Document 17 · Contract
26 May 1804
Zagórów (Zagorowo)
A contract subject to the approval of Prince Friedrich Ludwig of Hohenlohe-Ingelfingen: his agent, Kunkel, actuary of the district justice commission, sells 10 Hufen 10 Morgen of the Alte Hütte home farm of the lordship of Trąbczyn, with the farm buildings except the cowshed, to six Olęder settlers, Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried and Michael Dümel, Gottfried Damt and Christoph Schoenfisch, to be divided into six equal holdings. They pay 2,500 Rthl, are jointly liable for all dues, pay a yearly hereditary rent, may gather fallen and dead wood in the Trąbczyn forest and graze there, and may join the Olęder community of Trąbczyn for schooling.
Vertrag, vorbehaltlich der Genehmigung des Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen: Dessen Bevollmächtigter, der Kreisjustizkommissionsaktuar Kunkel, verkauft vom Vorwerk Alte Hütte der Herrschaft Trąbczyn 10 Hufen 10 Morgen mit den Wirtschaftsgebäuden außer dem Kuhstall an sechs Holländer, Martin Giering, Wilhelm Daniel Schulz, Gottfried und Michael Dümel, Gottfried Damt und Christoph Schoenfisch, zur Teilung in sechs gleiche Besitzungen. Sie zahlen 2500 Rthl, haften gemeinsam für alle Abgaben, zahlen einen jährlichen Erbzins, dürfen Raff- und Leseholz aus dem Trąbczyner Forst holen und dort weiden und können sich für die Schule der Holländergemeinde zu Trąbczyn anschließen.
- Nun zu wißen sei hiermit Jederman dem daran zu
- wißen von Noten, daß zwischen dem Königl. Kreis - Justiz
- Commissions Actuario Kunkel als Bevollmächtigten Sr.
- Hochfürstlich durchlaucht des regierenden Fürsten Herrn
- Herrn Friedrich Ludwig Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- Gutsherrn der Herrschaft Trąbczyn als Verkaufen
- und Erbzins Herr einer und denen nachfolgenden Personen
- nemlich
- 1. dem Holländer Martin Giering aus Racotten
- 2. dem Holländer Wilhelm Daniel Schulz aus Krolikower Holländ
- 3. dem Holländer Gottfried Dumel aus Razoten
- 4. dem Holländer Michael Dumel daselbst
- 5. dem Holländer Gottfried Damt daselbst.
- 6 der Holländer Christoph Schoenfisch
- aus Trąbczyner Holländ.
- als Käufer und Annehmer anderer Seits folgender Contract
- wohlbedächtig verabredet und geschloßen werden.
- §. 1.
Nun zu wißen sei hiermit Jederman dem daran zu wißen von Noten, daß zwischen dem Königl. Kreis - Justiz Commissions Actuario Kunkel als Bevollmächtigten Sr. Hochfürstlich durchlaucht des regierenden Fürsten Herrn Herrn Friedrich Ludwig Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Gutsherrn der Herrschaft Trąbczyn als Verkaufen und Erbzins Herr einer und denen nachfolgenden Personen nemlich
1. dem Holländer Martin Giering aus Racotten
2. dem Holländer Wilhelm Daniel Schulz aus Krolikower Holländ
3. dem Holländer Gottfried Dumel aus Razoten
4. dem Holländer Michael Dumel daselbst
5. dem Holländer Gottfried Damt daselbst. 6 der Holländer Christoph Schoenfisch aus Trąbczyner Holländ.
als Käufer und Annehmer anderer Seits folgender Contract wohlbedächtig verabredet und geschloßen werden.
- § 1.
- Eingangsgedachter Kunkel verkauft mit ausdrücklichen Vor-
- behalt der Genehmigung Sr. Hochfürstlich durchlaucht, von dem
- zur Herrschaft Trąbczyn gehörigen Vorwerke
- Alte Hütte genandt
- Zehn Hufen und Zehn Morgen magdeburgisch, sowohl
- erbaren als unerbaren Äckern Wiesen, Gärten, Brücher
- mit denen darauf befindlicher Feld Früchter, Holz und Ströml.
