Document 9 · Lease
17 August 1805
Trąbczyn
A lease: the councillor of war and forests Peter Friedrich August von Triebenfeld leases the home farm of Kopojno, on behalf of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, without livestock and without the brewery, for six years from midsummer 1805 to 1811 to Maciej von Niedźwiecki, lessee of the drink monopoly, for 1,500 Rthl a year in advance. The lessee has the services of ten komorniks and of the lodgers, and takes over the taxes and the allowance due to the monastery of Ląd. In a supplement he leases 13 Hufen more; the rent rises to 2,125 Rthl. Niedźwiecki waived a record in Polish; the contract was explained to him in Polish.
Pachtvertrag: Der Kriegs- und Forstrat Peter Friedrich August von Triebenfeld verpachtet für den Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen das Vorwerk Kopojno, ohne Vieh und ohne Brauerei, für sechs Jahre von Johanni 1805 bis 1811 an den Propinationspächter Maciej von Niedźwiecki, für jährlich 1500 Rthl im Voraus. Der Pächter erhält die Dienste von zehn Komorniks und den Einliegern und übernimmt die Steuern und die Kompetenz für das Kloster Ląd. In einem Nachtrag pachtet er 13 Hufen dazu; die Pacht steigt auf 2125 Rthl. Niedźwiecki verzichtete auf ein polnisches Protokoll; der Vertrag wurde ihm polnisch erklärt.
- Das erste Exemplar hat 3 rtlr
- 10 ggl. Stempel.
- Das Fürstl. Hohenlohesche Patrimonial
- Gericht füget hiemit zu wißen, daß bey
- demselben zwischen Sr. Durchlaucht des regie-
- renden Herr Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- durch dero General Mandatorium Herrn
- Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld als
- Verpächter einer Seits, und den Herrn
- Maciey v. Niedźwiecki als Pächter, andern
- Seits, über das Gut Kopoyno nach stehen
- hender Pacht = Contract ad Protocollum
- verlautbahrt ist, welcher wörtlich folgender:
- maßen lautet
- Actum Trąbczyn den 17ten August 1805
- Vor Unterschriebenen hiesigen Justi-
- tario erschienen persönlich
- 1t der Herr Krieges und Forst:
- Rath v. Triebenfeld als bekanntlicher
- General Bevollmächtigter Sr. Durch-
- laucht des regierenden Herrn
- Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- hiesigen Erb und Gerichtscherra
- und
- 2, der hiesige Propinations Pächter
- Herr Maciey v. Niedźwiecki.
- Com.
Das erste Exemplar hat 3 rtlr 10 ggl. Stempel.
Das Fürstl. Hohenlohesche Patrimonial Gericht füget hiemit zu wißen, daß bey demselben zwischen Sr. Durchlaucht des regierenden Herr Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen durch dero General Mandatorium Herrn Krieges und Forst Rath v. Triebenfeld als Verpächter einer Seits, und den Herrn Maciey v. Niedźwiecki als Pächter, andern Seits, über das Gut Kopoyno nach stehen hender Pacht = Contract ad Protocollum verlautbahrt ist, welcher wörtlich folgender: maßen lautet Actum Trąbczyn den 17ten August 1805 Vor Unterschriebenen hiesigen Justitario erschienen persönlich 1t der Herr Krieges und Forst: Rath v. Triebenfeld als bekanntlicher General Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen hiesigen Erb und Gerichtscherra und
2, der hiesige Propinations Pächter Herr Maciey v. Niedźwiecki.
- Comparenten sind Subscripto
- persönlich bekannt, und es wal-
- tet gegen ihre Fähigkeiten, ge-
- richtliche Handlungen gültig zu
- vollziehen kein Zweifel ob.
- Dieselben declariren freywillig
- und wohlbedächtig nachstehenden
- unter sich geschloßenen Pachts-
- Contract zum Gerichtlichen Pro-
- tocoll.
