Document 8 · Contract
25 March 1806
Trąbczyn
A hereditary-lease contract made before the patrimonial court at Trąbczyn: the councillor of war and forests von Triebenfeld, as general agent of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants the settler Christian Friedenberger of the Szymanowicer Hauland one Hufe of land in the Trąbczyn wood in perpetual hereditary lease, for 100 Rthl entry money, paid, and 30 Rthl rent a year, for the land to be cleared after free years running to 1809. Attached are the Prince's general power of attorney for Triebenfeld and the consent of the War and Domains Chamber at Kalisz of 28 January 1806 to divide the lordships of Zagórów and Trąbczyn into holdings, to give Szetlewek and Oleśnica in hereditary lease and to turn the services of the subjects into a money rent.
Erbpachtvertrag vor dem Patrimonialgericht zu Trąbczyn: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt als Generalbevollmächtigter des Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem Einsassen Christian Friedenberger aus dem Szymanowicer Hauland eine Hufe Land im Trąbczyner Wald in ewige Erbpacht, gegen 100 Rthl Einkaufsgeld, bezahlt, und 30 Rthl jährlichen Erbzins, für das zu rodende Land nach Freijahren bis 1809. Beigefügt sind die Generalvollmacht des Fürsten für Triebenfeld und die Erlaubnis der Kriegs- und Domänenkammer zu Kalisz vom 28. Januar 1806, die Herrschaften Zagórów und Trąbczyn zu parzellieren, Szetlewek und Oleśnica in Erbpacht zu geben und die Dienste der Untertanen in Geldzins umzuwandeln.
- Das Fürstlich Hohenlohesche Patrimonial Gerichte
- füget hiemit zu wissen, daß gewischen dem
- Herrn Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld
- als General Bevollmächtigten Sr Durchlaucht
- als Verkäufern einer und dem Einsaaßen
- Christian Friedenberger, als Käufern
- andrer Seits, nachstehender Erbpachts
- Contract, über eine hufe Magdebur-
- gisch, Land im Trąbczyner Walde be-
- legen, geschlossen, und bei uns ge-
- richtlich verlautbart worden.
- Actum Trąbczyn den 25ten Martz 1806.
- Es erschienen, die denn unter-
- schriebener Justitiario genau
- bekannte Personen, als
- 1., Herr Krieges und Forst Rath
- v Triebenfeld als General
- Bevollmächtigter Sr. Durch-
- laucht des regierenden
- Herrn Fürsten zu Hohen-
- lohe Ingelfingen, hiesigen
- Erb und Gerichtsherrn
- durch beiliegende Voll-
- macht legitimirt einer
- Seits und
- 2., der Einsaaße Christian
- Friedenberger aus Szyma-
- nowicer hauland, an-
- derer theils.
- Comparenten befinden
- sich in dem Zustande
- gerichtliche Handlungen
- gültig zu vollziehen
- und declariren frey-
- wil
Das Fürstlich Hohenlohesche Patrimonial Gerichte füget hiemit zu wissen, daß gewischen dem Herrn Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld als General Bevollmächtigten Sr Durchlaucht als Verkäufern einer und dem Einsaaßen Christian Friedenberger, als Käufern andrer Seits, nachstehender Erbpachts Contract, über eine hufe Magdeburgisch, Land im Trąbczyner Walde belegen, geschlossen, und bei uns gerichtlich verlautbart worden.
Actum Trąbczyn den 25ten Martz 1806. Es erschienen, die denn unterschriebener Justitiario genau bekannte Personen, als
1., Herr Krieges und Forst Rath v Triebenfeld als General Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, hiesigen Erb und Gerichtsherrn durch beiliegende Vollmacht legitimirt einer Seits und
2., der Einsaaße Christian Friedenberger aus Szymanowicer hauland, anderer theils.
Comparenten befinden sich in dem Zustande gerichtliche Handlungen gültig zu vollziehen und declariren frey
- willig und wohlbedächtig
- nachstehenden Erbpachts
- Contract zum Protocoll.
- §. I.
- Es verleihen nemlich Sr
- Hochfürstliche Durchlaucht
- dem Christian Frieden-
- berger eine Hufe schreibe
- Eine Hufe Magdeburgisch
- zu dreyßig Morgen
- die Hufe und jeder Mor-
- gen zu Einhundert und
- Achtzig Quadrat Ruthen
- gerechnet, um Trąbczy-
- ner Walde belegen
- von jezt ab auf immer
- währende Zeiten
- im Erbpacht.
- §. II.
- Der Christian Friedenber
- ger zahlt für die eine
- hufe Magdeburgisch
- 100 rt. schreibe Ein
- hundert Rthaler und
- Einkaufsegeld und den
- dieses Einkaufsgeld
- bereits völlig bezahlt
- ist, so wird der Christian
- Friedenberger darüber
- siedurch ohneweitere
- vorbehalt, quittirt.
- §. III.
- Der Christian Friedenberger
- macht
willig und wohlbedächtig nachstehenden Erbpachts Contract zum Protocoll.
