Document 5 · Contract
30 August 1804
Wrocław (Breslau)
A contract of sale signed only by Prince Friedrich Ludwig of Hohenlohe: he sells the estates of Kolno and Kamionna for 142,000 Rthl, without a valuation, to the bank cashier George Conrad Leixner of Frankfurt an der Oder. Captain von Broniewski, who holds the estates, gives them up under a settlement of 3 July against over 53,139 Rthl, which Leixner pays him at Poznań on 8 September; on 10 September the estates are handed over free of debt. Leixner has already paid 76,000 Rthl to the mining councillor Bernhardi. Leixner means to divide the estates into smaller holdings, and the Prince promises not to hinder it.
Kaufvertrag, nur vom Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe unterschrieben: Er verkauft die Güter Kolno und Kamionna für 142000 Rthl, ohne Anschlag, an den Bankrendanten George Conrad Leixner in Frankfurt an der Oder. Der Rittmeister von Broniewski, der die Güter innehat, gibt sie nach einem Vergleich vom 3. Juli gegen über 53139 Rthl zurück, die Leixner ihm am 8. September in Poznań zahlt; am 10. September werden die Güter schuldenfrei übergeben. 76000 Rthl hat Leixner bereits an den Bergrat Bernhardi gezahlt. Leixner will die Güter parzellieren, und der Fürst verspricht, das nicht zu hindern.
- Kund und zu wißen daß zwischen Sr. Durchlauch
- dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin
- gen Gouverneur zu Breslau p. einerseits und dem Bau
- Banco Rendant Herrn Leixner zu Frankfurth an der
- Oder nachstehender Verkauf und Kauf-Contract
- wohlbedächtig freywillig und unwiderruflich verab
- redet geschloßen und vollzogen worden.
- §. 1.
- Es verkaufen nehmlich Sr. Hochfürstl. Durchlaucht der re-
- gierende Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen Gouverneur
- zu Breslau p. Höchst Ihre unter dem Departement
- der Regierung zu Posen in dem
- Kreiße gelegene Güther
- Kollno und Kamionne
- mit sämmtlichen dazu gehörigen Attinenzien und Müh-
- len, Rechten und Gerechtigkeiten, mit allen Einsaßen,
- Feldern, Waldungen, Seen und Gewäßern mit den
- Zinsen und der Propination, den Diensten der Jagd
- und der Jurisdiction auch allen übrigen Rechten
- und Zubehör, so wie Höchst Sr. Durchl. gedachte Gu-
- ther und deren Attinenzien zufolge der Donations
- Urkunde wovon dem Herrn Käufer eine vidimirte
- Abschrift eingehändigt werden soll, und für deren
- Richtigkeit und Wahrheit Sr. Durchlaucht in Anse-
- hung der Güther Kollno und Kamionne die Eviction
- leisten, von der Königl. Commission tradirt er-
- halten, beseßen und genutzt, auch nutzen und ge-
- nießen können, mit Allem wie es steht und liegt
- endlich auch mit allem Sr. Durchlaucht wider die
Kund und zu wißen daß zwischen Sr. Durchlauch dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin gen Gouverneur zu Breslau p. einerseits und dem Bau Banco Rendant Herrn Leixner zu Frankfurth an der Oder nachstehender Verkauf und Kauf-Contract wohlbedächtig freywillig und unwiderruflich verab redet geschloßen und vollzogen worden.
§. 1. Es verkaufen nehmlich Sr. Hochfürstl. Durchlaucht der regierende Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen Gouverneur zu Breslau p. Höchst Ihre unter dem Departement der Regierung zu Posen in dem
Kreiße gelegene Güther
Kollno und Kamionne mit sämmtlichen dazu gehörigen Attinenzien und Mühlen, Rechten und Gerechtigkeiten, mit allen Einsaßen, Feldern, Waldungen, Seen und Gewäßern mit den Zinsen und der Propination, den Diensten der Jagd und der Jurisdiction auch allen übrigen Rechten und Zubehör, so wie Höchst Sr. Durchl. gedachte Guther und deren Attinenzien zufolge der Donations Urkunde wovon dem Herrn Käufer eine vidimirte Abschrift eingehändigt werden soll, und für deren Richtigkeit und Wahrheit Sr. Durchlaucht in Ansehung der Güther Kollno und Kamionne die Eviction leisten, von der Königl. Commission tradirt erhalten, beseßen und genutzt, auch nutzen und genießen können, mit Allem wie es steht und liegt endlich auch mit allem Sr. Durchlaucht wider die
- Innseßen und Unterthanen dieser Güther etwa zu
- stehenden Rechte und Gerechtigkeiten welche sie sich
- angemaaßet haben, und zu praetendiren glauben, Sr.