- werk und denen darauf befindlichen Wirtschafts Gebäuden, den
- Kuh. Stoll ausgenommen, an die eingangsgedachten Käufer
- mit der Befugnis solches in Sehe gleiche Besitzungen einzutheilen
- und soll sowohl für iezt als für immer jeder Eigenthümer
- einer Besizung völlig berechtiget sein, über selbige als mit
- seinem völlig unbeschränkten Eigenthume sowohl unter lebendigen
- als auch auf den Todes Fall frei zu disponiren. Es kann
- also eine dergleichen besizzung, verkauft vertrascht, ver-
- gelt und versperckt worden; Jedoch darf eine Besizzung
- und was derselbe iezt an Akker Wiesen zugeschlagen wird
- in kleinere Theile nicht getret, noch von derselbe abgenommen werden.
§ 1. Eingangsgedachter Kunkel verkauft mit ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung Sr. Hochfürstlich durchlaucht, von dem zur Herrschaft Trąbczyn gehörigen Vorwerke Alte Hütte genandt Zehn Hufen und Zehn Morgen magdeburgisch, sowohl erbaren als unerbaren Äckern Wiesen, Gärten, Brücher mit denen darauf befindlicher Feld Früchter, Holz und Ströml. werk und denen darauf befindlichen Wirtschafts Gebäuden, den Kuh. Stoll ausgenommen, an die eingangsgedachten Käufer mit der Befugnis solches in Sehe gleiche Besitzungen einzutheilen und soll sowohl für iezt als für immer jeder Eigenthümer einer Besizung völlig berechtiget sein, über selbige als mit seinem völlig unbeschränkten Eigenthume sowohl unter lebendigen als auch auf den Todes Fall frei zu disponiren. Es kann also eine dergleichen besizzung, verkauft vertrascht, vergelt und versperckt worden; Jedoch darf eine Besizzung und was derselbe iezt an Akker Wiesen zugeschlagen wird in kleinere Theile nicht getret, noch von derselbe abgenommen werden.
- §. 2.
- Käufer und Annehmer verpflichten sich hiermit ein wohl bedun-
- genes Kaufgeld von 250 schreibe zweihundert Funfzig
- für inde Hufe Magdeburg, also in Summa
- 2500 rtr.
- schreibe zweitausend fünfhundert Reichs thaler in preußl.
- Grobe Courant 64 rthl zu bezahlen, und die Berichtigung wie
- sagt zu bewürken.
- a. Als ein Angeld zahlen Kräfer bei Unterschrift des
- Contracts 450 rtr
- schreibe Vierhundert Fünfzig Reichsthaler
- b. Johanni 1804. werden berichtiget 550 rtr sage
- Fünfhundert Fünfzig Reichs thaler
- c. der Ueberrest mit 1500 rtr
- sage Fünftzehnhundert Reichs thaler aber wird
- Maria Verkündigung das ist den 23. Martz 1805
- an den Herrn Verkäufer entrichtet, Für die Berich-
- tung haftet einer für alle und alle für eine
- Uebe das Angeld von 450 rthr schreibe Vierhundert
- fünftzig Reichs thaler werden Käufer mit einer ge
§. 2. Käufer und Annehmer verpflichten sich hiermit ein wohl bedungenes Kaufgeld von 250 schreibe zweihundert Funfzig für inde Hufe Magdeburg, also in Summa 2,500 rtr.
schreibe zweitausend fünfhundert Reichs thaler in preußl. Grobe Courant 64 rthl zu bezahlen, und die Berichtigung wie sagt zu bewürken.
a. Als ein Angeld zahlen Kräfer bei Unterschrift des Contracts 450 rtr schreibe Vierhundert Fünfzig Reichsthaler
b. Johanni 1804. werden berichtiget 550 rtr sage Fünfhundert Fünfzig Reichs thaler
c. der Ueberrest mit 1,500 rtr sage Fünftzehnhundert Reichs thaler aber wird Maria Verkündigung das ist den 23. Martz 1805 an den Herrn Verkäufer entrichtet, Für die Berichtung haftet einer für alle und alle für eine Uebe das Angeld von 450 rthr schreibe Vierhundert fünftzig Reichs thaler werden Käufer mit einer
- gedrukten Quittung des Leisiäger Noerlich als welcher zur
- Empfengnahme bevollmächtiget ist, versehen werden.
