Document 2 · Contract
21 April 1803
Kalisz (Kalisch)
A punctation, that is, a preliminary agreement, on the sale of the noble estate of Witów in the Warta district: the forest inspector Rochlitz sells it on behalf of Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, to Martin Honrichs and Valentin von Kwasieborski for 16,000 Rthl in three instalments. The Prince had bought the estate, which the King had granted to Colonel von Schlieben, from his widow and heirs in 1799. He gives no warranty for fields that the burgesses of Warta might win at law; if consent to the purchase is refused only after the handover, the buyers keep the estate for a year as a lease at 800 Rthl. After this the Prince assigns 8,000 Rthl of the purchase money to the Wrocław banker Carl Ferdinand Weigel.
Punktation, das heißt vorläufige Abrede, über den Verkauf des adligen Guts Witów im Kreis Warta: Der Forstinspektor Rochlitz verkauft es für Friedrich Ludwig, regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen, an Martin Honrichs und Valentin von Kwasieborski für 16000 Rthl in drei Raten. Der Fürst hatte das Gut, das der König dem Obersten von Schlieben verliehen hatte, 1799 von dessen Witwe und Erben gekauft. Für Äcker, die die Bürgerschaft von Warta erstreiten könnte, leistet er keine Gewähr; wird die Erlaubnis zum Erwerb erst nach der Übergabe versagt, behalten die Käufer das Gut ein Jahr als Pacht für 800 Rthl. Danach tritt der Fürst 8000 Rthl der Kaufgelder an den Breslauer Bankier Carl Ferdinand Weigel ab.
- E. W. v. Rösch
- zwischen dem Special-Bevollmächtigten
- deiner hochfürstlichen Durchlaucht des re-
- girenden Herrn Fürsten zu Hohenlo-
- he Ingelfingen Herrn Forst-Inspec-
- tor Rochlitz als Verkäufern an
- einem und dem Herrn Martin Hon-
- richs und Herrn Valentin v. Kwasie-
- borski, als Käufern am andern
- Theil ist Behufs eines in der Folge
- wegen des Adelichen Guths Witow
- abzuschließenden förmlichen ge-
- richtlichen Kauf und Verkauf-Con-
- tracts nachstehende Punctation
- unterm heutigen dato wohlbedach-
- tig verabredet, und abgeschloßen
- werden.
- Es verkaufet der gedachte
- Herr Forst-Inspector Rochlitz
- Nahmens seiner hochfürstlichen
- durchlaucht des regierenden Herrn
- Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin
- gen des Höchstgedachten seinem Herrn
- Principal im Königl. Südpreysch. Kali-
- schen Regierungs Departement
- und dessen Wartaschen Creise bele-
- gene adeliche Guth und zwar Dorf
- und Scholtisey Witow mit allem zu-
- behörigen Rechten und Gerechtlichkeiten
- nichts davon ausgenommen, so wie
- solches gemäs Allerhöchster Donations
- Urkunde des höchstseeligen Königs Frie-
- drich
E. W. v. Rösch zwischen dem Special-Bevollmächtigten deiner hochfürstlichen Durchlaucht des regirenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Herrn Forst-Inspector Rochlitz als Verkäufern an einem und dem Herrn Martin Honrichs und Herrn Valentin v. Kwasieborski, als Käufern am andern Theil ist Behufs eines in der Folge wegen des Adelichen Guths Witow abzuschließenden förmlichen gerichtlichen Kauf und Verkauf-Contracts nachstehende Punctation unterm heutigen dato wohlbedachtig verabredet, und abgeschloßen werden.
