Traces in the Sand

Document 7 · Contract

8 July 1806

Trąbczyn

A hereditary-lease contract made before the patrimonial court at Trąbczyn: the councillor of war and forests von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants the Olęder farmer Gottlieb Sarre of the Peyserschen Hauland one and a half Hufen of waste land in the wood by Trąbczyn in perpetual hereditary lease. Sarre has paid 150 Rthl entry money and pays 45 Rthl rent a year, for the land still to be cleared only after three free years; he may redeem half the rent, 5 Rthl for each 100 Rthl of capital. He is free of labour services, builds at his own cost, and must take his drink from the manor and grind at its mill. The heading and the attestation of the engrossment are in Polish.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Nizey podpisany Sąd czyni wiadomo
  2. komu wiedzieć należy, iż między
  3. Pełnomocnikiem JO. Xcia Jmci Hohen-
  4. lohe Ingelfingen, Wnym Wojennym
  5. Leśniczym Konsyliarzem Triebenfeld,
  6. i Hollendrem Bogumiłem Sarre
  7. następuiący zawarty został Kontrakt.
  8. Actum Trąbczyn den Achten Julii
  9. Ein Tausend Acht hundert und Sechs
  10. Erschienen die dem unterschriebenen
  11. Justitiario genau bekannte Person
  12. Ihnen als
  13. 1. der Herr Kriegs und ForstRath v.
  14. Triebenfeld als General Bevollmächtigten
  15. Sr Durchlaucht des regierenden Herrn
  16. Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen hie-
  17. sigen Erb und Gerichtsherrn, durch
  18. die beiliegende Vollmacht legitimiret,
  19. seiner Seits.
  20. und
  21. 2. der Hauländer Wirth Gottlieb Sarre
  22. aus dem Peyserschen Hauland
  23. anderer Seits
  24. Comparenten befinden sich in dem Zustan-
  25. de gerichtliche handlungen gültig zu
  26. vollziehen, und declariren freywillig
  27. und wohlbedächtig nachstehenden Erb-
  28. pachts Contract zum Protocoll
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  1. §I. Es verleihen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht
  2. in dem bey Trąbczyn belegenen Wal-
  3. de dem Gottlieb Sarre 1 1/2 Hufen schreibe
  4. anderthalb Hufen Magdeburgisch, die Hufe
  5. zu dreyßig Morgen, und jeder Morgen
  6. zu Ein Hundert und Achtzig Quadrat Ruthen
  7. gerechnet, wustes Land von Johanni die-
  8. ses jezigen Jahres ab, auf immerwä-
  9. rende Zeiten in Erbpacht.
  10. §II. Der Gottlieb Sarre zahlet für die Hufe Mag-
  11. deburgisch 100 rt. schreibe Einhundert,
  12. Rthaler, mithin für anderthalb Hufen
  13. 150 r. schreibe Einhundert und fünffzig
  14. Reichsthaler an Einkaufs Geld, und da
  15. dieses Kauf Geld bereits völlig bezahlt ist,
  16. so wird der Gottlieb Sarre, hierdurch
  17. ohne weiteren Vorbehalt quittiret.
  18. §III.
  19. Der Gottlieb Sarre, macht sich hierdurch
  20. für sich und seine Nachfolger im Be-
  21. sitze dieser Stelle verbindlich von
  22. jeder Hufe an jährlichen Erb Canon
  23. 30 rtl. schreibe dreyßig Rthaler
  24. mithin für anderthalb hufen
  25. 45 rtll.
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  1. 45 rt. schreibe fünf und Vierzig
  2. Rthaler an das hiesige Dominium
  3. zu bezahlen, und wird dieser Erb
  4. Zinß jährlich in zweyen Raten
  5. nehmlich mit der einen hälfte
  6. in Weynachten, sind mit der
  7. andern hälfte in Johannis jedes
  8. mahl baar und in Courant
  9. zur herrschaftlichen Casse be-
  10. richtiget.
  11. §. IV
  12. Von dem ganz unurbaren Acker
  13. erhält Erbpächter drey freye
  14. Jahre, welche sich von Johanni des
  15. jetzigen Jahres anfangen, und
  16. auf Johannis 1809 endigen, so daß
  17. der erste halbjährige Erbzins auf
  18. Johanni 1809 mit 22 rt 12 gg schrei-
  19. be zwey und zwanzig Reichstha-
  20. ler, zwölf gute groschen er-
  21. legt werden muß.
