Document 3 · Confirmation
6 May 1799
Pszczew (Betsche)
The Prince's court office at Pszczew confirms a contract of sale: Joseph von Jankowski has sold the free mayor's holding at Dormowo near Birnbaum for 2,000 Rthl, paid in cash, to the captain and district tax collector Andreas Ernst Gneust. The contract lists the dues to the manor of Pszczew, the right to keep 250 sheep and to brew beer for the household, and free firewood from the Pszczew forest. Jankowski, who did not understand German, had the contract read to him in Polish. Friedrich Ludwig, Prince of Hohenlohe, confirms it without prejudice to his rights, which he means to have checked against the old land books.
Das fürstliche Gerichtsamt zu Pszczew bestätigt einen Kaufvertrag: Joseph von Jankowski hat das Freischulzengut in Dormowo bei Birnbaum für 2000 Rthl, bar bezahlt, an den Hauptmann und Kreissteuereinnehmer Andreas Ernst Gneust verkauft. Der Vertrag nennt die Abgaben an den Hof Pszczew, das Recht, 250 Schafe zu halten und Bier für den eigenen Bedarf zu brauen, und freies Brennholz aus dem Pszczewer Forst. Jankowski, der kein Deutsch verstand, ließ sich den Vertrag polnisch vorlesen. Friedrich Ludwig, Fürst zu Hohenlohe, bestätigt ihn unbeschadet seiner Rechte, die er nach den alten Grundbüchern prüfen lassen will.
- Das bei den Acta befindliche Exemplar das
- Kauf Contracte ist auf einen sel. 8 rt. St. geschrieben
- [S. Melich?]
- Wir das Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensche Gerichts
- Amt zu Betsche urkunden und bezeugen hiemit, daß zwischen
- Hr Joseph von Jankowski als Verkäufer an einem und den
- Hn. Hauptmann und Kreis Steuer Einnehmer Andreas Ernst Gneust
- als Käufer am andern theile folgender vor dem Magistrat zu
- Birnbaum unterm 24ten Juny 1797 recognoscirte Kauf Contract
- unterm 6ten May v. vor Uns feyerlichst verlaufbart worden,
- und lauten die sämtlichen Verhandlungen von Wort zu
- Wort also:
- Zwischen den Hochwohlgebohrnen Herrn Joseph von
- Jankowski zu [?]inino verkaufern
- und
- den Wohlgebohrnen Herrn Hauptmann und Kreis Steuer-
- Einnehmer Andreas Ernst Gneust kaufern, ist bis
- auf höhere Bestättung, nachstehender Kauf Contract, über
- das dem erstern zugehörige und in Dormowe ohnereit
- Birnbaum belegene Frey Schulzen Guth, nebst Zugehorungen
- nach vergängig hierüber gepflogenen Unterhandlungen, ver-
- abredet und geschlossen werden, dessen nähere Bestimmungen
- die gegenwärtig hierüber verfaßte und von berden
- H. Theilnehmern durch die eigenhändige Unterschriften und
- Puttschafften
Das bei den Acta befindliche Exemplar das Kauf Contracte ist auf einen sel. 8 rt. St. geschrieben [S. Melich?] Wir das Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensche Gerichts Amt zu Betsche urkunden und bezeugen hiemit, daß zwischen Hr Joseph von Jankowski als Verkäufer an einem und den Hn. Hauptmann und Kreis Steuer Einnehmer Andreas Ernst Gneust als Käufer am andern theile folgender vor dem Magistrat zu Birnbaum unterm 24ten Juny 1797 recognoscirte Kauf Contract unterm 6ten May v. vor Uns feyerlichst verlaufbart worden, und lauten die sämtlichen Verhandlungen von Wort zu Wort also:
Zwischen den Hochwohlgebohrnen Herrn Joseph von Jankowski zu [?]inino verkaufern
und den Wohlgebohrnen Herrn Hauptmann und Kreis SteuerEinnehmer Andreas Ernst Gneust kaufern, ist bis auf höhere Bestättung, nachstehender Kauf Contract, über das dem erstern zugehörige und in Dormowe ohnereit Birnbaum belegene Frey Schulzen Guth, nebst Zugehorungen nach vergängig hierüber gepflogenen Unterhandlungen, verabredet und geschlossen werden, dessen nähere Bestimmungen die gegenwärtig hierüber verfaßte und von berden