- Wohlgebl. dem Königl. Banco Rendanten Herrn George
- Conrad Leixner in Frankfurth an der Oder vor ein
- bestimmte Kauf-Summe von Einmahlshundert
- zwey und Vierzig Tausend Reichsthaler Königl. Preußl.
- 64ge Curant zu seinem völligen Eigenthum.
- §. 2.
- Der heutige Kauf über die Güther Kollno und Kam-
- ionne geschieht ohne Anschlag, in Pausch und Bogen
- deswegen leisten Sr. Hochfürstl. Durchl. blos in An-
- sehung des von der Königl. Commission aufgenom-
- menen Vermeßungs-Registers und der in der Tan
- aufgeführten Realitäten welche bey der Tradition
- übergeben werden sollen eine Eviction Alle Ein-
- künfte und Wirthschafts, Erträge, muß Herr Käu-
- fer so übernehmen, wie sie existiren, und je
- nach dem sie sich in der Folge erhöhen, oder ver-
- mindern können, welches sich Herr Häufer auch
- gefallen laßt.
- Sr. Hochfürstl. Durchlaucht haben mit dem Herr
- Rittmeister von Broniewsky am 3. Julij a. c. eine
- Vergleich schließen laßen, noch deßen Innhalt der
- selbe die Güther Kollno und Kamionne gegen
- Empfangnahme einer Summe von 53139. Rthl.
- 13. Ggl. 8 4/5 Pfl. so fort zurück zu geben, und die
- ther an Höchstdieselben zurück gewähren will.
- Da nun der Kaufmann Herr Simon als Bevoll-
- mächtigter des Herrn Leixner mit dem Herr
Innseßen und Unterthanen dieser Güther etwa zu stehenden Rechte und Gerechtigkeiten welche sie sich angemaaßet haben, und zu praetendiren glauben, Sr. Wohlgebl. dem Königl. Banco Rendanten Herrn George Conrad Leixner in Frankfurth an der Oder vor ein bestimmte Kauf-Summe von Einmahlshundert zwey und Vierzig Tausend Reichsthaler Königl. Preußl. 64ge Curant zu seinem völligen Eigenthum.
§. 2. Der heutige Kauf über die Güther Kollno und Kamionne geschieht ohne Anschlag, in Pausch und Bogen deswegen leisten Sr. Hochfürstl. Durchl. blos in Ansehung des von der Königl. Commission aufgenommenen Vermeßungs-Registers und der in der Tan aufgeführten Realitäten welche bey der Tradition übergeben werden sollen eine Eviction Alle Einkünfte und Wirthschafts, Erträge, muß Herr Käufer so übernehmen, wie sie existiren, und je nach dem sie sich in der Folge erhöhen, oder vermindern können, welches sich Herr Häufer auch gefallen laßt.
Sr. Hochfürstl. Durchlaucht haben mit dem Herr Rittmeister von Broniewsky am 3. Julij a. c. eine Vergleich schließen laßen, noch deßen Innhalt der selbe die Güther Kollno und Kamionne gegen Empfangnahme einer Summe von 53,139. Rthl.
13. Ggl. 8 4/5 Pfl. so fort zurück zu geben, und die ther an Höchstdieselben zurück gewähren will. Da nun der Kaufmann Herr Simon als Bevollmächtigter des Herrn Leixner mit dem Herr
- von Broniewsky am 6. huj in Posen dahin übereingekommen
- daß die Zahlung der 53139. Rthl. 13. Gg. 8 4/5. Pf. den 8. Sept. be-
- in Posen erfolgen, die Natural - Tradition der Guthe
- aber den 10. Sept. in Kollno und Kamionne geschehen
- soll, so versprechen Sr. Durchl. zu gedachter Zeit
- einen Bevollmächtigten nach Posen und Kollno und
- Kamionne zu schicken, um bey diesen Actibus
- zugegen zu seyn, und da ein Regierungs Commissa-
- rius von Posen die Natural - Uebergabe vollzie-
- hen wird, so stipuliren Sr. Durchl. die Güther
- Kollno und Kamionne unmittelbar am 10ten
- Sept dem Herrn Käufer tradiren zu laßen.