§. I. Es verleihen nemlich Sr Hochfürstliche Durchlaucht dem Christian Friedenberger eine Hufe schreibe Eine Hufe Magdeburgisch zu dreyßig Morgen die Hufe und jeder Morgen zu Einhundert und Achtzig Quadrat Ruthen gerechnet, um Trąbczyner Walde belegen von jezt ab auf immer währende Zeiten
im Erbpacht.
§. II. Der Christian Friedenber ger zahlt für die eine hufe Magdeburgisch 100 rt. schreibe Ein hundert Rthaler und Einkaufsegeld und den dieses Einkaufsgeld bereits völlig bezahlt ist, so wird der Christian Friedenberger darüber siedurch ohneweitere vorbehalt, quittirt.
§. III. Der Christian Friedenberger
- macht sich hiedurch für
- sich und seine Nachfolger
- ein besitze dieser
- Stelle verbindlich von
- dieser einen Hufe
- ein jährlichen Erb. Canon
- dreyßig Rthaler schrei-
- be dreyßig Rthaler
- an das hiesige Domi-
- nium zu bezahlen und
- wird dieser Erbzinß
- jährlich in zwey Raten
- nemlich mit der
- einen hälfte im Way-
- nachten und mit der
- anderen hälfte im
- Johanni jedesmaln
- baar und in Courant
- zur herrschaftlichen
- Casse berichtigen.
- §. IV.
- Von dem ganz unur-
- baren Acker er-
- hält Erbpächter drey
- frey Jahre, welche sich
- von Martini des ver-
- flossenen Jahres an-
- fangen und auf
- Johanni 1809. endigen
- so daß der erste
- halbjährige Erb-
- zinß auf Weyh-
- nachten 1809 mit 15 rt
- schreibe fünfzehn
- Rthaler
macht sich hiedurch für sich und seine Nachfolger ein besitze dieser Stelle verbindlich von dieser einen Hufe ein jährlichen Erb. Canon dreyßig Rthaler schreibe dreyßig Rthaler an das hiesige Dominium zu bezahlen und wird dieser Erbzinß jährlich in zwey Raten nemlich mit der einen hälfte im Waynachten und mit der anderen hälfte im Johanni jedesmaln baar und in Courant zur herrschaftlichen Casse berichtigen.
§. IV. Von dem ganz unurbaren Acker erhält Erbpächter drey frey Jahre, welche sich von Martini des verflossenen Jahres anfangen und auf Johanni 1809. endigen so daß der erste halbjährige Erbzinß auf Weyhnachten 1809 mit 15 rt schreibe fünfzehn
- Rthaler erlegt werden
- muß.
- dasjenige Land, welches
- ben der Zumeßung
- schon als urbar dem
- Christian Friedenberger
- übergeben wird,
- es mag dasselbe
- viel, oder wenig
- betragen, wird
- von Wägnachten
- dieses Jahres ver-
- zinset, indem sich
- die freyjahre blos
- auf denjenigen
- theil, erstrecken,
- der erst urbaren
- gemacht werden muß.
- §. V.
- Dem Erbpächter stehet
- es frey, denfest-
- gesagten Erbzinß
- der dreyßig Atſonder
- bis auf die hälfte
- abgelösen, was heißt
- erkennen nach seinem
- Vermögen Eins, zwey
- bis dreyhundert Schuler
- Capital, der Grund
- herrschaft abzahlen
- wo ihm, denn für jede hun-
- dert Rthaler fünf Rthaler von
- dem
Rthaler erlegt werden muß.
dasjenige Land, welches ben der Zumeßung schon als urbar dem Christian Friedenberger übergeben wird, es mag dasselbe viel, oder wenig betragen, wird von Wägnachten dieses Jahres verzinset, indem sich die freyjahre blos auf denjenigen theil, erstrecken, der erst urbaren gemacht werden muß.
§. V. Dem Erbpächter stehet es frey, denfestgesagten Erbzinß der dreyßig Atſonder bis auf die hälfte abgelösen, was heißt erkennen nach seinem Vermögen Eins, zwey bis dreyhundert Schuler Capital, der Grund herrschaft abzahlen wo ihm, denn für jede hundert Rthaler fünf Rthaler von
- dem Erbgieße jährlich
- herunter gesetzt
- werden, das ab-
- zuzahlende Capital
- verbleibt ein Eigen-
- thum der Grund-
- herrschaft und fin-
- det diese Ablösung
- des Erbzinßes nur
- im Absicht der ersten
- hälfte statt, die
- zweiten hälfte mit
- funfgehn Rthaler
- paa hufe dagegen
- bleibt unabläblich
- und könne nie er-
- höhet oder ver-
- mindert werden.
- §. VI.
- Ausser dem binneren
- Erbgieße übernimmt
- Früffrichter für jezt
- und künftige Zeiten
- immerwährend sämtliche
- auf diese eine hufe
- treffenden gesammten
- Königl. und andern
- öffentlichen Abgaben
- sie bestehen, worinn
- sie nur immer wollen, ohne
- dells Ausnahme u ohne Abzug
- von dem Erbgnüße, oder sonstiger
- Wiedererstattung zu
- berichtigen und
- zu
dem Erbgieße jährlich herunter gesetzt werden, das abzuzahlende Capital verbleibt ein Eigenthum der Grundherrschaft und findet diese Ablösung des Erbzinßes nur im Absicht der ersten hälfte statt, die zweiten hälfte mit funfgehn Rthaler paa hufe dagegen bleibt unabläblich und könne nie erhöhet oder vermindert werden.