H. Theilnehmern durch die eigenhändige Unterschriften und
- Pettschafte vollzogene Kaufs Urkunde bekräftiget
- Es verkauft nehmlich für sich und seine Erben und Erb-
- nehmen
- I. der Eingangs ermeldete Herr Joseph von Jankowski
- sein in Dormowe gelegenes und eigenthümlich bisher
- besaßenes Frey Schultzen Guth, nebst allen dazu gehörigen
- Wohn und Wirthschafts Gebäuben, Feldern, Furen
- Wiesen, Teichen und Teich Staetten, Fischereyen, Viehweiden
- Lust und Obst Gärten, Waßern, Wasserlaufen, Brüchen,
- wie solches alles in seinen Grenzen und Mahtsteinen, nebst
- dem zum Guthe gehörigen Wirthschafts und Akergerathen
- schaffen, alles nach mehrern Inhalt des diesen Haus Gründe
- beygefügten Haus Anschlags, nebst allen was darin und Abfrau
- Brd. Brand, Brand, Mauer, Kirch Magd und Wurzelfeste
- ist, nicht weniger allen Rechten und Gerechtigkeiten auch
- Nutzungen Lasten und Erschwerungen allenthalben nichts
- davon aufgeschloßen, und ganz in der Maaße, wie
- Herr Verkäufer das besagte Frey Schulzen Guth, laut
- Privilegin vom 19tn Juny 1787 von den Herrn Florian
- Gelanski und dessen Schwester Jadwiga Galanska erb und
- eigenthümlich erkauft
- II. an letzt gedachten Herrn Hauptmann und Kreis Steuer
- Einnehmer
Pettschafte vollzogene Kaufs Urkunde bekräftiget Es verkauft nehmlich für sich und seine Erben und Erbnehmen
I. der Eingangs ermeldete Herr Joseph von Jankowski sein in Dormowe gelegenes und eigenthümlich bisher besaßenes Frey Schultzen Guth, nebst allen dazu gehörigen Wohn und Wirthschafts Gebäuben, Feldern, Furen Wiesen, Teichen und Teich Staetten, Fischereyen, Viehweiden Lust und Obst Gärten, Waßern, Wasserlaufen, Brüchen, wie solches alles in seinen Grenzen und Mahtsteinen, nebst dem zum Guthe gehörigen Wirthschafts und Akergerathen schaffen, alles nach mehrern Inhalt des diesen Haus Gründe beygefügten Haus Anschlags, nebst allen was darin und Abfrau Brd. Brand, Brand, Mauer, Kirch Magd und Wurzelfeste ist, nicht weniger allen Rechten und Gerechtigkeiten auch Nutzungen Lasten und Erschwerungen allenthalben nichts davon aufgeschloßen, und ganz in der Maaße, wie Herr Verkäufer das besagte Frey Schulzen Guth, laut Privilegin vom 19tn Juny 1787 von den Herrn Florian Gelanski und dessen Schwester Jadwiga Galanska erb und eigenthümlich erkauft
II. an letzt gedachten Herrn Hauptmann und Kreis Steuer
- Einnehmer Andreas Ernst Gneust, erb und eigene
- thierlich für 2000 rt. schreibe zwey Tausend Reichs-
- thaler, preußl. Courant, ganzer beständiger und
- dato baar bezahlter Kauf Summe über denen
- richtigen Empfang denn auch Herr Verkäufer den
- Herrn Häuser bestens auf das allerrechts bestän-
- digste quittirt.
- III.
- Alle Kosten dieses Kaufs Handels halber, worunter auch
- die etwanigen in älteren Zeit an üblich gewesenen
- 10 ProCent, oder Abzug Gelder gehören, trägt Herr
- kaufen allein und wird dieser halb dem Herrn
- Verkaufer keine Abrechnungen fürmüssen.
- IV.
- die jährlichen Onera bestehen nach vorerwähnten Pri-
- vilegio
- a., in 25 Tynphe, Reise Geld an den Betscher Hof
- b., in 5 Szostaki Grundzinn
- c., in 5 Viertel Hafer
- d., in 1. Tynph Fuchsgeld
- e., in 2 Rappamten und
- f., den gewöhnlichen Kirchen Abgaben, welche Herr
- Käufer gleich seinem Vorwirthen übernimmt und
- zu praestiren angelobte.
- dagegen wird demselben.
