Document 21 · Punctation
9 March 1805
Kalisz (Kalisch)
- Supersedes Document 2
A punctation, that is, a preliminary agreement: the councillor of war and forests Peter Friedrich August von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe, undertakes to sell the estate of Witów in the Warta district to Franz Meierowitz as soon as the sale to Honrichs is cancelled, who, it says, is neither qualified to hold the estate nor able to pay. Meierowitz pays 20,000 Rthl and a perpetual rent of 500 Rthl a year, which he may redeem with 10,000 Rthl. Since he cannot yet show that he is entitled to hold noble estates, Triebenfeld will help him to the King's permission; Meierowitz bears the costs.
Punktation: Der Kriegs- und Forstrat Peter Friedrich August von Triebenfeld verpflichtet sich als Generalbevollmächtigter des Fürsten zu Hohenlohe, das Gut Witów im Kreis Warta an Franz Meierowitz zu verkaufen, sobald der Verkauf an Honrichs aufgehoben ist, der weder zum Besitz fähig noch zahlungsfähig sei. Meierowitz zahlt 20000 Rthl und einen ewigen Kanon von jährlich 500 Rthl, den er mit 10000 Rthl ablösen kann. Da er die Fähigkeit, adlige Güter zu besitzen, noch nicht nachweisen kann, will Triebenfeld ihm zur königlichen Erlaubnis verhelfen; die Kosten trägt Meierowitz.
- Zwischen dem Königlichen Krieges und Forst-Rath
- auch General Bevollmächtigten Sr. Hochfürstlichen
- Durchlaucht des regierenden Fürsten und Herrn zu Hohenlohe
- Herrn Peter Friederich August v. Triebenfeld und
- dem Herrn Franz Meierowitz ist folgende Punctation
- verabredet und auf gesetzt worden.
- §. 1.
- Herr. von Triebenfeld verpflichtet sich als General Man-
- datarius des Herrn Fürsten zu Hohenlohe das im
- Wartaschen Kreise belegne Guth Wittow mit allen
- Einsaaßen und allen Pertinenzien, Krügen, Ländereyen,
- Scholtzerey Gewäßern Gebäude und Inventarium
- mit allen Gerechtigkeiten Nutzungen sie haben Nahmen
- wie sie wollen nichts davon ausgenommen, so wie solches
- von der Verwittweten Frau Obristen von Schliesen er-
- kauft worden. An den Herrn Meierowitz Erb und
- eigenthümlich zu überlaßen; so bald der Verkauf mit
- dem Honrichs der weder Besitz fähig noch weniger
- Solvendo ist, aufgehoben worden, als wozu bereits
- das erforderliche bey der competenten Behörde anhängig ge-
- macht ist.
- §. 2.
- Der Verkauf geschiehet in Pausch und Bogen und wird
- vom Verkäufer bey Schließung des Contracts weiter keine Gewähr
- geleistet.
Zwischen dem Königlichen Krieges und Forst-Rath auch General Bevollmächtigten Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des regierenden Fürsten und Herrn zu Hohenlohe Herrn Peter Friederich August v. Triebenfeld und dem Herrn Franz Meierowitz ist folgende Punctation verabredet und auf gesetzt worden.
§. 1. Herr. von Triebenfeld verpflichtet sich als General Mandatarius des Herrn Fürsten zu Hohenlohe das im Wartaschen Kreise belegne Guth Wittow mit allen Einsaaßen und allen Pertinenzien, Krügen, Ländereyen, Scholtzerey Gewäßern Gebäude und Inventarium mit allen Gerechtigkeiten Nutzungen sie haben Nahmen wie sie wollen nichts davon ausgenommen, so wie solches von der Verwittweten Frau Obristen von Schliesen erkauft worden. An den Herrn Meierowitz Erb und eigenthümlich zu überlaßen; so bald der Verkauf mit dem Honrichs der weder Besitz fähig noch weniger Solvendo ist, aufgehoben worden, als wozu bereits das erforderliche bey der competenten Behörde anhängig gemacht ist.
§. 2. Der Verkauf geschiehet in Pausch und Bogen und wird vom Verkäufer bey Schließung des Contracts weiter keine Gewähr
- geleistet.
