalls
  5. 112 rt. 12 gg. sage Einhundert
  6. Zwölf Reichs Thaler 12 gg.
  7. in Weynachten jedesmahl
  8. postnumerando baar
  9. und in Courant zur Herr-
  10. schaftlichen Casse ein, sind
  11. aber von allen und jeden
  12. Hofe diensten und Natu-
  13. ral Lieferungen an.
  14. die Grundherrschaft für
  15. immerwährende Zeu-
  16. ten gänzlich befreyt.
  17. §. IV.
  18. Dieser stipulirte Erbzinß
  19. wird von Martino dieses Jahres
  20. ab jedoch nur von denjenigen
  21. Lande und Wiesen so würk-
  22. lich schon urbar ist, entrichtet
  23. von denjenigen Theilen
  24. dagegen, die erst durch
  25. Roden urbar gemacht
  26. werden müssen, erhalten
  27. sie Mier frey jahre, welche
  28. sich, da sie dieses Jahr schon
  29. den Einschnitt gehabt haben,
  30. mit
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  1. mit dem verfloßenen
  2. Johann dieses Jahres
  3. anfangen, und mit Johanni
  4. Eintausend Achthundert Acht
  5. endigen, so daß sie von die
  6. sem unurbaren Lande den
  7. ersten Zinß auf Weynach
  8. ten Eintausend Achthundert
  9. und Acht abführen und soll
  10. als dann der Einwand, dass
  11. in oder der andere von
  12. ihnen sein Land noch einst
  13. urbar gemacht hätte, nicht
  14. stattfinden
  15. §. V.
  16. Außer dem jährlich Stipu-
  17. lirten Erbzinse aber noch
  18. man Erbpächtere für
  19. sich und ihre Nachkommen
  20. alle und jede von diesen
  21. zehn Hufen treffenden
  22. Königl. und andern
  23. öffentlichen Steuern
  24. und Abgaben, selbige
  25. mögen Nahmen haben.
  26. wiesen wollen im
  27. mer während zu lei-
  28. sten.
  29. §. VI.
  30. Da im ersten §. denen
  31. Erbpächtern
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  1. Erbpächtern überhaupt gehn
  2. Hufen zehn Morgen
  3. verliehen sind, so wird
  4. hier bemerkt, daß sie
  5. die zehn Morgen zu ohren
  6. Baustellen unentgeld-
  7. lich erhalten haben.
  8. und davon weder ei-
  9. nen Einkauf nach Zinß
  10. bezahlen dürfen.
  11. §. VII.
  12. Denen Erbpächtern steht
  13. frey, diese erstandenen
  14. zehn Hufen in mehre-
  15. re einzelne Theile an
  16. andere zu überlassen,
  17. und sich mit diesen neu
  18. en Annehmern so gut sie
  19. können zu ihren Vortheil
  20. zu einigen.
  21. §. VIII.
  22. Ihre Etablissements mü-
  23. ßen so wohl die jez
  24. zigen Erbpächteren
  25. als auf die übrigen
  26. künftigen Annehmer
  27. re für hezt und die
  28. künftigen Zeiten
  29. stets
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  1. stets auf eigene Kosten
  2. bewerkstelligen, und
  3. erhalten sie hiezu
  4. weder Erlaß vom
  5. Erbzinse noch sonstige
  6. Bauhülfe, jedoch kennen
  7. sie hiezu das auf denen
  8. in Erbpacht erhaltenen
  9. Hufen befindliche Holz
  10. verwenden, als wel-
  11. ches ihnen ohne alle Aus-
  12. nahme ins gesammt
  13. eigenthümlich gehört
  14. §. IX.
  15. Diese und Erbpacht ge-
  16. nommenen Hufen
  17. sollen denen Erb-
  18. Pächtere, so bald es
  19. die Witterung er-
  20. laubt gehörig zu-
  21. gemeßen in Be-
  22. siz tradirt und da-
  23. bey zugleich ausge-
  24. mittelt werden, wie
  25. viel derflächen In-
  26. halt des jezt schon ur-
  27. baren Landes, von dem
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  1. der Zins gezahlt wird
  2. beträgt.
  3. §. X.
  4. Erb Pächtere leisten
  5. für sich und ihre Nach-
  6. folger auf etwaniges
  7. Bau- Brenn- Holz, oder
  8. Weide in denen übri-
  9. gen herrschaftlichen Wal-
  10. dungen und Feldern gänz-
  11. lich Verzicht, und dürfen
  12. sie die Gränzen ihrer
  13. Besizung nicht über
  14. schritten.
  15. §. XI.