Einnehmer Andreas Ernst Gneust, erb und eigene thierlich für 2,000 rt. schreibe zwey Tausend Reichsthaler, preußl. Courant, ganzer beständiger und dato baar bezahlter Kauf Summe über denen richtigen Empfang denn auch Herr Verkäufer den Herrn Häuser bestens auf das allerrechts beständigste quittirt.
III. Alle Kosten dieses Kaufs Handels halber, worunter auch die etwanigen in älteren Zeit an üblich gewesenen 10 ProCent, oder Abzug Gelder gehören, trägt Herr kaufen allein und wird dieser halb dem Herrn Verkaufer keine Abrechnungen fürmüssen.
IV. die jährlichen Onera bestehen nach vorerwähnten Privilegio
a., in 25 Tynphe, Reise Geld an den Betscher Hof
b., in 5 Szostaki Grundzinn
c., in 5 Viertel Hafer
d., in 1. Tynph Fuchsgeld
e., in 2 Rappamten und
f., den gewöhnlichen Kirchen Abgaben, welche Herr Käufer gleich seinem Vorwirthen übernimmt und zu praestiren angelobte.
dagegen wird demselben.
- V. in eben diesen Privilegio gestattet 250 Stük Herrschaftl.
- Schaafe zu halten und zum Lohn der Schäfer Rechte
- 50. Stük mit freyer Hüthung auf den Dormower Grunde
- Wolte derselbe aber mehr halten, so wird von jedem
- Stüke, so über diese Anzahl gehalten wird, ein Büttchen
- der nach Schlesischer Heinige Ein Silber Groschen an
- in Betscher Hof bezahlt
- VI.
- kann derselbe zu seinem Häuslichen Gebrauch frey
- Bier brauen, aber nichts davon verkaufen oder ver-
- schenken. Wiedrigenfalls wird er, die ihm vom
- Betscher Hofe auferlegte Strafe erlegen müssen
- VII.
- Brennholz hat der Herr Kaufer für sein ganzes
- Haus Wesen, Gesinde und Viehstand, auch zum Brauen
- frey aus der Betscher Forst, das benöthigte Bau-
- Holz ebenfalls jedoch nicht anders als nach An-
- weisung des darüber gesetzten Commissario oder
- Fürstens. Wie denn dieseigen Eichen außer dessen
- Baum Gärten, welche auf den Aekern oder Gründen
- dieses Frey Guths stehen, von Herrn Käufer
- eben so benutzt werden, als von den übrigen
- Frey Schulzen des Betscher Schlüßels
- VIII.
V. in eben diesen Privilegio gestattet 250 Stük Herrschaftl. Schaafe zu halten und zum Lohn der Schäfer Rechte
50. Stük mit freyer Hüthung auf den Dormower Grunde Wolte derselbe aber mehr halten, so wird von jedem Stüke, so über diese Anzahl gehalten wird, ein Büttchen der nach Schlesischer Heinige Ein Silber Groschen an in Betscher Hof bezahlt
VI. kann derselbe zu seinem Häuslichen Gebrauch frey Bier brauen, aber nichts davon verkaufen oder verschenken. Wiedrigenfalls wird er, die ihm vom Betscher Hofe auferlegte Strafe erlegen müssen
VII. Brennholz hat der Herr Kaufer für sein ganzes Haus Wesen, Gesinde und Viehstand, auch zum Brauen frey aus der Betscher Forst, das benöthigte BauHolz ebenfalls jedoch nicht anders als nach Anweisung des darüber gesetzten Commissario oder Fürstens. Wie denn dieseigen Eichen außer dessen Baum Gärten, welche auf den Aekern oder Gründen dieses Frey Guths stehen, von Herrn Käufer eben so benutzt werden, als von den übrigen Frey Schulzen des Betscher Schlüßels
- VIII.
- das Guth kann in Absicht der Aeker, der Hufenzahl
- noch nicht ganz bestimmt angegeben werden. Es
- wird indessen, so wie es in seinen Rainen und
- Grenzen liegt, an Gebäuden, Äckern, Gärten und
- Wiesen pp auch mit allem was der jetzige Pächter Herr
- Hertzog, an Vieh und Aker Geräth pro Inventario
- erhalten und welches besonders noch bey gehaltet
- werden soll, auch mit completter Weiter und
- Summer Bestellung verkauft.
- IX.
