Document 7 · Contract
8 July 1806
Trąbczyn
A hereditary-lease contract made before the patrimonial court at Trąbczyn: the councillor of war and forests von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants the Olęder farmer Gottlieb Sarre of the Peyserschen Hauland one and a half Hufen of waste land in the wood by Trąbczyn in perpetual hereditary lease. Sarre has paid 150 Rthl entry money and pays 45 Rthl rent a year, for the land still to be cleared only after three free years; he may redeem half the rent, 5 Rthl for each 100 Rthl of capital. He is free of labour services, builds at his own cost, and must take his drink from the manor and grind at its mill. The heading and the attestation of the engrossment are in Polish.
Erbpachtvertrag vor dem Patrimonialgericht zu Trąbczyn: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt als Generalbevollmächtigter des Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem Hauländer Gottlieb Sarre aus dem Peyserschen Hauland anderthalb Hufen wüstes Land im Wald bei Trąbczyn in ewige Erbpacht. Sarre hat 150 Rthl Einkaufsgeld bezahlt und zahlt jährlich 45 Rthl Erbzins, für das noch zu rodende Land erst nach drei Freijahren; die Hälfte des Zinses kann er ablösen, je 5 Rthl mit 100 Rthl Kapital. Er ist frei von Hofdiensten, baut auf eigene Kosten und muss Getränke und Mahlen bei der Herrschaft nehmen. Kopf und Beglaubigung der Ausfertigung sind polnisch.
- Nizey podpisany Sąd czyni wiadomo
- komu wiedzieć należy, iż między
- Pełnomocnikiem JO. Xcia Jmci Hohen-
- lohe Ingelfingen, Wnym Wojennym
- Leśniczym Konsyliarzem Triebenfeld,
- i Hollendrem Bogumiłem Sarre
- następuiący zawarty został Kontrakt.
- Actum Trąbczyn den Achten Julii
- Ein Tausend Acht hundert und Sechs
- Erschienen die dem unterschriebenen
- Justitiario genau bekannte Person
- Ihnen als
- 1. der Herr Kriegs und ForstRath v.
- Triebenfeld als General Bevollmächtigten
- Sr Durchlaucht des regierenden Herrn
- Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen hie-
- sigen Erb und Gerichtsherrn, durch
- die beiliegende Vollmacht legitimiret,
- seiner Seits.
- und
- 2. der Hauländer Wirth Gottlieb Sarre
- aus dem Peyserschen Hauland
- anderer Seits
- Comparenten befinden sich in dem Zustan-
- de gerichtliche handlungen gültig zu
- vollziehen, und declariren freywillig
- und wohlbedächtig nachstehenden Erb-
- pachts Contract zum Protocoll
Nizey podpisany Sąd czyni wiadomo komu wiedzieć należy, iż między Pełnomocnikiem JO. Xcia Jmci Hohenlohe Ingelfingen, Wnym Wojennym Leśniczym Konsyliarzem Triebenfeld, i Hollendrem Bogumiłem Sarre następuiący zawarty został Kontrakt.
Actum Trąbczyn den Achten Julii Ein Tausend Acht hundert und Sechs Erschienen die dem unterschriebenen Justitiario genau bekannte Person Ihnen als
1. der Herr Kriegs und ForstRath v. Triebenfeld als General Bevollmächtigten Sr Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen hiesigen Erb und Gerichtsherrn, durch die beiliegende Vollmacht legitimiret, seiner Seits.
und
2. der Hauländer Wirth Gottlieb Sarre aus dem Peyserschen Hauland anderer Seits Comparenten befinden sich in dem Zustande gerichtliche handlungen gültig zu vollziehen, und declariren freywillig und wohlbedächtig nachstehenden Erbpachts Contract zum Protocoll
- §I. Es verleihen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht
- in dem bey Trąbczyn belegenen Wal-
- de dem Gottlieb Sarre 1 1/2 Hufen schreibe
- anderthalb Hufen Magdeburgisch, die Hufe
- zu dreyßig Morgen, und jeder Morgen
- zu Ein Hundert und Achtzig Quadrat Ruthen
- gerechnet, wustes Land von Johanni die-
- ses jezigen Jahres ab, auf immerwä-
- rende Zeiten in Erbpacht.