- Ein Kauf und Zinssin erhalten Käufer zu Haus und
- Hof Stellen Sehe morgen mag[deburgisch] die Aufführung der Bauter und
- der Wirtschafts Gebende; so wie die fortwährende Instand-
- haltung geschiehet auf Kosten der Käufer.
- §. 3.
- Käufer und jeden Inhabe einer Besetzung auf dieser alter
- Hütte ist verpflichtet für jede Hufe magd. eine Grund und
- Erbzins von Sache Reichsthaler preußl. Courant den Thaler
- zu 24 gg. Brandenburgschen an die Verspechtliche Casse
- wärlich zu entrichten, und zwar auf Marti und
- George, jedes wohl zur hälfte mit der schreibe Fünf
- Reichsthaler pro hufe; womit Martin 1804. der An-
- fang gemacht wird. Von unerbaren Gründen erhalten die
- Erstraßen eine Zinsfreiheit von 3 Jahre sage drei.
- §. 4.
- Außer diesem jährlich zu entrichtenden Erbzins, sind die-
- selbe verpflichtet, sämtliche Königl. und Geistliche
- Abgabe, Competenz und Kasten, sowohl gegen-
gedrukten Quittung des Leisiäger Noerlich als welcher zur Empfengnahme bevollmächtiget ist, versehen werden. Ein Kauf und Zinssin erhalten Käufer zu Haus und Hof Stellen Sehe morgen mag[deburgisch] die Aufführung der Bauter und der Wirtschafts Gebende; so wie die fortwährende Instandhaltung geschiehet auf Kosten der Käufer.
§. 3. Käufer und jeden Inhabe einer Besetzung auf dieser alter Hütte ist verpflichtet für jede Hufe magd. eine Grund und Erbzins von Sache Reichsthaler preußl. Courant den Thaler zu 24 gg. Brandenburgschen an die Verspechtliche Casse wärlich zu entrichten, und zwar auf Marti und George, jedes wohl zur hälfte mit der schreibe Fünf Reichsthaler pro hufe; womit Martin 1804. der Anfang gemacht wird. Von unerbaren Gründen erhalten die Erstraßen eine Zinsfreiheit von 3 Jahre sage drei.
§. 4. Außer diesem jährlich zu entrichtenden Erbzins, sind dieselbe verpflichtet, sämtliche Königl. und Geistliche Abgabe, Competenz und Kasten, sowohl gegen
- wärtige als zu künftige, gewöhnliche und ungewöhnlich zu
- Krieges und Friedenszeiten, furage, und wie sie sonst Nah-
- men habe, zu tragen und an die gewöhnlichen Landesherr-
- lichen und andern Cassen prompt abgeführen, weshalb sämtliche
- Land-Besitzer auf der alten Hütte einer für alle und
- alle für einen haften.
- §. 5.
- Wiewohl Sr. Hochfürstlich durchlaucht das Zutrauen haben, daß
- ieder besitzer seinen § 4. übernommenen Verpflichtung prompt
- ein Genüge leisten wird, so wollen doch höchst dieselben
- zur Sicherheit der Landesherrlichen Cassen, sich in Absicht der
- gewöhnlichen Königl. Vorfälle hiermit anheisich machen, der
- solidarischen Zahlungs Verbindlichkeit der Eingeseßenen auf
- der alten Hütte bei zutreten. Seit jedoch die für höchst Sie
- aus einer nicht prompt zu erfolgenden Abstährung der Königl.
- Abgabe entstehende Schaden, Nachteil und Zinsen für etwanige
- Vorschuße ausdrücklich vorbehalten.
- §. 6.
- Auf und lese Holz soll den Land-Besizgern auf der alten
wärtige als zu künftige, gewöhnliche und ungewöhnlich zu Krieges und Friedenszeiten, furage, und wie sie sonst Nahmen habe, zu tragen und an die gewöhnlichen Landesherrlichen und andern Cassen prompt abgeführen, weshalb sämtliche Land-Besitzer auf der alten Hütte einer für alle und alle für einen haften.