Es verkaufet der gedachte Herr Forst-Inspector Rochlitz Nahmens seiner hochfürstlichen durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin gen des Höchstgedachten seinem Herrn Principal im Königl. Südpreysch. Kalischen Regierungs Departement und dessen Wartaschen Creise belegene adeliche Guth und zwar Dorf und Scholtisey Witow mit allem zubehörigen Rechten und Gerechtlichkeiten nichts davon ausgenommen, so wie solches gemäs Allerhöchster Donations Urkunde des höchstseeligen Königs Frie
- drichs Willhelms des Zweyten dem
- Obristen v Schlieben verliehen, und
- von dessen Wittwe und Erben gemäs
- gerichtl. Kauf Contract vom 22ten Octb
- ber 1799 deiner hochfürstlichen Durchlaucht
- übereignet werden, um die gedachten
- Herrn Martin Honrichs und Va-
- lentin v Kwasieborski, und zwar
- für ein zwischen Contrahenten
- wohlbedenstig verabredetes und
- bestimmtes Kauf-Pretium von 16000 rt
- schreibe sechszehn Tausend Reichs-
- thaler Preußl. Courant
- 2: dieses Kauf-Pretium verbinden sich
- Käufer in solidum das heißt einer
- fer beyde, und beyder für einen an
- seiner hochfürstl. Durchlaucht in nachste-
- henden Ratis zu bezahlen, nämlich
- zu Johann Baptiste a. c. 4000 Rt
- sage Vier Tausend Reichsthaler
- zu Weihnachten a. c. 6000 rtl. sage
- Sechs Tausend Reichstheiler, und zu
- Johanni 1804 den Rest mit 6000 rt.
- sage Sechs Tausend Reichsthaler, bis
- zur völliger Bezahlung des Rückstan-
- des aber solchen mit 5 procent zu ver-
- zinsen.
- 3.
- seiner hochfürstl. Durchlaucht leisten
- den Käufern blos für die würcklich
- im Besitz habenden, und ihnen bey der
- tradition
drichs Willhelms des Zweyten dem Obristen v Schlieben verliehen, und von dessen Wittwe und Erben gemäs gerichtl. Kauf Contract vom 22ten Octb ber 1799 deiner hochfürstlichen Durchlaucht übereignet werden, um die gedachten Herrn Martin Honrichs und Valentin v Kwasieborski, und zwar für ein zwischen Contrahenten wohlbedenstig verabredetes und bestimmtes Kauf-Pretium von 16,000 rt schreibe sechszehn Tausend Reichsthaler Preußl. Courant 2: dieses Kauf-Pretium verbinden sich Käufer in solidum das heißt einer fer beyde, und beyder für einen an seiner hochfürstl. Durchlaucht in nachstehenden Ratis zu bezahlen, nämlich zu Johann Baptiste a. c. 4,000 Rt sage Vier Tausend Reichsthaler zu Weihnachten a. c. 6,000 rtl. sage Sechs Tausend Reichstheiler, und zu Johanni 1804 den Rest mit 6,000 rt. sage Sechs Tausend Reichsthaler, bis zur völliger Bezahlung des Rückstandes aber solchen mit 5 procent zu verzinsen.
3. seiner hochfürstl. Durchlaucht leisten den Käufern blos für die würcklich im Besitz habenden, und ihnen bey der
- Tradition zu übergebenden Grund
- stücke Eviction in Ansehung der
- jenigen 1016 Skladen Acker über
- so von der Bürgerschaft zu War-
- ta evincirt werden können, und
- sich nicht im Besitze deiner hochfürstl.
- durchlaucht befinden wird keine Evi-
- tion geleistet, sondern es bleibt
- der Käufer Sache allein die dies-
- fälligen Aecker auf ihre ganz
- eigene Gefahr und Kosten zu vin-
- diciren, wogegen indessen dener
- hochfüßl. demnacht sich an die Bau
- fer aller Ansprüche begeben;
- wenn sie diese Skladen Acker ge-
- gen die Bürgerschaft zu Warta
- würcklich entweder ganz oder
- zum Theil erstreiten sollten.
- 4.
- die Uebergabe dieses verkauf-
- ten Guths an die Käufer soll 14
- Tage nach Johanni a. c. erfolgen
- bey welcher zugleich Zug um Zug
- die erste Rathe der 4000 rtll.
- bezahlt werden muß, weil ehr
- dieses geschehen die Uebergabe
- nicht erfolgen kann.
- 5.
