Document 4 · Contract
25 January 1805
Frankfurt an der Oder
A contract of sale: Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, sells the estates of Kolno and Kamionna in the Międzyrzecz district, granted to him by the deed of gift of 9 August 1796, for 142,000 Rthl to the bank director George Conrad Leixner of Frankfurt an der Oder. The money is paid: over 53,139 Rthl went to the former Polish cavalry captain von Broniewski, who held the estates as a creditor put in possession, and the rest to the Prince. The buyer takes over two capital sums owed to the church at Kamionna and the disputed right to wood in the Krobilawer forests; a mortgage of 100,000 Rthl for the councillor of war and forests von Triebenfeld has been paid off. The banker Meyer Bernhard signs for Leixner; Leixner approves the contract at Frankfurt.
Kaufvertrag: Friedrich Ludwig, regierender Fürst zu Hohenlohe-Ingelfingen, verkauft die Güter Kolno und Kamionna im Kreis Międzyrzecz, die ihm die Schenkungsurkunde vom 9. August 1796 verlieh, für 142000 Rthl an den Bankdirektor George Conrad Leixner in Frankfurt an der Oder. Das Geld ist bezahlt: über 53139 Rthl erhielt der frühere polnische Rittmeister von Broniewski, der als eingewiesener Gläubiger die Güter besaß, den Rest der Fürst. Der Käufer übernimmt zwei Kapitalien der Kirche zu Kamionna und das strittige Holzrecht in den Krobilawer Wäldern; eine Hypothek von 100000 Rthl für den Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld ist getilgt. Für Leixner unterschreibt der Bankier Meyer Bernhard; Leixner genehmigt den Vertrag in Frankfurt.
- Zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten
- und Herrn, Herrn Friedrich Ludewig, Re-
- gierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- Königl. General der Infanterie und Gouverneur zu
- Breslau, und dem Königl. Banco-Director zu Frank-
- furth an der Oder Herrn George Conrad Leixner
- ist folgender Kauf-Contract geschloßen wor-
- den:
- §. 1.
- S. Hochfürstl. Durchlaucht verkaufen, den Herrn
- Bance Director Leixner die in Süd-Preußen
- im Posenschen Departement und deßen Me-
- seritzer Kreise gelegenen, aus der Donations
- Urkunde des Hochseel. Königs Friedrich Wil-
- helm des IIten Majestät vom 9ten August 1796.
- eigenthümlich erworbenen Güther Kollno
- und Kaemen oder Kamionna, mit allen
- Pertinentien, Mühlen, Einsaßen, Feldern, Wal-
- dungen, Seen, Gewäßern, Diensten, Jagd,
- Propination, und überhaupt mit aller Rechten
- und Gerechtigkeiten, Lasten und Beschwehrden,
- zu seinem wahren Eigenthum für ein
- Kauf Pretium von 142,000 rthl. Ein mal
- Hundert und Zwei und Vierzig Tausend Reichs-
- thaler, nach dem Münz-Fuße von 1764.
- §. 2.
- Das Kauf- Geld der 142000 rthl ist bereits völ-
- lig bezahlt.
- Se. Hochfürstl. Durchlaucht
- quittiren darüber, und bekennen überhaupt,
- daß Sie aus diesem Kaufs-Geschäfte
- keine weitere Forderung an den Herrn
- Käufer haben.
- Historisch
Zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Ludewig, Regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Königl. General der Infanterie und Gouverneur zu Breslau, und dem Königl. Banco-Director zu Frankfurth an der Oder Herrn George Conrad Leixner ist folgender Kauf-Contract geschloßen worden:
§. 1. S. Hochfürstl. Durchlaucht verkaufen, den Herrn Bance Director Leixner die in Süd-Preußen im Posenschen Departement und deßen Meseritzer Kreise gelegenen, aus der Donations Urkunde des Hochseel. Königs Friedrich Wilhelm des IIten Majestät vom 9ten August 1796. eigenthümlich erworbenen Güther Kollno und Kaemen oder Kamionna, mit allen Pertinentien, Mühlen, Einsaßen, Feldern, Waldungen, Seen, Gewäßern, Diensten, Jagd, Propination, und überhaupt mit aller Rechten und Gerechtigkeiten, Lasten und Beschwehrden, zu seinem wahren Eigenthum für ein Kauf Pretium von 142,000 rthl. Ein mal Hundert und Zwei und Vierzig Tausend Reichsthaler, nach dem Münz-Fuße von 1764.