§. VI. Ausser dem binneren Erbgieße übernimmt Früffrichter für jezt und künftige Zeiten immerwährend sämtliche auf diese eine hufe treffenden gesammten Königl. und andern öffentlichen Abgaben sie bestehen, worinn sie nur immer wollen, ohne dells Ausnahme u ohne Abzug von dem Erbgnüße, oder sonstiger Wiedererstattung zu berichtigen und
- zu leisten
- §. VII.
- Erbkünster muß sich
- auf eigene Kosten
- gekommen, ohne daß er
- hiezu weder jezt nach
- in der Zukunft holz oder
- sonstige Bauhelfe er-
- hält, jedoch gehört, ihm
- das auf seiner hufe
- befindliche gesammte
- holz ohne Ausnahme ei-
- genthümlich.
- Eben so muß Erbpächter
- und seine Nachfolger
- im Besizze dieser Stelle
- alle künftige Repa-
- raturen, und neue
- Bauten aus eigenen
- Mitteln, ohne Zuschuß
- oder hülfe bewür-
- ken
- §. VIII.
- Ausserhalb seiner be-
- sezzung hat Erbkäich
- ter kein Recht auf
- Brennholz oder zu
- fung in denen Herr
- schaftlichen Wäldern
- und Feldern
- §. IX.
- Sein Getränke muß
- Erb Pächter stets aus
- der
zu leisten
§. VII. Erbkünster muß sich auf eigene Kosten gekommen, ohne daß er hiezu weder jezt nach in der Zukunft holz oder sonstige Bauhelfe erhält, jedoch gehört, ihm das auf seiner hufe befindliche gesammte holz ohne Ausnahme eigenthümlich.
Eben so muß Erbpächter und seine Nachfolger im Besizze dieser Stelle alle künftige Reparaturen, und neue Bauten aus eigenen Mitteln, ohne Zuschuß oder hülfe bewürken
§. VIII. Ausserhalb seiner besezzung hat Erbkäich ter kein Recht auf Brennholz oder zu fung in denen Herr schaftlichen Wäldern und Feldern
§. IX. Sein Getränke muß Erb Pächter stets aus
- der herrschaftlichen Braue-
- rey und Brennerey
- oder aus dem Kruge
- nehmen, wenn durch
- ihm über seine Leuthe
- fremdes Getränke
- eingebracht wird,
- so verfällt Erbküchter
- jedesmal in eine
- Strafe von 5 rt
- für jede Tonne Bier
- und einen Rthaller für
- jeden Garniec Brandt-
- wein, welche Strafe
- am die Grund
- herrschrift erlegt
- wird.
- §. X.
- dem Mühlenzwange
- ist Erbkünster
- unterwürfen und
- darf nur da, wo
- die Guthsherrschaft
- ihm unweiset, sein
- Getrayde mahlen.
- S. XI.
- von allen und jeden
- hofe diensten und
- Natural Lieferungen
- ohne Unterschied
- ist ErbPächter für immer
- gänzlich befreyet
- in
der herrschaftlichen Brauerey und Brennerey oder aus dem Kruge nehmen, wenn durch ihm über seine Leuthe fremdes Getränke eingebracht wird, so verfällt Erbküchter jedesmal in eine Strafe von 5 rt für jede Tonne Bier und einen Rthaller für jeden Garniec Brandtwein, welche Strafe am die Grund herrschrift erlegt wird.
§. X. dem Mühlenzwange ist Erbkünster unterwürfen und darf nur da, wo die Guthsherrschaft ihm unweiset, sein Getrayde mahlen. S. XI.
von allen und jeden hofe diensten und Natural Lieferungen ohne Unterschied ist ErbPächter für immer gänzlich befreyet in
- jedoch bleibet derselbe
- der Jurisdiction
- des hiesigen Dominus
- unterworfen.
- S. XII.
- ErbPächter und seine
- Nachfolger in besitze
- ist befugt seine Stelle
- an einem andern auf
- jede beliebige Art
- zu veräußern, es
- muß aber bei einem
- jedesmaligen Verkauf
- oder Lausch der gehnte
- groschen derschimmt-
- oder Tausch Gelder
- als ein Laudemium
- die Grundherr
- um
- schaft erlegt und
- nen dieser der Cons-
- ens zu jeder Ver
- 3
- äußerung eingeholt
- werden, indem
- sich die Grundherr
- schaft ein für
- allemal das Vorkaufsrecht
- bedurch vorbeheilt.
- §. XIII.
- ErbPächter leistet
- für sich und seine
- Nachfolger im besiz
- auf alle und jede
- Remissionen bei Un-
- glüks
jedoch bleibet derselbe der Jurisdiction des hiesigen Dominus unterworfen.
