Traces in the Sand

Document 17 · Contract

26 May 1804

Zagórów (Zagorowo)

A contract subject to the approval of Prince Friedrich Ludwig of Hohenlohe-Ingelfingen: his agent, Kunkel, actuary of the district justice commission, sells 10 Hufen 10 Morgen of the Alte Hütte home farm of the lordship of Trąbczyn, with the farm buildings except the cowshed, to six Olęder settlers, Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried and Michael Dümel, Gottfried Damt and Christoph Schoenfisch, to be divided into six equal holdings. They pay 2,500 Rthl, are jointly liable for all dues, pay a yearly hereditary rent, may gather fallen and dead wood in the Trąbczyn forest and graze there, and may join the Olęder community of Trąbczyn for schooling.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Nun zu wißen sei hiermit Jederman dem daran zu
  2. wißen von Noten, daß zwischen dem Königl. Kreis - Justiz
  3. Commissions Actuario Kunkel als Bevollmächtigten Sr.
  4. Hochfürstlich durchlaucht des regierenden Fürsten Herrn
  5. Herrn Friedrich Ludwig Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
  6. Gutsherrn der Herrschaft Trąbczyn als Verkaufen
  7. und Erbzins Herr einer und denen nachfolgenden Personen
  8. nemlich
  9. 1. dem Holländer Martin Giering aus Racotten
  10. 2. dem Holländer Wilhelm Daniel Schulz aus Krolikower Holländ
  11. 3. dem Holländer Gottfried Dumel aus Razoten
  12. 4. dem Holländer Michael Dumel daselbst
  13. 5. dem Holländer Gottfried Damt daselbst.
  14. 6 der Holländer Christoph Schoenfisch
  15. aus Trąbczyner Holländ.
  16. als Käufer und Annehmer anderer Seits folgender Contract
  17. wohlbedächtig verabredet und geschloßen werden.
  18. §. 1.
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  1. § 1.
  2. Eingangsgedachter Kunkel verkauft mit ausdrücklichen Vor-
  3. behalt der Genehmigung Sr. Hochfürstlich durchlaucht, von dem
  4. zur Herrschaft Trąbczyn gehörigen Vorwerke
  5. Alte Hütte genandt
  6. Zehn Hufen und Zehn Morgen magdeburgisch, sowohl
  7. erbaren als unerbaren Äckern Wiesen, Gärten, Brücher
  8. mit denen darauf befindlicher Feld Früchter, Holz und Ströml.
  9. werk und denen darauf befindlichen Wirtschafts Gebäuden, den
  10. Kuh. Stoll ausgenommen, an die eingangsgedachten Käufer
  11. mit der Befugnis solches in Sehe gleiche Besitzungen einzutheilen
  12. und soll sowohl für iezt als für immer jeder Eigenthümer
  13. einer Besizung völlig berechtiget sein, über selbige als mit
  14. seinem völlig unbeschränkten Eigenthume sowohl unter lebendigen
  15. als auch auf den Todes Fall frei zu disponiren. Es kann
  16. also eine dergleichen besizzung, verkauft vertrascht, ver-
  17. gelt und versperckt worden; Jedoch darf eine Besizzung
  18. und was derselbe iezt an Akker Wiesen zugeschlagen wird
  19. in kleinere Theile nicht getret, noch von derselbe abgenommen werden.
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  1. §. 2.
  2. Käufer und Annehmer verpflichten sich hiermit ein wohl bedun-
  3. genes Kaufgeld von 250 schreibe zweihundert Funfzig
  4. für inde Hufe Magdeburg, also in Summa
  5. 2500 rtr.
  6. schreibe zweitausend fünfhundert Reichs thaler in preußl.
  7. Grobe Courant 64 rthl zu bezahlen, und die Berichtigung wie
  8. sagt zu bewürken.
  9. a. Als ein Angeld zahlen Kräfer bei Unterschrift des
  10. Contracts 450 rtr
  11. schreibe Vierhundert Fünfzig Reichsthaler
  12. b. Johanni 1804. werden berichtiget 550 rtr sage
  13. Fünfhundert Fünfzig Reichs thaler
  14. c. der Ueberrest mit 1500 rtr
  15. sage Fünftzehnhundert Reichs thaler aber wird
  16. Maria Verkündigung das ist den 23. Martz 1805
  17. an den Herrn Verkäufer entrichtet, Für die Berich-
  18. tung haftet einer für alle und alle für eine
  19. Uebe das Angeld von 450 rthr schreibe Vierhundert
  20. fünftzig Reichs thaler werden Käufer mit einer ge
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  1. gedrukten Quittung des Leisiäger Noerlich als welcher zur
  2. Empfengnahme bevollmächtiget ist, versehen werden.
  3. Ein Kauf und Zinssin erhalten Käufer zu Haus und
  4. Hof Stellen Sehe morgen mag[deburgisch] die Aufführung der Bauter und
  5. der Wirtschafts Gebende; so wie die fortwährende Instand-
  6. haltung geschiehet auf Kosten der Käufer.