- §. I. Es verpachtet nehmlich Herr Krie-
- ges und Forst. Rath von Trieben-
- feld kraft der von Sr. Hochfürst-
- lichen Durchlaucht habenden Voll-
- macht, das Vorwerk Kopoyno
- so wie dasselbe jetzt eingetheils
- und eingerichtet ist mit der jetzt
- vorhandenen Winter und Sommer
- Aussaat, der Fischerey in Denen
- Gewäßern und dem Warthe
- Strahm, und allen ſubrigen Nu-
- tzungen, jedoch mit Ausschluß der
- Brauerey und Brennerey, als
- welche Besonders verpachtet ist,
- und ohne alles Vieh und Feld
- Inventarium, an den Herrn
- Maciey Niedźwiecki auf
- Sechs
Comparenten sind Subscripto persönlich bekannt, und es waltet gegen ihre Fähigkeiten, gerichtliche Handlungen gültig zu vollziehen kein Zweifel ob. Dieselben declariren freywillig und wohlbedächtig nachstehenden unter sich geschloßenen Pachts- Contract zum Gerichtlichen Protocoll.
§. I. Es verpachtet nehmlich Herr Krieges und Forst. Rath von Triebenfeld kraft der von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht habenden Vollmacht, das Vorwerk Kopoyno so wie dasselbe jetzt eingetheils und eingerichtet ist mit der jetzt vorhandenen Winter und Sommer Aussaat, der Fischerey in Denen Gewäßern und dem Warthe Strahm, und allen ſubrigen Nutzungen, jedoch mit Ausschluß der Brauerey und Brennerey, als welche Besonders verpachtet ist, und ohne alles Vieh und Feld Inventarium, an den Herrn Maciey Niedźwiecki auf
- Sechs nach einander folgende Jahre
- nehmlich von Johanni des jetzigen
- Jahres 1805. sub bis Johanni 1811.
- für eine jährliche Pacht von
- 1500 Rthl. schr. Ein Tausend
- fünf hundert rthall Courant.
- §. II.
- Dieses Pachtgeld wird jährlich im
- Voraus, und zwar: jedesmal
- den Tag Johanni das ist den
- 24 ten Juny. in guten Preußen
- Convent bezahlt, und den
- die Pacht für das erste Jahr
- mit 1500 rthl schr. Ein tausend
- fünf hundert ungute bereits baar
- bezahlt ist; so wird derselbe über
- den richtigen Empfang derselben
- hiedurch quitiret.
- §. III.
- Diese Pacht ist sie Pausch und Bogen
- ohne Anschlag geschloßen und
- findet dahero keine Nachrechung
- in Absicht des Ertrages statt.
- §. IV.
- Die Bestellung der Aecker muß
- Pächter mit eigenem Angespann
- bewürken
Sechs nach einander folgende Jahre nehmlich von Johanni des jetzigen Jahres 1805. sub bis Johanni 1811. für eine jährliche Pacht von 1,500 Rthl. schr. Ein Tausend fünf hundert rthall Courant.
§. II. Dieses Pachtgeld wird jährlich im Voraus, und zwar: jedesmal den Tag Johanni das ist den 24 ten Juny. in guten Preußen Convent bezahlt, und den die Pacht für das erste Jahr mit 1,500 rthl schr. Ein tausend fünf hundert ungute bereits baar bezahlt ist; so wird derselbe über den richtigen Empfang derselben hiedurch quitiret.
§. III. Diese Pacht ist sie Pausch und Bogen ohne Anschlag geschloßen und findet dahero keine Nachrechung in Absicht des Ertrages statt.
§. IV. Die Bestellung der Aecker muß Pächter mit eigenem Angespann bewürken
- und werden ihm bloß zu den
- Hand-Dienster, die in Kopoy-
- no befindlichen gesammten Ko-
- morniken und Einlieger mit
- ihren Diensten überlaßen und
- erhalten dieselben vom Herrn
- Verpächter und zwar
- a., jeder Komornik, Zehn an
- der Zahl, zu Vier Morgen
- und
- b., jeder Einlieger, deren Zahl un-
- bestimmt, ist, zwey Morgen Mag-
- deburgl. Maaßes, zinßfrey, im
- Bebringen muß sich Pächter mit die
- sen Leuten nach seiner Bequem
- lichkeit einigen.
