Document 16 · Contract
20 December 1804
Trąbczyn
- Supersedes Document 17
A hereditary-lease contract made before the patrimonial court at Trąbczyn and approved by Prince Friedrich Ludwig of Hohenlohe himself: the councillor of war and forests von Triebenfeld grants the settlers Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried and Michel Dümmel, Gottfried Dams and Christoph Schoenfisch the home farm of Althütte by Trąbczyn, 10 Hufen 10 Morgen, with the farm buildings except the new cowshed, in perpetual hereditary lease. They pay 1,500 Rthl entry money and 225 Rthl a year, for the land to be cleared after free years running to midsummer 1808, and are jointly liable. An earlier contract with them for the same ten Hufen, made by a certain Kunkel, is cancelled.
Erbpachtvertrag vor dem Patrimonialgericht zu Trąbczyn, vom Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe selbst genehmigt: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt den Einsassen Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried und Michel Dümmel, Gottfried Dams und Christoph Schoenfisch das Vorwerk Althütte bei Trąbczyn, 10 Hufen 10 Morgen, mit den Wirtschaftsgebäuden außer dem neuen Kuhstall in ewige Erbpacht. Sie zahlen 1500 Rthl Einkaufsgeld und jährlich 225 Rthl, für das zu rodende Land nach Freijahren bis Johanni 1808, und haften gemeinsam. Ein früherer Vertrag mit ihnen über dieselben zehn Hufen, den ein gewisser Kunkel geschlossen hatte, wird aufgehoben.
- Das Haupt Exemplar ist auf 10 rtl 6 g. expedirt
- Das Fürstlich Hohenlohesche Patrimonial
- Gericht auf Trąbczyn beurkundet hiemit
- daß zwischen Sr Durchlaucht dem regie-
- renden Herrn Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen Erbherrn derer Zagorower
- und Trąbczyner Güter einer Seits, und
- denen Einsaaßen Martin Giering, Wilhelm
- Daniel Schulz, Gottfried Dümmel, Michel
- Dümmel, Gottfried Damt und Christoph
- Schoenfisch, anderer Seits über das
- Vorwerk Althütte genannt aus 10 Hufen
- 10 Morgen Magdeburgisch bestehend
- nachstehender Erbpachts Contract geschlo-
- ßen und zum gerichtlichen Protocoll
- verlautbaret ist:
- Actum Trąbczyn den zwanzigsten December
- Eintausend Achthundert und Vier
- Vor unterschriebenem
- Patrimonial Gerichte
- erschienen persöhnlich,
- 1., der Herr Krieges und Forst
- Rath v. Triebenfeld als General
- bevollmächtigter Sr. Durch-
- laucht des regierenden
- Herrn Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen Erb und Gerichts
- Herrn derer hiesigen Güther
- einer Seite
- und
- 2., Die Einsaaßen
- 1. Martin
Das Haupt Exemplar ist auf 10 rtl 6 g. expedirt Das Fürstlich Hohenlohesche Patrimonial Gericht auf Trąbczyn beurkundet hiemit daß zwischen Sr Durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Erbherrn derer Zagorower und Trąbczyner Güter einer Seits, und denen Einsaaßen Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried Dümmel, Michel Dümmel, Gottfried Damt und Christoph Schoenfisch, anderer Seits über das Vorwerk Althütte genannt aus 10 Hufen 10 Morgen Magdeburgisch bestehend nachstehender Erbpachts Contract geschloßen und zum gerichtlichen Protocoll verlautbaret ist:
Actum Trąbczyn den zwanzigsten December Eintausend Achthundert und Vier Vor unterschriebenem
Patrimonial Gerichte
erschienen persöhnlich,
1., der Herr Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld als General bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Erb und Gerichts Herrn derer hiesigen Güther einer Seite
und
2., Die Einsaaßen
- 1. Martin Giering
- Wilhelm Daniel Schulz
- Gottfried Dümmel
- Michel Dümmel
- Gottfried Dams, und
- Christoph Schoenfisch aus
- Den hieſigen Güthern an
- derer Seits.
- Comparenten sind denen
- subscriptis persöhnlich be-
- kannt und es waltet ge-
- gen ihre Fähigkeiten ge-
- richtliche Handlungen
- gültig zu vollziehen kein
- zweifel ob.