S. XII.
ErbPächter und seine Nachfolger in besitze ist befugt seine Stelle an einem andern auf jede beliebige Art zu veräußern, es muß aber bei einem jedesmaligen Verkauf oder Lausch der gehnte groschen derschimmtoder Tausch Gelder als ein Laudemium die Grundherr um schaft erlegt und nen dieser der Consens zu jeder Ver 3 äußerung eingeholt werden, indem sich die Grundherr schaft ein für allemal das Vorkaufsrecht bedurch vorbeheilt.
§. XIII. ErbPächter leistet für sich und seine Nachfolger im besiz auf alle und jede Remissionen bei Un
- glüksfällen, selbige
- mögen durch Feuer
- rum himmel, oder
- Ansteckung böser
- Leute, Hagelschlage
- Mißwachs, Vieh-
- sterben, Ueber
- schwemmung, Krieg
- und Peste oder auf
- was für eine Art
- es nur immer wolle,
- entstehen für jezt
- und für die Zukunft
- gänzlich Verzicht und
- soll bei eintretenden
- fällen weder eine
- Bonification noch
- Erlaß von dem
- Erbgieße statt fin-
- den.
- §. XIV.
- Die gesammten diesen
- Contract angehenden
- Kosten übernimmt
- ErbPächter zu be-
- richtigen.
- §. XV.
- Sr. Hochfürstliche Durchlaucht
- willigen darin
- daß ErbPächter, auf
- den Grund dieses
- Contracte, seinen
- besag Titul für
- sich berichtigen
- lassen könne.
glüksfällen, selbige mögen durch Feuer rum himmel, oder Ansteckung böser Leute, Hagelschlage Mißwachs, Viehsterben, Ueber schwemmung, Krieg und Peste oder auf was für eine Art es nur immer wolle, entstehen für jezt und für die Zukunft gänzlich Verzicht und soll bei eintretenden fällen weder eine Bonification noch Erlaß von dem Erbgieße statt finden.
§. XIV. Die gesammten diesen Contract angehenden Kosten übernimmt ErbPächter zu berichtigen.
§. XV. Sr. Hochfürstliche Durchlaucht willigen darin daß ErbPächter, auf den Grund dieses Contracte, seinen besag Titul für sich berichtigen lassen könne.
- §. XVI.
- Solange ErbPächter
- und seinen Nachfolger
- im Besitze aller
- in diesem Contract
- enthaltenen Ver-
- bindlichkeiten nach-
- kommen werden
- versprechen Sr.
- hochfürstliche Durchlaucht
- dieselben bey ihren
- Gerechtsammen zu
- erhalten und gegen
- Jedermanns Preal
- Anspruche zu ver-
- treten.
- Sollte aber ErbPäch-
- ter oder dessen
- Nachfolger mit
- dem jährlichen Erb-
- zinsen länger als
- gwey Jahre, um
- Rükstände bleiben
- oder aber diese
- Stelle verwüsen
- und dadurch die
- Revenuen der Grund
- herrschaft schmälern
- so soll die Grund-
- herrschaft berech-
- tiget seyn, diese
- Stelle anderweit
- ausguethung und gehet Erb-
- Pächter seines ganzen
- Rech
§. XVI. Solange ErbPächter und seinen Nachfolger im Besitze aller in diesem Contract enthaltenen Verbindlichkeiten nachkommen werden versprechen Sr. hochfürstliche Durchlaucht dieselben bey ihren Gerechtsammen zu erhalten und gegen Jedermanns Preal Anspruche zu vertreten.
Sollte aber ErbPächter oder dessen Nachfolger mit dem jährlichen Erbzinsen länger als gwey Jahre, um Rükstände bleiben oder aber diese Stelle verwüsen und dadurch die Revenuen der Grund herrschaft schmälern so soll die Grundherrschaft berechtiget seyn, diese Stelle anderweit ausguethung und gehet ErbPächter seines ganzen
- Rechts und eingepachten
- Einkaufs Gelder
- verlustig.
- beide Theile ver-
- sprechen diesem
- ErbPächts Contract
- fest und unverbrach-
- lich einzuhalten, sie
- entsagen im Absicht
- derfolgen gerichtlich
- belehrt, allen da-
- wider statt fin-
- denden Ausflüchten,
- besonders dem Ein-
- wande einer vor-
- gefallenen Ver-
- leggung über und
- unter der Hülfte
- der listigen Ueber-
- redung, furcht, zwangs
- anders verabge-
- redet, als ver-
- schriebener oder
- nicht recht verstan-
- dener Sachen
- sie trugen an,
- diesen Contract
- gerichtlich auszu-
- fertigen und
- haben sich mich
- vorheriger wort
- lichen Verlesung, gewesen
- zeichen der Genehmigung
- nach
Rechts und eingepachten Einkaufs Gelder verlustig.
beide Theile versprechen diesem ErbPächts Contract fest und unverbrachlich einzuhalten, sie entsagen im Absicht derfolgen gerichtlich belehrt, allen dawider statt findenden Ausflüchten, besonders dem Einwande einer vorgefallenen Verleggung über und unter der Hülfte der listigen Ueberredung, furcht, zwangs anders verabgeredet, als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen sie trugen an, diesen Contract gerichtlich auszufertigen und haben sich mich vorheriger wort lichen Verlesung, gewesen zeichen der Genehmigung
- nachstehend eigen-
- händig unterschrie-
- ben, und unter
- zeichnet.