- Bey dieser Uebergabe wird das
- jenige Grund zuverloren und Vieh-
- und Geratschaften mit übergeben
- was auf dem Guthe befindlich
Tradition zu übergebenden Grund stücke Eviction in Ansehung der jenigen 1,016 Skladen Acker über so von der Bürgerschaft zu Warta evincirt werden können, und sich nicht im Besitze deiner hochfürstl. durchlaucht befinden wird keine Evition geleistet, sondern es bleibt der Käufer Sache allein die diesfälligen Aecker auf ihre ganz eigene Gefahr und Kosten zu vindiciren, wogegen indessen dener hochfüßl. demnacht sich an die Bau fer aller Ansprüche begeben; wenn sie diese Skladen Acker gegen die Bürgerschaft zu Warta würcklich entweder ganz oder zum Theil erstreiten sollten.
4. die Uebergabe dieses verkauften Guths an die Käufer soll 14 Tage nach Johanni a. c. erfolgen bey welcher zugleich Zug um Zug die erste Rathe der 4,000 rtll. bezahlt werden muß, weil ehr dieses geschehen die Uebergabe nicht erfolgen kann.
5. Bey dieser Uebergabe wird das jenige Grund zuverloren und Vieh- und Geratschaften mit übergeben was auf dem Guthe befindlich
- ist und in dem Gerichtl. Uebergabe
- Receß abseiten des Pächter Knob-
- lauch an den v Bloch auf Blotniz
- vom 10. und 11. July a. p. specificirt
- ist, exclusive des vom Knoblauch
- damals nach dem Recess vom 11.
- July an Pferden und Ochsen mit-
- genommenen plus Inventarii
- so eben daher auf dem Guthe
- nicht mehr befindlich sind, und
- eben daher nicht mit übergeben
- werden können.
- 6. Verspricht Herr Verkäufer der Con-
- sens zur Acquisition dieses Guts
- der Käufer wo möglich späte.
- stens als Johann a. c. zu beschaf-
- fen, sollte derselbe aber nicht
- erfolgen, so gehet der diesfälli-
- ge Kauf zurück.
- 7. Sollte die Final Resolution we-
- gen des diesfälligen Contentes
- langer als 14 Tage bis nach Jo-
- hann a. c. sich vergegern, derge-
- stallt, daß die Uebergabe bereits
- erfolgt und die erste Rathe
- des Kauf-Pretii bereits bezahlt
- seyn sollte, alsdann aber die
- diesfällige Resolution abschläglich
- mesfallen
ist und in dem Gerichtl. Uebergabe Receß abseiten des Pächter Knoblauch an den v Bloch auf Blotniz vom 10. und 11. July a. p. specificirt ist, exclusive des vom Knoblauch damals nach dem Recess vom 11. July an Pferden und Ochsen mitgenommenen plus Inventarii so eben daher auf dem Guthe nicht mehr befindlich sind, und eben daher nicht mit übergeben werden können.
6. Verspricht Herr Verkäufer der Consens zur Acquisition dieses Guts der Käufer wo möglich späte. stens als Johann a. c. zu beschaffen, sollte derselbe aber nicht erfolgen, so gehet der diesfällige Kauf zurück.
7. Sollte die Final Resolution wegen des diesfälligen Contentes langer als 14 Tage bis nach Johann a. c. sich vergegern, dergestallt, daß die Uebergabe bereits erfolgt und die erste Rathe des Kauf-Pretii bereits bezahlt seyn sollte, alsdann aber die diesfällige Resolution abschläglich
- ausfallen, so sind Contrahenten
- zu Vermeidung aller Bewesungen
- wegen der erhebenen Revenuis
- dahin übereingekommen, daß
- Käufer dieses Guth ein Jahr lang
- nämlich bis 14 Tage nach St. Jo-
- hanni 1804. Pachtweise in Besitz
- behalten, dagegen über für die-
- ses Jahr ein Pacht quantum
- von 800 rtl. sage Acht hundert
- Reichsthaler an Herrn Ver-
- käufer bezahlen, auch sämtl.