  16. Denen jezigen Erbpäch-
  17. tern so wie den künftigen
  18. übrigen Anerhmern
  19. stehet es frey, ihre Stel-
  20. len auf jede Beliebi-
  21. ge Art zu veräußern,
  22. es muß aber bey einer
  23. jeden Besitz verände-
  24. rung, es sey durch Ver-
  25. kauf oder Vertauschen
  26. der Zehente Groschen
  27. des Kaufgeldes oder
  28. Tausch Quanti, als ein
  29. Laudemium der Grund-
  30. Herrschaft erlegt werden
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  1. und halte dieselbe sich
  2. dieserhalb stets an
  3. den neuen Aequiren-
  4. ten dessen Sache es bleibt,
  5. dem Verkäufer das Kauf-
  6. Geld nicht ehender aus
  7. zu bezahlen bis das
  8. Laudemium berichtiget
  9. bei Vererbungen
  10. oder Abstand an Kinder
  11. und Seiten verwandten
  12. wird kein Laudemium
  13. bezahlt, und eben so sind
  14. die ersten Annehmere
  15. von denen jeppigen Erb-
  16. Pächtern hievon gänzlich
  17. befreyt.
  18. §. XII.
  19. Denen Erbpächtern steht
  20. es frey den Stipalir-
  21. ten Erbzinß durch die
  22. zahlung der Capitals
  23. Summe abzulösen, daß
  24. heißt, es kann jeder von
  25. ihnen fünfzig Reichstha-
  26. ler Einhundert Reichs
  27. Thaler oder Einhundert
  28. Fünfzig Reichs Thaler
  29. der Grund-Herrschaft baar
  30. abzahlen, welches Capital
  31. als
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  1. als dann ein Eigenthum
  2. der Grundherschaft verbleibt
  3. und es werden ihnen hie-
  4. von fünf vom Hundert
  5. an jährlichen Zins abge-
  6. schrieben jedoch wird aus
  7. drücklich festgesezt, daß
  8. dieses abzuzahlende
  9. Quantum über haupt pro
  10. Hufe die Summe von Ein-
  11. hundert fünfzig Reichs
  12. Thaler, nicht übersteigen,
  13. darf, und daß mithin
  14. an jährlichem Zinsetzung
  15. sage Fünfzehn Reichs Tha-
  16. ler pro Hufe für immer
  17. währende Zeiten
  18. unablöslich stehen
  19. bleiben.
  20. §. XIII.
  21. Erbpächtern und ihre Nach-
  22. kommen bleiben für
  23. immer von aller Erb
  24. Untertänigkeit völlig
  25. frey, sind jedoch ohne
  26. Ausnahme der Jurisdic-
  27. tion des Dominii un-
  28. terworfen.
  29. §. XIV.
  30. Ihre Getränke an Bier
  31. und
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  1. und Brandwein müssen
  2. Erbpächtere und ihre Nach-
  3. Folger im Besizze, stets
  4. aus dem Herrschaftlichen
  5. Brau und Brandhause
  6. oder Kruge nehmen
  7. und für jedes aus frem-
  8. den Güthern einbringen-
  9. de Quant Brandtwein
  10. Ein Reichs Thaler und für
  11. jede Tonne Bier Fünf
  12. Reichs Thaler Strafe an
  13. die Grundherrschaft
  14. bezahlen.
  15. §. XV.
  16. Erbpächtere leisten für
  17. sich und ihre Nachfolger
  18. auf alle und jede Remis-
  19. sion bei Unglücksfällen,
  20. sie mögen durch Feuer
  21. vom Himmel Ansteckung
  22. durch böse Leute Miß-
  23. wachs Hagelschlag, Ue-
  24. berschwemmung, Vieh-
  25. sterben, Krieg, und
  26. Pest und auf welche Art
  27. es immer wolle entste-
  28. hen, hiedurch ausdrück-
  29. lich Verzicht und soll
  30. ihnen
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  1. ihnen dieserhalb nie eine
  2. Bonification oder Erlaß
  3. von dem Erbzinß zu Statten
  4. kommen.
  5. §. XVI.
  6. Die Kosten dieses Contracts
  7. deßen Confirmation und
  8. Ausfertigung übernehmen Erbpächtere
  9. zu berichtigen.
  10. §. XVII.
  11. So lange Erbpächtere und
  12. ihre Nachfolger im Besizze
  13. diesen obbeschriebenen
  14. verbindlichkeiten nach
  15. kommen werden, sollen
  16. dieselben von der Grund-
  17. Herrschaft bei ihren Gerecht
  18. samen überall geschüzt
  19. und gegen Jedermanns
  20. Real Anspruche vertre-
  21. ten und Schadlos gehal-
  22. ten werden sollten
  23. sie aber mit dem jährli-
  24. chen Erb Canon durchlän-
  25. ger als zwey Jahre im
  26. Rückstände verbleiben
  27. so gehen sie als dann
  28. dieser Erbpacht verlustig
  29. und die Grund Herrschaft
  30. ist befugt, selbige an-
  31. der werde auszuthun,
  32. in
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  1. in welchem Falle denen
  2. Erbpachtern blos ihre Me-
  3. liorationer vergütiget
  4. werden dürfen.
  5. §. XVIII.
  6. Für die richtige und promp-
  7. te Bezahlung des festgesezten
  8. ten Erbzinses haften die
  9. Erbpächtere und die künf-
  10. tigen Annehmern so wie
  11. ihre Nachfolger im Besizze
  12. immerwährend einer
  13. für alle und alle für einen,
  14. mithin solidarisch derge-
  15. stalt, daß die Grund Herr-
  16. schaft sich dieserhalb ent-
  17. weder an den einen oder
  18. den andern zu halten be-
  19. rechtiget seyn soll.
