Traces in the Sand

Document 2 · Contract

21 April 1803

Kalisz (Kalisch)

A punctation, that is, a preliminary agreement, on the sale of the noble estate of Witów in the Warta district: the forest inspector Rochlitz sells it on behalf of Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, to Martin Honrichs and Valentin von Kwasieborski for 16,000 Rthl in three instalments. The Prince had bought the estate, which the King had granted to Colonel von Schlieben, from his widow and heirs in 1799. He gives no warranty for fields that the burgesses of Warta might win at law; if consent to the purchase is refused only after the handover, the buyers keep the estate for a year as a lease at 800 Rthl. After this the Prince assigns 8,000 Rthl of the purchase money to the Wrocław banker Carl Ferdinand Weigel.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. E. W. v. Rösch
  2. zwischen dem Special-Bevollmächtigten
  3. deiner hochfürstlichen Durchlaucht des re-
  4. girenden Herrn Fürsten zu Hohenlo-
  5. he Ingelfingen Herrn Forst-Inspec-
  6. tor Rochlitz als Verkäufern an
  7. einem und dem Herrn Martin Hon-
  8. richs und Herrn Valentin v. Kwasie-
  9. borski, als Käufern am andern
  10. Theil ist Behufs eines in der Folge
  11. wegen des Adelichen Guths Witow
  12. abzuschließenden förmlichen ge-
  13. richtlichen Kauf und Verkauf-Con-
  14. tracts nachstehende Punctation
  15. unterm heutigen dato wohlbedach-
  16. tig verabredet, und abgeschloßen
  17. werden.
  18. Es verkaufet der gedachte
  19. Herr Forst-Inspector Rochlitz
  20. Nahmens seiner hochfürstlichen
  21. durchlaucht des regierenden Herrn
  22. Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin
  23. gen des Höchstgedachten seinem Herrn
  24. Principal im Königl. Südpreysch. Kali-
  25. schen Regierungs Departement
  26. und dessen Wartaschen Creise bele-
  27. gene adeliche Guth und zwar Dorf
  28. und Scholtisey Witow mit allem zu-
  29. behörigen Rechten und Gerechtlichkeiten
  30. nichts davon ausgenommen, so wie
  31. solches gemäs Allerhöchster Donations
  32. Urkunde des höchstseeligen Königs Frie-
  33. drich
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  1. drichs Willhelms des Zweyten dem
  2. Obristen v Schlieben verliehen, und
  3. von dessen Wittwe und Erben gemäs
  4. gerichtl. Kauf Contract vom 22ten Octb
  5. ber 1799 deiner hochfürstlichen Durchlaucht
  6. übereignet werden, um die gedachten
  7. Herrn Martin Honrichs und Va-
  8. lentin v Kwasieborski, und zwar
  9. für ein zwischen Contrahenten
  10. wohlbedenstig verabredetes und
  11. bestimmtes Kauf-Pretium von 16000 rt
  12. schreibe sechszehn Tausend Reichs-
  13. thaler Preußl. Courant
  14. 2: dieses Kauf-Pretium verbinden sich
  15. Käufer in solidum das heißt einer
  16. fer beyde, und beyder für einen an
  17. seiner hochfürstl. Durchlaucht in nachste-
  18. henden Ratis zu bezahlen, nämlich
  19. zu Johann Baptiste a. c. 4000 Rt
  20. sage Vier Tausend Reichsthaler
  21. zu Weihnachten a. c. 6000 rtl. sage
  22. Sechs Tausend Reichstheiler, und zu
  23. Johanni 1804 den Rest mit 6000 rt.
  24. sage Sechs Tausend Reichsthaler, bis
  25. zur völliger Bezahlung des Rückstan-
  26. des aber solchen mit 5 procent zu ver-
  27. zinsen.
  28. 3.
  29. seiner hochfürstl. Durchlaucht leisten
  30. den Käufern blos für die würcklich
  31. im Besitz habenden, und ihnen bey der
  32. tradition
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  1. Tradition zu übergebenden Grund
  2. stücke Eviction in Ansehung der
  3. jenigen 1016 Skladen Acker über
  4. so von der Bürgerschaft zu War-
  5. ta evincirt werden können, und
  6. sich nicht im Besitze deiner hochfürstl.
  7. durchlaucht befinden wird keine Evi-
  8. tion geleistet, sondern es bleibt
  9. der Käufer Sache allein die dies-
  10. fälligen Aecker auf ihre ganz
  11. eigene Gefahr und Kosten zu vin-
  12. diciren, wogegen indessen dener
  13. hochfüßl. demnacht sich an die Bau
  14. fer aller Ansprüche begeben;
  15. wenn sie diese Skladen Acker ge-
  16. gen die Bürgerschaft zu Warta
  17. würcklich entweder ganz oder
  18. zum Theil erstreiten sollten.
  19. 4.