- §. 3.
- Der Herr Meierowitz zahlet auf George mithin d 23ten
- April c. für obiges genantes Guth ein baares Kauf-
- Geld von Zwantzig Tausend Reichs-Thaler in Courant und
- zwar auf George mithin den 23ten Aprill dieses Jahres. Acht- Tausend Reichs-Thaler, und
- auf künftigen Johanny a c. Zwölf- Tausend Reichs-Thaler
- §. 4.
- Außer diesen in §. 3. bedungenen und festgesetzten
- Kaufgelde zahlt der Herr Käufer Meierowitz an
- das Herrn Verkäufers Durchlaucht oder wohin es
- Höchst dieselben anweisen werden Jährlich und zwar zu
- ewigen Zeiten einen Canon von Fünfhundert Rttl in Courant.
- §. 5.
- Dieser Canon wird in halb Jährigen Ratis
- post Numerando an den Herrn Käufer
- bei Vermeidung derer im Land Recht festgesetzten
- zwangsmittel bezahlt.
- §. 6.
- Solte indeß Herr Käufer gemeint seyn und es seinen
- Interesse Convenable finden statt des in §. 4. bestimmten
- Canons von Fünfhundert rttlr. Zehn Tausend Rttlr Capital
- zubezahlen um sich dieser Schulden Last, welche als ein
- Kauf Residuum daß nicht gekündiget werden kann
- auf dies Guth Wittow zur ersten Hypotheque ein-
- getragen werden soll, zu entledigen, so wird dies von
- Seiten
geleistet.
§. 3. Der Herr Meierowitz zahlet auf George mithin d 23ten April c. für obiges genantes Guth ein baares KaufGeld von Zwantzig Tausend Reichs-Thaler in Courant und zwar auf George mithin den 23ten Aprill dieses Jahres. Acht- Tausend Reichs-Thaler, und auf künftigen Johanny a c. Zwölf- Tausend Reichs-Thaler
§. 4. Außer diesen in §. 3. bedungenen und festgesetzten Kaufgelde zahlt der Herr Käufer Meierowitz an das Herrn Verkäufers Durchlaucht oder wohin es Höchst dieselben anweisen werden Jährlich und zwar zu ewigen Zeiten einen Canon von Fünfhundert Rttl in Courant.
§. 5. Dieser Canon wird in halb Jährigen Ratis post Numerando an den Herrn Käufer bei Vermeidung derer im Land Recht festgesetzten zwangsmittel bezahlt.
§. 6. Solte indeß Herr Käufer gemeint seyn und es seinen Interesse Convenable finden statt des in §. 4. bestimmten Canons von Fünfhundert rttlr. Zehn Tausend Rttlr Capital zubezahlen um sich dieser Schulden Last, welche als ein Kauf Residuum daß nicht gekündiget werden kann auf dies Guth Wittow zur ersten Hypotheque eingetragen werden soll, zu entledigen, so wird dies von
- Seiten des Herrn Verkäufers nachgegeben, nur muß wenn
- Herr Käufer den Canon durch Bezahlung der Zehn-Tausend
- Rthl ablösen will eine halbjährige Kündigung vorhergehen.
- §. 7.
- Da zwar in § 3. festgesetzt ist daß Meierowitz Acht
- Tausend Reichs-Thaler auf den 23ten April c. und Zwölf tausend
- Reichs-Thaler auf Johanni dieses Jahres zahlen will,
- so wird hier sich noch dahin geeiniget, daß im Fall die
- Frau Obristen von Schliesen die ihr noch laut Hypothiquen
- Buch zu kommende Sechs-Tausend Reichs-Thaler ferner hin
- stehen laßen wolte, daß Sr. Durchlaucht dies geschehen
- laßen und mit dem jährlich zu erlegenden Canon, von
- Fünfhundert - Thalern nachstehen und der Frau Obristen v. Schliefen die Prioritaet einräumen wollen.
- §. 8.
- Die § 3. erwähnte Acht-Tausend-Thaler aber müssen
- auf den 23ten April c. dieses Jahres prompt bezahlt
- werden, als wozu sich Herr Käufer aufs ernstlichste
- verpflichtet.
- §. 9.