§. 2. Das Kauf- Geld der 142,000 rthl ist bereits völlig bezahlt.
Se. Hochfürstl. Durchlaucht quittiren darüber, und bekennen überhaupt, daß Sie aus diesem Kaufs-Geschäfte keine weitere Forderung an den Herrn Käufer haben.
- Historisch wird hierbei bemerkt, daß die Zah-
- lung der Kauf Gelder folgender Maßen gesche-
- hen ist:
- A.
- 53139 Rthl 13 g 8/5 d. hat Herr Käufer an den ehema-
- ligen Polnischen Rittmeister von Broni-
- ewsky, welcher als immittirter Gläu-
- biger sich im Natural-Besize der Gü
- ther befand, als die ihm rechtskräftig
- zu erkannte Summe, auf Anwei-
- sung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht bezahlt
- b, 88860 rttl 10 g. 3 1/5 d. sind von dem Herrn Käufer
- an Sr Hochfürstl. Durchlaucht selbst
- und auf Höchst dero Anweisungen
- baar bezahlt worden.
- i. e. 142,000 Rthl
- §. 3.
- Außer dem Kauf Pretis übernimmt Herr Käu-
- fer folgende, in den Hypotheken Büchern auf
- Kollno und Kaemen eingetragene Posten:
- a., ein Capital von 100. Floren Ein Hundert
- Floren Polnisch für die Kirche zu Kaemen
- wovon die Zinsen jährlich auf Vier Mark Pol-
- nisch festgesezt sind.
- b., für eben dieselbe Kirche ein Capital von
- 250. rthl. Zwei Hundert und Fünfzig Reichs
- thaler, oder 1500. Fünfzehn Hundert Flo-
- ren Polnisch, welche zu 3 1/2. drei und ein halb
- pro Cent jährlich verzinset werden.
- Die Zinsen dieser beiden Posten übernimmt
- Herr Käufer von Johannis 1804.
- §. 4.
- Der gegenwärtige Kauf geschiehet ohne Anschlag,
Historisch wird hierbei bemerkt, daß die Zahlung der Kauf Gelder folgender Maßen geschehen ist:
A. 53,139 Rthl 13 g 8/5 d. hat Herr Käufer an den ehemaligen Polnischen Rittmeister von Broniewsky, welcher als immittirter Gläubiger sich im Natural-Besize der Gü ther befand, als die ihm rechtskräftig zu erkannte Summe, auf Anweisung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht bezahlt
b, 88,860 rttl 10 g. 3 1/5 d. sind von dem Herrn Käufer an Sr Hochfürstl. Durchlaucht selbst und auf Höchst dero Anweisungen baar bezahlt worden.
i. e. 142,000 Rthl
§. 3. Außer dem Kauf Pretis übernimmt Herr Käufer folgende, in den Hypotheken Büchern auf Kollno und Kaemen eingetragene Posten:
a., ein Capital von 100. Floren Ein Hundert Floren Polnisch für die Kirche zu Kaemen wovon die Zinsen jährlich auf Vier Mark Polnisch festgesezt sind.
b., für eben dieselbe Kirche ein Capital von
250. rthl. Zwei Hundert und Fünfzig Reichs thaler, oder 1500. Fünfzehn Hundert Floren Polnisch, welche zu 3 1/2. drei und ein halb pro Cent jährlich verzinset werden. Die Zinsen dieser beiden Posten übernimmt Herr Käufer von Johannis 1804.
§. 4. Der gegenwärtige Kauf geschiehet ohne Anschlag,
- in Bausch und Bogen.
- Jedoch leisten Se. Hochfürstl. Durchlaucht, die
- Gewehr dafür:
- a., daß der in den Vermeßungs-Registern
- welche nebst den Charten dem Herrn Käufer
- extradirt worden, aufgeführte Flächen-Inn-
- halt an Aeckern, Wiesen, Heiden und Seen
- würklich vorhanden sey. Se. Hochfürstl. Durch-
- laucht versichere hierbei, daß Höchstdenenselben
- bißher kein Anspruch von irgend Jemanden
- an die in diesen Vermeßungs-Registern
- aufgeführten Grundstücke bekannt sei
- Die Verbindlichkeit Sr. Hochfürstl. Durchlaucht
- die Richtigkeit des Vermeßungs-Registers
- in obiger Art zu vertreten, wird auf drei
- Jahre eingeschränkt.