- dieselben declariren Frey-
- willig und wohlbedächtig
- nachstehenden ErbPachts-
- Contract zum Protocoll.
- §. I.
- Es überlaßen nemlich ſie
- Durchlaucht der Herr
- Fürst zu Hohenlohe In-
- gelfingen durch Ihren Gene-
- ral Bevollmächtigter
- Herrn Krieges und Forst
- Rath v. Triebenfeld, das
- zu Trąbczyn gehörige
- Vorwerk die Alte Hütte
- genannt, bestehend aus
- 10 Hufen 10 Morgen sage
- Zehn
1. Martin Giering Wilhelm Daniel Schulz Gottfried Dümmel Michel Dümmel Gottfried Dams, und Christoph Schoenfisch aus Den hieſigen Güthern an derer Seits.
Comparenten sind denen subscriptis persöhnlich bekannt und es waltet gegen ihre Fähigkeiten gerichtliche Handlungen gültig zu vollziehen kein zweifel ob.
dieselben declariren Freywillig und wohlbedächtig nachstehenden ErbPachts- Contract zum Protocoll.
§. I. Es überlaßen nemlich ſie Durchlaucht der Herr Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen durch Ihren General Bevollmächtigter Herrn Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld, das zu Trąbczyn gehörige Vorwerk die Alte Hütte genannt, bestehend aus 10 Hufen 10 Morgen sage
- Zehn Hufen zehn Morgen
- Magdeburgisch, an Aeckern
- Wiesen, Gärten und Ver
- wachsenen Brüchen und
- Götzstellen zusamt de-
- nen auf diesem Vorwer-
- ken befindlich gesamm-
- sten Wirthschafts Gebäu-
- den ausgenommen den
- neuen Kuhstall, als
- welcher der Grund Herr-
- schaft verbleibt, an die
- vorgedachten Einsaaßen
- Martin Giering
- Wilhelm Daniel Schulz
- Gottfried Dümmel
- Michel Dämmel
- Gottfried Damt und
- Christoph Schönfisch auf
- immerwährende und
- ewige Zeiten in Erb-
- Pacht.
- Jede Hufe enthält drey-
- ßig Morgen und jeder
- Morgen Einhundert Acht-
- zig Quadrat Ruten Mag-
- deburgisch.
- §. II.
- An Einkauf bezahlen
- Erbpächtern
Zehn Hufen zehn Morgen Magdeburgisch, an Aeckern Wiesen, Gärten und Ver wachsenen Brüchen und Götzstellen zusamt denen auf diesem Vorwerken befindlich gesammsten Wirthschafts Gebäuden ausgenommen den neuen Kuhstall, als welcher der Grund Herrschaft verbleibt, an die vorgedachten Einsaaßen Martin Giering Wilhelm Daniel Schulz Gottfried Dümmel Michel Dämmel Gottfried Damt und Christoph Schönfisch auf immerwährende und ewige Zeiten in ErbPacht.
Jede Hufe enthält dreyßig Morgen und jeder Morgen Einhundert Achtzig Quadrat Ruten Magdeburgisch.
§. II. An Einkauf bezahlen Erbpächtern
- 6.
- Erbpächtere Einhundert fünf
- zig Reichsthaler p. Güte
- facit für 10 Hufen 1500 rt
- sage Eintausend darauf
- Hundert Reichs Thaler Hier-
- auf haben sie bereits er
- derst 450 rtl. sage vierhun-
- dert fünfzig Reichs Thaler
- und die übrig 1050 rt sage
- Eintausend Fünfzig Reichs
- Thaler machen sie sich ver-
- bindlich in Termino Tit. George
- 1805 baar und in Cassen
- mäßigen Courant an
- Hr Fürstl. Durchlaucht
- abzubezahlen.
- An jährlichen Erb. Canon
- zahlen Erbpächtere und
- zwar von Martinii
- dieses Jahres ab pro
- Hufe 22 rthl 12 gg. sage
- zwey und zwanzig Reichs
- Thaler zwölf gute Gro-
- schen Facit für 10 Hufen
- 225 rttl sage zweyhun-
- dert fünf und zwan-
- zig Reichs Thaler in
- zweyen Raten nem-
- lich die Hälfte mit 112 rt.