- §. V.
- Das freye Mahlen des Brodtge-
- strandes wird dem Pächter in denen
- Mühlen zu Tarzewo und Kopoy-
- no mit verliehen; der baare Zins
- dagegen bleibt dem Herrn Ver-
- pächter sowohl aus diesen Müh-
- len, als auch von denen Zins
- Bauern in Kopoyno
- §. VI.
- Außer der baaren Pacht, über
- nimmt Pächter die Berichtigung
- sämmtlicher Königl. Abgaben an
- Steuern
und werden ihm bloß zu den Hand-Dienster, die in Kopoyno befindlichen gesammten Komorniken und Einlieger mit ihren Diensten überlaßen und erhalten dieselben vom Herrn Verpächter und zwar
a., jeder Komornik, Zehn an der Zahl, zu Vier Morgen und
b., jeder Einlieger, deren Zahl unbestimmt, ist, zwey Morgen Magdeburgl. Maaßes, zinßfrey, im Bebringen muß sich Pächter mit die sen Leuten nach seiner Bequem lichkeit einigen.
§. V. Das freye Mahlen des Brodtgestrandes wird dem Pächter in denen Mühlen zu Tarzewo und Kopoyno mit verliehen; der baare Zins dagegen bleibt dem Herrn Verpächter sowohl aus diesen Mühlen, als auch von denen Zins Bauern in Kopoyno
§. VI. Außer der baaren Pacht, über nimmt Pächter die Berichtigung sämmtlicher Königl. Abgaben an Steuern
- fourage Lieferungen und dergleichen
- so wie die Competenz fürs Kloster
- Ląd, ohne alle Vergütigung oder
- Erlaß von der Pacht.
- Wenn künftig diese Abgaben auf
- den ganzen Flächen inhalt der Gü-
- ter werden repartirt werde, so
- kommt dem Pächter das hieraus
- entstehende Minus zu Gute.
- §. VII.
- Pächter erhielt zu seinem Bedurf
- jährlich 50, schr. fünfzig Klafter
- Kiehnen Brennholz, was der Herr-
- schaftl. Forst, welches Holz er sich
- selbst anführen, und ebenso auf
- eigene Kosten schlagen laßen
- oder dafür dem Fürst-Amte
- das Schlager-Lohn bezahlen muß
- Auch bekommt er alle Jahre zwey
- Fuhren hartes Nutzholz
- §. VIII.
- Sämmtliche in Kopoyno befindliche
- Wohn und Wirthschafts-Gebäude
- und Gärten erhält Pächter zur
- Benutzung: er muß über die
- Gebäude auf eigene Kosten
- in Dach und Fach unterhalten.
- die größern Reparaturen da-
- gegen liegen dem Herrn Ver
- pächter
fourage Lieferungen und dergleichen so wie die Competenz fürs Kloster Ląd, ohne alle Vergütigung oder Erlaß von der Pacht.
Wenn künftig diese Abgaben auf den ganzen Flächen inhalt der Güter werden repartirt werde, so kommt dem Pächter das hieraus entstehende Minus zu Gute.
§. VII. Pächter erhielt zu seinem Bedurf jährlich 50, schr. fünfzig Klafter Kiehnen Brennholz, was der Herrschaftl. Forst, welches Holz er sich selbst anführen, und ebenso auf eigene Kosten schlagen laßen oder dafür dem Fürst-Amte das Schlager-Lohn bezahlen muß Auch bekommt er alle Jahre zwey Fuhren hartes Nutzholz
§. VIII. Sämmtliche in Kopoyno befindliche Wohn und Wirthschafts-Gebäude und Gärten erhält Pächter zur Benutzung: er muß über die Gebäude auf eigene Kosten in Dach und Fach unterhalten. die größern Reparaturen dagegen liegen dem Herrn Ver pächter
- ab, so wie sämmtliche neue
- Bauten.