- v. Triebenfeld
- xxx eigene handzeichen
- des Christian Friedenberger
- Schenck
- Justitiarius
- Ogrodowicz
- Protocollant
- General Vollmacht
- Ich Endes unterschriebener thus kund
- und bekenne hiemit, daß ich
- den Königl. Krieges, und Forst Rath
- Herrn Peter Friedrich August
- v. Triebenfeld Euchwohlgebohren
- auf Schweinern pp. hiedurch
- umselrücklich bevollmächtige um
- in meinem Nahmen alle und
- jede Angelegenheiten im Be-
- tref der mir zugehörigen
- in SüdPreußen im Kalischen
- Departement belegenen Zago-
- rower, Wittow und Trąbczyner
- Gütern, sie mögen eine
- Dismembration, oder auf
- und Verkauf, Verpachtung
- oder Verpfändung betreffen
- oder wie sie nur immer sonst
- Nahmen haben mögen und Bezug
- und Einfluß haben können, sowohl
- gerichtlich als aussergerichtlich zu be-
- Sar
nachstehend eigenhändig unterschrieben, und unter
zeichnet.
v. Triebenfeld xxx eigene handzeichen des Christian Friedenberger Schenck
Justitiarius
Ogrodowicz
Protocollant
General Vollmacht Ich Endes unterschriebener thus kund und bekenne hiemit, daß ich den Königl. Krieges, und Forst Rath Herrn Peter Friedrich August
v. Triebenfeld Euchwohlgebohren auf Schweinern pp. hiedurch umselrücklich bevollmächtige um in meinem Nahmen alle und jede Angelegenheiten im Betref der mir zugehörigen in SüdPreußen im Kalischen Departement belegenen Zagorower, Wittow und Trąbczyner Gütern, sie mögen eine Dismembration, oder auf und Verkauf, Verpachtung oder Verpfändung betreffen oder wie sie nur immer sonst Nahmen haben mögen und Bezug und Einfluß haben können, sowohl gerichtlich als aussergerichtlich zu beSar
- sorgen, alle desfalls nöthige
- Approbationen oder Ver-
- haltungs befehle sowohl, als
- auch alle andere ihm nöthig
- scheinende Erfordernisse
- bei der hochlöbl. Kammer
- sowohl, als auch bei der
- hochlöbl. Regierung zu Kalisch
- und bei allen andern
- erforderliche Geschäfte
- und
- Behörden zu bitten.
- resp. anzuzeigen, und alle
- andere erforderliche
- Geschäfte für mich zu be-
- sorgen, sich mit denen
- Pächtern, auseinander
- geseppen und vergleiche
- abzuschliessen, Gelder zu
- bezahlen, dergleichen in
- Empfang zu nehmen, und
- darüber zu quittiren,
- meiner dortigen officianten
- und dienerschaft die ihnen
- zwekilienlichen Befehle
- zu ertheilen, ihr Verhalten
- und Dienstleistung zu un-
- tersuchen und wenn er
- solches nicht seinen Einsichten
- für angemessen und
- mir nachtheilig finden
- sollte, solche nöthigenfalls
- zu suspendiren und
- überhaupt uneinige
- Schränkt
sorgen, alle desfalls nöthige Approbationen oder Verhaltungs befehle sowohl, als auch alle andere ihm nöthig scheinende Erfordernisse bei der hochlöbl. Kammer sowohl, als auch bei der hochlöbl. Regierung zu Kalisch und bei allen andern erforderliche Geschäfte und Behörden zu bitten. resp. anzuzeigen, und alle andere erforderliche Geschäfte für mich zu besorgen, sich mit denen Pächtern, auseinander geseppen und vergleiche abzuschliessen, Gelder zu bezahlen, dergleichen in Empfang zu nehmen, und darüber zu quittiren, meiner dortigen officianten und dienerschaft die ihnen zwekilienlichen Befehle zu ertheilen, ihr Verhalten und Dienstleistung zu untersuchen und wenn er solches nicht seinen Einsichten für angemessen und mir nachtheilig finden sollte, solche nöthigenfalls zu suspendiren und überhaupt uneinige
- schränkt und frey bei allen
- behörden und Angelegen-
- heiten so zu handeln, wie
- er es für gut und meinem
- Interesse aus eingemessensten
- finden sollte.
- Was nun gedachter mein
- bevollmächtigter ver-
- möge dieses erhaltenen
- Auftränger thun wird, ver-
- spreche ich hiedurch zu geneh-
- migen und darüber der-
- gestallt unverbruchlich
- zu halten, als ob ich es selbst
- gethan hätte. Zugleich
- mache ich mich auch ver-
- bindlich, meinen Herrn
- Bevollmächtigten von
- wegen dieses Auftraget
- überall zu entschädigen
- und demselben alle hießen
- und Auslagen zu erstatten
- bei Verpfändung meines
- jezzigen und künftigen
- Vermögens, so viel davon
- siezu erfordert wird.