- §. 4.
- Sowohl in dem Vergleiche vom 3 July als auch in
- einer spätern Declaration des Herrn von Bro-
- niewsky hat sich derselbe verbindlich gemacht, alle
- seine Intabulata auf Kollno und Kamionne
- völlig lösen, und dadurch diese Güther von alle
- darauf für ihn gehafteten Nexibus deponiren
- zu laßen. Herr Käufer erhält daher diese Gü-
- ther ganz schuldenfrey.
- §. 5.
- Herr von Broniewsky behält alle Nutzungen den
- Güther bis zum 24. Juny a. c. Von diesem Tage an
- gehen alle Nutzungen und Beschwerden auf de[n]
- Herrn Käufer über, und wird Herr von Bro-
- niewsky, bey der Natural-Uebergabe die diesfällige
- Rechnung legen, so wie er auch zugleich den Beilassen
- an Feld- Vieh- und Wirthschafts-Inventarium
- welches der von Broniewsky bey Uebernahme
- der Güther Anno 1786. als Herrschaftlichen
von Broniewsky am 6. huj in Posen dahin übereingekommen daß die Zahlung der 53,139. Rthl. 13. Gg. 8 4/5. Pf. den 8. Sept. bein Posen erfolgen, die Natural - Tradition der Guthe aber den 10. Sept. in Kollno und Kamionne geschehen soll, so versprechen Sr. Durchl. zu gedachter Zeit einen Bevollmächtigten nach Posen und Kollno und Kamionne zu schicken, um bey diesen Actibus zugegen zu seyn, und da ein Regierungs Commissarius von Posen die Natural - Uebergabe vollziehen wird, so stipuliren Sr. Durchl. die Güther Kollno und Kamionne unmittelbar am 10ten Sept dem Herrn Käufer tradiren zu laßen.
§. 4. Sowohl in dem Vergleiche vom 3 July als auch in einer spätern Declaration des Herrn von Broniewsky hat sich derselbe verbindlich gemacht, alle seine Intabulata auf Kollno und Kamionne völlig lösen, und dadurch diese Güther von alle darauf für ihn gehafteten Nexibus deponiren zu laßen. Herr Käufer erhält daher diese Güther ganz schuldenfrey.
§. 5. Herr von Broniewsky behält alle Nutzungen den Güther bis zum 24. Juny a. c. Von diesem Tage an gehen alle Nutzungen und Beschwerden auf de[n] Herrn Käufer über, und wird Herr von Broniewsky, bey der Natural-Uebergabe die diesfällige Rechnung legen, so wie er auch zugleich den Beilassen an Feld- Vieh- und Wirthschafts-Inventarium welches der von Broniewsky bey Uebernahme der Güther Anno 1786. als Herrschaftlichen
- Beilass erhalten, so wie es die damalige Traditione Acte
- besagt zurück gewähren wird. Ein Mehreres hat Herr
- Käufer um so weniger zu erhalten, als Sr. Hochfürstl.
- Durchl. sich bis jetzt noch nicht, in dem Natural- Besitz
- der Güther befunden, und Hochdieselben daher auch
- nicht mehr überliefern können, als was Höchst Pries
- jezt erst tradirt wird.
- §. 6.
- Dem Herrn Verkäufer Durchlaucht sind keine Servitié
- ten bekannt, welche die Güther Kollno und Kamun
- ne leidend betreffen. Dagegen steht diesen Gü-
- thern der freye Hieb als an demselben gebühren
- des Recht, in den Forsten zu Gory und Krobilaw
- zu, welcher Hieb auch durch ein neuerliches Pos.
- sessorium - Erkenntniß festgesetzt worden. Dem
- 5) eere Käufer steht daher dieses Recht ebenfalls
- zu, und hat derselbe den weitern Proceß darü-
- ber fort zu setzen in so fern der von Kwilecki
- solchen nach weiter treiben sollte. Das Posses
- sorium- Urtel ist dem Herrn Käufer auch be-
- reits eingehendigt worden, und läßt sich der-
- selbe die Erklärung Dr. Durchl. gefallen.
- §. 7.
- Alle Documente und Schriften welche diese Güther
- betreffen, und die des Herrn Verkäufers Durchl.
- oder Hochst. Jhre Bevollmächtigte noch in Händen
- haben sollen dem Herrn Käufer traulich extra-
- dirt werden.
- §. 8.