- die Uebergabe des verkauften Frey Schulzen Gothes
- und dessen zugehörungen, geschieht an den
- Herrn Käufer und mehro gestort und unter-
- wirft sich Herr Verkäufer der Aushändigung
- aller das Guth betreffender Urkunden und
- sämtlicher darauf hiezug nehmender Nachrichten
- leistet auch dem Herrn Käufer wider Jedermanns
- An- und zusprüche landübliche Gewehr und ver-
- sichert demselben, daß auch dieser verkauften
- FreySchulzen Guthe, weder Real noch andere
- schulden, sie haben Nahmen wie sie wollen,
- haften,
VIII. das Guth kann in Absicht der Aeker, der Hufenzahl noch nicht ganz bestimmt angegeben werden. Es wird indessen, so wie es in seinen Rainen und Grenzen liegt, an Gebäuden, Äckern, Gärten und Wiesen pp auch mit allem was der jetzige Pächter Herr Hertzog, an Vieh und Aker Geräth pro Inventario erhalten und welches besonders noch bey gehaltet werden soll, auch mit completter Weiter und Summer Bestellung verkauft.
IX. die Uebergabe des verkauften Frey Schulzen Gothes und dessen zugehörungen, geschieht an den Herrn Käufer und mehro gestort und unterwirft sich Herr Verkäufer der Aushändigung aller das Guth betreffender Urkunden und sämtlicher darauf hiezug nehmender Nachrichten leistet auch dem Herrn Käufer wider Jedermanns An- und zusprüche landübliche Gewehr und versichert demselben, daß auch dieser verkauften FreySchulzen Guthe, weder Real noch andere schulden, sie haben Nahmen wie sie wollen, haften,
- X. Consentirt Herr Verkäufer nunmehro in die dies-
- fällige Berichtigung des Tituli possessionis auf den
- Nahmen des Herrn Käufers in dem darmit da-
- selbst anzufügenden Hypotheken Buche
- Endlich und
- XI.
- Versichern die Eingangsermeldeten Herrn
- Theilnehmer ein ander wechselseitig die Festhaltung
- des geschloßenen Vertrags, nach allen darin verab-
- redeten, und fest gesetzten Bedingungen und Vorbe-
- haltungen und entsagen zugleich allen und jeden
- wider diesem Kauf Vertrag zu machenden Aus-
- fluchten und Rechtsbehalten, insonderheit der Aus-
- flucht des Irthums, des Miß und Nicht Verstandes, der
- Uebereitung, der Ueberlistung, des Scheinhandels
- der anders verabredeten als niedergeschriebenen
- Sache, der Verletzung über oder unter die Hälfte
- und wie sonst Nahmen haben, wohlbedächtig
- und ausdrücklich.
- zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Kaufpricht
- in zwo gleich lautenden Muster verfaßet und
- auf vorgängiges Ablesen von den Herrn
- Theilnahmen
X. Consentirt Herr Verkäufer nunmehro in die diesfällige Berichtigung des Tituli possessionis auf den Nahmen des Herrn Käufers in dem darmit daselbst anzufügenden Hypotheken Buche Endlich und
XI. Versichern die Eingangsermeldeten Herrn Theilnehmer ein ander wechselseitig die Festhaltung des geschloßenen Vertrags, nach allen darin verabredeten, und fest gesetzten Bedingungen und Vorbehaltungen und entsagen zugleich allen und jeden wider diesem Kauf Vertrag zu machenden Ausfluchten und Rechtsbehalten, insonderheit der Ausflucht des Irthums, des Miß und Nicht Verstandes, der Uebereitung, der Ueberlistung, des Scheinhandels der anders verabredeten als niedergeschriebenen Sache, der Verletzung über oder unter die Hälfte und wie sonst Nahmen haben, wohlbedächtig und ausdrücklich.
zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Kaufpricht in zwo gleich lautenden Muster verfaßet und auf vorgängiges Ablesen von den Herrn Theilnahmen
- St heilnehmern allenthalben genehmiget, auch durch
- ihre bey derseitigen eigenhändige Unterschriften und
- Pettschafte bekräftiget und gegen einander aus-
- gewechselt worden
- So geschehen Birnbaum den 24ten Juny 1797
- (L. S.) Joseph von Jankowski
- (L. S.) Andreas Ernst Gneust.
- daß die denen Endes unterzeichneten Gerichts Personen
- von Person wohl bekannte Herr Joseph von Jankowski
- Hochwohlgeb. zu Ninino und der Hauptmann und Kreis
- Steuer Einnehmer Herr Andreas Gneust Wohlgeb.