- öffentliche Abgaben dieses
- Guth betreffend solche mögen
- Nahmen haben, wie sie wollen
- auf die Competenz ex Propri-
- et entrichten ohne dem Herrn
- Verkäufer dafür Etwas in
- Anrechnung bringen zu der
- fen, und begeben sich Käufer
- auf diesen lezten Fall aller
- und jeder sonst Remissionen
- und sonstigen Forderungen
- solche haben Nahmen wie sie
- wollen, sondern verbinden
- sich bey der bereitesten Execu-
- tion das Guth Witow 14 Tage
- nach Johanni 1804 in wirth-
- schaftlich guten Stande zu räumen
- und unterwerfen sich dieser
- halb
ausfallen, so sind Contrahenten zu Vermeidung aller Bewesungen wegen der erhebenen Revenuis dahin übereingekommen, daß Käufer dieses Guth ein Jahr lang nämlich bis 14 Tage nach St. Johanni 1804. Pachtweise in Besitz behalten, dagegen über für dieses Jahr ein Pacht quantum von 800 rtl. sage Acht hundert Reichsthaler an Herrn Verkäufer bezahlen, auch sämtl. öffentliche Abgaben dieses Guth betreffend solche mögen Nahmen haben, wie sie wollen auf die Competenz ex Propriet entrichten ohne dem Herrn Verkäufer dafür Etwas in Anrechnung bringen zu der fen, und begeben sich Käufer auf diesen lezten Fall aller und jeder sonst Remissionen und sonstigen Forderungen solche haben Nahmen wie sie wollen, sondern verbinden sich bey der bereitesten Execution das Guth Witow 14 Tage nach Johanni 1804 in wirthschaftlich guten Stande zu räumen und unterwerfen sich dieser
- halb dem Executiv Process mit
- allen dessen rechtlichen Folgen
- jedoch verstehet es sich wen selbst
- daß ihnen auf diesen Fall vom
- Herrn Verkäufer bey der
- Räumen des Guths die bezahlten
- 4000 rtl nach Abzug der stipul-
- irten Pacht-Pension von 800 rt
- und derjenigen öffentlichen
- Abgeben und Kosten, die sie
- beym Abzuge nicht als bezahlt
- nachweisen könnten, zurück
- gezahlt werden müssen.
- 8. Wird den Käufern das Guth mit
- völlig bestellter Winter und Som-
- mer-Saat übergeben, und er-
- klären Käufer hiebey, daß sie
- die Winter-Saat für gehörig
- bestellt annehmen, und nur
- noch an Gleiches in Ansehung der
- Sümmerung erwarten.
- 9. die dieses Guth betreffenden
- Documente sollen den Käufern
- gleich nach Eingang des Consen-
- ses zu ihrer Aequisitions
- Frühige mit extradiret werden
- 10.
halb dem Executiv Process mit allen dessen rechtlichen Folgen jedoch verstehet es sich wen selbst daß ihnen auf diesen Fall vom Herrn Verkäufer bey der Räumen des Guths die bezahlten 4,000 rtl nach Abzug der stipulirten Pacht-Pension von 800 rt und derjenigen öffentlichen Abgeben und Kosten, die sie beym Abzuge nicht als bezahlt nachweisen könnten, zurück gezahlt werden müssen.
8. Wird den Käufern das Guth mit völlig bestellter Winter und Sommer-Saat übergeben, und erklären Käufer hiebey, daß sie die Winter-Saat für gehörig bestellt annehmen, und nur noch an Gleiches in Ansehung der Sümmerung erwarten.
9. die dieses Guth betreffenden Documente sollen den Käufern gleich nach Eingang des Consenses zu ihrer Aequisitions Frühige mit extradiret werden
- 10.
- Schleßlich entsagen Contrahenten
- allen dieser Kauf-Punctation
- zuviederlaufenden Einwendungen
- und Ausflüchten, solche haben Nahmen
- wie sie wollen, insonderheit auf
- sagen Käufern den Einwande der
- Verletzung in und über die hälfte
- und setzen auf den Nichthaltungs-
- oder Nohterstellungs Fall dieses
- Contracts ein vadium oder Con-
- ventional Strafe von 1000 rtll
- sage ein tausend Reichsthaler
- welche der contraveniende Theil
- dem andern zu bezahlen, und den
- contract gleichwohl zu erstellen
- verbunden seyn soll
- 11. die Kosten dieses Contracts
- übernehmen beyde Theile zur Halske
- diejenigen der berichtigem
- des Tituli Possessionis auf die
- Nahmen der Künfern leztere
- allein.