6. Erbpächtere Einhundert fünf zig Reichsthaler p. Güte facit für 10 Hufen 1,500 rt sage Eintausend darauf Hundert Reichs Thaler Hierauf haben sie bereits er derst 450 rtl. sage vierhundert fünfzig Reichs Thaler und die übrig 1,050 rt sage Eintausend Fünfzig Reichs Thaler machen sie sich verbindlich in Termino Tit. George 1805 baar und in Cassen mäßigen Courant an Hr Fürstl. Durchlaucht abzubezahlen.
An jährlichen Erb. Canon zahlen Erbpächtere und zwar von Martinii dieses Jahres ab pro Hufe 22 rthl 12 gg. sage zwey und zwanzig Reichs Thaler zwölf gute Groschen Facit für 10 Hufen 225 rttl sage zweyhundert fünf und zwanzig Reichs Thaler in zweyen Raten nemlich die Hälfte mit 112 rt.
- 12 gg. sage Einhundert zwölf
- Reichs Thaler 12gg. in Joha-
- nni und die zweite
- Hälfte mit gleichfalls
- 112 rt. 12 gg. sage Einhundert
- Zwölf Reichs Thaler 12 gg.
- in Weynachten jedesmahl
- postnumerando baar
- und in Courant zur Herr-
- schaftlichen Casse ein, sind
- aber von allen und jeden
- Hofe diensten und Natu-
- ral Lieferungen an.
- die Grundherrschaft für
- immerwährende Zeu-
- ten gänzlich befreyt.
- §. IV.
- Dieser stipulirte Erbzinß
- wird von Martino dieses Jahres
- ab jedoch nur von denjenigen
- Lande und Wiesen so würk-
- lich schon urbar ist, entrichtet
- von denjenigen Theilen
- dagegen, die erst durch
- Roden urbar gemacht
- werden müssen, erhalten
- sie Mier frey jahre, welche
- sich, da sie dieses Jahr schon
- den Einschnitt gehabt haben,
- mit
12 gg. sage Einhundert zwölf Reichs Thaler 12gg. in Johanni und die zweite Hälfte mit gleichfalls 112 rt. 12 gg. sage Einhundert Zwölf Reichs Thaler 12 gg. in Weynachten jedesmahl postnumerando baar und in Courant zur Herrschaftlichen Casse ein, sind aber von allen und jeden Hofe diensten und Natural Lieferungen an. die Grundherrschaft für immerwährende Zeuten gänzlich befreyt.
§. IV. Dieser stipulirte Erbzinß wird von Martino dieses Jahres ab jedoch nur von denjenigen Lande und Wiesen so würklich schon urbar ist, entrichtet von denjenigen Theilen dagegen, die erst durch Roden urbar gemacht werden müssen, erhalten sie Mier frey jahre, welche sich, da sie dieses Jahr schon den Einschnitt gehabt haben,
- mit dem verfloßenen
- Johann dieses Jahres
- anfangen, und mit Johanni
- Eintausend Achthundert Acht
- endigen, so daß sie von die
- sem unurbaren Lande den
- ersten Zinß auf Weynach
- ten Eintausend Achthundert
- und Acht abführen und soll
- als dann der Einwand, dass
- in oder der andere von
- ihnen sein Land noch einst
- urbar gemacht hätte, nicht
- stattfinden
- §. V.
- Außer dem jährlich Stipu-
- lirten Erbzinse aber noch
- man Erbpächtere für
- sich und ihre Nachkommen
- alle und jede von diesen
- zehn Hufen treffenden
- Königl. und andern
- öffentlichen Steuern
- und Abgaben, selbige
- mögen Nahmen haben.
- wiesen wollen im
- mer während zu lei-
- sten.
- §. VI.