- Sr. Durchlaucht haben den Justiz Bürgermeister
Beilass erhalten, so wie es die damalige Traditione Acte besagt zurück gewähren wird. Ein Mehreres hat Herr Käufer um so weniger zu erhalten, als Sr. Hochfürstl. Durchl. sich bis jetzt noch nicht, in dem Natural- Besitz der Güther befunden, und Hochdieselben daher auch nicht mehr überliefern können, als was Höchst Pries jezt erst tradirt wird.
§. 6. Dem Herrn Verkäufer Durchlaucht sind keine Servitié ten bekannt, welche die Güther Kollno und Kamun ne leidend betreffen. Dagegen steht diesen Güthern der freye Hieb als an demselben gebühren des Recht, in den Forsten zu Gory und Krobilaw zu, welcher Hieb auch durch ein neuerliches Pos. sessorium - Erkenntniß festgesetzt worden. Dem
5) eere Käufer steht daher dieses Recht ebenfalls zu, und hat derselbe den weitern Proceß darüber fort zu setzen in so fern der von Kwilecki solchen nach weiter treiben sollte. Das Posses sorium- Urtel ist dem Herrn Käufer auch bereits eingehendigt worden, und läßt sich derselbe die Erklärung Dr. Durchl. gefallen.
§. 7. Alle Documente und Schriften welche diese Güther betreffen, und die des Herrn Verkäufers Durchl. oder Hochst. Jhre Bevollmächtigte noch in Händen haben sollen dem Herrn Käufer traulich extradirt werden.
§. 8. Sr. Durchlaucht haben den Justiz Bürgermeister
- Metzig in Schwerin als Justitiarius in Betsch Kollno
- und Kamionne angenommen. Dieser wird von allen
- was die Justiz und deren Acta betrift Auskunft
- geben, so wie er auch das Deposital- Wesen unter
- sich hat. Es hängt von dem Herrn Käufer ab, ihn bey-
- zu behalten, oder einen andern anzunehmen. Sr.
- Durchl. bezahlen dem p. Metzig das Salarium bis
- Michaelis a. c. womit Herr Käufer auch zufrieden
- ist.
- §. 9.
- Sr. Majestaet der König haben dem Herrn Käufer
- bereits im Monath July a. c. die Allerhöchste Concession
- zum Ankauf dieser Güther ertheilet, so daß also gegen
- deßen Besitzfähigkeit nichts zu erinnern ist, und da die
- ser Punckt auf Kosten des Herrn Käufers geht, so
- behalt es dabey sein bewenden.
- §. 10.
- Die Absicht des Herrn Käufers geht dahin die Güther Koll
- no und Kamionne zu dismembriren. Sr. Durchl.
- wollen diesem Geschäfte keine Hinderniße in den
- Weg legen, sondern sie genehmigen es auch beför-
- dern, daß sie auf Rechnung des Herrn Käufers
- vollzogen werde. Wie Hochdieselben auch schon
- den Consens dazu bey dem Cameral-Departement
- haben nach suchen laßen. Etwas weiteres zu thun
- liegt außer den Kräften Sr. Durchl. und ist es
- daher blos des Herrn Käufers Sache diese Ange-
- legenheit zu betreiben und zu Ende zu bringen
- §. 11.
- Was nun die Bezahlung der stipulirten Kauf-
- Gelder betrift, so ist unter den Contrahenten fol-
- gendes bestimmt und festgesetzt worden.
Metzig in Schwerin als Justitiarius in Betsch Kollno und Kamionne angenommen. Dieser wird von allen was die Justiz und deren Acta betrift Auskunft geben, so wie er auch das Deposital- Wesen unter sich hat. Es hängt von dem Herrn Käufer ab, ihn beyzu behalten, oder einen andern anzunehmen. Sr. Durchl. bezahlen dem p. Metzig das Salarium bis Michaelis a. c. womit Herr Käufer auch zufrieden ist.
§. 9. Sr. Majestaet der König haben dem Herrn Käufer bereits im Monath July a. c. die Allerhöchste Concession zum Ankauf dieser Güther ertheilet, so daß also gegen deßen Besitzfähigkeit nichts zu erinnern ist, und da die ser Punckt auf Kosten des Herrn Käufers geht, so behalt es dabey sein bewenden.