  20. die Uebergabe dieses verkauf-
  21. ten Guths an die Käufer soll 14
  22. Tage nach Johanni a. c. erfolgen
  23. bey welcher zugleich Zug um Zug
  24. die erste Rathe der 4000 rtll.
  25. bezahlt werden muß, weil ehr
  26. dieses geschehen die Uebergabe
  27. nicht erfolgen kann.
  28. 5.
  29. Bey dieser Uebergabe wird das
  30. jenige Grund zuverloren und Vieh-
  31. und Geratschaften mit übergeben
  32. was auf dem Guthe befindlich
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  1. ist und in dem Gerichtl. Uebergabe
  2. Receß abseiten des Pächter Knob-
  3. lauch an den v Bloch auf Blotniz
  4. vom 10. und 11. July a. p. specificirt
  5. ist, exclusive des vom Knoblauch
  6. damals nach dem Recess vom 11.
  7. July an Pferden und Ochsen mit-
  8. genommenen plus Inventarii
  9. so eben daher auf dem Guthe
  10. nicht mehr befindlich sind, und
  11. eben daher nicht mit übergeben
  12. werden können.
  13. 6. Verspricht Herr Verkäufer der Con-
  14. sens zur Acquisition dieses Guts
  15. der Käufer wo möglich späte.
  16. stens als Johann a. c. zu beschaf-
  17. fen, sollte derselbe aber nicht
  18. erfolgen, so gehet der diesfälli-
  19. ge Kauf zurück.
  20. 7. Sollte die Final Resolution we-
  21. gen des diesfälligen Contentes
  22. langer als 14 Tage bis nach Jo-
  23. hann a. c. sich vergegern, derge-
  24. stallt, daß die Uebergabe bereits
  25. erfolgt und die erste Rathe
  26. des Kauf-Pretii bereits bezahlt
  27. seyn sollte, alsdann aber die
  28. diesfällige Resolution abschläglich
  29. mesfallen
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  1. ausfallen, so sind Contrahenten
  2. zu Vermeidung aller Bewesungen
  3. wegen der erhebenen Revenuis
  4. dahin übereingekommen, daß
  5. Käufer dieses Guth ein Jahr lang
  6. nämlich bis 14 Tage nach St. Jo-
  7. hanni 1804. Pachtweise in Besitz
  8. behalten, dagegen über für die-
  9. ses Jahr ein Pacht quantum
  10. von 800 rtl. sage Acht hundert
  11. Reichsthaler an Herrn Ver-
  12. käufer bezahlen, auch sämtl.
  13. öffentliche Abgaben dieses
  14. Guth betreffend solche mögen
  15. Nahmen haben, wie sie wollen
  16. auf die Competenz ex Propri-
  17. et entrichten ohne dem Herrn
  18. Verkäufer dafür Etwas in
  19. Anrechnung bringen zu der
  20. fen, und begeben sich Käufer
  21. auf diesen lezten Fall aller
  22. und jeder sonst Remissionen
  23. und sonstigen Forderungen
  24. solche haben Nahmen wie sie
  25. wollen, sondern verbinden
  26. sich bey der bereitesten Execu-
  27. tion das Guth Witow 14 Tage
  28. nach Johanni 1804 in wirth-
  29. schaftlich guten Stande zu räumen
  30. und unterwerfen sich dieser
  31. halb
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  1. halb dem Executiv Process mit
  2. allen dessen rechtlichen Folgen
  3. jedoch verstehet es sich wen selbst
  4. daß ihnen auf diesen Fall vom
  5. Herrn Verkäufer bey der
  6. Räumen des Guths die bezahlten
  7. 4000 rtl nach Abzug der stipul-
  8. irten Pacht-Pension von 800 rt
  9. und derjenigen öffentlichen
  10. Abgeben und Kosten, die sie
  11. beym Abzuge nicht als bezahlt
  12. nachweisen könnten, zurück
  13. gezahlt werden müssen.
  14. 8. Wird den Käufern das Guth mit
  15. völlig bestellter Winter und Som-
  16. mer-Saat übergeben, und er-
  17. klären Käufer hiebey, daß sie
  18. die Winter-Saat für gehörig
  19. bestellt annehmen, und nur
  20. noch an Gleiches in Ansehung der
  21. Sümmerung erwarten.
  22. 9. die dieses Guth betreffenden
  23. Documente sollen den Käufern
  24. gleich nach Eingang des Consen-
  25. ses zu ihrer Aequisitions
  26. Frühige mit extradiret werden
  27. 10.
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  1. 10.