  22. dasjenige Land, welches bei der
  23. Zumeßung schon als urbar
  24. dem Gottlieb Sarre übergeben
  25. ist
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  1. ist, es mag daßelbe viel oder wenig
  2. betragen, wird von Johanni ab die-
  3. ses Jahres verzinset, in dem sich
  4. die frey Jahre blos auf denjenigen
  5. Theil erstrecken, der erst urbar
  6. gemacht werden muß, und da
  7. die Uebergabe dieser anderthalb Hufen
  8. Magdeburgisch bereits an den Erbpächter
  9. geschehen, so begiebt sich derselbe
  10. aller dieserhalb etwa zumachenden
  11. Ansprüche.
  12. §V. Dem Erbpächter stehet es frey, den
  13. festgesagten Erbzinß der dreyßig
  14. Rthaler pro Hlfe bis auf die hälfte
  15. abzulösen, das heist, erkann nach
  16. seinem Vermögen eins, zwey bis
  17. dreyhundert Reichsthaler Capital
  18. der Grundherrschaft abzahlen, wo
  19. ihm dann für jede hundert Reichsthaler,
  20. fünf Reichsthaler von dem Erbzinse
  21. jährlich herunter geleget werden
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  1. Das abzuzahlende Capital ver-
  2. bleibet, ein Eigenthum der Grund-
  3. herrschaft, und findet diese Ab-
  4. lösung des Erbzinses nur in Absicht
  5. der ersten hälfte statt, die zweite häl-
  6. fte mit funfzehen Reichsthaler
  7. pro hufe dagegen bleibt unabläßlich,
  8. und kann nie erhöhet, oder ver-
  9. mindert werden.
  10. §. VI.
  11. Außer dem baaren Erbzinse über
  12. nimmt Erbpächter für jezt und künf-
  13. tigen Zeiten immer wärend die
  14. auf diese anderthalb hufen tref-
  15. fende gehauenten Königlichen und
  16. andere öffentliche Abgaben, sie
  17. bestehen, worin sie nur immer
  18. wollen, ohne alle Ausnahme
  19. und ohne Abzug von dem Erbzinse
  20. oder sonstigen Wiedererstattung
  21. zu berichtigen, und zu leisten.
  22. §. VII
  23. Erbpächter muß sich auf eigene
  24. Kosten anbauen, ohne daß er
  25. hiezu
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  1. hiezu weder jezt, noch in die Zukunft
  2. holtz oder sonstige Bauhülfe erhält.
  3. jedoch gehöret ihm das auf seinen
  4. anderthalb hufen befindliche ge-
  5. sammte Holtz ohne Ausnahme ei-
  6. genthümlich.
  7. Eben so muß Erbpächter, und seine
  8. Nachfolger im besiz dieser Stelle
  9. alle künftige Reparaturen und neue
  10. bauten aus eigenen Mitteln ohne
  11. Zuschuß, oder hülfe bewürcken
  12. §. VIII
  13. Außer halb seiner Besitzung hat
  14. Erbpächter kein Recht auf Brennholtz
  15. oder Hütung in denen herrschaftli-
  16. chen Wäldern und Feldern
  17. §. IX. Sein Geträncke muß Erbpächter
  18. stets aus der herrschaftlichen
  19. Brauerey und Brennerey
  20. oder aus dem Krug nehmen
  21. Wenn
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  1. Wenn durch ihn oder seine Leute frem-
  2. des Geträncke eingebracht wird
  3. so verfällt Erbpächter jedes
  4. mahl in eine Straffe von Funf-
  5. Reichsthaler für jede Tonne Bier-
  6. und einen Reichsthaler für je-
  7. den Garniec Brandtwein, welche
  8. Strafe an die Gutscherrschaft
  9. erlegt wird.
  10. §X. Dem Mühlenzwange ist Erbpächter
  11. unterworfen, und darf nur da,
  12. wo die Gutsherrschaft ihn an-
  13. weiset, sein Getreide mahlen
  14. §. XI.
  15. Von allen und jeden Hofe diensten
  16. und natural lieferungen ohne
  17. Unterscheid ist Erbpächter für
  18. immer gänzlich befreyet, je-
  19. doch bleibet derselbe der Jurisdic
  20. tions des hiesigen Dominy un-
  21. terworden.