§. 10. Die Absicht des Herrn Käufers geht dahin die Güther Koll no und Kamionne zu dismembriren. Sr. Durchl. wollen diesem Geschäfte keine Hinderniße in den Weg legen, sondern sie genehmigen es auch befördern, daß sie auf Rechnung des Herrn Käufers vollzogen werde. Wie Hochdieselben auch schon den Consens dazu bey dem Cameral-Departement haben nach suchen laßen. Etwas weiteres zu thun liegt außer den Kräften Sr. Durchl. und ist es daher blos des Herrn Käufers Sache diese Angelegenheit zu betreiben und zu Ende zu bringen
§. 11. Was nun die Bezahlung der stipulirten KaufGelder betrift, so ist unter den Contrahenten folgendes bestimmt und festgesetzt worden.
- Herr Käufer übernimmt noch stehende Onera per-
- petua
- a., einen Jährlichen Zins von Vier Marck Pohlnisch
- von dem Guthe Kamionne an die dasigen
- Kirche von einem Capital von Einhundert
- Gulden Pohlnisch
- b., ein Capital von 250 Rthl oder Ein tausend fünf
- hundert Gulden Pohlnisch welches als ein für die
- Kirche zu Kamionne auf dem Marckt-Flecken
- zu Kollno haftendes a 3 1/2. proCent Zinsen in
- tabulirtes Capital radiciret, jedoch letzteres
- mit dem Beisatz, daß wenn die rückständi-
- gen Zinßen ad alterum tantum gefordert
- durch Urtel und Recht festgesetzt werden soll
- ten des Herrn Verkaufers Durchl. diese Zin-
- sen nebst Kosten bis Joh. a. c. berichtigen.
- c., an öffentlichen Abgaben für Kamionne
- jährlich
- 153 Rth. 22 ggl. 8 Pf.
- desgl. für Kollno Jährl.
- 125. Rthl. 21. ggl. 2 Pf.
- ferner an Geistl. Abgaben in
- Kamionne
- 16. Rthl. 16 ggl.
- welchen
- Herr Käufer Jährl. zu bezahlen und zu
- richtigen verspricht.
- Ferner hat Herr Käufer auf das stipulirte Kauf
- Pretium der 142000 Rthl bezahlt.
- d., Termino Joh: a c. eine Summe von Sechs und Sie-
- benzig Tausend Reichsthaler Curant zu Handen
- des Herrn Berg-Rath Bernhardi an welchen Sr.
- Durchl. es anzuweisen geruht haben. Sr. Durchlaucht
- bekennen den Empfang dieser Summe, und sind
- zufrieden, daß diese Quittung zum Behuf der
- Löschung des Capitals von Einhundert Tausend
Herr Käufer übernimmt noch stehende Onera perpetua
a., einen Jährlichen Zins von Vier Marck Pohlnisch von dem Guthe Kamionne an die dasigen Kirche von einem Capital von Einhundert Gulden Pohlnisch
b., ein Capital von 250 Rthl oder Ein tausend fünf hundert Gulden Pohlnisch welches als ein für die Kirche zu Kamionne auf dem Marckt-Flecken zu Kollno haftendes a 3 1/2. proCent Zinsen in tabulirtes Capital radiciret, jedoch letzteres mit dem Beisatz, daß wenn die rückständigen Zinßen ad alterum tantum gefordert durch Urtel und Recht festgesetzt werden soll ten des Herrn Verkaufers Durchl. diese Zinsen nebst Kosten bis Joh. a. c. berichtigen.
c., an öffentlichen Abgaben für Kamionne jährlich
153 Rth. 22 ggl. 8 Pf.
desgl. für Kollno Jährl.
125. Rthl. 21. ggl. 2 Pf. ferner an Geistl. Abgaben in
Kamionne
16. Rthl. 16 ggl. welchen Herr Käufer Jährl. zu bezahlen und zu richtigen verspricht.
Ferner hat Herr Käufer auf das stipulirte Kauf Pretium der 142,000 Rthl bezahlt.
d., Termino Joh: a c. eine Summe von Sechs und Siebenzig Tausend Reichsthaler Curant zu Handen des Herrn Berg-Rath Bernhardi an welchen Sr. Durchl. es anzuweisen geruht haben. Sr. Durchlaucht bekennen den Empfang dieser Summe, und sind zufrieden, daß diese Quittung zum Behuf der Löschung des Capitals von Einhundert Tausend
- Reichsthaler, welches der Herr Kriegs und Forst
- Rath von Triebenfeld am 15. Juny an den Herrn
- Käufer coram notario cedirt hat, vorgetragen
- werden könne, mit welcher Declaration Herr
- Käufer zufrieden ist.