- §II. Der Gottlieb Sarre zahlet für die Hufe Mag-
- deburgisch 100 rt. schreibe Einhundert,
- Rthaler, mithin für anderthalb Hufen
- 150 r. schreibe Einhundert und fünffzig
- Reichsthaler an Einkaufs Geld, und da
- dieses Kauf Geld bereits völlig bezahlt ist,
- so wird der Gottlieb Sarre, hierdurch
- ohne weiteren Vorbehalt quittiret.
- §III.
- Der Gottlieb Sarre, macht sich hierdurch
- für sich und seine Nachfolger im Be-
- sitze dieser Stelle verbindlich von
- jeder Hufe an jährlichen Erb Canon
- 30 rtl. schreibe dreyßig Rthaler
- mithin für anderthalb hufen
- 45 rtll.
§I. Es verleihen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht in dem bey Trąbczyn belegenen Walde dem Gottlieb Sarre 1 1/2 Hufen schreibe anderthalb Hufen Magdeburgisch, die Hufe zu dreyßig Morgen, und jeder Morgen zu Ein Hundert und Achtzig Quadrat Ruthen gerechnet, wustes Land von Johanni dieses jezigen Jahres ab, auf immerwärende Zeiten in Erbpacht.
§II. Der Gottlieb Sarre zahlet für die Hufe Magdeburgisch 100 rt. schreibe Einhundert, Rthaler, mithin für anderthalb Hufen 150 r. schreibe Einhundert und fünffzig Reichsthaler an Einkaufs Geld, und da dieses Kauf Geld bereits völlig bezahlt ist, so wird der Gottlieb Sarre, hierdurch ohne weiteren Vorbehalt quittiret.
§III. Der Gottlieb Sarre, macht sich hierdurch für sich und seine Nachfolger im Besitze dieser Stelle verbindlich von jeder Hufe an jährlichen Erb Canon 30 rtl. schreibe dreyßig Rthaler mithin für anderthalb hufen
- 45 rt. schreibe fünf und Vierzig
- Rthaler an das hiesige Dominium
- zu bezahlen, und wird dieser Erb
- Zinß jährlich in zweyen Raten
- nehmlich mit der einen hälfte
- in Weynachten, sind mit der
- andern hälfte in Johannis jedes
- mahl baar und in Courant
- zur herrschaftlichen Casse be-
- richtiget.
- §. IV
- Von dem ganz unurbaren Acker
- erhält Erbpächter drey freye
- Jahre, welche sich von Johanni des
- jetzigen Jahres anfangen, und
- auf Johannis 1809 endigen, so daß
- der erste halbjährige Erbzins auf
- Johanni 1809 mit 22 rt 12 gg schrei-
- be zwey und zwanzig Reichstha-
- ler, zwölf gute groschen er-
- legt werden muß.
- dasjenige Land, welches bei der
- Zumeßung schon als urbar
- dem Gottlieb Sarre übergeben
- ist
45 rt. schreibe fünf und Vierzig Rthaler an das hiesige Dominium zu bezahlen, und wird dieser Erb Zinß jährlich in zweyen Raten nehmlich mit der einen hälfte in Weynachten, sind mit der andern hälfte in Johannis jedes mahl baar und in Courant zur herrschaftlichen Casse berichtiget.
§. IV Von dem ganz unurbaren Acker erhält Erbpächter drey freye Jahre, welche sich von Johanni des jetzigen Jahres anfangen, und auf Johannis 1809 endigen, so daß der erste halbjährige Erbzins auf Johanni 1809 mit 22 rt 12 gg schreibe zwey und zwanzig Reichsthaler, zwölf gute groschen erlegt werden muß.
dasjenige Land, welches bei der Zumeßung schon als urbar dem Gottlieb Sarre übergeben
- ist, es mag daßelbe viel oder wenig
- betragen, wird von Johanni ab die-
- ses Jahres verzinset, in dem sich
- die frey Jahre blos auf denjenigen
- Theil erstrecken, der erst urbar
- gemacht werden muß, und da
- die Uebergabe dieser anderthalb Hufen
- Magdeburgisch bereits an den Erbpächter
- geschehen, so begiebt sich derselbe
- aller dieserhalb etwa zumachenden
- Ansprüche.