- coram judicio persönlich erschienen und sich zu dem
- Inhalt obiger auf 2000 Rthr. über das in Dormowe
- belegene Frey Schulzen Guth abgeschloßenen Kauf Ver-
- trags nicht nur nach geschehene Verlesung durchgän-
- gig bekannt, sondern auch die darunter befindliche
- Unterschriften und Siegel als die ihrigen recognoscirt.
- solches wird auf den Grund eines dato hierüber ab-
- gehaltenen Protocolls unter der gewöhnlichen Unter-
- schrift und Verdrückung des gerichtlichen Gerichts
- Insiegels glaubhaft attestirt. So geschehen
- Birnbaum
St heilnehmern allenthalben genehmiget, auch durch ihre bey derseitigen eigenhändige Unterschriften und Pettschafte bekräftiget und gegen einander ausgewechselt worden So geschehen Birnbaum den 24ten Juny 1797 (L. S.) Joseph von Jankowski
(L. S.) Andreas Ernst Gneust.
daß die denen Endes unterzeichneten Gerichts Personen von Person wohl bekannte Herr Joseph von Jankowski Hochwohlgeb. zu Ninino und der Hauptmann und Kreis Steuer Einnehmer Herr Andreas Gneust Wohlgeb. coram judicio persönlich erschienen und sich zu dem Inhalt obiger auf 2,000 Rthr. über das in Dormowe belegene Frey Schulzen Guth abgeschloßenen Kauf Vertrags nicht nur nach geschehene Verlesung durchgängig bekannt, sondern auch die darunter befindliche Unterschriften und Siegel als die ihrigen recognoscirt. solches wird auf den Grund eines dato hierüber abgehaltenen Protocolls unter der gewöhnlichen Unterschrift und Verdrückung des gerichtlichen Gerichts Insiegels glaubhaft attestirt. So geschehen
- Birnbaum den 24 Juny 1797.
- Goeker
- Justiz Bürger Meister
- und Justitiarius hieselbst
- (L. S.)
- Bauer
- Stadt und Justiz Seon
- hieselbst
- Actum Betsche den 6ten May 1799.
- Im heutigen Termin zur Verlautbarung des
- zwischen dem Joseph von Jankowski Pächter zu
- Ninino[?] und dem Kreis Steuer Einnehmer Andreas
- Ernst Gneust zu Birnbaum über das sub Nr. 1 zu
- Dormowe belegenen Frey Schulzen Guths unterm
- 24ten Juny 1797 ausser gerichtlich abgeschlossenen
- und sub eodem dato vor dem Justiz Magistrat
- zu Birnbaum recognoscirten Kauf Contracts
- erschienen.
- 1, der Verkäufer Joseph von Jankowski
- 2. der Kaufer Kreis Steuer Einnehmer Gneust
- und da ersterer den Gerichten nicht bekannt war,
- so wurde er von dem Arendator Echaust als
- derjenige erkannt, für welchen er sich ausgabe
- dem der deutschen Sprache nicht mächtiger Ver-
- kaufer von Jankowski wurde hierauf der vor-
- gedachte Kauf Contract vom 24ten Juny 1797
- durch den vereideten vollmetischer Senator
- Hintsch
Birnbaum den 24 Juny 1797.
Goeker
Justiz Bürger Meister
und Justitiarius hieselbst
(L. S.)
Bauer
Stadt und Justiz Seon
hieselbst Actum Betsche den 6ten May 1799. Im heutigen Termin zur Verlautbarung des zwischen dem Joseph von Jankowski Pächter zu Ninino[?] und dem Kreis Steuer Einnehmer Andreas Ernst Gneust zu Birnbaum über das sub Nr. 1 zu Dormowe belegenen Frey Schulzen Guths unterm 24ten Juny 1797 ausser gerichtlich abgeschlossenen und sub eodem dato vor dem Justiz Magistrat zu Birnbaum recognoscirten Kauf Contracts erschienen.
1, der Verkäufer Joseph von Jankowski
2. der Kaufer Kreis Steuer Einnehmer Gneust und da ersterer den Gerichten nicht bekannt war, so wurde er von dem Arendator Echaust als derjenige erkannt, für welchen er sich ausgabe dem der deutschen Sprache nicht mächtiger Verkaufer von Jankowski wurde hierauf der vorgedachte Kauf Contract vom 24ten Juny 1797 durch den vereideten vollmetischer Senator
- Hintsch langesam und deutlich in polnischen
- Sprache, dem Käufer aber in deutscher Sprache
- vorgelesen und erklärten beyde nochmals wohl-
- bedächtig vor Gericht.