§. 5. Wiewohl Sr. Hochfürstlich durchlaucht das Zutrauen haben, daß ieder besitzer seinen § 4. übernommenen Verpflichtung prompt ein Genüge leisten wird, so wollen doch höchst dieselben zur Sicherheit der Landesherrlichen Cassen, sich in Absicht der gewöhnlichen Königl. Vorfälle hiermit anheisich machen, der solidarischen Zahlungs Verbindlichkeit der Eingeseßenen auf der alten Hütte bei zutreten. Seit jedoch die für höchst Sie aus einer nicht prompt zu erfolgenden Abstährung der Königl. Abgabe entstehende Schaden, Nachteil und Zinsen für etwanige Vorschuße ausdrücklich vorbehalten.
§. 6. Auf und lese Holz soll den Land-Besizgern auf der alten
- Hütte die aus der Trąbczyner Forst in
- geseglichen Holz-Tagen zu holen hiermit erlaubt sein; Jeder In-
- habe einer Besizzung aber ist verpflichtet in monatl. Sept:
- eines jedes Jahres für die Monathe Octobr bis alt Mark einen
- Holz-Settel zu lösen und zur herrschaftlichen Forst Casse
- 16 gg. sage sechszehn gute Groscher zu entrichten; wobei
- derselbe auch frei stehet, weil zwei Tage Kien Stubben
- aus dieser Fort, unter Aufsicht und Anweisung des
- Försters zu graben und heraus zu nehmen.
- Amt stehet den Einsaßen wie in der Sonst zur
- mögung unter Anweisung des Försters Kien Nadeln zu
- rechen; Jedoch müßen Schonungs Schläge davon gänzlich ver
- schont bleiben.
- §. 7.
- Soweit es die Forst Polizey und Oeconomie derselbe verstattet
- und zu läßig nacht; sollen die Land-Besitzer der alten
- Hütte in der Waldung der Herrschaft Trąbczyn zur Weide
- mit Horn und Schaaf- Vieh Recht haben.
- §. 8.
- Durch die denen oftgedachten Besizzern eingeraumten Befugniß
- der §. 6. & 7. sollen wieder Sr. Hochfürstlich durchlaucht
Hütte die aus der Trąbczyner Forst in geseglichen Holz-Tagen zu holen hiermit erlaubt sein; Jeder Inhabe einer Besizzung aber ist verpflichtet in monatl. Sept: eines jedes Jahres für die Monathe Octobr bis alt Mark einen Holz-Settel zu lösen und zur herrschaftlichen Forst Casse 16 gg. sage sechszehn gute Groscher zu entrichten; wobei derselbe auch frei stehet, weil zwei Tage Kien Stubben aus dieser Fort, unter Aufsicht und Anweisung des Försters zu graben und heraus zu nehmen. Amt stehet den Einsaßen wie in der Sonst zur mögung unter Anweisung des Försters Kien Nadeln zu rechen; Jedoch müßen Schonungs Schläge davon gänzlich ver schont bleiben.
§. 7. Soweit es die Forst Polizey und Oeconomie derselbe verstattet und zu läßig nacht; sollen die Land-Besitzer der alten Hütte in der Waldung der Herrschaft Trąbczyn zur Weide mit Horn und Schaaf- Vieh Recht haben.
§. 8. Durch die denen oftgedachten Besizzern eingeraumten Befugniß der §. 6. & 7. sollen wieder Sr. Hochfürstlich durchlaucht
- Rechte und Befugniße, in der Fort anderweite Colonien zu
- etabliren, und dieser mit gleichen Rechten als §. 7 uns 8. erwehnt
- ist, zu versehen, noch irgend eine ander Disposition in betref
- der fort nicht verschränkt werden könne.
- §. 9.
- Bei-besiz. Veränderungen jeder Art, Erbschafts Anfälle
- zwischen Thalenten, Aeltere und Kindern jedoch ausgenommen;
- wird an das Dominium ein Laudemium von
- Zehn Reichthaler von [Ein?]hundert d. i. 10 P. C.
- berichtiget.