- §V. Dem Erbpächter stehet es frey, den
- festgesagten Erbzinß der dreyßig
- Rthaler pro Hlfe bis auf die hälfte
- abzulösen, das heist, erkann nach
- seinem Vermögen eins, zwey bis
- dreyhundert Reichsthaler Capital
- der Grundherrschaft abzahlen, wo
- ihm dann für jede hundert Reichsthaler,
- fünf Reichsthaler von dem Erbzinse
- jährlich herunter geleget werden
ist, es mag daßelbe viel oder wenig betragen, wird von Johanni ab dieses Jahres verzinset, in dem sich die frey Jahre blos auf denjenigen Theil erstrecken, der erst urbar gemacht werden muß, und da die Uebergabe dieser anderthalb Hufen Magdeburgisch bereits an den Erbpächter geschehen, so begiebt sich derselbe aller dieserhalb etwa zumachenden Ansprüche.
§V. Dem Erbpächter stehet es frey, den festgesagten Erbzinß der dreyßig Rthaler pro Hlfe bis auf die hälfte abzulösen, das heist, erkann nach seinem Vermögen eins, zwey bis dreyhundert Reichsthaler Capital der Grundherrschaft abzahlen, wo ihm dann für jede hundert Reichsthaler, fünf Reichsthaler von dem Erbzinse jährlich herunter geleget werden
- Das abzuzahlende Capital ver-
- bleibet, ein Eigenthum der Grund-
- herrschaft, und findet diese Ab-
- lösung des Erbzinses nur in Absicht
- der ersten hälfte statt, die zweite häl-
- fte mit funfzehen Reichsthaler
- pro hufe dagegen bleibt unabläßlich,
- und kann nie erhöhet, oder ver-
- mindert werden.
- §. VI.
- Außer dem baaren Erbzinse über
- nimmt Erbpächter für jezt und künf-
- tigen Zeiten immer wärend die
- auf diese anderthalb hufen tref-
- fende gehauenten Königlichen und
- andere öffentliche Abgaben, sie
- bestehen, worin sie nur immer
- wollen, ohne alle Ausnahme
- und ohne Abzug von dem Erbzinse
- oder sonstigen Wiedererstattung
- zu berichtigen, und zu leisten.
- §. VII
- Erbpächter muß sich auf eigene
- Kosten anbauen, ohne daß er
- hiezu
Das abzuzahlende Capital verbleibet, ein Eigenthum der Grundherrschaft, und findet diese Ablösung des Erbzinses nur in Absicht der ersten hälfte statt, die zweite hälfte mit funfzehen Reichsthaler pro hufe dagegen bleibt unabläßlich, und kann nie erhöhet, oder vermindert werden.
§. VI. Außer dem baaren Erbzinse über nimmt Erbpächter für jezt und künftigen Zeiten immer wärend die auf diese anderthalb hufen treffende gehauenten Königlichen und andere öffentliche Abgaben, sie bestehen, worin sie nur immer wollen, ohne alle Ausnahme und ohne Abzug von dem Erbzinse oder sonstigen Wiedererstattung zu berichtigen, und zu leisten.
§. VII Erbpächter muß sich auf eigene Kosten anbauen, ohne daß er
- hiezu weder jezt, noch in die Zukunft
- holtz oder sonstige Bauhülfe erhält.
- jedoch gehöret ihm das auf seinen
- anderthalb hufen befindliche ge-
- sammte Holtz ohne Ausnahme ei-
- genthümlich.
- Eben so muß Erbpächter, und seine
- Nachfolger im besiz dieser Stelle
- alle künftige Reparaturen und neue
- bauten aus eigenen Mitteln ohne
- Zuschuß, oder hülfe bewürcken
- §. VIII
- Außer halb seiner Besitzung hat
- Erbpächter kein Recht auf Brennholtz
- oder Hütung in denen herrschaftli-
- chen Wäldern und Feldern
- §. IX. Sein Geträncke muß Erbpächter
- stets aus der herrschaftlichen
- Brauerey und Brennerey
- oder aus dem Krug nehmen
- Wenn
hiezu weder jezt, noch in die Zukunft holtz oder sonstige Bauhülfe erhält. jedoch gehöret ihm das auf seinen anderthalb hufen befindliche gesammte Holtz ohne Ausnahme eigenthümlich.