- b., daß an öffentlichen Abgaben mehr
- nicht, als jährlich
- für Kaemen.
- 153 rt. 22 g. 8 pf.
- für Kolno
- 125. rt. 21. g. 2. pf.
- und an geistlichen
- Abgaben für
- Kaemen
- 16 rt. 16 pf.
- auf diesen Güthern haften.
- §. 5.
- Die Natural-Uebergabe der Güther an den
- Herrn Käufer ist bereits im Monath Septbr.
- 1804. geschehe, und es hat bei den darüber
- auf genommenen gerichtlichen Verhandlun-
- gen sein Bewenden.
- Es sind in Absicht der Gewehr zwischen den
- Herrn Contrahenten folgende Principien
in Bausch und Bogen.
Jedoch leisten Se. Hochfürstl. Durchlaucht, die Gewehr dafür:
a., daß der in den Vermeßungs-Registern welche nebst den Charten dem Herrn Käufer extradirt worden, aufgeführte Flächen-Innhalt an Aeckern, Wiesen, Heiden und Seen würklich vorhanden sey. Se. Hochfürstl. Durchlaucht versichere hierbei, daß Höchstdenenselben bißher kein Anspruch von irgend Jemanden an die in diesen Vermeßungs-Registern aufgeführten Grundstücke bekannt sei Die Verbindlichkeit Sr. Hochfürstl. Durchlaucht die Richtigkeit des Vermeßungs-Registers in obiger Art zu vertreten, wird auf drei Jahre eingeschränkt.
b., daß an öffentlichen Abgaben mehr nicht, als jährlich
für Kaemen.
153 rt. 22 g. 8 pf.
für Kolno
125. rt. 21. g. 2. pf. und an geistlichen
Abgaben für
Kaemen
16 rt. 16 pf.
auf diesen Güthern haften.
§. 5. Die Natural-Uebergabe der Güther an den Herrn Käufer ist bereits im Monath Septbr. 1804. geschehe, und es hat bei den darüber auf genommenen gerichtlichen Verhandlungen sein Bewenden.
Es sind in Absicht der Gewehr zwischen den Herrn Contrahenten folgende Principien
- angenommen worden.
- a., daß dem Herrn Käufer die Nutzungen
- der Güther von Johannis 1804 gebühren,
- von welcher Zeit an Herr Käufer auch die
- Lasten zu tragen hat.
- Etwanige älte
- re Rückstände werden von Sr Hochfürstl.
- Durchlaucht vertreten.
- Auch tragen
- Se. Hochfürstl. Durchlaucht das Justitiariats
- Gehalt bis Michaelis vorigen Jahrs.
- b., daß die Güther dem Herrn Käufer über-
- geben werden sollen, wie sie am 15ten Junii
- vorigen Jahres gestanden und gelegen haben.
- c., daß jedoch Herr Käufer nur denjenigen
- Beilaß, an Feld Viehs und Wirthschafts In-
- ventario verlangen könne, welchen der
- von Broniewsky bei seiner Immission
- im Jahre 1786.
- nach der dem Herrn Käufer in deut-
- scher Sprache ausgehändigten Acte,
- erhalten hat, und zurück zu gewehren ver-
- pflichtet gewesen.
- §. 6. Außer den in §. 3. bemerkten Kirchen Ca-
- pitalien, stehet auf den Güthern ein hypo-
- thecarisches Capital von 100,000. rthl. Ein-
- mal Hundert Tausend Reichsthalern
- aus einer Schuld-Verschreibung Sr Hochfürstl.
- Durchlaucht vom 1ten Jun. 1804. für den
- Herrn Kriegs- und Forst-Rath von Trieben-
- feld eingetragen, welcher diese Hypothek
- dem Herrn Käufer cedirt hat. Es ist
- jedoch diese Schuld bereits völlig berichtiget,
angenommen worden.
a., daß dem Herrn Käufer die Nutzungen der Güther von Johannis 1804 gebühren, von welcher Zeit an Herr Käufer auch die Lasten zu tragen hat.
Etwanige älte re Rückstände werden von Sr Hochfürstl. Durchlaucht vertreten.