- wie sie diesem Kauf Contract hiermit
- nochmals in allen seinen Punkten ge-
- nehmigen und für immer getreulich fest-
- halten wollen
- Besonders erklärte der Verkäufer von
- Jankowski
- wie er das verkaufte Grundstük dem
- Käufer Kreis Steuer Einnehmer Gneust
- hier mit für sich und seine Erben resigniren
- und sich alle weitere Ansprüche auf
- immer entsagen wolle, so wie er dem
- auch bekenne in Rücksicht des Kaufpretii
- völlig befriedigt zu seyn und daher
- genehmige
- daß der Titulus possessionis für den
- kaufen auf den Grund des Kauf Con-
- tracts beym Hypotheken Buche be-
- richtiget werde.
- Womit dieses Verlautbarungs Protocoll zur
- schliessen
Hintsch langesam und deutlich in polnischen Sprache, dem Käufer aber in deutscher Sprache vorgelesen und erklärten beyde nochmals wohlbedächtig vor Gericht.
wie sie diesem Kauf Contract hiermit nochmals in allen seinen Punkten genehmigen und für immer getreulich festhalten wollen Besonders erklärte der Verkäufer von Jankowski wie er das verkaufte Grundstük dem Käufer Kreis Steuer Einnehmer Gneust hier mit für sich und seine Erben resigniren und sich alle weitere Ansprüche auf immer entsagen wolle, so wie er dem auch bekenne in Rücksicht des Kaufpretii völlig befriedigt zu seyn und daher genehmige daß der Titulus possessionis für den kaufen auf den Grund des Kauf Contracts beym Hypotheken Buche berichtiget werde.
Womit dieses Verlautbarungs Protocoll zur
- schlossen und nach geschehener Vorlesung und
- Verdellmetschung von den Comparenten überall
- genehmigt und zur Erscheinigung dessen
- eigenhändig in Actis unterschrieben worden
- Joseph Jankowski
- Andreas Ernst Gneust
- Echaust
- Schleich
- Hintsch
- Wir wollen nun auf das Ansuchen der Contrahenten
- diesen Kauf Contract hierdurch von Gerichts wegen
- confirmiren und den Besitzer bey seinen erwor-
- benen Rechte schützen, jedoch Uns und Jedermann
- an seinen Rechte unbeschadet, haben auch zur mehrern
- Glaubwürdigkeit diesen Kauf Contract urkundlich
- unter Unserm Insiegel und Unterschrift aus-
- fertigen lassen
- so geschehen Betsche den 6ten May 1799
- Fürstl. Hohenloh
- Ingelfingensches GerichtsAmt hieselbst
- Schenck
- p.t. Justitiarius
- Expedirter KaufContract
- zwischen den Herrn von
- Jankowski und Kreis Steuer
- Einnehmer Gneust
schlossen und nach geschehener Vorlesung und Verdellmetschung von den Comparenten überall genehmigt und zur Erscheinigung dessen eigenhändig in Actis unterschrieben worden Joseph Jankowski
Andreas Ernst Gneust
Echaust
Schleich
Hintsch Wir wollen nun auf das Ansuchen der Contrahenten diesen Kauf Contract hierdurch von Gerichts wegen confirmiren und den Besitzer bey seinen erworbenen Rechte schützen, jedoch Uns und Jedermann an seinen Rechte unbeschadet, haben auch zur mehrern Glaubwürdigkeit diesen Kauf Contract urkundlich unter Unserm Insiegel und Unterschrift ausfertigen lassen so geschehen Betsche den 6ten May 1799 Fürstl. Hohenloh Ingelfingensches GerichtsAmt hieselbst Schenck
p.t. Justitiarius
Expedirter KaufContract
zwischen den Herrn von
Jankowski und Kreis Steuer
Einnehmer Gneust
- Vorstehenden Contract bestättige ich, jedoch allen
- meinen Rechten unbeschadet, und besonders mit dem
- Vorbehalte meine Gerechtsame nach den alten Grund
- Büchern noch näher prüfen zu lassen.
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
Vorstehenden Contract bestättige ich, jedoch allen meinen Rechten unbeschadet, und besonders mit dem Vorbehalte meine Gerechtsame nach den alten Grund Büchern noch näher prüfen zu lassen. Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe










