Document 6 · Contract
18 July 1806
Trąbczyn
A hereditary-lease contract made before the patrimonial court of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen: his general agent, the councillor of war and forests von Triebenfeld, grants the farmer Blazy Kukulski of Osiny one Hufe of arable land at Osiny in perpetual hereditary lease. Kukulski has paid 100 Rthl entry money and pays 30 Rthl rent a year; he is free of labour services and of hereditary subjection, builds at his own cost and must take his drink from the manor's brewery or inn. The contract was read out in German and Polish; Kukulski signs with crosses. Attached is the Prince's general power of attorney for Triebenfeld over the estates of Zagórów, Witów and Trąbczyn.
Erbpachtvertrag vor dem Patrimonialgericht des Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen: Dessen Generalbevollmächtigter, der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld, gibt dem Wirt Blazy Kukulski aus Osiny eine Hufe Ackerland bei Osiny in ewige Erbpacht. Kukulski hat 100 Rthl Einkaufsgeld bezahlt und zahlt jährlich 30 Rthl Erbzins; er ist frei von Hofdiensten und Erbuntertänigkeit, baut auf eigene Kosten und muss seine Getränke aus der herrschaftlichen Brauerei oder dem Krug nehmen. Der Vertrag wurde deutsch und polnisch vorgelesen; Kukulski unterzeichnet mit Kreuzen. Beigefügt ist die Generalvollmacht des Fürsten für Triebenfeld über die Güter Zagórów, Witów und Trąbczyn.
- Das Durchlaucht von Hohenlohesche Patrimoni-
- al Gericht fuget hierdurch zu wißen,
- daß zwischen dem Herrn Krieg es
- und Forst Rath von Triebenfeld als
- General Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht
- des regirenden Herrn Fürsten zu
- Hohenlohe Ingelfingen einer und
- dem Blazy Kukulski anderer
- Seits über Eine Hufe Land Magdebur-
- gisch Maaß bey dem Gute Osiny
- belegen nachstehender Verkauf und
- Kauf Contract geschloßen und verlaut-
- bart worden.
- Actum Trąbczyn den Acht-
- zehnten Julius Eintau
- send Achthundert und
- Sechs.
- Vor unterschriebenem hie-
- sigem Patrimonial Gerichte
- erschienen persönlich
- 1tens
Das Durchlaucht von Hohenlohesche Patrimonial Gericht fuget hierdurch zu wißen, daß zwischen dem Herrn Krieg es und Forst Rath von Triebenfeld als General Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regirenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen einer und dem Blazy Kukulski anderer Seits über Eine Hufe Land Magdeburgisch Maaß bey dem Gute Osiny belegen nachstehender Verkauf und Kauf Contract geschloßen und verlautbart worden.
Actum Trąbczyn den Achtzehnten Julius Eintau
send Achthundert und
Sechs.
Vor unterschriebenem hiesigem Patrimonial Gerichte erschienen persönlich
- 1. der Herr Krieges und Forst
- Rath von Triebenfeld als general
- bevollmächtigter Sr. durch-
- laucht des regirenden Herrn
- Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- einigen Erb und Gerichts
- herrn durch bediegende
- Vollmacht legitimirt einer
- heits, und
- 2. der Wirth Blazy Kukulski
- aus dem Fürstlichen Güte
- Osniy anderer Seits.
- Comparenten sind dem unter
- schriebenen Justitiario ge-
- nau bekan̄t, und ihre
- Fähigkeiten zur Vollzie-
- hung Gerichtlicher Hand
- lungen unterliegen kei
- meine Zweifel
- Die Declarire freywillig
- und wohlbedächtig nächste
- henden unter sich geschloße,
- nen unwiderreiflichen
- und
1. der Herr Krieges und Forst Rath von Triebenfeld als general bevollmächtigter Sr. durchlaucht des regirenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen einigen Erb und Gerichts herrn durch bediegende Vollmacht legitimirt einer heits, und
2. der Wirth Blazy Kukulski aus dem Fürstlichen Güte Osniy anderer Seits. Comparenten sind dem unter schriebenen Justitiario genau bekan̄t, und ihre Fähigkeiten zur Vollziehung Gerichtlicher Hand lungen unterliegen kei meine Zweifel Die Declarire freywillig und wohlbedächtig nächste henden unter sich geschloße, nen unwiderreiflichen
- und in Nichts abzuändern
- den Erbpachts Contract den
- sie hiermit sogleich ver-
- lautbaren zum gerichtlich
- chen Prottocoll.
- §. I.
- Es verleihen nehmlich fr:
- Hochfürstlichen Durchlaucht
- dem Blazy Kukulski
- 1. Hufe schreibe Eine Hufe
- Magdeburgisch die Hufe
- zu dreyßig Morgen
- und jeder Morgen zu Ein-
- hundert und Achtzig qua-
- drat Ruthen gerechnet, an
- Kotikale Czazy w Kierzäwn Ackerland bei Osiny bele-
- gen auf unerwährende Zei-
- ten in Erbpacht.
- §. II.
- Huba Maydebuska uid diese Eine Hufe Magdebur
- gisch ist dem Blazy Ku-
- kulski bereits angewie-
- sen und in Natural Besitz
- übergeben
und in Nichts abzuändern den Erbpachts Contract den sie hiermit sogleich verlautbaren zum gerichtlich chen Prottocoll.
§. I. Es verleihen nehmlich fr: Hochfürstlichen Durchlaucht dem Blazy Kukulski
1. Hufe schreibe Eine Hufe Magdeburgisch die Hufe zu dreyßig Morgen und jeder Morgen zu Einhundert und Achtzig quadrat Ruthen gerechnet, an Kotikale Czazy w Kierzäwn Ackerland bei Osiny belegen auf unerwährende Zeiten in Erbpacht.
§. II. Huba Maydebuska uid diese Eine Hufe Magdebur gisch ist dem Blazy Kukulski bereits angewiesen und in Natural Besitz
- übergeben worden, womit
- derselbe völlig zufrieden
- ist
- §. III.
- der Blazy Kukulski zahlet
- für diese eine Hufe Mag-
- deburgisch an Einkaufs Geld
- 100 rtl. Schreibefinhundert
- Reichsthaler, und da er
- dieses Kaufgeld bereits
- völlig abgeführt hat, so wird
- derselbe hierdurch quittirt
- §. IV. Außerdem macht der Blazy
- Kukulski sich für sich und
- seine Nachfolger im Besitz
- hiedurch verbindlich von
- dieser einen Hufe Mag-
- deburgisch einen Jährlichen
- Erbzinß von 30. rtl. schreibe
- Dreysig Reichs Thaler in baa-
- rem gangbaren Courant
- an die Grundherrschaft
- zu bezahlen, und wird
- dieser Erbzinß jest und
- für
übergeben worden, womit derselbe völlig zufrieden ist
§. III. der Blazy Kukulski zahlet für diese eine Hufe Magdeburgisch an Einkaufs Geld 100 rtl. Schreibefinhundert Reichsthaler, und da er dieses Kaufgeld bereits völlig abgeführt hat, so wird derselbe hierdurch quittirt
§. IV. Außerdem macht der Blazy Kukulski sich für sich und seine Nachfolger im Besitz hiedurch verbindlich von dieser einen Hufe Magdeburgisch einen Jährlichen Erbzinß von 30. rtl. schreibe Dreysig Reichs Thaler in baarem gangbaren Courant an die Grundherrschaft zu bezahlen, und wird dieser Erbzinß jest und
- für die zukunft in halbjäh-
- rigen Ratis nehmlich mit
- der einen zu Johanni und
- mit der andern zu Wey-
- nachten jedesmal post num-
- merando abgeführt, und soll
- der erste halbjährige Erb-
- zniß erst auf Weynachten
- 1806. abgetragen werden.
- §. V.
- die berichtigung und leistung
- der auf diese eine Hufe
- treffenden Königl. und
- andern öffentliche Abgaben
- ohne allen Unterschied,
- so wie das Rauchfangs
- geld fourage lieferung
- und Vorspann übernimmt
- Erbpächter jezt und auf im-
- merwährende zeiten ohne
- allen Abzug von dem Erb-
- zinse, oder dafür von der
- Grundherrschaft eine
- Erstattung zu verlangen.
- dagegen
für die zukunft in halbjährigen Ratis nehmlich mit der einen zu Johanni und mit der andern zu Weynachten jedesmal post nummerando abgeführt, und soll der erste halbjährige Erbzniß erst auf Weynachten 1806. abgetragen werden.
§. V. die berichtigung und leistung der auf diese eine Hufe treffenden Königl. und andern öffentliche Abgaben ohne allen Unterschied, so wie das Rauchfangs geld fourage lieferung und Vorspann übernimmt Erbpächter jezt und auf immerwährende zeiten ohne allen Abzug von dem Erbzinse, oder dafür von der Grundherrschaft eine Erstattung zu verlangen.
- dagegen ist Erbpachten jezt
- und für unerwährende
- Zeiten von allen und
- jeden hofe diensten, so
- wie von der Erbunterthät
- migkeit gänzlich frey.
- §. VI.
- Erbpächtermuß sein Etablisse-
- ment ganz auf eigene Kosten
- einrichten und erbauen
- und erhält hiezu weder
- jezt noch künftig einiges
- Bauholz, oder sonstig u
- Bauhülfe, und eben so
- wenig einer Erlaß vom
- Jährlichen Erbzinse, jedoch
- verbleibet alles das
- auf dieser Hufe stehen-
- de Holz ohne Ausnah-
- me sein Eigenthum, und
- kann er darüber unem
- geschränkt disponiren.
- §. VII.
- Außerhalb seiner Besitzung
- hat Erbpachter kein Recht
- auf
dagegen ist Erbpachten jezt und für unerwährende Zeiten von allen und jeden hofe diensten, so wie von der Erbunterthät migkeit gänzlich frey.
§. VI. Erbpächtermuß sein Etablissement ganz auf eigene Kosten einrichten und erbauen und erhält hiezu weder jezt noch künftig einiges Bauholz, oder sonstig u Bauhülfe, und eben so wenig einer Erlaß vom Jährlichen Erbzinse, jedoch verbleibet alles das auf dieser Hufe stehende Holz ohne Ausnahme sein Eigenthum, und kann er darüber unem geschränkt disponiren.
§. VII. Außerhalb seiner Besitzung hat Erbpachter kein Recht
- auf Brennholz oder Hütung in
- denen herrschaftlichen Wäldern
- und Feldern.
- §. VIII.
- Sein Geträncke muß Erbpächter
- stetz aus dem herrschaftlichen Bräu-
- und Brennerey oder aus dem
- Kruge nehmen.
- Wenn durch ihn oder seine Leute
- fremdes Getränke einge-
- bracht wird, so verfällt Erb-
- pächter jedes mal in eine Strafe
- von Fünf Reichsthaler für jede
- Tonne Bier und einen Reichsthaler
- für jeden Garniec Brandtwein,
- welche Strafe an die Grundherr
- schaft zur Entschädigung erlegt
- wird.
- §. IX.
- Der Jurisdiction der Grundherrschaft
- so wie dem Mühlen zwange in
- den herrschaftlichen Gütern bleibt
- Erbpächter stetz unterworfen.
- §. X. Erbpächter ist befugt, über diese
- Stelle zu disponiren und dieselbe
- nach gefallen anderweit zu
- veräußern.
- die
auf Brennholz oder Hütung in denen herrschaftlichen Wäldern und Feldern.
§. VIII. Sein Geträncke muß Erbpächter stetz aus dem herrschaftlichen Bräu- und Brennerey oder aus dem Kruge nehmen.
Wenn durch ihn oder seine Leute fremdes Getränke eingebracht wird, so verfällt Erbpächter jedes mal in eine Strafe von Fünf Reichsthaler für jede Tonne Bier und einen Reichsthaler für jeden Garniec Brandtwein, welche Strafe an die Grundherr schaft zur Entschädigung erlegt wird.
§. IX. Der Jurisdiction der Grundherrschaft so wie dem Mühlen zwange in den herrschaftlichen Gütern bleibt Erbpächter stetz unterworfen.
§. X. Erbpächter ist befugt, über diese Stelle zu disponiren und dieselbe nach gefallen anderweit zu veräußern.
- die Grundherrschaft reservirt sich
- aber ein für allemal hiedurch
- das Vorkaufs Recht, und wenn
- sie solches nicht ausüben will
- si muß alsdenn von dem jedes
- maligen Verkäufer derzehnte
- Groschen von der Kauf oder tausch
- Summe als ein Laudemium an
- die Grundherrschaft erlegt
- werden.
- Bey Vererbungen an Kinder
- und andere Verwandte
- wird kein Laudemium entrich-
- tet.
- S. XI.
- Erbpächter leistet für sich und
- seine Nachfolger im Besitz auf
- alle und jede Remissionen bey
- Unglücksfällen, selbige mögen
- durch Feuer vom himmel Anste-
- kung böser Leute, hagelschag
- Mißwachs, Viehsterben Krieg
- und Pest oder auf was für
- eine Art es nur immer wolle
- entstehen, gänzlich Verzicht, und
- soll bei eintretenden Fällen
- weder eine Bonification noch
- Erlaß
die Grundherrschaft reservirt sich aber ein für allemal hiedurch das Vorkaufs Recht, und wenn sie solches nicht ausüben will si muß alsdenn von dem jedes maligen Verkäufer derzehnte Groschen von der Kauf oder tausch Summe als ein Laudemium an die Grundherrschaft erlegt werden.
Bey Vererbungen an Kinder und andere Verwandte wird kein Laudemium entrichtet.
S. XI.
Erbpächter leistet für sich und seine Nachfolger im Besitz auf alle und jede Remissionen bey Unglücksfällen, selbige mögen durch Feuer vom himmel Anstekung böser Leute, hagelschag Mißwachs, Viehsterben Krieg und Pest oder auf was für eine Art es nur immer wolle entstehen, gänzlich Verzicht, und soll bei eintretenden Fällen weder eine Bonification noch
- Erlaß von dem Erbzinse statt fin-
- den.
- §. XII.
- Seine hochfürstliche Durchlaucht
- willigen darinn, daß Erbpächter
- von dieser erstandenen Einen
- hufe, auf den Grund dieses
- Contracts den Besitzlittel auf seinen
- Namen im Grund und Hypo-
- tequen Buch berichtigen laßen.
- kann.
- §. XIII.
- die diesen Contract angehenden ge-
- samten Kosten übernimmt Käufer
- zu berichtigen.
- §. XIV.
- so lange Erbpächter und seine Nach-
- folger im Besitz allen in diesem
- Contract enthaltenen Verbindlich-
- keiten nachkommen werden, ver-
- sprechen Fr: hochfürstlichen Durchlaucht,
- dieselben bey ihren Gerechtsamen
- zu erhalten, und gegen jedermanns
- real Anspruch zu vertreten.
- Sollten aber Erbpachter oder deßen
- Nachfolger im Besitz mit dem
- Jährlichen Erbzinse länger als
- durch zwey Jahre im Rückstande
- verbleiben
Erlaß von dem Erbzinse statt finden.
§. XII. Seine hochfürstliche Durchlaucht willigen darinn, daß Erbpächter von dieser erstandenen Einen hufe, auf den Grund dieses Contracts den Besitzlittel auf seinen Namen im Grund und Hypotequen Buch berichtigen laßen. kann.
§. XIII. die diesen Contract angehenden gesamten Kosten übernimmt Käufer zu berichtigen.