Auch tragen Se. Hochfürstl. Durchlaucht das Justitiariats Gehalt bis Michaelis vorigen Jahrs.
b., daß die Güther dem Herrn Käufer übergeben werden sollen, wie sie am 15ten Junii vorigen Jahres gestanden und gelegen haben.
c., daß jedoch Herr Käufer nur denjenigen Beilaß, an Feld Viehs und Wirthschafts Inventario verlangen könne, welchen der von Broniewsky bei seiner Immission im Jahre 1786.
nach der dem Herrn Käufer in deutscher Sprache ausgehändigten Acte, erhalten hat, und zurück zu gewehren verpflichtet gewesen.
§. 6. Außer den in §. 3. bemerkten Kirchen Capitalien, stehet auf den Güthern ein hypothecarisches Capital von 100,000. rthl. Einmal Hundert Tausend Reichsthalern aus einer Schuld-Verschreibung Sr Hochfürstl. Durchlaucht vom 1ten Jun. 1804. für den Herrn Kriegs- und Forst-Rath von Triebenfeld eingetragen, welcher diese Hypothek dem Herrn Käufer cedirt hat. Es ist jedoch diese Schuld bereits völlig berichtiget,
- und Herr Käufer entsaget hiermit ausdrück-
- lich allen desfälligen Ansprüchen so wohl an
- S. Hochfürstl. Durchlaucht, als an den Herrn
- Kriegs- und Forst-Rath von Triebenfeld. Auch
- ist es lediglich die Sache des Herrn Käufers,
- die Löschung dieses Nexus in den Grund- und
- Hypotheken-Büchern zu bewürken.
- Die
- Löschungs Kosten aber werden zur Hälfte von
- Sr Hochfürstl. Durchlaucht, und zur Hälfte von
- dem Herrn Käufer getragen.
- §. 7.
- Die Kosten von Errichtung und Confirmation
- dieses Kaufs, der Natural- und Civil- Tra-
- dition, und überhaupt sämtliche Kaufs Kosten
- wie sie Nahmen haben, werden gleichfalls
- von beiden Herren Contrahenten zur Hälfte
- getragen.
- §. 8.
- Paßive Dienstbarkeiten sind des Herrn Ver-
- käufers Durchlaucht nicht bekannt.
- Dage-
- gen stehet diesen Güthern ein Holzungs-
- Recht in den Krobilawer Wäldern zu. In
- einem Possessorien Processe wider den von
- Kwilecki ist solches Sr Durchlaucht zuerkannt.
- in Petitorio aber in erster Instanz aberkannt
- worden.
- Herr Käufer übernimmt diese
- rem litigiosam, ohne eine Gewehrs leistung
- von des Herrn Verkäufers Durchlaucht
- zu verlangen.
- §. 9.
- sämtliche zu den Güthern gehörige Documen-
- te und Acten versprechen des Herrn Verkäufers
- Durchlaucht, so weit es noch nicht geschehen
und Herr Käufer entsaget hiermit ausdrücklich allen desfälligen Ansprüchen so wohl an S. Hochfürstl. Durchlaucht, als an den Herrn Kriegs- und Forst-Rath von Triebenfeld. Auch ist es lediglich die Sache des Herrn Käufers, die Löschung dieses Nexus in den Grund- und Hypotheken-Büchern zu bewürken. Die Löschungs Kosten aber werden zur Hälfte von Sr Hochfürstl. Durchlaucht, und zur Hälfte von dem Herrn Käufer getragen.
§. 7. Die Kosten von Errichtung und Confirmation dieses Kaufs, der Natural- und Civil- Tradition, und überhaupt sämtliche Kaufs Kosten wie sie Nahmen haben, werden gleichfalls von beiden Herren Contrahenten zur Hälfte getragen.
§. 8. Paßive Dienstbarkeiten sind des Herrn Verkäufers Durchlaucht nicht bekannt. Dagegen stehet diesen Güthern ein HolzungsRecht in den Krobilawer Wäldern zu. In einem Possessorien Processe wider den von Kwilecki ist solches Sr Durchlaucht zuerkannt. in Petitorio aber in erster Instanz aberkannt worden.
Herr Käufer übernimmt diese rem litigiosam, ohne eine Gewehrs leistung von des Herrn Verkäufers Durchlaucht zu verlangen.
