Document 19 · Certified copy
28 July 1804
Pszczew (Betsche)
An engrossment of a hereditary-lease contract made before the court office at Pszczew: the general agent Glenck makes over, for the reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, to the burgesses of Pszczew and the village communities of Stołuń, Kuligowo, Szarcz, Stoki, Świechocin and Łowyń the whole lordship of Pszczew as their property, for 180,000 Rthl and a ground rent of 1,000 Rthl a year. The communities take over the registered mortgage debts and pay 35,000 Rthl at once; the Prince keeps the jurisdiction, the transfer fee, the hunting and the castle. The former lessee Bornstädt stays on the home farm until his eviction suit is decided. The agents, Matheus Młynkiewicz and Johann Chmara, had the contract interpreted to them.
Ausfertigung eines Erbpachtvertrags vor dem Gerichtsamt zu Pszczew: Der Generalbevollmächtigte Glenck überlässt für den regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen der Bürgerschaft von Pszczew und den Gemeinden Stołuń, Kuligowo, Szarcz, Stoki, Świechocin und Łowyń die ganze Herrschaft Pszczew als Eigentum, gegen 180000 Rthl und jährlich 1000 Rthl Grundzins. Die Gemeinden übernehmen die eingetragenen Hypothekenschulden und zahlen 35000 Rthl sofort; der Fürst behält Gerichtsbarkeit, Laudemium, Jagd und das Schloss. Der frühere Pächter Bornstädt bleibt bis zum Ende seines Räumungsprozesses auf dem Vorwerk. Die Bevollmächtigten Matheus Młynkiewicz und Johann Chmara ließen sich den Vertrag verdolmetschen.
- No. 93.
- Wir das Fürstliche Hohenloh-Ingelfingensche
- Gerichts- undt der Herrschaft Betsche thun kund
- und fügen hiermit jeder männiglich, besonders
- aber, wo es von nöthen ist zu wißen, daß
- vor Uns erschienen.
- 1. der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingen, ihn Güther
- Director und General Bevollmächtigte Baurath
- Johann Wilhelm Glenck an einem
- 2. Desgleichen die Bevollmächtigten der Stadt
- und Land Gemeinden, als der Stadt Betsche
- dorf Staluhn, Schaertzig, Schwiechodezin,
- Stocki, Lowin und Kulligowo,
- a) der Bürger und Stadt Repraesentant
- Matheus Młynkiewicz
- b) der Freyscholze Johann Chmara
- und einen Erpacht Contract über die Güther
- der Herrschaft Betsche geschloßen haben, wie
- solches die Verhandlung vom 28ten July C. a.
- So wie auch der Nachtrag vom 29 July c. a. des
- mehrern besaget, also lautend
- Actum Betsche den 28ten July 1804
- Erscheinen
- 1., der fürstlichen Hohenlohe = Ingelfingensche
- general Bevollmächtigter Baurath Glenck
- welchen Sr Hochfürstl Durchlauchten
- den Herrn Krieges und Forstrath
- von Triebenfeld Erbherrn auf Schweinern
- und
No. 93.
Wir das Fürstliche Hohenloh-Ingelfingensche Gerichts- undt der Herrschaft Betsche thun kund und fügen hiermit jeder männiglich, besonders aber, wo es von nöthen ist zu wißen, daß vor Uns erschienen.