  20. Beyde Theile versprochen.
  21. den vorstehenden Erb
  22. Pachts Contract fest und
  23. unverbrüchlich einzu-
  24. halten und entsagen
  25. allen dawieder statt
  26. findenden Rechts Ausflüch-
  27. ten, besonders dem Ein-
  28. wande einer vorgefal-
  29. lenen Verlezzung über
  30. und unter der hälfte, der
  31. listigen.
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  1. listigen Ueberredung Ue-
  2. bereilung, der Unmöglich-
  3. keit, den Zinß aus der
  4. Sache heraus zubringen,
  5. anders verabgerede
  6. fer als verschriebener
  7. oder nicht recht verstan-
  8. dener Sachen und wird
  9. von der Hochfürstlichen
  10. durchlaucht ausdrücklich
  11. darin gewilliget, daß
  12. Erbpächter auf den Grund
  13. dieses Contracts Titulum
  14. Possessionis von ihren
  15. besiz Stellen auf ihren
  16. Nahmen berichtigen la-
  17. ßen können.
  18. Noch wird von Seiten
  19. Sr. Hochfürstlichen durch-
  20. laucht deren Erbpächtern
  21. die Freyheit ertheilt
  22. zu ihren ersten gesamten
  23. Etablissements den Lehm
  24. von dem Trąbczyner Teri-
  25. torio unentgeldlich ho-
  26. len zu können, jedoch
  27. hört diese Freyheit
  28. gänglich aus, sobald sie
  29. ihre Gebäude aufgebaut
  30. haben werden. auch
  31. werden.
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  1. werden ihnen noch
  2. zweytausend statt Mau-
  3. rer [f?]eine aus der Trąbczy-
  4. ner Ziegeley verabfolgt
  5. wofür sie die Kosten mit
  6. drey Reichsthaler p Tausend
  7. bezahlen müssen;
  8. Uebrigens wird bemerkt
  9. daß mit denen mehrge-
  10. dachten Erbpächtern über
  11. diese zehn Hufen bereits
  12. unterm 26ten May c. a.
  13. durch einen gewißen Kun-
  14. kel ein Contract errichtet
  15. ist, welches Contract von
  16. denen Erbpächtern jezt
  17. zurück gegeben und hie-
  18. mit vermittelst durch
  19. streichung von ihnen
  20. gänglich aufgehoben und
  21. annolliret wird, dergestalten
  22. daß derselbe als nicht
  23. geschloßen betrachtet
  24. und daraus weder der
  25. eine oder der andere
  26. Theil irgend einige Rech-
  27. te oder Ansprüche formi-
  28. ren und geltend machen.
  29. soll.
  30. Mehr hatten Contra-
  31. henten nichts anzufüh-
  32. ren sie baten um
  33. die
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  1. die Bestättigung und Ausfer-
  2. tigung dieses Contracts und
  3. nach dem ihnen dieses Proto-
  4. coll wörtlich vorgelesen
  5. sie auch belehrt worden
  6. daß die Entfügung auf
  7. die Rechts Ausflüchten und
  8. Einwändungen den ganz-
  9. lichen Verlust derselben
  10. nach sich ziehe, so leisteten
  11. sie auf dieselben noch
  12. mals wohlbedächtig
  13. Verzicht und haben sich
  14. zum Zeichen der Geneh-
  15. migung nachstehend
  16. unterschrieben und un-
  17. terzeichnet.
  18. Selbst gelesen und ge-
  19. nehmigt.
  20. Friedrich Ludwig Fürst
  21. zu Hohenlohe
  22. v. Triebenfeld
  23. Martin Giering
  24. xxx Wilhelm Daniel Schulz
  25. xxx bedeutet Gottfried Dümel
  26. xxx Michel Dämmel
  27. xxx Gottfried Dams
  28. xxx Christoph Schoenfisch
  29. Im meiner Gegenwart
  30. laut
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  1. laut und deutlich vorgele-
  2. sen, von den Interessen-
  3. ten überall genehmigt
  4. und eigenhändig unter-
  5. schrieben solches Bescheinige
  6. Heinrichs
  7. Königl. Kammer Commis-
  8. sions Rath und
  9. Oconomie Commissarius
  10. a. u. s.
  11. Schenck
  12. Brauer
  13. Es wird nun dieser Contract unter Beidrü-
  14. flung des Gerichts Siegels und ge-
  15. wöhnlicher Unterschrift hiemit ausgefer-
  16. tiget
  17. Marianton den 13ten May 1806
  18. fürstlich Hohenlohes Patrimonial Gericht
  19. Schenck
  20. Ausfertigung
  21. des Erbpachts Contracts
  22. zwischen seiner durch-
  23. laucht dem regiren
  24. den Herrn Fürsten
  25. zu Hohenlohe Ingelfingen
  26. und dem Einsaaßen Martin
  27. Giering et Consorten
  28. No 1308
  29. Taxe br: 8
  30. Stempel: 6
  31. Mund: 12