- Beyde Theile haben diese von
- ihnen selbst dem gelesene Kauf
- Punctation welche den Mitkäufer
- v Kwasiborski von seinem Socio
- Honrichs in pohleischer Sprache
- explicirt werden, nach ver
- ganziger
10. Schleßlich entsagen Contrahenten allen dieser Kauf-Punctation zuviederlaufenden Einwendungen und Ausflüchten, solche haben Nahmen wie sie wollen, insonderheit auf sagen Käufern den Einwande der Verletzung in und über die hälfte und setzen auf den Nichthaltungsoder Nohterstellungs Fall dieses Contracts ein vadium oder Conventional Strafe von 1,000 rtll sage ein tausend Reichsthaler welche der contraveniende Theil dem andern zu bezahlen, und den contract gleichwohl zu erstellen verbunden seyn soll
11. die Kosten dieses Contracts übernehmen beyde Theile zur Halske diejenigen der berichtigem des Tituli Possessionis auf die Nahmen der Künfern leztere allein.
Beyde Theile haben diese von ihnen selbst dem gelesene Kauf Punctation welche den Mitkäufer v Kwasiborski von seinem Socio Honrichs in pohleischer Sprache explicirt werden, nach ver
- gängiger Genehmigung dem
- ihre eigenhändige Nahmens
- Unterschriften willzogen.
- Kalisch den 21ten April: 1803.
- Bey der Unterschrift bemerckten mich
- beyde Theile, daß in Ansehung der auf
- der Schultisey befindlichen Gebäude, welche
- die dasigen Pächter selbst gebaut haben
- wollen, den Käufern vom Herrn Verkäufer
- keine Eviction geleistet wird, sondern
- im Fall die Angabe der Pächter richtig
- seyn sollte, Käufer sich deshalb mit ihnen
- besonders abzufinden haben.
- Geschehen wie über
- Christian Friedrich Rochlitz
- Martin Honrichs
- Walęty v Kwasiborski
- Carl Anton Grimm
- Stanisław Szymanowski
- als Zeuge
- Die nach vorstehender Kauf Punctation mir in Termino
- Weihnachten d. J. zu bezahlenden 6000 rl. Sechs Tau-
- send Reichsthaler Kauf Gelder, deßgleichen von
- den in Termino Johannis 1804. zahlbaren 6000 rt
- ein quantum von Zwei Tausend Reichsthler, mit
- Prioritaet vor dem Residuo, auch mit allen Rech-
gängiger Genehmigung dem
ihre eigenhändige Nahmens
Unterschriften willzogen.
Kalisch den 21ten April: 1803. Bey der Unterschrift bemerckten mich beyde Theile, daß in Ansehung der auf der Schultisey befindlichen Gebäude, welche die dasigen Pächter selbst gebaut haben wollen, den Käufern vom Herrn Verkäufer keine Eviction geleistet wird, sondern im Fall die Angabe der Pächter richtig seyn sollte, Käufer sich deshalb mit ihnen besonders abzufinden haben.
Geschehen wie über Christian Friedrich Rochlitz Martin Honrichs
Walęty v Kwasiborski
Carl Anton Grimm
Stanisław Szymanowski
als Zeuge Die nach vorstehender Kauf Punctation mir in Termino Weihnachten d. J. zu bezahlenden 6,000 rl. Sechs Tausend Reichsthaler Kauf Gelder, deßgleichen von den in Termino Johannis 1804. zahlbaren 6,000 rt ein quantum von Zwei Tausend Reichsthler, mit Prioritaet vor dem Residuo, auch mit allen Rech
- ten und ohne Neuerung, und mit dem in dem
- künftig zu errichtenden Kaufs Instrumen-
- te zu bedingenden, bei Eintragung des Be-
- siz-Titels zu interbulirenden Pfand-Rechte,
- und mit Zinsen zu 5. procent von Johan-
- nis c. an, cedire ich hiermit an den
- hiesiger Banquier Herrn Carl Ferdinand
- Weigel. Ich bekenne, die Valuta dieser
- Cession von demselben baar und richtig
- erhalten zu haben.