  7. §. 3.
  8. Käufer und jeden Inhabe einer Besetzung auf dieser alter
  9. Hütte ist verpflichtet für jede Hufe magd. eine Grund und
  10. Erbzins von Sache Reichsthaler preußl. Courant den Thaler
  11. zu 24 gg. Brandenburgschen an die Verspechtliche Casse
  12. wärlich zu entrichten, und zwar auf Marti und
  13. George, jedes wohl zur hälfte mit der schreibe Fünf
  14. Reichsthaler pro hufe; womit Martin 1804. der An-
  15. fang gemacht wird. Von unerbaren Gründen erhalten die
  16. Erstraßen eine Zinsfreiheit von 3 Jahre sage drei.
  17. §. 4.
  18. Außer diesem jährlich zu entrichtenden Erbzins, sind die-
  19. selbe verpflichtet, sämtliche Königl. und Geistliche
  20. Abgabe, Competenz und Kasten, sowohl gegen-
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  1. wärtige als zu künftige, gewöhnliche und ungewöhnlich zu
  2. Krieges und Friedenszeiten, furage, und wie sie sonst Nah-
  3. men habe, zu tragen und an die gewöhnlichen Landesherr-
  4. lichen und andern Cassen prompt abgeführen, weshalb sämtliche
  5. Land-Besitzer auf der alten Hütte einer für alle und
  6. alle für einen haften.
  7. §. 5.
  8. Wiewohl Sr. Hochfürstlich durchlaucht das Zutrauen haben, daß
  9. ieder besitzer seinen § 4. übernommenen Verpflichtung prompt
  10. ein Genüge leisten wird, so wollen doch höchst dieselben
  11. zur Sicherheit der Landesherrlichen Cassen, sich in Absicht der
  12. gewöhnlichen Königl. Vorfälle hiermit anheisich machen, der
  13. solidarischen Zahlungs Verbindlichkeit der Eingeseßenen auf
  14. der alten Hütte bei zutreten. Seit jedoch die für höchst Sie
  15. aus einer nicht prompt zu erfolgenden Abstährung der Königl.
  16. Abgabe entstehende Schaden, Nachteil und Zinsen für etwanige
  17. Vorschuße ausdrücklich vorbehalten.
  18. §. 6.
  19. Auf und lese Holz soll den Land-Besizgern auf der alten
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  1. Hütte die aus der Trąbczyner Forst in
  2. geseglichen Holz-Tagen zu holen hiermit erlaubt sein; Jeder In-
  3. habe einer Besizzung aber ist verpflichtet in monatl. Sept:
  4. eines jedes Jahres für die Monathe Octobr bis alt Mark einen
  5. Holz-Settel zu lösen und zur herrschaftlichen Forst Casse
  6. 16 gg. sage sechszehn gute Groscher zu entrichten; wobei
  7. derselbe auch frei stehet, weil zwei Tage Kien Stubben
  8. aus dieser Fort, unter Aufsicht und Anweisung des
  9. Försters zu graben und heraus zu nehmen.
  10. Amt stehet den Einsaßen wie in der Sonst zur
  11. mögung unter Anweisung des Försters Kien Nadeln zu
  12. rechen; Jedoch müßen Schonungs Schläge davon gänzlich ver
  13. schont bleiben.
  14. §. 7.
  15. Soweit es die Forst Polizey und Oeconomie derselbe verstattet
  16. und zu läßig nacht; sollen die Land-Besitzer der alten
  17. Hütte in der Waldung der Herrschaft Trąbczyn zur Weide
  18. mit Horn und Schaaf- Vieh Recht haben.
  19. §. 8.
  20. Durch die denen oftgedachten Besizzern eingeraumten Befugniß
  21. der §. 6. & 7. sollen wieder Sr. Hochfürstlich durchlaucht
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  1. Rechte und Befugniße, in der Fort anderweite Colonien zu
  2. etabliren, und dieser mit gleichen Rechten als §. 7 uns 8. erwehnt
  3. ist, zu versehen, noch irgend eine ander Disposition in betref
  4. der fort nicht verschränkt werden könne.
  5. §. 9.