- dessen zu Urkund ha-
- be ich diesen General
- Vollmacht eigen
- händig unter
- schrieben und durch
schränkt und frey bei allen behörden und Angelegenheiten so zu handeln, wie er es für gut und meinem Interesse aus eingemessensten finden sollte.
Was nun gedachter mein bevollmächtigter vermöge dieses erhaltenen Auftränger thun wird, verspreche ich hiedurch zu genehmigen und darüber dergestallt unverbruchlich zu halten, als ob ich es selbst gethan hätte. Zugleich mache ich mich auch verbindlich, meinen Herrn Bevollmächtigten von wegen dieses Auftraget überall zu entschädigen und demselben alle hießen und Auslagen zu erstatten bei Verpfändung meines jezzigen und künftigen Vermögens, so viel davon siezu erfordert wird. dessen zu Urkund habe ich diesen General Vollmacht eigen
händig unter schrieben und durch
- Freydruckung meines Wappens
- bekräftiget. So geschehen
- einen Guhewitzschen Justitz Amt
- bei Breslau den 19. Februar 1805.
- (L. S.) selbst gelesen, und genehmiget
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
- Daß Sr Durchlaucht der regie-
- rende dem unterschriebenen
- Justitz Amte von Persen
- sehr wohl bekannte und völlig
- dispositions fähige Fürst
- und Herr, General der Infan-
- terie, Cheff eines Regiments
- Gouverneur der Stadt und
- Westung Breslaw und Ritter
- des großen schwarzen
- und rothen Adlerordens
- Herr Friedrich Ludwig
- fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- vorstehende um den
- Königl. Krieges und Forst-
- Rath Herrn v. Trieben-
- feld gerichtete General
- Vollmacht, dato vor uns
- in unserer Zuziehung
- errichtet, sich zum wort-
- lichen Inhalt derselben
- Durchgehends bekannt u sodann
- dieselbe nach dem Höchstdieselben
- solche vorher nochmals durchgelesen
Freydruckung meines Wappens bekräftiget. So geschehen einen Guhewitzschen Justitz Amt bei Breslau den 19. Februar 1805. (L. S.) selbst gelesen, und genehmiget Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe Daß Sr Durchlaucht der regierende dem unterschriebenen Justitz Amte von Persen sehr wohl bekannte und völlig dispositions fähige Fürst und Herr, General der Infanterie, Cheff eines Regiments Gouverneur der Stadt und Westung Breslaw und Ritter des großen schwarzen und rothen Adlerordens Herr Friedrich Ludwig fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen vorstehende um den Königl. Krieges und ForstRath Herrn v. Triebenfeld gerichtete General Vollmacht, dato vor uns in unserer Zuziehung errichtet, sich zum wortlichen Inhalt derselben Durchgehends bekannt u sodann dieselbe nach dem Höchstdieselben solche vorher nochmals durchgelesen
- und genehmigt hatten
- im unserer Gegenwart
- eigenthümlich unterschrie-
- ben und besiegelt haben,
- solches wird hiemit testando
- Protocolli de hodicano in fi-
- dem puplicam attestiret.
- so geschehen im Guhrwitz schon
- Justitz Amte bei Breslau
- den 19 Februar 1805.
- freyherrlich stillfried Luhemitzer
- Justitz Amt
- (L. S.)
- Koeppen
- Justitiarius
- Kaleschke
- Actuarius
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes
- Gnaden König. von Preußen pp.
- Thun kund und fügen hiemit zu
- wissen, daß nachdem der
- besitzer der im SüdPreußen.
- im Kalischen Cammer Depar-
- fement und dessen Koninschen
- Kreise belegenen herrschaften
- Zagorowo und Trąbczyn des
- regierenden Herrn Fürsten
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- finden bei uns die
- Erlaubniß nachgesucht
- hat, Vorbehalt eines
- Theils des Vorwerks Trąbczyn
und genehmigt hatten im unserer Gegenwart eigenthümlich unterschrieben und besiegelt haben, solches wird hiemit testando Protocolli de hodicano in fidem puplicam attestiret. so geschehen im Guhrwitz schon Justitz Amte bei Breslau den 19 Februar 1805. freyherrlich stillfried Luhemitzer Justitz Amt
(L. S.)
Koeppen
Justitiarius
Kaleschke
Actuarius Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König. von Preußen pp. Thun kund und fügen hiemit zu wissen, daß nachdem der besitzer der im SüdPreußen. im Kalischen Cammer Deparfement und dessen Koninschen Kreise belegenen herrschaften Zagorowo und Trąbczyn des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen finden bei uns die Erlaubniß nachgesucht hat, Vorbehalt eines Theils des Vorwerks Trąbczyn
- nebst den Herrschaftl. Grund-
- stücken zu Marianton über
- sampt Sieben hundert Ein
- und Achtzig Morgen und
- 77 QuadratRuthen imgleichen vier
- fümend Neun hundert Seeben
- und Vierzig Morgentorst
- gedachte herrschaften
- nebst dem übrigen und
- größern theil der Forsten
- und zwar
- A.) die zur Herrschaft Zagorowo
- gehörigen Vorwerker
- Drzewce, Kopoyno, Swiątniki,
- Swięcia und Broniki in-
- gleichen die zur Herrschaft
- Trąbczyn gehörigen Vor-
- werkern, Nowawies, Przy-
- bislaw, Stara Hutta und
- einen theil des Vorwerks
- Trąbczyn dismembriren.