§. 9. sämtliche zu den Güthern gehörige Documente und Acten versprechen des Herrn Verkäufers Durchlaucht, so weit es noch nicht geschehen
- ist, dem Herrn Käufer getreulich aus zuantwor-
- ten, deßgleichen auch diejenigen, welche bei
- dem Rechnungs-Proceße Sr Durchlaucht wider
- den von Broniewsky noch zur Zeit gebraucht wer-
- den, nach Beendigung dieses Proceßes dem
- Herrn Käufer aushändigen zu laßen. Je-
- doch stehet dem Herrn Käufer, wie sich von
- selbst verstehet, auch frei, diese noch nicht ex
- tradirten Papiere, so oft er es für nöthig
- befindet, inspiciren zu laßen.
- §. 10.
- Die Herren Contrahenten verbinden sich zu
- Festhaltung dieses Contracts in allen Punkten
- und Clausula, entsagen allen Einwendungen
- dagegen, besonders dem Einwande der Ver-
- letzung über die Hälfte und wie sie sonst
- Nahmen haben könnten, und haben dieses
- Instrument durch ihre eigenhändige Nahmens
- Unterschriften und beigefügte Siegel voll-
- zogen.
- Breslau den 16 ten
- Januar 1805.
- Selbst gelesen und genehmiget.
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
- als habe dieses Instrument gelesen
- und genehmiget
- Meyer Bernhard im nehmen und
- bis auf genehmigung des H. Bco. Director Leixner
- Daß dieser Kauf Contract zwischen dem Durchlauch-
- tigsten
- Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich
- Ludwig
- Regierenden Fürsten zu Hohenlohe
ist, dem Herrn Käufer getreulich aus zuantworten, deßgleichen auch diejenigen, welche bei dem Rechnungs-Proceße Sr Durchlaucht wider den von Broniewsky noch zur Zeit gebraucht werden, nach Beendigung dieses Proceßes dem Herrn Käufer aushändigen zu laßen. Jedoch stehet dem Herrn Käufer, wie sich von selbst verstehet, auch frei, diese noch nicht ex tradirten Papiere, so oft er es für nöthig befindet, inspiciren zu laßen.
§. 10. Die Herren Contrahenten verbinden sich zu Festhaltung dieses Contracts in allen Punkten und Clausula, entsagen allen Einwendungen dagegen, besonders dem Einwande der Verletzung über die Hälfte und wie sie sonst Nahmen haben könnten, und haben dieses Instrument durch ihre eigenhändige Nahmens Unterschriften und beigefügte Siegel vollzogen.
Breslau den 16 ten
Januar 1805.
Selbst gelesen und genehmiget. Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe als habe dieses Instrument gelesen und genehmiget
Meyer Bernhard im nehmen und bis auf genehmigung des H. Bco. Director Leixner Daß dieser Kauf Contract zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Ludwig Regierenden Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen, Königl. General der Infanterie und
- Gouverneur zu Breslau etc. welcher uns, dem un-
- terzeichneten Notario und Zeugen persönlich
- wohl bekannt ist, und dem uns gleichfalls per-
- sönlich wohl bekannten Banquier zu Franck-
- furth an der Oder Herrn Meyer Bernhard,
- im Nahmen und bis auf Ratihabition des Königl.
- Banco Director Herrn George Conrad Leixner
- vorstehender Maßer, und mit unsrer Zuziehung
- verabredet und geschloßen, und dieses Instru-
- ment, nach geschehener Durchlesung und erklähr-
- ter Genehmigung, durch ihre eigenhändige Nah-
- mens- Unterschriften und beigefügte Siegel
- vollzogen worden, wird, auf den Grund des
- hierüber aufgenommenen Protocolls, hier-
- mit attestirt.
- Breslau den 16ten Januar 1805.
- Carl Gottlob [Pl...ler?]
- königl. Justiz-Commissions-Rath und Notarius
- publicus in Breslauschen Departement.
- Johann Georg Strebel
- als Zeuge.
- Johann Carl Stude
- als Zeuge.
- Vorstehenden Kauf Contract habe ich selbst gelesen, und
- meiner Intention gemäs abgefast gefunden, Frankfurth an der
- Oder den 25 Januarii 1805.