- Da im ersten §. denen
- Erbpächtern
mit dem verfloßenen Johann dieses Jahres anfangen, und mit Johanni Eintausend Achthundert Acht endigen, so daß sie von die sem unurbaren Lande den ersten Zinß auf Weynach ten Eintausend Achthundert und Acht abführen und soll als dann der Einwand, dass in oder der andere von ihnen sein Land noch einst urbar gemacht hätte, nicht stattfinden
§. V. Außer dem jährlich Stipulirten Erbzinse aber noch man Erbpächtere für sich und ihre Nachkommen alle und jede von diesen zehn Hufen treffenden Königl. und andern öffentlichen Steuern und Abgaben, selbige mögen Nahmen haben. wiesen wollen im mer während zu leisten.
§. VI. Da im ersten §. denen
- Erbpächtern überhaupt gehn
- Hufen zehn Morgen
- verliehen sind, so wird
- hier bemerkt, daß sie
- die zehn Morgen zu ohren
- Baustellen unentgeld-
- lich erhalten haben.
- und davon weder ei-
- nen Einkauf nach Zinß
- bezahlen dürfen.
- §. VII.
- Denen Erbpächtern steht
- frey, diese erstandenen
- zehn Hufen in mehre-
- re einzelne Theile an
- andere zu überlassen,
- und sich mit diesen neu
- en Annehmern so gut sie
- können zu ihren Vortheil
- zu einigen.
- §. VIII.
- Ihre Etablissements mü-
- ßen so wohl die jez
- zigen Erbpächteren
- als auf die übrigen
- künftigen Annehmer
- re für hezt und die
- künftigen Zeiten
- stets
Erbpächtern überhaupt gehn Hufen zehn Morgen verliehen sind, so wird hier bemerkt, daß sie die zehn Morgen zu ohren Baustellen unentgeldlich erhalten haben. und davon weder einen Einkauf nach Zinß bezahlen dürfen.
§. VII. Denen Erbpächtern steht frey, diese erstandenen zehn Hufen in mehrere einzelne Theile an andere zu überlassen, und sich mit diesen neu en Annehmern so gut sie können zu ihren Vortheil zu einigen.
§. VIII. Ihre Etablissements müßen so wohl die jez zigen Erbpächteren als auf die übrigen künftigen Annehmer re für hezt und die künftigen Zeiten
- stets auf eigene Kosten
- bewerkstelligen, und
- erhalten sie hiezu
- weder Erlaß vom
- Erbzinse noch sonstige
- Bauhülfe, jedoch kennen
- sie hiezu das auf denen
- in Erbpacht erhaltenen
- Hufen befindliche Holz
- verwenden, als wel-
- ches ihnen ohne alle Aus-
- nahme ins gesammt
- eigenthümlich gehört
- §. IX.
- Diese und Erbpacht ge-
- nommenen Hufen
- sollen denen Erb-
- Pächtere, so bald es
- die Witterung er-
- laubt gehörig zu-
- gemeßen in Be-
- siz tradirt und da-
- bey zugleich ausge-
- mittelt werden, wie
- viel derflächen In-
- halt des jezt schon ur-
- baren Landes, von dem
stets auf eigene Kosten bewerkstelligen, und erhalten sie hiezu weder Erlaß vom Erbzinse noch sonstige Bauhülfe, jedoch kennen sie hiezu das auf denen in Erbpacht erhaltenen Hufen befindliche Holz verwenden, als welches ihnen ohne alle Ausnahme ins gesammt eigenthümlich gehört
§. IX. Diese und Erbpacht genommenen Hufen sollen denen ErbPächtere, so bald es die Witterung erlaubt gehörig zugemeßen in Besiz tradirt und dabey zugleich ausgemittelt werden, wie viel derflächen Inhalt des jezt schon urbaren Landes, von dem
- der Zins gezahlt wird
- beträgt.
- §. X.
- Erb Pächtere leisten
- für sich und ihre Nach-
- folger auf etwaniges
- Bau- Brenn- Holz, oder
- Weide in denen übri-
- gen herrschaftlichen Wal-
- dungen und Feldern gänz-
- lich Verzicht, und dürfen
- sie die Gränzen ihrer
- Besizung nicht über
- schritten.
- §. XI.