  6. Bei-besiz. Veränderungen jeder Art, Erbschafts Anfälle
  7. zwischen Thalenten, Aeltere und Kindern jedoch ausgenommen;
  8. wird an das Dominium ein Laudemium von
  9. Zehn Reichthaler von [Ein?]hundert d. i. 10 P. C.
  10. berichtiget.
  11. Die in diesem Contrakt genandten Käufer bleibe bei verkennen
  12. der Besizveränderung davon bis Mariae Verkündigung des
  13. Jahres 1803 befreiet.
  14. §. 10.
  15. Vor jeder Besiz-Veränderung muß zu derselbe die Genehmigung
  16. des Dominii nachgesucht, und die hiernächst über dieselbe er-
  17. richteter Verträge, demselbe zu Confirmation vorge-
  18. legt werden.
  19. §. 11.
  20. Zu den neuen Etabilissements erhalten Krafer 5000 Stuk
  21. sage fünftausend Stuk Maurer Ziegel, gegen Bezahlung
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  1. der Kosten mit drei Reichsthaler pro Mille aus der Trąbczyner
  2. Siegeln; woselbst dieselbe zu gleichem behuf auch Lehm
  3. zu nehmen hiermit verstattet wird.
  4. §. 12.
  5. Die Uebergabe dieser gekauften Ländereien, Wiesen und
  6. Nutzbarkeiten geschiehet Johanni 1804.; Jedoch lediglich
  7. unter der Bedingung, daß die zu Johanni d. J. stipulirt
  8. Zahlung der Kaufgelder von 550 rtr, erfolgt; Im ent-
  9. gegen gesezten, Fall wird dieselbe verweigert und das An-
  10. geld als eine Conventional straf hiemit festgesetzt.
  11. Indes soll den Käufern unbenommen bleiben, gleich nach er-
  12. folgter Genehmigung dieses Contracts von seiten Sr.
  13. Hochfürstlich durchlaucht mit Subereitung der Laudemium
  14. zu den nötigen Aussaater vorzugehen.
  15. §. 13.
  16. Der auf dieser Verwerts befindlichen Schäfer, verbleibt mit seiner
  17. Schäferin bis zum Ausgang seines Contracts, d. i. bis
  18. Michaeli 1807. der Dünger bleibt denen Land angeseßenen
  19. eigenthümlich
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  1. §. 14.
  2. Verkäuferischen Seits wird darin ausdrüklich gewilliget, daß
  3. auf den Grund dieses Contracts für jeder einzelnen
  4. Jahrte eine besizung Titulus Possessionis brichti-
  5. get werde.
  6. §. 15.
  7. Käuferischen Seits, wird darin ausdruklich gewilliget, daß der
  8. § 3. stipulirte Erbzins in den Hipotheken buhe einer ieden
  9. einzelnen Besizzung eingetragen werde.
  10. §. 16.
  11. Die benötigten Getränke an, bier und brandtwein, sind die
  12. Ersaaßen der alten Hütte aus herrschaftlicher Brauerey und
  13. Brandtwein Brennin oder Schank Stellen zu nehmen vergeklähret.
  14. §. 17.
  15. In Absicht der Schule für Ihr Jugend bleibt Ihnen überlaßen,
  16. sich der Holländern Gemeine zu Trąbczyn incorporiren zu
  17. laßen. In Absicht der Polizeilichen Vorfaßung sind sie
  18. derselben beizubieten verpflichtet.
  19. Die Stempel Gebüren dieses Contracts werden von beiden
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  1. Theilen zur Hälfte bezalt.
  2. Vorstehender Contrakt ist laut und verständlich vor-
  3. gelesen worden, er wird von beider Theiler überall
  4. genehmiget und aller Einwendungen und Rechtswohl
  5. thaten, als der List, Ueberdung, Verlezzung über
  6. der unter der Hälfte entsaget und habe sol sämtlich
  7. unterschrieben
  8. gleich nach erfolgter Ratihabition dieses Contracts
  9. den Seiten Sr. Hochfürstlich durchlaucht soll derselbe
  10. rechtlich verlautbaret werden.
  11. So geschehen Zagorowo den 26 May Eintausend
  12. Achthundert und Vier
  13. Kunkel
  14. Special-Bevollmächtigter: Sr. Hoch-
  15. fürstlich durchl. zu Hohenlohe Ingel
  16. fingen.
  17. mört in Göring
  18. Signa xxx des Michael Dümel
  19. Signa xxx des Gottfried Dams
  20. Signa xxx des Gottfried Dümel
  21. Signa xxx des Wilhelm Daniel Schultz
  22. Signa xxx des Christoph Schoenfisch
  23. Leopolde Conductus Ludewich Anitz als Zeuge
  24. qua Testis