- §. IX.
- Da Pächter vorjetzt die Felder
- nicht mit einer bestimmten Aus-
- samt erhält; so haben Com-
- parenten es miteinander da-
- hin ausgemacht, daß Pächter
- bey Ablauf der Pachtzeit
- das eine Feld mit Winterung
- Das zweyte mit Sommernig
- willig zugefürt und das
- 3te Feld als Brache Wirth:
- schaftsmüßig beendert zurück
- zu laßen sich verpflichtet, ohne
- daß ein Theil an den Ar-
- dern, wegen der Flus oder
- Minus = Aussamt Anforde-
- rungen machen wird. Die
- Felder ſollen in drey ganz
- gleiche Theile eingetheilt wer-
- den.
- §. X. Diese Pacht fängt sich von
- Johanni dieses Jahres und
- und Begiebt Pächter, sich aller
- Nachrechnungen in Absicht der
- bis jetzt entbehrten Nutzungen der
- verschiedenen Wirthschafts Rub-
- riquen
ab, so wie sämmtliche neue Bauten.
§. IX. Da Pächter vorjetzt die Felder nicht mit einer bestimmten Aussamt erhält; so haben Comparenten es miteinander dahin ausgemacht, daß Pächter bey Ablauf der Pachtzeit das eine Feld mit Winterung Das zweyte mit Sommernig willig zugefürt und das 3te Feld als Brache Wirth: schaftsmüßig beendert zurück zu laßen sich verpflichtet, ohne daß ein Theil an den Ardern, wegen der Flus oder Minus = Aussamt Anforderungen machen wird. Die Felder ſollen in drey ganz gleiche Theile eingetheilt werden.
§. X. Diese Pacht fängt sich von Johanni dieses Jahres und und Begiebt Pächter, sich aller Nachrechnungen in Absicht der bis jetzt entbehrten Nutzungen der verschiedenen Wirthschafts Rubriquen
- §. XI.
- die Räumung der Feldgraben und
- Inſtmedhaltung der Brücken
- liegt dem Pächter ab, jedoch er-
- hält er zu letzterem das unthi-
- ge Holz unentgeldlich, mich müßen
- hiebey die Dorfsleute Hülfe
- leisten.
- §. XII.
- Pächter darf das Gut nur mit Vor-
- wißen und ausdrücklicher Ge-
- nehmigung des Herrn Verpäch-
- tern um einen andern in Sub-
- arrhende überlaßen, im entge-
- gengesetzten Falle ist eine der-
- gleichen Sub Arrhende ungültig
- und Pächter für allen daraus
- entstehenden Schaden oder Nach-
- theil dem Herrn Verpächter ver-
- haftet.
- §. XIII.
- Bey eintretenden Unglücksfallen
- als Feuer vom Himmel, oder An-
- steckung durch böse Leute, tata
- len Haagelschlag und Krieg, er-
- hält Pächter eine Remission,
- so wie selbige denen Pächtern
- in Königl. Domainen nach Kammer
- Principien zu Theil wird.
- Auf
§. XI. die Räumung der Feldgraben und Inſtmedhaltung der Brücken liegt dem Pächter ab, jedoch erhält er zu letzterem das unthige Holz unentgeldlich, mich müßen hiebey die Dorfsleute Hülfe leisten.
§. XII. Pächter darf das Gut nur mit Vorwißen und ausdrücklicher Genehmigung des Herrn Verpächtern um einen andern in Subarrhende überlaßen, im entgegengesetzten Falle ist eine dergleichen Sub Arrhende ungültig und Pächter für allen daraus entstehenden Schaden oder Nachtheil dem Herrn Verpächter verhaftet.