§. XIV. so lange Erbpächter und seine Nachfolger im Besitz allen in diesem Contract enthaltenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, versprechen Fr: hochfürstlichen Durchlaucht, dieselben bey ihren Gerechtsamen zu erhalten, und gegen jedermanns real Anspruch zu vertreten. Sollten aber Erbpachter oder deßen Nachfolger im Besitz mit dem Jährlichen Erbzinse länger als durch zwey Jahre im Rückstande
- verbleiben, oder aber diese Stelle
- verwüsten, und dadurch die Re-
- venuen der Grundherrschaft schmä-
- lern, so soll die Grundherrschaft
- berechtiget seÿe, diese Stelle an
- derweit auszuthun, und gehet
- Erbpächter ſodann des ganzen
- Rechts verlüßtig, und die einge-
- zalten EinkaufsGelder verblei-
- ben ein Eigenthum der Grund-
- herrschaft.
- Beyde Theile versprechen diesen
- Contract fest und unverbrüch[lich]
- einzuhalten, sie entsagen
- lich
- in Absicht der folgen gerichtlich
- belehrt, allen dawider statt fin-
- denden Ausflüchten beſonders
- dem Einwande einer vorge-
- fallenen Verlezzung über und
- unter der Hälfte einer Listigen
- Ueberredung Furcht, Zwangs
- anders verabredeter als
- verschriebener oder nicht
- recht verstandener Sachen,
- sie trugen an diesen Contract
- zu Confirmiren und Auszugfer-
- ligen, und haben sich nachge-
- schehenen
verbleiben, oder aber diese Stelle verwüsten, und dadurch die Revenuen der Grundherrschaft schmälern, so soll die Grundherrschaft berechtiget seÿe, diese Stelle an derweit auszuthun, und gehet Erbpächter ſodann des ganzen Rechts verlüßtig, und die eingezalten EinkaufsGelder verbleiben ein Eigenthum der Grundherrschaft.
Beyde Theile versprechen diesen Contract fest und unverbrüch[lich] einzuhalten, sie entsagen lich in Absicht der folgen gerichtlich belehrt, allen dawider statt findenden Ausflüchten beſonders dem Einwande einer vorgefallenen Verlezzung über und unter der Hälfte einer Listigen Ueberredung Furcht, Zwangs anders verabredeter als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen, sie trugen an diesen Contract zu Confirmiren und Auszugferligen, und haben sich nach
- geschehener Vorlesung in deutschen
- und pohlnischer Sprache zum Zei-
- chen der Genehmigung nachste-
- hend eigenhändig unterschrie-
- bei und unterzeichnet.
- v Triebenfeld.
- xxx bedeutet Blazy Kukulski.
- a u s
- Schenck
- Justitiarius
- Ogrodowicz
- Protocollführer
- General Vollmacht
- Ich Endes unterschriebenen thue kund und bekenne
- hiemit, daß ich den Königl. Krieges und ForstRath
- Herrn Peter Friedrich August von Triebenfeld hochwohl-
- gebohren auf Schweinern pp. hierdurch ausdrücklich
- bevollmächtige um in meiner Namen alle und
- jede Angelegenheiten im Betreff der mir zuge-
- hörigen in Südpreußen im Kalischen Departement
- belegenen Zagorowo Wittow und Trąbczyner Gü-
- tern, sie mögen eine Dismembration oder Kauf
- und Verkauf Verpachtung oder Verpfändung
- betreffen, oder wie sie nur immer sonst Nahmen
- haben mögen, und bezug und Einfluß haben
- könne, sowohl gerichtlich als außergerichtlicht zu
- besorgen, alle desfalls nöthige Approbationen
- oder Verhaltungs Befehle als auch alle andern
- ihm nöthig scheinende Erforderniße bey der hochlöblichen
- kammer sowohl als auch bey der hochlöblichen
- Regierung
geschehener Vorlesung in deutschen und pohlnischer Sprache zum Zeichen der Genehmigung nachstehend eigenhändig unterschriebei und unterzeichnet.
v Triebenfeld.
xxx bedeutet Blazy Kukulski.