- B. das Vorwerk und dorf
- Olesnica ingleichen, das
- Vorwerk und darf Szetle-
- wek vererbpachten
- und
- C. die Dienste und Praestationen
- sämtlicher Unterthanen
- in einem fixirten Geldzins
- verwandeln zu dürfen
- so haben wir im Betreff
- der
nebst den Herrschaftl. Grundstücken zu Marianton über sampt Sieben hundert Ein und Achtzig Morgen und 77 QuadratRuthen imgleichen vier fümend Neun hundert Seeben und Vierzig Morgentorst gedachte herrschaften nebst dem übrigen und größern theil der Forsten und zwar
A.) die zur Herrschaft Zagorowo gehörigen Vorwerker Drzewce, Kopoyno, Swiątniki, Swięcia und Broniki ingleichen die zur Herrschaft Trąbczyn gehörigen Vorwerkern, Nowawies, Przybislaw, Stara Hutta und einen theil des Vorwerks Trąbczyn dismembriren.
B. das Vorwerk und dorf Olesnica ingleichen, das Vorwerk und darf Szetlewek vererbpachten und
C. die Dienste und Praestationen sämtlicher Unterthanen in einem fixirten Geldzins verwandeln zu dürfen so haben wir im Betreff
- der Nüglichkeit dieses Vor-
- habens und der Uns und
- Unserm Königl. Hause ge-
- leisteten, und noch zu
- leistenden ersprießlichen
- dienste Seiner Liebden
- des regierenden Herrn
- fürsten, zu Hohenlohe In-
- gelfingen Unsers Generals
- der Infanterie und Gou-
- verneurs von Breslau mit
- nebst Cabinets Ordres vom
- 22. Octbr und 7. December
- vorigen Jahres beschlossen
- diesem seinem Gesuchen
- in der Art zu willfahren
- und dasselbe zu genehmigen
- wie daß dabei folgende
- Modalitæten statt finden
- sollen, als
- 1., daß die dem Unterthanen
- für die bisherige hütungs
- und Holzungs Rechte zu
- bewilligende Entschä-
- digung näher bestimmt
- und in die Erbzinß
- Verschreibungen eines
- jeden Individui der
- ihm dafür Zinsfrey
- mugewiesene Flächen
der Nüglichkeit dieses Vorhabens und der Uns und Unserm Königl. Hause geleisteten, und noch zu leistenden ersprießlichen dienste Seiner Liebden des regierenden Herrn fürsten, zu Hohenlohe Ingelfingen Unsers Generals der Infanterie und Gouverneurs von Breslau mit nebst Cabinets Ordres vom
22. Octbr und 7. December vorigen Jahres beschlossen diesem seinem Gesuchen in der Art zu willfahren und dasselbe zu genehmigen wie daß dabei folgende Modalitæten statt finden sollen, als
1., daß die dem Unterthanen für die bisherige hütungs und Holzungs Rechte zu bewilligende Entschädigung näher bestimmt und in die Erbzinß Verschreibungen eines jeden Individui der ihm dafür Zinsfrey mugewiesene Flächen
- Inhalt genau bemerkt
- so wie hier überhaupt
- nach die in dem für die
- Provinz Schlesien, unterm
- 1ten May 1804 erlassenen
- Edict §. 12. enthaltenen
- bestimmungen auf den
- Grund einer speciellen
- berichtigten Vermessung
- gehörig befolgt werden
- müssen,
- 2., daß keinen der jezzigen
- Rustical Stellen eingehen
- darf, sondern wenn
- sich bey einem Brand
- schaden, oder sonstigen
- Unglüksfalle Niemand
- findet, der eine solche
- Stelle aus eigenem
- Mitteln retabliren
- will, das Dominium
- dens Gebäude auf eigene
- Kosten wieder her-
- stellen muß.
- 3., daß die sämtlichen auf
- genannten Güthern
- jezt haftende oder kunst
- tig noch darauf zu legen
- de landesherrlichen Abgaben
- und sonsten auch so wie wor
- den
Inhalt genau bemerkt so wie hier überhaupt nach die in dem für die Provinz Schlesien, unterm 1ten May 1804 erlassenen Edict §. 12. enthaltenen bestimmungen auf den Grund einer speciellen berichtigten Vermessung gehörig befolgt werden müssen,
2., daß keinen der jezzigen Rustical Stellen eingehen darf, sondern wenn sich bey einem Brand schaden, oder sonstigen Unglüksfalle Niemand findet, der eine solche Stelle aus eigenem Mitteln retabliren will, das Dominium dens Gebäude auf eigene Kosten wieder herstellen muß.