§. XIII. Bey eintretenden Unglücksfallen als Feuer vom Himmel, oder Ansteckung durch böse Leute, tata len Haagelschlag und Krieg, erhält Pächter eine Remission, so wie selbige denen Pächtern in Königl. Domainen nach Kammer Principien zu Theil wird.
- Auf alle andere Unglüdesfälle
- selbige mögen durch Mißwachs
- oder auf welche Art es mir
- immer wolle, entstehen, leistet
- Pächter ausdrücklich Verzicht;
- macht sich hiedurch, auch aus-
- drücklich verbindlich zu jeder
- Entschädigung, welche durch sei-
- ne eigene oder die Schuld
- ſeiner Leute verursucht
- wird.
- §. XIV.
- die Felder muß Pächter im
- gutem Dängungs-Zustande un-
- terhalten, und darf kein Stroh
- oder Heu aus dem Gute ver
- kaufen; es sey denn, daß
- er dasselbe ſchlechterdings
- überflüßig hatte.
- §. XV.
- Bey Ablauf der Pacht=Jahre
- Bedarf es weder von der einen
- noch der andern Seite einer
- Besondere Aufkündigung; son-
- dern ist Pächter mit Johanni
- 1811 zu räumen verbunden
- jedoch wird ihm die in hiesiger
- Gegend
Auf alle andere Unglüdesfälle selbige mögen durch Mißwachs oder auf welche Art es mir immer wolle, entstehen, leistet Pächter ausdrücklich Verzicht; macht sich hiedurch, auch ausdrücklich verbindlich zu jeder Entschädigung, welche durch seine eigene oder die Schuld ſeiner Leute verursucht wird.
§. XIV. die Felder muß Pächter im gutem Dängungs-Zustande unterhalten, und darf kein Stroh oder Heu aus dem Gute ver kaufen; es sey denn, daß er dasselbe ſchlechterdings überflüßig hatte.
§. XV. Bey Ablauf der Pacht=Jahre Bedarf es weder von der einen noch der andern Seite einer Besondere Aufkündigung; sondern ist Pächter mit Johanni 1811 zu räumen verbunden jedoch wird ihm die in hiesiger Gegend
- gewöhnliche Rumations-Zeit, bis
- 14 Tage nach Johanni verstattet;
- er muß aber die benöthigten
- Ausführen sich selbst besorgen.
- §. XVI
- Freye Weide erhält Pächter in
- demjenigen Theil Hütung und
- Wald, welcher für das Domi-
- nium jübrig bleibt, und nicht
- dismembrirt wird.
- §. XVII
- Die Kosten dieses Contracts und
- künftiger Rückgewähr tringen
- beyde Theile zur Hälfte.
- §. XVIII
- Zu den Zännen erhält Pächter
- don erforderlichen Stromuch und
- wird ihm derselbe auf sein
- Nachsuchen angewiesen werden
- Beyde Theile versprechen die-
- sen Contract fest einzuhalten
- und entsagen sie Absicht der
- Folgen, gerichtlich belehrt, allen
- dawieder stattfindenden Rechts
- Ausflüchten, besonders dem Ein
- wande, einer vorgefallenen Ver-
- letzung über und unter der Hälfte
- einer listigen Ueberredung, Ueber-
- eilung
gewöhnliche Rumations-Zeit, bis 14 Tage nach Johanni verstattet; er muß aber die benöthigten Ausführen sich selbst besorgen.
§. XVI Freye Weide erhält Pächter in demjenigen Theil Hütung und Wald, welcher für das Dominium jübrig bleibt, und nicht dismembrirt wird.
§. XVII Die Kosten dieses Contracts und künftiger Rückgewähr tringen beyde Theile zur Hälfte.