- Die in diesem Contrakt genandten Käufer bleibe bei verkennen
- der Besizveränderung davon bis Mariae Verkündigung des
- Jahres 1803 befreiet.
- §. 10.
- Vor jeder Besiz-Veränderung muß zu derselbe die Genehmigung
- des Dominii nachgesucht, und die hiernächst über dieselbe er-
- richteter Verträge, demselbe zu Confirmation vorge-
- legt werden.
- §. 11.
- Zu den neuen Etabilissements erhalten Krafer 5000 Stuk
- sage fünftausend Stuk Maurer Ziegel, gegen Bezahlung
Rechte und Befugniße, in der Fort anderweite Colonien zu etabliren, und dieser mit gleichen Rechten als §. 7 uns 8. erwehnt ist, zu versehen, noch irgend eine ander Disposition in betref der fort nicht verschränkt werden könne.
§. 9. Bei-besiz. Veränderungen jeder Art, Erbschafts Anfälle zwischen Thalenten, Aeltere und Kindern jedoch ausgenommen; wird an das Dominium ein Laudemium von Zehn Reichthaler von [Ein?]hundert d. i. 10 P. C. berichtiget.
Die in diesem Contrakt genandten Käufer bleibe bei verkennen der Besizveränderung davon bis Mariae Verkündigung des Jahres 1803 befreiet.
§. 10. Vor jeder Besiz-Veränderung muß zu derselbe die Genehmigung des Dominii nachgesucht, und die hiernächst über dieselbe errichteter Verträge, demselbe zu Confirmation vorgelegt werden.
§. 11. Zu den neuen Etabilissements erhalten Krafer 5,000 Stuk sage fünftausend Stuk Maurer Ziegel, gegen Bezahlung
- der Kosten mit drei Reichsthaler pro Mille aus der Trąbczyner
- Siegeln; woselbst dieselbe zu gleichem behuf auch Lehm
- zu nehmen hiermit verstattet wird.
- §. 12.
- Die Uebergabe dieser gekauften Ländereien, Wiesen und
- Nutzbarkeiten geschiehet Johanni 1804.; Jedoch lediglich
- unter der Bedingung, daß die zu Johanni d. J. stipulirt
- Zahlung der Kaufgelder von 550 rtr, erfolgt; Im ent-
- gegen gesezten, Fall wird dieselbe verweigert und das An-
- geld als eine Conventional straf hiemit festgesetzt.
- Indes soll den Käufern unbenommen bleiben, gleich nach er-
- folgter Genehmigung dieses Contracts von seiten Sr.
- Hochfürstlich durchlaucht mit Subereitung der Laudemium
- zu den nötigen Aussaater vorzugehen.
- §. 13.
- Der auf dieser Verwerts befindlichen Schäfer, verbleibt mit seiner
- Schäferin bis zum Ausgang seines Contracts, d. i. bis
- Michaeli 1807. der Dünger bleibt denen Land angeseßenen
- eigenthümlich
der Kosten mit drei Reichsthaler pro Mille aus der Trąbczyner Siegeln; woselbst dieselbe zu gleichem behuf auch Lehm zu nehmen hiermit verstattet wird.
§. 12. Die Uebergabe dieser gekauften Ländereien, Wiesen und Nutzbarkeiten geschiehet Johanni 1804.; Jedoch lediglich unter der Bedingung, daß die zu Johanni d. J. stipulirt Zahlung der Kaufgelder von 550 rtr, erfolgt; Im entgegen gesezten, Fall wird dieselbe verweigert und das Angeld als eine Conventional straf hiemit festgesetzt. Indes soll den Käufern unbenommen bleiben, gleich nach erfolgter Genehmigung dieses Contracts von seiten Sr. Hochfürstlich durchlaucht mit Subereitung der Laudemium zu den nötigen Aussaater vorzugehen.
§. 13. Der auf dieser Verwerts befindlichen Schäfer, verbleibt mit seiner Schäferin bis zum Ausgang seines Contracts, d. i. bis Michaeli 1807. der Dünger bleibt denen Land angeseßenen eigenthümlich
- §. 14.