3., daß die sämtlichen auf genannten Güthern jezt haftende oder kunst tig noch darauf zu legen de landesherrlichen Abgaben und sonsten auch so wie wor den
- men Unserm dazu bestimmten
- Cassen, in der vorgeschrie-
- benen Terminen, abgeführt
- auch zu deren Sicherheit
- das Nöthige deshalb in
- dem Hypothequen, Buche
- der vom Dominio reser
- virten, Landereyen, und
- Forsten eingetragen wer-
- den
- 4., daß die dem Kloster und
- der Probstey Ląd zustehen
- den Holzungs Rechte auf
- die totalität, der von
- der dismembration reser-
- virten Fürsten im Hy-
- pothequen, auch einge-
- tragen und solcherge-
- stellt sichergestellt wer-
- den, wogegen wir
- genehmigen, daß wenn
- in der Folge die von
- der Dismembration aus
- genommene Fürsten
- für die unterm fisco
- im Ansehung des Domainen
- Amts Ratyn zustehenden
- holzungs Rechte unzu-
- müglich befunden werden
- soll
men Unserm dazu bestimmten Cassen, in der vorgeschriebenen Terminen, abgeführt auch zu deren Sicherheit das Nöthige deshalb in dem Hypothequen, Buche der vom Dominio reser virten, Landereyen, und Forsten eingetragen werden
4., daß die dem Kloster und der Probstey Ląd zustehen den Holzungs Rechte auf die totalität, der von der dismembration reservirten Fürsten im Hypothequen, auch eingetragen und solchergestellt sichergestellt werden, wogegen wir genehmigen, daß wenn in der Folge die von der Dismembration aus genommene Fürsten für die unterm fisco im Ansehung des Domainen Amts Ratyn zustehenden holzungs Rechte unzumüglich befunden werden
- sollten, dafür eine Ent-
- schädigung durch einen
- jährlichen Canon, aus
- gemittelt und sicher
- gestellt werde
- zu Urkund dessen haben
- wir gegenwärtigen
- Consens unter dem
- gewöhnlichen Unterschrift
- und dem größern Segel
- Unserer Krieges und Do-
- mainen kammer aus-
- fertigen lassen, und
- vollzogen, so geschehen
- und gegeben zu Kalisch
- den 28 Januar 1806.
- (L. S.)
- Königl. Süd Preuß. Krieges und
- Dominien Cammer
- Menickel[?]
- Schmiedike
- Kann
- Koch
- Wayda
- Consens zur Dismembration
- der herrschaften Zago-
- rowo und Trąbczyn.
- Daß vorstehende Abschriften
- mit ihrem originalien
- praevia Collatione gleich
- lau
sollten, dafür eine Entschädigung durch einen jährlichen Canon, aus gemittelt und sicher gestellt werde zu Urkund dessen haben wir gegenwärtigen Consens unter dem gewöhnlichen Unterschrift und dem größern Segel Unserer Krieges und Domainen kammer ausfertigen lassen, und vollzogen, so geschehen und gegeben zu Kalisch den 28 Januar 1806. (L. S.) Königl. Süd Preuß. Krieges und Dominien Cammer Menickel[?]
Schmiedike
Kann
Koch
Wayda Consens zur Dismembration der herrschaften Zagorowo und Trąbczyn. Daß vorstehende Abschriften mit ihrem originalien praevia Collatione gleich
- lautend befunden wor-
- den, solches wird sie
- durch glaubhaft attesti-
- ret
- Marianton den 27. Octbr. 1806.
- (L. S.)
- Fürstlich Hohenloheſches Patrimonial
- Gericht auf Trąbczyn
- Hawich
- Urkundlich und Beydrükung des Gerichts
- Siegels und gewöhnlicher Unterschrift
- ausgefertiget.
- Peysern den 13. August 1807.
- Fürstlich Hohenlohesches Patrimonial Gericht
- Hawich
- Ausfertigung
- des Erbflechts Contracts
- zwischen, den Herrn Kriegs
- und Forst Rath v Triebenfeld
- als General Bevollmächtigter
- Sr Durchlaucht des regierenden
- fürsten zu Hohenlohe Ingelfin-
- gen, und dem Einsaaßen Christian
- Friedenberger über eine Hufe
- Magdeburgisch Land.
lautend befunden worden, solches wird sie durch glaubhaft attestiret Marianton den 27. Octbr. 1806. (L. S.) Fürstlich Hohenloheſches Patrimonial Gericht auf Trąbczyn Hawich Urkundlich und Beydrükung des Gerichts Siegels und gewöhnlicher Unterschrift ausgefertiget.
Peysern den 13. August 1807. Fürstlich Hohenlohesches Patrimonial Gericht Hawich
Ausfertigung des Erbflechts Contracts zwischen, den Herrn Kriegs und Forst Rath v Triebenfeld als General Bevollmächtigter Sr Durchlaucht des regierenden fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, und dem Einsaaßen Christian Friedenberger über eine Hufe Magdeburgisch Land.





