  22. §. XII
  23. Erbpächter und seine Nachfolger
  24. im Besitz
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  1. Besitz ist befugt seine Stelle an einen
  2. andern auf jede beliebige Art zu
  3. veräußern es muß aber bei ei-
  4. nem jedesmahligen Verkauf oder
  5. Tausch Geldes als ein Laudemium an
  6. die Grundherrschaft erlegt, und von
  7. dieser der Consens zu jeder Veräuße-
  8. rung eingeholet werden, in dem sich
  9. die Grund herrschaft ein für allen
  10. mahl das Vorkaufs Recht hierdurch
  11. vorbehalt.
  12. §. XIII
  13. Erbpächter leistet für sich und seine
  14. Nachfolger im Besitz auf alle und je-
  15. de Remissionen bei Unglücksfällen, sel-
  16. bige mögen durch Feuer von Himmel
  17. Ansteckung böser Leute, Hagelschlag,
  18. Mißwachs Viehsterben, Ueber-
  19. schwemmung, Krieg und Pest, oder
  20. auf was fur eine Art es nur
  21. immer wolle, anstehen, für jezt
  22. und die Zukunft gänzlich Verzicht
  23. und soll bei eintretenden Fällen we-
  24. der eine Bonification nach Er
  25. laß
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  1. laß von dem Erbzinse statt
  2. finden
  3. §. XIV
  4. die gesammten diesen Contract
  5. angehende Kosten übernimmt
  6. Erbpächter zu berichtigen
  7. §. XV
  8. Seine hochfürstliche Durchlaucht
  9. willigen darin, daß Erbpächter
  10. auf den Grund dieses Contracts
  11. sein Besitz titul für sich zu be-
  12. richtigen laßen kann
  13. §. XVI
  14. Solange Erbpächter und seinen
  15. Nachfolger im Besitz allen in
  16. diesem Contract enthaltenen Ver-
  17. bindlichkeiten nachkommen wer-
  18. den, versprechen Sr Hochfürstlichen
  19. Durchlaucht dieselben bei ihren
  20. Gerechtsamen zu erhalten
  21. und
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  1. und gegen jedermanns real Anspruch
  2. zu vertreten, Sollte aber Erb-
  3. pächter oder deßen Nachfolger mit
  4. dem jährlichen Erbzinse länger
  5. als zwey Jahr im Rückstande
  6. bleiben, oder aber diese Stelle
  7. verwüsten, und dadurch die
  8. Revenuen der Grundherrn
  9. schaft schmälern, so soll die
  10. Grundherrschaft berechtiget
  11. sein diese Stelle anderweit
  12. auszuthun, und gehet Erbpächter
  13. seines ganzen Rechts und einge-
  14. zahlten Einkaufs Geldes ver-
  15. lustig
  16. Beide Theile versprechen diesen
  17. Erbpachts Contract fest und un-
  18. verbrüchlich einzuhalten, sie
  19. entsagen in Absicht der Folgen
  20. gerichtlich belehret, allen dawieder
  21. statt
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  1. statt findenden Ausflüchten,
  2. besonders dem Einwande ei
  3. ner vorgefallenen Verlezung
  4. über und unter der Hälfte,
  5. der listigen Ueberredung
  6. Furcht, Zwangs anders ver-
  7. abredeter, als verschrie-
  8. bener oder nicht recht verstan-
  9. dener Sachen, sie tragen an
  10. diesen Contract gerichtlich aus-
  11. zufertigen, und haben sich
  12. nach vorheriger wörtlichen
  13. Vorlesung zum Zeichen
  14. der Genehmigung nächste
  15. hend eigenhändig unter
  16. schrieben.
  17. v. Triebenfeld
  18. Gottlieb Sarre
  19. Schenck
  20. Justitiarius
  21. Ogrodowicz
  22. Protocoll Führer
  23. Co dla wiary publiczney pod
  24. przy
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  1. przycisnieniem Sądowey Pieczęci
  2. Zaswiadczamy. Datt w Pyzdrach
  3. dnia 28 Januarii 1808
  4. Sąd Patrimonialny Maiętnosći Zagurow-
  5. skiey
  6. Hawich