- Denen jezigen Erbpäch-
- tern so wie den künftigen
- übrigen Anerhmern
- stehet es frey, ihre Stel-
- len auf jede Beliebi-
- ge Art zu veräußern,
- es muß aber bey einer
- jeden Besitz verände-
- rung, es sey durch Ver-
- kauf oder Vertauschen
- der Zehente Groschen
- des Kaufgeldes oder
- Tausch Quanti, als ein
- Laudemium der Grund-
- Herrschaft erlegt werden
der Zins gezahlt wird beträgt.
§. X. Erb Pächtere leisten für sich und ihre Nachfolger auf etwaniges Bau- Brenn- Holz, oder Weide in denen übrigen herrschaftlichen Waldungen und Feldern gänzlich Verzicht, und dürfen sie die Gränzen ihrer Besizung nicht über schritten.
§. XI. Denen jezigen Erbpächtern so wie den künftigen übrigen Anerhmern stehet es frey, ihre Stellen auf jede Beliebige Art zu veräußern, es muß aber bey einer jeden Besitz veränderung, es sey durch Verkauf oder Vertauschen der Zehente Groschen des Kaufgeldes oder Tausch Quanti, als ein Laudemium der GrundHerrschaft erlegt werden
- und halte dieselbe sich
- dieserhalb stets an
- den neuen Aequiren-
- ten dessen Sache es bleibt,
- dem Verkäufer das Kauf-
- Geld nicht ehender aus
- zu bezahlen bis das
- Laudemium berichtiget
- bei Vererbungen
- oder Abstand an Kinder
- und Seiten verwandten
- wird kein Laudemium
- bezahlt, und eben so sind
- die ersten Annehmere
- von denen jeppigen Erb-
- Pächtern hievon gänzlich
- befreyt.
- §. XII.
- Denen Erbpächtern steht
- es frey den Stipalir-
- ten Erbzinß durch die
- zahlung der Capitals
- Summe abzulösen, daß
- heißt, es kann jeder von
- ihnen fünfzig Reichstha-
- ler Einhundert Reichs
- Thaler oder Einhundert
- Fünfzig Reichs Thaler
- der Grund-Herrschaft baar
- abzahlen, welches Capital
- als
und halte dieselbe sich dieserhalb stets an den neuen Aequirenten dessen Sache es bleibt, dem Verkäufer das KaufGeld nicht ehender aus zu bezahlen bis das Laudemium berichtiget bei Vererbungen oder Abstand an Kinder und Seiten verwandten wird kein Laudemium bezahlt, und eben so sind die ersten Annehmere von denen jeppigen ErbPächtern hievon gänzlich befreyt.
§. XII. Denen Erbpächtern steht es frey den Stipalirten Erbzinß durch die zahlung der Capitals Summe abzulösen, daß heißt, es kann jeder von ihnen fünfzig Reichsthaler Einhundert Reichs Thaler oder Einhundert Fünfzig Reichs Thaler der Grund-Herrschaft baar abzahlen, welches Capital
- als dann ein Eigenthum
- der Grundherschaft verbleibt
- und es werden ihnen hie-
- von fünf vom Hundert
- an jährlichen Zins abge-
- schrieben jedoch wird aus
- drücklich festgesezt, daß
- dieses abzuzahlende
- Quantum über haupt pro
- Hufe die Summe von Ein-
- hundert fünfzig Reichs
- Thaler, nicht übersteigen,
- darf, und daß mithin
- an jährlichem Zinsetzung
- sage Fünfzehn Reichs Tha-
- ler pro Hufe für immer
- währende Zeiten
- unablöslich stehen
- bleiben.
- §. XIII.
- Erbpächtern und ihre Nach-
- kommen bleiben für
- immer von aller Erb
- Untertänigkeit völlig
- frey, sind jedoch ohne
- Ausnahme der Jurisdic-
- tion des Dominii un-
- terworfen.
- §. XIV.
- Ihre Getränke an Bier
- und
als dann ein Eigenthum der Grundherschaft verbleibt und es werden ihnen hievon fünf vom Hundert an jährlichen Zins abgeschrieben jedoch wird aus drücklich festgesezt, daß dieses abzuzahlende Quantum über haupt pro Hufe die Summe von Einhundert fünfzig Reichs Thaler, nicht übersteigen, darf, und daß mithin an jährlichem Zinsetzung sage Fünfzehn Reichs Thaler pro Hufe für immer währende Zeiten unablöslich stehen bleiben.
§. XIII. Erbpächtern und ihre Nachkommen bleiben für immer von aller Erb Untertänigkeit völlig frey, sind jedoch ohne Ausnahme der Jurisdiction des Dominii unterworfen.
§. XIV. Ihre Getränke an Bier
- und Brandwein müssen
- Erbpächtere und ihre Nach-
- Folger im Besizze, stets
- aus dem Herrschaftlichen
- Brau und Brandhause
- oder Kruge nehmen
- und für jedes aus frem-
- den Güthern einbringen-
- de Quant Brandtwein
- Ein Reichs Thaler und für
- jede Tonne Bier Fünf
- Reichs Thaler Strafe an
- die Grundherrschaft
- bezahlen.
- §. XV.
- Erbpächtere leisten für
- sich und ihre Nachfolger
- auf alle und jede Remis-
- sion bei Unglücksfällen,
- sie mögen durch Feuer
- vom Himmel Ansteckung
- durch böse Leute Miß-
- wachs Hagelschlag, Ue-
- berschwemmung, Vieh-
- sterben, Krieg, und
- Pest und auf welche Art
- es immer wolle entste-
- hen, hiedurch ausdrück-
- lich Verzicht und soll
- ihnen
und Brandwein müssen Erbpächtere und ihre NachFolger im Besizze, stets aus dem Herrschaftlichen Brau und Brandhause oder Kruge nehmen und für jedes aus fremden Güthern einbringende Quant Brandtwein Ein Reichs Thaler und für jede Tonne Bier Fünf Reichs Thaler Strafe an die Grundherrschaft bezahlen.
§. XV. Erbpächtere leisten für sich und ihre Nachfolger auf alle und jede Remission bei Unglücksfällen, sie mögen durch Feuer vom Himmel Ansteckung durch böse Leute Mißwachs Hagelschlag, Ueberschwemmung, Viehsterben, Krieg, und Pest und auf welche Art es immer wolle entstehen, hiedurch ausdrücklich Verzicht und soll
- ihnen dieserhalb nie eine
- Bonification oder Erlaß
- von dem Erbzinß zu Statten
- kommen.
- §. XVI.
- Die Kosten dieses Contracts
- deßen Confirmation und
- Ausfertigung übernehmen Erbpächtere
- zu berichtigen.
- §. XVII.
- So lange Erbpächtere und
- ihre Nachfolger im Besizze
- diesen obbeschriebenen
- verbindlichkeiten nach
- kommen werden, sollen
- dieselben von der Grund-
- Herrschaft bei ihren Gerecht
- samen überall geschüzt
- und gegen Jedermanns
- Real Anspruche vertre-
- ten und Schadlos gehal-
- ten werden sollten
- sie aber mit dem jährli-
- chen Erb Canon durchlän-
- ger als zwey Jahre im
- Rückstände verbleiben
- so gehen sie als dann
- dieser Erbpacht verlustig
- und die Grund Herrschaft
- ist befugt, selbige an-
- der werde auszuthun,
- in
ihnen dieserhalb nie eine Bonification oder Erlaß von dem Erbzinß zu Statten kommen.
§. XVI. Die Kosten dieses Contracts deßen Confirmation und Ausfertigung übernehmen Erbpächtere zu berichtigen.
§. XVII. So lange Erbpächtere und ihre Nachfolger im Besizze diesen obbeschriebenen verbindlichkeiten nach kommen werden, sollen dieselben von der GrundHerrschaft bei ihren Gerecht samen überall geschüzt und gegen Jedermanns Real Anspruche vertreten und Schadlos gehalten werden sollten sie aber mit dem jährlichen Erb Canon durchlänger als zwey Jahre im Rückstände verbleiben so gehen sie als dann dieser Erbpacht verlustig und die Grund Herrschaft ist befugt, selbige ander werde auszuthun,
- in welchem Falle denen
- Erbpachtern blos ihre Me-
- liorationer vergütiget
- werden dürfen.
- §. XVIII.
- Für die richtige und promp-
- te Bezahlung des festgesezten
- ten Erbzinses haften die
- Erbpächtere und die künf-
- tigen Annehmern so wie
- ihre Nachfolger im Besizze
- immerwährend einer
- für alle und alle für einen,
- mithin solidarisch derge-
- stalt, daß die Grund Herr-
- schaft sich dieserhalb ent-
- weder an den einen oder
- den andern zu halten be-
- rechtiget seyn soll.
- Beyde Theile versprochen.
- den vorstehenden Erb
- Pachts Contract fest und
- unverbrüchlich einzu-
- halten und entsagen
- allen dawieder statt
- findenden Rechts Ausflüch-
- ten, besonders dem Ein-
- wande einer vorgefal-
- lenen Verlezzung über
- und unter der hälfte, der
- listigen.
in welchem Falle denen Erbpachtern blos ihre Meliorationer vergütiget werden dürfen.
§. XVIII. Für die richtige und prompte Bezahlung des festgesezten ten Erbzinses haften die Erbpächtere und die künftigen Annehmern so wie ihre Nachfolger im Besizze immerwährend einer für alle und alle für einen, mithin solidarisch dergestalt, daß die Grund Herrschaft sich dieserhalb entweder an den einen oder den andern zu halten berechtiget seyn soll. Beyde Theile versprochen. den vorstehenden Erb Pachts Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten und entsagen allen dawieder statt findenden Rechts Ausflüchten, besonders dem Einwande einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der hälfte, der
- listigen Ueberredung Ue-
- bereilung, der Unmöglich-
- keit, den Zinß aus der
- Sache heraus zubringen,
- anders verabgerede
- fer als verschriebener
- oder nicht recht verstan-
- dener Sachen und wird
- von der Hochfürstlichen
- durchlaucht ausdrücklich
- darin gewilliget, daß
- Erbpächter auf den Grund
- dieses Contracts Titulum
- Possessionis von ihren
- besiz Stellen auf ihren
- Nahmen berichtigen la-
- ßen können.
- Noch wird von Seiten
- Sr. Hochfürstlichen durch-
- laucht deren Erbpächtern
- die Freyheit ertheilt
- zu ihren ersten gesamten
- Etablissements den Lehm
- von dem Trąbczyner Teri-
- torio unentgeldlich ho-
- len zu können, jedoch
- hört diese Freyheit
- gänglich aus, sobald sie
- ihre Gebäude aufgebaut
- haben werden. auch
- werden.
listigen Ueberredung Uebereilung, der Unmöglichkeit, den Zinß aus der Sache heraus zubringen, anders verabgerede fer als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen und wird von der Hochfürstlichen durchlaucht ausdrücklich darin gewilliget, daß Erbpächter auf den Grund dieses Contracts Titulum Possessionis von ihren besiz Stellen auf ihren Nahmen berichtigen laßen können.
Noch wird von Seiten Sr. Hochfürstlichen durchlaucht deren Erbpächtern die Freyheit ertheilt zu ihren ersten gesamten Etablissements den Lehm von dem Trąbczyner Teritorio unentgeldlich holen zu können, jedoch hört diese Freyheit gänglich aus, sobald sie ihre Gebäude aufgebaut haben werden. auch
- werden ihnen noch
- zweytausend statt Mau-
- rer [f?]eine aus der Trąbczy-
- ner Ziegeley verabfolgt
- wofür sie die Kosten mit
- drey Reichsthaler p Tausend
- bezahlen müssen;
- Uebrigens wird bemerkt
- daß mit denen mehrge-
- dachten Erbpächtern über
- diese zehn Hufen bereits
- unterm 26ten May c. a.
- durch einen gewißen Kun-
- kel ein Contract errichtet
- ist, welches Contract von
- denen Erbpächtern jezt
- zurück gegeben und hie-
- mit vermittelst durch
- streichung von ihnen
- gänglich aufgehoben und
- annolliret wird, dergestalten
- daß derselbe als nicht
- geschloßen betrachtet
- und daraus weder der
- eine oder der andere
- Theil irgend einige Rech-
- te oder Ansprüche formi-
- ren und geltend machen.
- soll.
- Mehr hatten Contra-
- henten nichts anzufüh-
- ren sie baten um
- die
werden ihnen noch zweytausend statt Maurer [f?]eine aus der Trąbczyner Ziegeley verabfolgt wofür sie die Kosten mit drey Reichsthaler p Tausend bezahlen müssen; Uebrigens wird bemerkt daß mit denen mehrgedachten Erbpächtern über diese zehn Hufen bereits unterm 26ten May c. a. durch einen gewißen Kunkel ein Contract errichtet ist, welches Contract von denen Erbpächtern jezt zurück gegeben und hiemit vermittelst durch streichung von ihnen gänglich aufgehoben und annolliret wird, dergestalten daß derselbe als nicht geschloßen betrachtet und daraus weder der eine oder der andere Theil irgend einige Rechte oder Ansprüche formiren und geltend machen. soll.
Mehr hatten Contrahenten nichts anzuführen sie baten um
- die Bestättigung und Ausfer-
- tigung dieses Contracts und
- nach dem ihnen dieses Proto-
- coll wörtlich vorgelesen
- sie auch belehrt worden
- daß die Entfügung auf
- die Rechts Ausflüchten und
- Einwändungen den ganz-
- lichen Verlust derselben
- nach sich ziehe, so leisteten
- sie auf dieselben noch
- mals wohlbedächtig
- Verzicht und haben sich
- zum Zeichen der Geneh-
- migung nachstehend
- unterschrieben und un-
- terzeichnet.
- Selbst gelesen und ge-
- nehmigt.
- Friedrich Ludwig Fürst
- zu Hohenlohe
- v. Triebenfeld
- Martin Giering
- xxx Wilhelm Daniel Schulz
- xxx bedeutet Gottfried Dümel
- xxx Michel Dämmel
- xxx Gottfried Dams
- xxx Christoph Schoenfisch
- Im meiner Gegenwart
- laut
die Bestättigung und Ausfertigung dieses Contracts und nach dem ihnen dieses Protocoll wörtlich vorgelesen sie auch belehrt worden daß die Entfügung auf die Rechts Ausflüchten und Einwändungen den ganzlichen Verlust derselben nach sich ziehe, so leisteten sie auf dieselben noch mals wohlbedächtig Verzicht und haben sich zum Zeichen der Genehmigung nachstehend unterschrieben und unterzeichnet.
Selbst gelesen und genehmigt.
Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
v. Triebenfeld Martin Giering xxx Wilhelm Daniel Schulz xxx bedeutet Gottfried Dümel xxx Michel Dämmel xxx Gottfried Dams xxx Christoph Schoenfisch Im meiner Gegenwart
- laut und deutlich vorgele-
- sen, von den Interessen-
- ten überall genehmigt
- und eigenhändig unter-
- schrieben solches Bescheinige
- Heinrichs
- Königl. Kammer Commis-
- sions Rath und
- Oconomie Commissarius
- a. u. s.
- Schenck
- Brauer
- Es wird nun dieser Contract unter Beidrü-
- flung des Gerichts Siegels und ge-
- wöhnlicher Unterschrift hiemit ausgefer-
- tiget
- Marianton den 13ten May 1806
- fürstlich Hohenlohes Patrimonial Gericht
- Schenck
- Ausfertigung
- des Erbpachts Contracts
- zwischen seiner durch-
- laucht dem regiren
- den Herrn Fürsten
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- und dem Einsaaßen Martin
- Giering et Consorten
- No 1308
- Taxe br: 8
- Stempel: 6
- Mund: 12
laut und deutlich vorgelesen, von den Interessenten überall genehmigt und eigenhändig unterschrieben solches Bescheinige Heinrichs Königl. Kammer Commissions Rath und Oconomie Commissarius
a. u. s. Schenck
Brauer Es wird nun dieser Contract unter Beidrüflung des Gerichts Siegels und gewöhnlicher Unterschrift hiemit ausgefertiget Marianton den 13ten May 1806 fürstlich Hohenlohes Patrimonial Gericht Schenck
Ausfertigung des Erbpachts Contracts zwischen seiner durchlaucht dem regiren den Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und dem Einsaaßen Martin Giering et Consorten No 1308
Taxe br: 8
Stempel: 6
Mund: 12

