§. XVIII Zu den Zännen erhält Pächter don erforderlichen Stromuch und wird ihm derselbe auf sein Nachsuchen angewiesen werden Beyde Theile versprechen diesen Contract fest einzuhalten und entsagen sie Absicht der Folgen, gerichtlich belehrt, allen dawieder stattfindenden Rechts Ausflüchten, besonders dem Ein wande, einer vorgefallenen Verletzung über und unter der Hälfte einer listigen Ueberredung, Uebereilung
- t
- Verführung, Furcht, Zwangs,
- unders verabgeredeter als ver-
- schriebener oder nicht recht ver-
- standener Sachen. Sie Tru-
- gen an, diesen Contract aus.
- zufertigen, und haben sich auch
- geschehener Vorlesung und Er-
- klährung in polnischer Sprache
- zum Zeichen der Genehmigung
- nachstehend eigenhändig unter
- ſchrieben, wobey bemerkt.
- wird, daß Herr v. Niedźwie-
- cki ſich ausdrücklich der Führung
- eines polnischen Protocolls be-
- geben hat.
- gelesen und genehmiget
- Peter Friedrich August v. Trieben-
- feld.
- zrozmialem y Koptey[?] mierądan
- aby był w polskim Języku
- Protocoll Przetlamaczony.
- Maciey Niedźwiecki
- Anton v Rapacki
- jako Swiadek.
- u. u. u.
- Schenck.
- Actum
t Verführung, Furcht, Zwangs, unders verabgeredeter als verschriebener oder nicht recht verstandener Sachen. Sie Trugen an, diesen Contract aus. zufertigen, und haben sich auch geschehener Vorlesung und Erklährung in polnischer Sprache zum Zeichen der Genehmigung nachstehend eigenhändig unter ſchrieben, wobey bemerkt. wird, daß Herr v. Niedźwiecki ſich ausdrücklich der Führung eines polnischen Protocolls begeben hat.
gelesen und genehmiget Peter Friedrich August v. Triebenfeld.
zrozmialem y Koptey[?] mierądan aby był w polskim Języku Protocoll Przetlamaczony. Maciey Niedźwiecki
Anton v Rapacki
jako Swiadek.
u. u. u.
Schenck.
- Actum Trąbczyn den 24ten August 1805.
- Als einen Nachtrag zu dem über
- das Vorwerk Kopoyno unterm
- 17. ten dieses Monaths geschloße.
- nen Pacht Contracts verlangt
- bühren heute Herr Krieges u
- Forst-Rath v. Triebenfeld seiner
- seits und Herr Maciey v Neidz-
- wiecki andernseits folgendes
- Uebereinkommen.
- §. I.
- Herr v. Niedźwiecki erhält zu
- denen Bereits in Pacht genomme.
- nen Sechs und zwanzig Huber
- annoch 13 Huben schreibe dreyzehn
- Huben Magdeburgisch an Ader
- und Wiesen auf die Sechs Pacht
- Jahre und zählt hiefür und jähr-
- licher Pacht 625 rthl, schreibe Sechs
- hundert und fünf und zwanzig
- Thaler Courant; so daß fort-
- mehro die ganze Pacht von Kopoy-
- no 2125 Rthl. schreibe Zweytausend
- Einhundert fünf und Zwanzig Rthal-
- Beträgt.
- §. 2
Actum Trąbczyn den 24ten August 1805. Als einen Nachtrag zu dem über das Vorwerk Kopoyno unterm
17. ten dieses Monaths geschloße. nen Pacht Contracts verlangt bühren heute Herr Krieges u Forst-Rath v. Triebenfeld seiner seits und Herr Maciey v Neidzwiecki andernseits folgendes Uebereinkommen.
§. I. Herr v. Niedźwiecki erhält zu denen Bereits in Pacht genomme. nen Sechs und zwanzig Huber annoch 13 Huben schreibe dreyzehn Huben Magdeburgisch an Ader und Wiesen auf die Sechs Pacht Jahre und zählt hiefür und jährlicher Pacht 625 rthl, schreibe Sechs hundert und fünf und zwanzig Thaler Courant; so daß fortmehro die ganze Pacht von Kopoyno 2,125 Rthl. schreibe Zweytausend Einhundert fünf und Zwanzig RthalBeträgt.