a u s
Schenck
Justitiarius
Ogrodowicz
Protocollführer
General Vollmacht Ich Endes unterschriebenen thue kund und bekenne hiemit, daß ich den Königl. Krieges und ForstRath Herrn Peter Friedrich August von Triebenfeld hochwohlgebohren auf Schweinern pp. hierdurch ausdrücklich bevollmächtige um in meiner Namen alle und jede Angelegenheiten im Betreff der mir zugehörigen in Südpreußen im Kalischen Departement belegenen Zagorowo Wittow und Trąbczyner Gütern, sie mögen eine Dismembration oder Kauf und Verkauf Verpachtung oder Verpfändung betreffen, oder wie sie nur immer sonst Nahmen haben mögen, und bezug und Einfluß haben könne, sowohl gerichtlich als außergerichtlicht zu besorgen, alle desfalls nöthige Approbationen oder Verhaltungs Befehle als auch alle andern ihm nöthig scheinende Erforderniße bey der hochlöblichen kammer sowohl als auch bey der hochlöblichen
- Regirung zu Kalisch und bei
- allen andern behörden zu bitten, und respet an-
- zuzeigen, und alle andere erforderliche Geschäfte
- für mich zu besorgen, sich mit denen Pächtern aus
- einander zu sezzen, und Vergleiche abzuschliessen
- Gelder zu bezalen, dergleichen in Empfang zu neh-
- men und darüber zu quittiren, meine dasigen
- Officianten und dienerschaft die ihm zweckdienlichen
- befohle zu erteilen, ihr verhalten und dienst-
- leistung zu untersuchen, und wenn er solches
- seiner Einsichten für angemeßen und mir
- nachteilig finden sollte, solche nöthigenfalls
- zu suspendiren, und überhaupt uneingeschränkt
- und frey bey allen Behörden und Ange-
- legenheiten so zu handeln wie er es für gut
- und meinem Interesse am angemeßensten
- finden sollte. Was nun gedachter mein Be-
- vollmächtigter vermöge dieses erhaltenen
- Auftrages thun wird verspreche ich hiedurch
- zu genehmigen und darüber dergestallt un-
- verbrüchlich zu halten, als ob ich es selbst getan
- hätte. Zugleich mache ich mich auch verbindlich
- meinen Herrn Bevollmächtigten von wegen
- dieses Auftrages überall zu entschädigen
- und demselben alle Kosten und Aus
- lager bey Verpfänderung meines
- jetzigen und künftigen Vermögens
- so viel daran hiezu erfordert wird.
- lesen
Regirung zu Kalisch und bei allen andern behörden zu bitten, und respet anzuzeigen, und alle andere erforderliche Geschäfte für mich zu besorgen, sich mit denen Pächtern aus einander zu sezzen, und Vergleiche abzuschliessen Gelder zu bezalen, dergleichen in Empfang zu nehmen und darüber zu quittiren, meine dasigen Officianten und dienerschaft die ihm zweckdienlichen befohle zu erteilen, ihr verhalten und dienstleistung zu untersuchen, und wenn er solches seiner Einsichten für angemeßen und mir nachteilig finden sollte, solche nöthigenfalls zu suspendiren, und überhaupt uneingeschränkt und frey bey allen Behörden und Angelegenheiten so zu handeln wie er es für gut und meinem Interesse am angemeßensten finden sollte. Was nun gedachter mein Bevollmächtigter vermöge dieses erhaltenen Auftrages thun wird verspreche ich hiedurch zu genehmigen und darüber dergestallt unverbrüchlich zu halten, als ob ich es selbst getan hätte. Zugleich mache ich mich auch verbindlich meinen Herrn Bevollmächtigten von wegen dieses Auftrages überall zu entschädigen und demselben alle Kosten und Aus lager bey Verpfänderung meines jetzigen und künftigen Vermögens so viel daran hiezu erfordert wird. lesen
- deßen zu urkund habe ich diese general
- Vollmacht eigenhändig unterschrieben,
- und durch Beydrückung meines Wäp-
- pens bekräftiget. Er geschehen im Guhrwitz-
- schen Justiz Amte bey Breslau den 19. Februar
- 1805.