Eben so muß Erbpächter, und seine Nachfolger im besiz dieser Stelle alle künftige Reparaturen und neue bauten aus eigenen Mitteln ohne Zuschuß, oder hülfe bewürcken
§. VIII Außer halb seiner Besitzung hat Erbpächter kein Recht auf Brennholtz oder Hütung in denen herrschaftlichen Wäldern und Feldern
§. IX. Sein Geträncke muß Erbpächter stets aus der herrschaftlichen Brauerey und Brennerey oder aus dem Krug nehmen
- Wenn durch ihn oder seine Leute frem-
- des Geträncke eingebracht wird
- so verfällt Erbpächter jedes
- mahl in eine Straffe von Funf-
- Reichsthaler für jede Tonne Bier-
- und einen Reichsthaler für je-
- den Garniec Brandtwein, welche
- Strafe an die Gutscherrschaft
- erlegt wird.
- §X. Dem Mühlenzwange ist Erbpächter
- unterworfen, und darf nur da,
- wo die Gutsherrschaft ihn an-
- weiset, sein Getreide mahlen
- §. XI.
- Von allen und jeden Hofe diensten
- und natural lieferungen ohne
- Unterscheid ist Erbpächter für
- immer gänzlich befreyet, je-
- doch bleibet derselbe der Jurisdic
- tions des hiesigen Dominy un-
- terworden.
- §. XII
- Erbpächter und seine Nachfolger
- im Besitz
Wenn durch ihn oder seine Leute fremdes Geträncke eingebracht wird so verfällt Erbpächter jedes mahl in eine Straffe von FunfReichsthaler für jede Tonne Bier- und einen Reichsthaler für jeden Garniec Brandtwein, welche Strafe an die Gutscherrschaft erlegt wird.
§X. Dem Mühlenzwange ist Erbpächter unterworfen, und darf nur da, wo die Gutsherrschaft ihn anweiset, sein Getreide mahlen
§. XI. Von allen und jeden Hofe diensten und natural lieferungen ohne Unterscheid ist Erbpächter für immer gänzlich befreyet, jedoch bleibet derselbe der Jurisdic tions des hiesigen Dominy unterworden.
§. XII Erbpächter und seine Nachfolger im
- Besitz ist befugt seine Stelle an einen
- andern auf jede beliebige Art zu
- veräußern es muß aber bei ei-
- nem jedesmahligen Verkauf oder
- Tausch Geldes als ein Laudemium an
- die Grundherrschaft erlegt, und von
- dieser der Consens zu jeder Veräuße-
- rung eingeholet werden, in dem sich
- die Grund herrschaft ein für allen
- mahl das Vorkaufs Recht hierdurch
- vorbehalt.
- §. XIII
- Erbpächter leistet für sich und seine
- Nachfolger im Besitz auf alle und je-
- de Remissionen bei Unglücksfällen, sel-
- bige mögen durch Feuer von Himmel
- Ansteckung böser Leute, Hagelschlag,
- Mißwachs Viehsterben, Ueber-
- schwemmung, Krieg und Pest, oder
- auf was fur eine Art es nur
- immer wolle, anstehen, für jezt
- und die Zukunft gänzlich Verzicht
- und soll bei eintretenden Fällen we-
- der eine Bonification nach Er
- laß
Besitz ist befugt seine Stelle an einen andern auf jede beliebige Art zu veräußern es muß aber bei einem jedesmahligen Verkauf oder Tausch Geldes als ein Laudemium an die Grundherrschaft erlegt, und von dieser der Consens zu jeder Veräußerung eingeholet werden, in dem sich die Grund herrschaft ein für allen mahl das Vorkaufs Recht hierdurch vorbehalt.