- Auch verspreche
- ich, dem Herrn Banquier Weigel die Ein-
- willigung der Schuldner in diese Cession
- bald möglichst zu verschaffen.
- Breslau den 26ten April 1803.
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
- selbst gelesen und genehmiget.
- Vorstehende Cession, Quittung über die Valu-
- ta und das Versprechen der zu verschaf-
- fenden Einwilligung der Debitorum accep-
- tire ich im Nahmen und als Compagnon mei-
- nes Vaters Carl Ferdinand Weigel.
- Breslau den 26ten April 1803.
- ich habe dieses gelesen und genehmigt
- Carl Gottlieb Weigel
- im Nahmen und als Compagnon seines Vaters
- Carl Ferdinand Weigel
- Daß vorstehende Cession und Quittung über die
ten und ohne Neuerung, und mit dem in dem künftig zu errichtenden Kaufs Instrumente zu bedingenden, bei Eintragung des Besiz-Titels zu interbulirenden Pfand-Rechte, und mit Zinsen zu 5. procent von Johannis c. an, cedire ich hiermit an den hiesiger Banquier Herrn Carl Ferdinand Weigel. Ich bekenne, die Valuta dieser Cession von demselben baar und richtig erhalten zu haben.
Auch verspreche ich, dem Herrn Banquier Weigel die Einwilligung der Schuldner in diese Cession bald möglichst zu verschaffen. Breslau den 26ten April 1803. Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe selbst gelesen und genehmiget. Vorstehende Cession, Quittung über die Valuta und das Versprechen der zu verschaffenden Einwilligung der Debitorum acceptire ich im Nahmen und als Compagnon meines Vaters Carl Ferdinand Weigel. Breslau den 26ten April 1803. ich habe dieses gelesen und genehmigt Carl Gottlieb Weigel im Nahmen und als Compagnon seines Vaters Carl Ferdinand Weigel Daß vorstehende Cession und Quittung über die
- Valuta von des Herrn Friedrich Ludewig re-
- gierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingel-
- fingen Hochfürstl. Durchlaucht, und die von
- dem Herrn Kaufmann Carl Gottlieb
- Weigel, im Nahmen und als Compagnon seines
- Vaters Herrn Carl Ferdinand Weigel erklährt
- te Acceptation, unter heutigem Dato vor
- dem Justiz Amte des Frauen Fürstl. Stifts
- zu S. Vincenz, welchem dieselben persönlich
- wohl bekannt sind, nach geschehener Durch-
- lesung und erklährter Genehmigung durch
- Ihre eigenhändige Nahmens Unterschrif-
- ten und beigefügte Siegel, so wohl auf
- dieser Original Punctation, als auf der
- dem Herrn Cessionario ertheilten vidimirten
- Abschrift derselben, vollzogen worden,
- wird, auf den Grund [..ors?] hierüber auf
- genommenen Protocolls hiermit attestirt
- Breslau den 26 April 1803
- Des Justiz-Amt des Frauen Fürstl. Stift zu
- Vincenz
- [L. S.]
- Büchler
Valuta von des Herrn Friedrich Ludewig regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen Hochfürstl. Durchlaucht, und die von dem Herrn Kaufmann Carl Gottlieb Weigel, im Nahmen und als Compagnon seines Vaters Herrn Carl Ferdinand Weigel erklährt te Acceptation, unter heutigem Dato vor dem Justiz Amte des Frauen Fürstl. Stifts zu S. Vincenz, welchem dieselben persönlich wohl bekannt sind, nach geschehener Durchlesung und erklährter Genehmigung durch Ihre eigenhändige Nahmens Unterschriften und beigefügte Siegel, so wohl auf dieser Original Punctation, als auf der dem Herrn Cessionario ertheilten vidimirten Abschrift derselben, vollzogen worden, wird, auf den Grund [..ors?] hierüber auf genommenen Protocolls hiermit attestirt Breslau den 26 April 1803 Des Justiz-Amt des Frauen Fürstl. Stift zu Vincenz
[L. S.]
Büchler