§. 2
- Diese Mehr Arrende mit Sechs
- hundert Fünf und zwanzig Thaler
- ist für das jetzige Jahr von
- Johann 1805 bis dahin 1806.
- sofort bevor bezahlt und Herr
- Kriegesrath v. Triebenfeld quittiret
- über deren richtigen Empfang hin
- durch zurechtbeständigst. Künf-
- tig wird, dieselbe mit der
- Hauptsumme zugleich jedesmal
- praenumerando berichtigt
- § 3.
- Diese dreyzehn Huben werden
- dem Vorwerke einverleibt und
- Pächter muß den 3ten Theil
- des Aders künftig mit Win
- terung und ein Dritten mit
- Sommerung befürt zurückbar
- und alle Abgaben davon ſo
- wie sie Haupt Contracte be-
- ſtimmet iſt, zahlen.
- Vorstehendes Uebereinkommen
- bitten Comparenten in dem
- auszufertigenden Haupt-Contracte
- nachzuführen und haben sich noch
- geschehener Vorlesung und Er-
- klährung
Diese Mehr Arrende mit Sechs hundert Fünf und zwanzig Thaler ist für das jetzige Jahr von Johann 1805 bis dahin 1806. sofort bevor bezahlt und Herr Kriegesrath v. Triebenfeld quittiret über deren richtigen Empfang hin durch zurechtbeständigst. Künftig wird, dieselbe mit der Hauptsumme zugleich jedesmal praenumerando berichtigt
§ 3. Diese dreyzehn Huben werden dem Vorwerke einverleibt und Pächter muß den 3ten Theil des Aders künftig mit Win terung und ein Dritten mit Sommerung befürt zurückbar und alle Abgaben davon ſo wie sie Haupt Contracte beſtimmet iſt, zahlen. Vorstehendes Uebereinkommen bitten Comparenten in dem auszufertigenden Haupt-Contracte nachzuführen und haben sich noch geschehener Vorlesung und Erklährung
- zum Zeichen der Genehmigung
- nachstehend eigenhändig unter-
- schrieben.
- gelesen und genehmiget
- Peter Friedrich August v. Triebenfeld
- zrozmialem ten Protocoll nie
- ząndem aby był w Polskim
- Języku przepisany
- Maciey Niedźwiecki
- Antoni Rapacki
- jako Swiadek.
- u. u. u.
- Schenck
- Es wird also dieser Contract hiemit unter Beydrü-
- dung des Gerichts- Siegels und gewöhnlicher Unter-
- schrift gerichtlich ausgefertiget
- Trąbczyn den 27ten August 1805
- Fürstl Hohenlohesches Gerichts-Amt.
- Schenck
- Justitiarius
- Ausfertigung des Pacht Contracts
- zwischen Sr: Durchlaucht des re-
- gierenden Herrn Fürsten zu Ho-
- henlohe Ingelfingen und dem
- Pächter Herrn Maciey v. Niedź-
- wiecki auf Kopoyno.
zum Zeichen der Genehmigung nachstehend eigenhändig unterschrieben.
gelesen und genehmiget Peter Friedrich August v. Triebenfeld zrozmialem ten Protocoll nie ząndem aby był w Polskim Języku przepisany
Maciey Niedźwiecki
Antoni Rapacki
jako Swiadek.
u. u. u.
Schenck Es wird also dieser Contract hiemit unter Beydrüdung des Gerichts- Siegels und gewöhnlicher Unterschrift gerichtlich ausgefertiget Trąbczyn den 27ten August 1805 Fürstl Hohenlohesches Gerichts-Amt. Schenck
Justitiarius Ausfertigung des Pacht Contracts zwischen Sr: Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und dem Pächter Herrn Maciey v. Niedźwiecki auf Kopoyno.