- George Conrad Leixner
- Daß der persönlich mir
- bekannte dispositions-
- fähiger
Ingelfingen, Königl. General der Infanterie und Gouverneur zu Breslau etc. welcher uns, dem unterzeichneten Notario und Zeugen persönlich wohl bekannt ist, und dem uns gleichfalls persönlich wohl bekannten Banquier zu Franckfurth an der Oder Herrn Meyer Bernhard, im Nahmen und bis auf Ratihabition des Königl. Banco Director Herrn George Conrad Leixner vorstehender Maßer, und mit unsrer Zuziehung verabredet und geschloßen, und dieses Instrument, nach geschehener Durchlesung und erklährter Genehmigung, durch ihre eigenhändige Nahmens- Unterschriften und beigefügte Siegel vollzogen worden, wird, auf den Grund des hierüber aufgenommenen Protocolls, hiermit attestirt.
Breslau den 16ten Januar 1805. Carl Gottlob [Pl...ler?] königl. Justiz-Commissions-Rath und Notarius publicus in Breslauschen Departement. Johann Georg Strebel
als Zeuge.
Johann Carl Stude
als Zeuge.
Vorstehenden Kauf Contract habe ich selbst gelesen, und meiner Intention gemäs abgefast gefunden, Frankfurth an der Oder den 25 Januarii 1805.
George Conrad Leixner
Daß der persönlich mir
bekannte dispositions
- fähige Königl. Banco Rendant Herr Georg Conrad
- Leixner hieselbst den vor- und umstehenden KaufCon-
- tract d. d. Breslau den 16 Januar 1805, Inhalts des-
- sen Sr Hochfürstl. Durchlaucht, der regierende
- Fürst Herr Friedrich Ludwig zu Hohenlöhe Ingel-
- fingen etc. die aus der Schenkungs Urkunde des
- Hochseeligen Königs Majestät Friedrich Wilhelm II
- v. 9ten August 1796 acquirirten, in Südpreussen, Po-
- senschen Departements belegenen Güter Kollno
- und Kaemen für die Summe von 142,000 rt. s. Einmahl
- hundert und zwey und vierzig Tausend
- dem Herrn v. Leixner verkauft hat, nach selbst
- eigener Durchlesung und Genehmigung, in meiner
- Gegenwart unterschrieben und mit seinem
- Pettschaft besiegelt hat, solches wird auf
- dem Grunde des dieserhalb heut abgehaltenen
- Protokolls, urkundlich unter Vordruck des Justiz
- Amts Francfort a/O Insiegel und meiner, des Justiz
- Beamten
- Unterschrift attestiret.
- So geschehen
- Frankfurth an der Oder am fünf und zwanzigsten
- Januar
- Ein Tausend Achthundert und Fünf.
- Dr. Ernst Gottlob Born.
- Königl. Justiz Beamten vnd
- Universitäts Syndikus, auch
- Assessor der Juristen Fakultät
- zu Frankfurth pp.
fähige Königl. Banco Rendant Herr Georg Conrad Leixner hieselbst den vor- und umstehenden KaufContract d. d. Breslau den 16 Januar 1805, Inhalts dessen Sr Hochfürstl. Durchlaucht, der regierende Fürst Herr Friedrich Ludwig zu Hohenlöhe Ingelfingen etc. die aus der Schenkungs Urkunde des Hochseeligen Königs Majestät Friedrich Wilhelm II
v. 9ten August 1796 acquirirten, in Südpreussen, Posenschen Departements belegenen Güter Kollno und Kaemen für die Summe von 142,000 rt. s. Einmahl hundert und zwey und vierzig Tausend dem Herrn v. Leixner verkauft hat, nach selbst eigener Durchlesung und Genehmigung, in meiner Gegenwart unterschrieben und mit seinem Pettschaft besiegelt hat, solches wird auf dem Grunde des dieserhalb heut abgehaltenen Protokolls, urkundlich unter Vordruck des Justiz Amts Francfort a/O Insiegel und meiner, des Justiz Beamten
Unterschrift attestiret.
So geschehen Frankfurth an der Oder am fünf und zwanzigsten Januar Ein Tausend Achthundert und Fünf. Dr. Ernst Gottlob Born.
Königl. Justiz Beamten vnd
Universitäts Syndikus, auch
Assessor der Juristen Fakultät
zu Frankfurth pp.