  2. Schleßlich entsagen Contrahenten
  3. allen dieser Kauf-Punctation
  4. zuviederlaufenden Einwendungen
  5. und Ausflüchten, solche haben Nahmen
  6. wie sie wollen, insonderheit auf
  7. sagen Käufern den Einwande der
  8. Verletzung in und über die hälfte
  9. und setzen auf den Nichthaltungs-
  10. oder Nohterstellungs Fall dieses
  11. Contracts ein vadium oder Con-
  12. ventional Strafe von 1000 rtll
  13. sage ein tausend Reichsthaler
  14. welche der contraveniende Theil
  15. dem andern zu bezahlen, und den
  16. contract gleichwohl zu erstellen
  17. verbunden seyn soll
  18. 11. die Kosten dieses Contracts
  19. übernehmen beyde Theile zur Halske
  20. diejenigen der berichtigem
  21. des Tituli Possessionis auf die
  22. Nahmen der Künfern leztere
  23. allein.
  24. Beyde Theile haben diese von
  25. ihnen selbst dem gelesene Kauf
  26. Punctation welche den Mitkäufer
  27. v Kwasiborski von seinem Socio
  28. Honrichs in pohleischer Sprache
  29. explicirt werden, nach ver
  30. ganziger
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  1. gängiger Genehmigung dem
  2. ihre eigenhändige Nahmens
  3. Unterschriften willzogen.
  4. Kalisch den 21ten April: 1803.
  5. Bey der Unterschrift bemerckten mich
  6. beyde Theile, daß in Ansehung der auf
  7. der Schultisey befindlichen Gebäude, welche
  8. die dasigen Pächter selbst gebaut haben
  9. wollen, den Käufern vom Herrn Verkäufer
  10. keine Eviction geleistet wird, sondern
  11. im Fall die Angabe der Pächter richtig
  12. seyn sollte, Käufer sich deshalb mit ihnen
  13. besonders abzufinden haben.
  14. Geschehen wie über
  15. Christian Friedrich Rochlitz
  16. Martin Honrichs
  17. Walęty v Kwasiborski
  18. Carl Anton Grimm
  19. Stanisław Szymanowski
  20. als Zeuge
  21. Die nach vorstehender Kauf Punctation mir in Termino
  22. Weihnachten d. J. zu bezahlenden 6000 rl. Sechs Tau-
  23. send Reichsthaler Kauf Gelder, deßgleichen von
  24. den in Termino Johannis 1804. zahlbaren 6000 rt
  25. ein quantum von Zwei Tausend Reichsthler, mit
  26. Prioritaet vor dem Residuo, auch mit allen Rech-
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  1. ten und ohne Neuerung, und mit dem in dem
  2. künftig zu errichtenden Kaufs Instrumen-
  3. te zu bedingenden, bei Eintragung des Be-
  4. siz-Titels zu interbulirenden Pfand-Rechte,
  5. und mit Zinsen zu 5. procent von Johan-
  6. nis c. an, cedire ich hiermit an den
  7. hiesiger Banquier Herrn Carl Ferdinand
  8. Weigel. Ich bekenne, die Valuta dieser
  9. Cession von demselben baar und richtig
  10. erhalten zu haben.
  11. Auch verspreche
  12. ich, dem Herrn Banquier Weigel die Ein-
  13. willigung der Schuldner in diese Cession
  14. bald möglichst zu verschaffen.
  15. Breslau den 26ten April 1803.
  16. Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
  17. selbst gelesen und genehmiget.
  18. Vorstehende Cession, Quittung über die Valu-
  19. ta und das Versprechen der zu verschaf-
  20. fenden Einwilligung der Debitorum accep-
  21. tire ich im Nahmen und als Compagnon mei-
  22. nes Vaters Carl Ferdinand Weigel.
  23. Breslau den 26ten April 1803.
  24. ich habe dieses gelesen und genehmigt
  25. Carl Gottlieb Weigel
  26. im Nahmen und als Compagnon seines Vaters
  27. Carl Ferdinand Weigel
  28. Daß vorstehende Cession und Quittung über die
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  1. Valuta von des Herrn Friedrich Ludewig re-
  2. gierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingel-
  3. fingen Hochfürstl. Durchlaucht, und die von
  4. dem Herrn Kaufmann Carl Gottlieb
  5. Weigel, im Nahmen und als Compagnon seines
  6. Vaters Herrn Carl Ferdinand Weigel erklährt
  7. te Acceptation, unter heutigem Dato vor
  8. dem Justiz Amte des Frauen Fürstl. Stifts
  9. zu S. Vincenz, welchem dieselben persönlich
  10. wohl bekannt sind, nach geschehener Durch-
  11. lesung und erklährter Genehmigung durch
  12. Ihre eigenhändige Nahmens Unterschrif-
  13. ten und beigefügte Siegel, so wohl auf
  14. dieser Original Punctation, als auf der
  15. dem Herrn Cessionario ertheilten vidimirten
  16. Abschrift derselben, vollzogen worden,
  17. wird, auf den Grund [..ors?] hierüber auf
  18. genommenen Protocolls hiermit attestirt
  19. Breslau den 26 April 1803
  20. Des Justiz-Amt des Frauen Fürstl. Stift zu
  21. Vincenz
  22. [L. S.]
  23. Büchler