- Verkäuferischen Seits wird darin ausdrüklich gewilliget, daß
- auf den Grund dieses Contracts für jeder einzelnen
- Jahrte eine besizung Titulus Possessionis brichti-
- get werde.
- §. 15.
- Käuferischen Seits, wird darin ausdruklich gewilliget, daß der
- § 3. stipulirte Erbzins in den Hipotheken buhe einer ieden
- einzelnen Besizzung eingetragen werde.
- §. 16.
- Die benötigten Getränke an, bier und brandtwein, sind die
- Ersaaßen der alten Hütte aus herrschaftlicher Brauerey und
- Brandtwein Brennin oder Schank Stellen zu nehmen vergeklähret.
- §. 17.
- In Absicht der Schule für Ihr Jugend bleibt Ihnen überlaßen,
- sich der Holländern Gemeine zu Trąbczyn incorporiren zu
- laßen. In Absicht der Polizeilichen Vorfaßung sind sie
- derselben beizubieten verpflichtet.
- Die Stempel Gebüren dieses Contracts werden von beiden
§. 14. Verkäuferischen Seits wird darin ausdrüklich gewilliget, daß auf den Grund dieses Contracts für jeder einzelnen Jahrte eine besizung Titulus Possessionis brichtiget werde.
§. 15. Käuferischen Seits, wird darin ausdruklich gewilliget, daß der
§ 3. stipulirte Erbzins in den Hipotheken buhe einer ieden einzelnen Besizzung eingetragen werde.
§. 16. Die benötigten Getränke an, bier und brandtwein, sind die Ersaaßen der alten Hütte aus herrschaftlicher Brauerey und Brandtwein Brennin oder Schank Stellen zu nehmen vergeklähret.
§. 17. In Absicht der Schule für Ihr Jugend bleibt Ihnen überlaßen, sich der Holländern Gemeine zu Trąbczyn incorporiren zu laßen. In Absicht der Polizeilichen Vorfaßung sind sie derselben beizubieten verpflichtet.
Die Stempel Gebüren dieses Contracts werden von beiden
- Theilen zur Hälfte bezalt.
- Vorstehender Contrakt ist laut und verständlich vor-
- gelesen worden, er wird von beider Theiler überall
- genehmiget und aller Einwendungen und Rechtswohl
- thaten, als der List, Ueberdung, Verlezzung über
- der unter der Hälfte entsaget und habe sol sämtlich
- unterschrieben
- gleich nach erfolgter Ratihabition dieses Contracts
- den Seiten Sr. Hochfürstlich durchlaucht soll derselbe
- rechtlich verlautbaret werden.
- So geschehen Zagorowo den 26 May Eintausend
- Achthundert und Vier
- Kunkel
- Special-Bevollmächtigter: Sr. Hoch-
- fürstlich durchl. zu Hohenlohe Ingel
- fingen.
- mört in Göring
- Signa xxx des Michael Dümel
- Signa xxx des Gottfried Dams
- Signa xxx des Gottfried Dümel
- Signa xxx des Wilhelm Daniel Schultz
- Signa xxx des Christoph Schoenfisch
- Leopolde Conductus Ludewich Anitz als Zeuge
- qua Testis
Theilen zur Hälfte bezalt. Vorstehender Contrakt ist laut und verständlich vorgelesen worden, er wird von beider Theiler überall genehmiget und aller Einwendungen und Rechtswohl thaten, als der List, Ueberdung, Verlezzung über der unter der Hälfte entsaget und habe sol sämtlich unterschrieben gleich nach erfolgter Ratihabition dieses Contracts den Seiten Sr. Hochfürstlich durchlaucht soll derselbe rechtlich verlautbaret werden.
So geschehen Zagorowo den 26 May Eintausend Achthundert und Vier
Kunkel Special-Bevollmächtigter: Sr. Hochfürstlich durchl. zu Hohenlohe Ingel fingen.
mört in Göring Signa xxx des Michael Dümel Signa xxx des Gottfried Dams Signa xxx des Gottfried Dümel Signa xxx des Wilhelm Daniel Schultz Signa xxx des Christoph Schoenfisch Leopolde Conductus Ludewich Anitz als Zeuge qua Testis