§. XIII Erbpächter leistet für sich und seine Nachfolger im Besitz auf alle und jede Remissionen bei Unglücksfällen, selbige mögen durch Feuer von Himmel Ansteckung böser Leute, Hagelschlag, Mißwachs Viehsterben, Ueberschwemmung, Krieg und Pest, oder auf was fur eine Art es nur immer wolle, anstehen, für jezt und die Zukunft gänzlich Verzicht und soll bei eintretenden Fällen weder eine Bonification nach Er
- laß von dem Erbzinse statt
- finden
- §. XIV
- die gesammten diesen Contract
- angehende Kosten übernimmt
- Erbpächter zu berichtigen
- §. XV
- Seine hochfürstliche Durchlaucht
- willigen darin, daß Erbpächter
- auf den Grund dieses Contracts
- sein Besitz titul für sich zu be-
- richtigen laßen kann
- §. XVI
- Solange Erbpächter und seinen
- Nachfolger im Besitz allen in
- diesem Contract enthaltenen Ver-
- bindlichkeiten nachkommen wer-
- den, versprechen Sr Hochfürstlichen
- Durchlaucht dieselben bei ihren
- Gerechtsamen zu erhalten
- und
laß von dem Erbzinse statt finden
§. XIV die gesammten diesen Contract angehende Kosten übernimmt Erbpächter zu berichtigen
§. XV Seine hochfürstliche Durchlaucht willigen darin, daß Erbpächter auf den Grund dieses Contracts sein Besitz titul für sich zu berichtigen laßen kann
§. XVI Solange Erbpächter und seinen Nachfolger im Besitz allen in diesem Contract enthaltenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, versprechen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht dieselben bei ihren Gerechtsamen zu erhalten
- und gegen jedermanns real Anspruch
- zu vertreten, Sollte aber Erb-
- pächter oder deßen Nachfolger mit
- dem jährlichen Erbzinse länger
- als zwey Jahr im Rückstande
- bleiben, oder aber diese Stelle
- verwüsten, und dadurch die
- Revenuen der Grundherrn
- schaft schmälern, so soll die
- Grundherrschaft berechtiget
- sein diese Stelle anderweit
- auszuthun, und gehet Erbpächter
- seines ganzen Rechts und einge-
- zahlten Einkaufs Geldes ver-
- lustig
- Beide Theile versprechen diesen
- Erbpachts Contract fest und un-
- verbrüchlich einzuhalten, sie
- entsagen in Absicht der Folgen
- gerichtlich belehret, allen dawieder
- statt
und gegen jedermanns real Anspruch zu vertreten, Sollte aber Erbpächter oder deßen Nachfolger mit dem jährlichen Erbzinse länger als zwey Jahr im Rückstande bleiben, oder aber diese Stelle verwüsten, und dadurch die Revenuen der Grundherrn schaft schmälern, so soll die Grundherrschaft berechtiget sein diese Stelle anderweit auszuthun, und gehet Erbpächter seines ganzen Rechts und eingezahlten Einkaufs Geldes verlustig Beide Theile versprechen diesen Erbpachts Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten, sie entsagen in Absicht der Folgen gerichtlich belehret, allen dawieder
- statt findenden Ausflüchten,
- besonders dem Einwande ei
- ner vorgefallenen Verlezung
- über und unter der Hälfte,
- der listigen Ueberredung
- Furcht, Zwangs anders ver-
- abredeter, als verschrie-
- bener oder nicht recht verstan-
- dener Sachen, sie tragen an
- diesen Contract gerichtlich aus-
- zufertigen, und haben sich
- nach vorheriger wörtlichen
- Vorlesung zum Zeichen
- der Genehmigung nächste
- hend eigenhändig unter
- schrieben.
- v. Triebenfeld
- Gottlieb Sarre
- Schenck
- Justitiarius
- Ogrodowicz
- Protocoll Führer
- Co dla wiary publiczney pod
- przy
statt findenden Ausflüchten, besonders dem Einwande ei ner vorgefallenen Verlezung über und unter der Hälfte, der listigen Ueberredung Furcht, Zwangs anders verabredeter, als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen, sie tragen an diesen Contract gerichtlich auszufertigen, und haben sich nach vorheriger wörtlichen Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung nächste hend eigenhändig unter schrieben.
v. Triebenfeld Gottlieb Sarre
Schenck
Justitiarius
Ogrodowicz
Protocoll Führer Co dla wiary publiczney pod
- przycisnieniem Sądowey Pieczęci
- Zaswiadczamy. Datt w Pyzdrach
- dnia 28 Januarii 1808
- Sąd Patrimonialny Maiętnosći Zagurow-
- skiey
- Hawich
przycisnieniem Sądowey Pieczęci Zaswiadczamy. Datt w Pyzdrach dnia 28 Januarii 1808 Sąd Patrimonialny Maiętnosći Zagurowskiey
Hawich