- Die Anfertigung und Vollziehung eines Gerichtlichen
- Contracts über das Guth Wittow geschiehet, so bald der
- Kauf mit den Honrichs annulirt worden. Die völlige
- Abnahme von Honrichs aber und die Übergabe an den
- Herrn Käufer kann wie auch die Sache gehen möge, nicht
- ehender als Johanny d. J. geschehen, weil sonsten mit
- den
Seiten des Herrn Verkäufers nachgegeben, nur muß wenn Herr Käufer den Canon durch Bezahlung der Zehn-Tausend Rthl ablösen will eine halbjährige Kündigung vorhergehen.
§. 7. Da zwar in § 3. festgesetzt ist daß Meierowitz Acht Tausend Reichs-Thaler auf den 23ten April c. und Zwölf tausend Reichs-Thaler auf Johanni dieses Jahres zahlen will, so wird hier sich noch dahin geeiniget, daß im Fall die Frau Obristen von Schliesen die ihr noch laut Hypothiquen Buch zu kommende Sechs-Tausend Reichs-Thaler ferner hin stehen laßen wolte, daß Sr. Durchlaucht dies geschehen laßen und mit dem jährlich zu erlegenden Canon, von Fünfhundert - Thalern nachstehen und der Frau Obristen v. Schliefen die Prioritaet einräumen wollen.
§. 8. Die § 3. erwähnte Acht-Tausend-Thaler aber müssen auf den 23ten April c. dieses Jahres prompt bezahlt werden, als wozu sich Herr Käufer aufs ernstlichste verpflichtet.
§. 9. Die Anfertigung und Vollziehung eines Gerichtlichen Contracts über das Guth Wittow geschiehet, so bald der Kauf mit den Honrichs annulirt worden. Die völlige Abnahme von Honrichs aber und die Übergabe an den Herrn Käufer kann wie auch die Sache gehen möge, nicht ehender als Johanny d. J. geschehen, weil sonsten mit
- den Interessen Zahlungen viel Verwickelungen entstehen
- dürften.
- §. 10.
- Da der Herr Käufer die Besitzfähigkeit Adlicher
- Güther dermalen nicht nachweisen kann, so verpflichtet
- sich Herr Verkäufer zur Erlangung der Concession
- das Guth Wittow zu besitzen, alles sobald der Kauf
- mit Honrichsen anullirt ist, beizutragen und sich
- deshalb selbst bei des Königs Majestät zuver-
- wenden. Sämtliche Kosten aber zur Anschaffung
- der Concession trägt Käufer allein.
- §. 11.
- Die bey Kaufen dieser Art verkomenden sämt-
- lichen Kosten sie haben Nahmen, wie sie wollen
- tragen beide Theile zur Hälfte.
- §. 12.
- Verbinden sich beide Theile zur Festhaltung dieser
- Punctation unter Entsagung aller Einwendung
- wie sie Nahmen haben.
- Geschehen Kalisch den 9ten Merz 1805.
- Peter Friedrich August v. Triebenfeld
- Franz Meierowitz
- Friedrich Willhelm Eger als Zeuge
- Bezuer[?] qua Testis
den Interessen Zahlungen viel Verwickelungen entstehen dürften.
§. 10. Da der Herr Käufer die Besitzfähigkeit Adlicher Güther dermalen nicht nachweisen kann, so verpflichtet sich Herr Verkäufer zur Erlangung der Concession das Guth Wittow zu besitzen, alles sobald der Kauf mit Honrichsen anullirt ist, beizutragen und sich deshalb selbst bei des Königs Majestät zuverwenden. Sämtliche Kosten aber zur Anschaffung der Concession trägt Käufer allein.
§. 11. Die bey Kaufen dieser Art verkomenden sämtlichen Kosten sie haben Nahmen, wie sie wollen tragen beide Theile zur Hälfte.
§. 12. Verbinden sich beide Theile zur Festhaltung dieser Punctation unter Entsagung aller Einwendung wie sie Nahmen haben.
Geschehen Kalisch den 9ten Merz 1805. Peter Friedrich August v. Triebenfeld Franz Meierowitz Friedrich Willhelm Eger als Zeuge Bezuer[?] qua Testis