- e., auf den Ueberrest des Kaufgeldes per 66000 Rthl
- zahlt Herr Käufer wie oben ad §. 3. bemerckt
- worden den 8. Sept.
- a.c. zu Handen des Herrn Ritt
- meisters von Broniewski die Vergleichs Summe
- von 53139. Rthl. 13. Gg. 8 4/5 Pf. in Posen gegen deßen
- Quittung.
- f., den letzten Rest der 12860. Rthl. 10. Ggl. 3 1/5 Pf. gehen
- Herr Käufer den 10. Sept. a. c. bey der Uebergab
- von Kollno und Kamionna zu Handen des Hoch-
- fürstl. Bevollmächtigten, und werden so bald die
- Zahlung aller 66000. Rthl erfolgt ist Ihro Durchl.
- dem Herrn Käufer über sämmtliche Kaufgeld
- der der 142000 Rthl. quittiren, mit welcher Er
- klärung Herr Käufer zufrieden ist.
- §. 12.
- Sämmtliche die Errichtung und Vollziehung dieses Kauf
- Contracts betreffende desgleichen die Natural und
- Civil-Traditions-Kosten, so wie auch die Löschungs-Ge-
- bühren der intabulirten hundert tausend Thaler Tra-
- gen beide Contrahenten zu gleichen Theilen.
- §. 13.
- Des Herr Verkäufers Durchlaucht so wie Herr Kau-
- fer entſagen allen und jeden dieſem Vertrage entge-
- genstehenden rechtlichen Einwendungen und Ausflüchten
- ins besondere dem Einwände der Verletzung unter
- oder über der Hälfte, daß keine allgemeine Ver-
- zicht gelte wenn keine besondere vorhergegangen
- und daß dieser Vertrag anders als er verabredet
- niedergeschrieben worden.
- Urkundlich
Reichsthaler, welches der Herr Kriegs und Forst Rath von Triebenfeld am 15. Juny an den Herrn Käufer coram notario cedirt hat, vorgetragen werden könne, mit welcher Declaration Herr Käufer zufrieden ist.
e., auf den Ueberrest des Kaufgeldes per 66,000 Rthl zahlt Herr Käufer wie oben ad §. 3. bemerckt worden den 8. Sept.
a.c. zu Handen des Herrn Ritt meisters von Broniewski die Vergleichs Summe von 53,139. Rthl. 13. Gg. 8 4/5 Pf. in Posen gegen deßen Quittung.
f., den letzten Rest der 12,860. Rthl. 10. Ggl. 3 1/5 Pf. gehen Herr Käufer den 10. Sept. a. c. bey der Uebergab von Kollno und Kamionna zu Handen des Hochfürstl. Bevollmächtigten, und werden so bald die Zahlung aller 66,000. Rthl erfolgt ist Ihro Durchl. dem Herrn Käufer über sämmtliche Kaufgeld der der 142,000 Rthl. quittiren, mit welcher Er klärung Herr Käufer zufrieden ist.
§. 12. Sämmtliche die Errichtung und Vollziehung dieses Kauf Contracts betreffende desgleichen die Natural und Civil-Traditions-Kosten, so wie auch die Löschungs-Gebühren der intabulirten hundert tausend Thaler Tragen beide Contrahenten zu gleichen Theilen.
§. 13. Des Herr Verkäufers Durchlaucht so wie Herr Kaufer entſagen allen und jeden dieſem Vertrage entgegenstehenden rechtlichen Einwendungen und Ausflüchten ins besondere dem Einwände der Verletzung unter oder über der Hälfte, daß keine allgemeine Verzicht gelte wenn keine besondere vorhergegangen und daß dieser Vertrag anders als er verabredet niedergeschrieben worden.
- Urkundlich ist vorstehendes Verkauf- und Kauf-In-
- strument von Sr. Hochfürstl. Durchlaucht und dem
- Herrn Käufer Höchst und eigenhändig vollzogen
- worden. So geschehen Breslau den 30ten Aug. 1804.
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe.
- selbst gelesen und genehmiget.
Urkundlich ist vorstehendes Verkauf- und Kauf-Instrument von Sr. Hochfürstl. Durchlaucht und dem Herrn Käufer Höchst und eigenhändig vollzogen worden. So geschehen Breslau den 30ten Aug. 1804. Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe. selbst gelesen und genehmiget.