- (L. S.) selbstgelesen und genehmiget
- Fridrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
- Daß Er durchlaucht der regirende dem unter-
- schriebenen Justiz Amte von Person sehr wohlbekann-
- te und völlig Dispositions fähige Fürst und Herr
- General der Infanterie, Cheff eines Regiments
- Gouverneur der Stadt und Vestung Breslau
- und Ritter des großen schwarzen und rothen
- Adler Ordens Herr Fridrich Ludwig Fürst zu
- Hohenlohe Ingelfingen vorstehende an den Königl.
- Krieges und Forstrath Herrn v. Triebenfeld ge-
- richtete General Vollmacht dato vor uns in unse-
- rer zuziehung errichtet, sich zum Wörte
- lichen Inhalte derselben durchgehends
- bekannt, und sodan dieselbe nachdem
- höchstdieselben solche vorhero nochmals
- durchgelesen und genehmiget hatten,
- in unserer Gegenwart eigenhändig
- unterschrieben und besiegelt haben.
- solches wird hiermit testande
- Prottocolli de hodierno in fidem publicam
- Attirt
deßen zu urkund habe ich diese general Vollmacht eigenhändig unterschrieben, und durch Beydrückung meines Wäppens bekräftiget. Er geschehen im Guhrwitzschen Justiz Amte bey Breslau den 19. Februar 1805.
(L. S.) selbstgelesen und genehmiget Fridrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe Daß Er durchlaucht der regirende dem unterschriebenen Justiz Amte von Person sehr wohlbekannte und völlig Dispositions fähige Fürst und Herr General der Infanterie, Cheff eines Regiments Gouverneur der Stadt und Vestung Breslau und Ritter des großen schwarzen und rothen Adler Ordens Herr Fridrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen vorstehende an den Königl. Krieges und Forstrath Herrn v. Triebenfeld gerichtete General Vollmacht dato vor uns in unserer zuziehung errichtet, sich zum Wörte lichen Inhalte derselben durchgehends bekannt, und sodan dieselbe nachdem höchstdieselben solche vorhero nochmals durchgelesen und genehmiget hatten, in unserer Gegenwart eigenhändig unterschrieben und besiegelt haben. solches wird hiermit testande Prottocolli de hodierno in fidem publicam
- attestiret
- Er geschehen im Guhrwitzschen Justiz Amte
- bei Breslau den 19. Februarii 1805.
- Freiherrlich von Stillfried Gehrwitzer Justiz Amt
- L.S.
- Koeppen
- Justitiarius
- Kaleschke
- Actuarius
- Urkundlich unter beidrückung des Gerichts
- siegels und gewöhnlichen Unterschrift aus-
- gefertiget. Geschehen Allexandrien den 28 Januarii
- 1808.
- Aislich von Hohenlohesches Patrimonial Gericht amt Zagorowo
- Hawich
- Ausfertigung
- Das zwischen dem Herrn Krieges und
- ForstRath von Triebenfeld als general
- Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des
- Herrn Fürsten v Hohenlohe Ingelfingen
- und dem Blazy Kukulski über
- für hufe Land Magdeburgisch
- Maast bey dem Gute Osiny belegen
- geschloßenen Verkauf und Kauf
- Contract
attestiret Er geschehen im Guhrwitzschen Justiz Amte bei Breslau den 19. Februarii 1805. Freiherrlich von Stillfried Gehrwitzer Justiz Amt
L.S. Koeppen
Justitiarius
Kaleschke
Actuarius Urkundlich unter beidrückung des Gerichts siegels und gewöhnlichen Unterschrift ausgefertiget. Geschehen Allexandrien den 28 Januarii 1808.
Aislich von Hohenlohesches Patrimonial Gericht amt Zagorowo Hawich
Ausfertigung Das zwischen dem Herrn Krieges und ForstRath von Triebenfeld als general Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten v Hohenlohe Ingelfingen und dem Blazy Kukulski über für hufe Land Magdeburgisch Maast bey dem Gute Osiny belegen geschloßenen Verkauf und Kauf Contract













