Traces in the Sand

Document 21 · Punctation

9 March 1805

Kalisz (Kalisch)

A punctation, that is, a preliminary agreement: the councillor of war and forests Peter Friedrich August von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe, undertakes to sell the estate of Witów in the Warta district to Franz Meierowitz as soon as the sale to Honrichs is cancelled, who, it says, is neither qualified to hold the estate nor able to pay. Meierowitz pays 20,000 Rthl and a perpetual rent of 500 Rthl a year, which he may redeem with 10,000 Rthl. Since he cannot yet show that he is entitled to hold noble estates, Triebenfeld will help him to the King's permission; Meierowitz bears the costs.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Zwischen dem Königlichen Krieges und Forst-Rath
  2. auch General Bevollmächtigten Sr. Hochfürstlichen
  3. Durchlaucht des regierenden Fürsten und Herrn zu Hohenlohe
  4. Herrn Peter Friederich August v. Triebenfeld und
  5. dem Herrn Franz Meierowitz ist folgende Punctation
  6. verabredet und auf gesetzt worden.
  7. §. 1.
  8. Herr. von Triebenfeld verpflichtet sich als General Man-
  9. datarius des Herrn Fürsten zu Hohenlohe das im
  10. Wartaschen Kreise belegne Guth Wittow mit allen
  11. Einsaaßen und allen Pertinenzien, Krügen, Ländereyen,
  12. Scholtzerey Gewäßern Gebäude und Inventarium
  13. mit allen Gerechtigkeiten Nutzungen sie haben Nahmen
  14. wie sie wollen nichts davon ausgenommen, so wie solches
  15. von der Verwittweten Frau Obristen von Schliesen er-
  16. kauft worden. An den Herrn Meierowitz Erb und
  17. eigenthümlich zu überlaßen; so bald der Verkauf mit
  18. dem Honrichs der weder Besitz fähig noch weniger
  19. Solvendo ist, aufgehoben worden, als wozu bereits
  20. das erforderliche bey der competenten Behörde anhängig ge-
  21. macht ist.
  22. §. 2.
  23. Der Verkauf geschiehet in Pausch und Bogen und wird
  24. vom Verkäufer bey Schließung des Contracts weiter keine Gewähr
  25. geleistet.
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  1. geleistet.
  2. §. 3.
  3. Der Herr Meierowitz zahlet auf George mithin d 23ten
  4. April c. für obiges genantes Guth ein baares Kauf-
  5. Geld von Zwantzig Tausend Reichs-Thaler in Courant und
  6. zwar auf George mithin den 23ten Aprill dieses Jahres. Acht- Tausend Reichs-Thaler, und
  7. auf künftigen Johanny a c. Zwölf- Tausend Reichs-Thaler
  8. §. 4.
  9. Außer diesen in §. 3. bedungenen und festgesetzten
  10. Kaufgelde zahlt der Herr Käufer Meierowitz an
  11. das Herrn Verkäufers Durchlaucht oder wohin es
  12. Höchst dieselben anweisen werden Jährlich und zwar zu
  13. ewigen Zeiten einen Canon von Fünfhundert Rttl in Courant.
  14. §. 5.
  15. Dieser Canon wird in halb Jährigen Ratis
  16. post Numerando an den Herrn Käufer
  17. bei Vermeidung derer im Land Recht festgesetzten
  18. zwangsmittel bezahlt.
  19. §. 6.
  20. Solte indeß Herr Käufer gemeint seyn und es seinen
  21. Interesse Convenable finden statt des in §. 4. bestimmten
  22. Canons von Fünfhundert rttlr. Zehn Tausend Rttlr Capital
  23. zubezahlen um sich dieser Schulden Last, welche als ein
  24. Kauf Residuum daß nicht gekündiget werden kann
  25. auf dies Guth Wittow zur ersten Hypotheque ein-
  26. getragen werden soll, zu entledigen, so wird dies von
  27. Seiten
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  1. Seiten des Herrn Verkäufers nachgegeben, nur muß wenn
  2. Herr Käufer den Canon durch Bezahlung der Zehn-Tausend
  3. Rthl ablösen will eine halbjährige Kündigung vorhergehen.
  4. §. 7.
  5. Da zwar in § 3. festgesetzt ist daß Meierowitz Acht
  6. Tausend Reichs-Thaler auf den 23ten April c. und Zwölf tausend
  7. Reichs-Thaler auf Johanni dieses Jahres zahlen will,
  8. so wird hier sich noch dahin geeiniget, daß im Fall die
  9. Frau Obristen von Schliesen die ihr noch laut Hypothiquen
  10. Buch zu kommende Sechs-Tausend Reichs-Thaler ferner hin
  11. stehen laßen wolte, daß Sr. Durchlaucht dies geschehen
  12. laßen und mit dem jährlich zu erlegenden Canon, von
  13. Fünfhundert - Thalern nachstehen und der Frau Obristen v. Schliefen die Prioritaet einräumen wollen.
  14. §. 8.
  15. Die § 3. erwähnte Acht-Tausend-Thaler aber müssen
  16. auf den 23ten April c. dieses Jahres prompt bezahlt
  17. werden, als wozu sich Herr Käufer aufs ernstlichste
  18. verpflichtet.
  19. §. 9.
  20. Die Anfertigung und Vollziehung eines Gerichtlichen
  21. Contracts über das Guth Wittow geschiehet, so bald der
  22. Kauf mit den Honrichs annulirt worden. Die völlige
  23. Abnahme von Honrichs aber und die Übergabe an den
  24. Herrn Käufer kann wie auch die Sache gehen möge, nicht
  25. ehender als Johanny d. J. geschehen, weil sonsten mit
  26. den
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  1. den Interessen Zahlungen viel Verwickelungen entstehen
  2. dürften.
  3. §. 10.
  4. Da der Herr Käufer die Besitzfähigkeit Adlicher
  5. Güther dermalen nicht nachweisen kann, so verpflichtet
  6. sich Herr Verkäufer zur Erlangung der Concession
  7. das Guth Wittow zu besitzen, alles sobald der Kauf
  8. mit Honrichsen anullirt ist, beizutragen und sich
  9. deshalb selbst bei des Königs Majestät zuver-
  10. wenden. Sämtliche Kosten aber zur Anschaffung
  11. der Concession trägt Käufer allein.
  12. §. 11.
  13. Die bey Kaufen dieser Art verkomenden sämt-
  14. lichen Kosten sie haben Nahmen, wie sie wollen
  15. tragen beide Theile zur Hälfte.
  16. §. 12.
  17. Verbinden sich beide Theile zur Festhaltung dieser
  18. Punctation unter Entsagung aller Einwendung
  19. wie sie Nahmen haben.
  20. Geschehen Kalisch den 9ten Merz 1805.
  21. Peter Friedrich August v. Triebenfeld
  22. Franz Meierowitz
  23. Friedrich Willhelm Eger als Zeuge
  24. Bezuer[?] qua Testis