1. der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingen, ihn Güther Director und General Bevollmächtigte Baurath Johann Wilhelm Glenck an einem
2. Desgleichen die Bevollmächtigten der Stadt und Land Gemeinden, als der Stadt Betsche dorf Staluhn, Schaertzig, Schwiechodezin, Stocki, Lowin und Kulligowo,
a) der Bürger und Stadt Repraesentant Matheus Młynkiewicz
b) der Freyscholze Johann Chmara und einen Erpacht Contract über die Güther der Herrschaft Betsche geschloßen haben, wie solches die Verhandlung vom 28ten July C. a. So wie auch der Nachtrag vom 29 July c. a. des mehrern besaget, also lautend Actum Betsche den 28ten July 1804 Erscheinen
1., der fürstlichen Hohenlohe = Ingelfingensche general Bevollmächtigter Baurath Glenck welchen Sr Hochfürstl Durchlauchten den Herrn Krieges und Forstrath von Triebenfeld Erbherrn auf Schweinern
- und Kontopp als höchst Ihren Freund und Beistand
- Zügen, mit haben
- 2. Der Bürger und Stadt Repræsentant Matheus
- Młynkiewicz als Bevollmächtigter der Betscher
- Bürgerschaft,
- 3. Der frey Scholze Johann Chmara aus Stalluhn
- als bevollmächtigter der Dorf Gemeinden
- Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stocki, Swiechodezin
- und Lowin
- mit dem Antrage, einen Contract zwischen Sr
- Hochfürstl Durchlauchten, den Herrn regierenden
- Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, der Bürgerschaft
- zu Betsche, und vorstehen benannten Dorf
- Gemeinden auf der Grund die Punctation de
- dato Alt Schartzig den 16ten July 1804 aufzunehmen
- der Fürstliche Hohenlohesche Bevollmächtigte
- baurath Johann Wilhelm Glenck producirte die gehöret
- Vollmacht des Herrn Fürsten zu Hohenlohen
- 26ten Aprill 1803. wornach der selben authorisirt
- ist, Verträge gültiger weise abzuschließen, von
- welcher Vollmacht eine vidimirte Abschrift zu diesen
- Acten genohmen wurde.
- Gleichergestalt überreicht auf der Młynkiewicz
- eine gerichtliche Vollmacht von 5ten Aprill
- 1804 nach welcher er authorisirt ist, im Nahmen
- der Stadt mit dem Herrn regierenden Fürsten
- zu Hohenlohe Durchlauchten einen Contract über
- sämmtliche zur Herrschaft Betsche gehörige
- Grundstücke und nützbare Gerechtigkeiten abzu
- schlüßen.
- Ebenfals überreicht der Chmara eine gerichtliche
- Vollmacht
und Kontopp als höchst Ihren Freund und Beistand Zügen, mit haben
2. Der Bürger und Stadt Repræsentant Matheus Młynkiewicz als Bevollmächtigter der Betscher Bürgerschaft,
3. Der frey Scholze Johann Chmara aus Stalluhn als bevollmächtigter der Dorf Gemeinden Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stocki, Swiechodezin und Lowin mit dem Antrage, einen Contract zwischen Sr Hochfürstl Durchlauchten, den Herrn regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, der Bürgerschaft zu Betsche, und vorstehen benannten Dorf Gemeinden auf der Grund die Punctation de dato Alt Schartzig den 16ten July 1804 aufzunehmen der Fürstliche Hohenlohesche Bevollmächtigte baurath Johann Wilhelm Glenck producirte die gehöret Vollmacht des Herrn Fürsten zu Hohenlohen 26ten Aprill 1803. wornach der selben authorisirt ist, Verträge gültiger weise abzuschließen, von welcher Vollmacht eine vidimirte Abschrift zu diesen Acten genohmen wurde.
Gleichergestalt überreicht auf der Młynkiewicz eine gerichtliche Vollmacht von 5ten Aprill 1804 nach welcher er authorisirt ist, im Nahmen der Stadt mit dem Herrn regierenden Fürsten zu Hohenlohe Durchlauchten einen Contract über sämmtliche zur Herrschaft Betsche gehörige Grundstücke und nützbare Gerechtigkeiten abzu schlüßen.
Ebenfals überreicht der Chmara eine gerichtliche
- Vollmacht vom 5ten Aprill 1804. wornach er von
- den Gemeinden
- Stalluhn Kulligowo, Schartzig, Stocki,
- Swiechodezin, und Lowin.
- gleichergestalt wie der Młynkiewicz authorisirt ist,
- einen Contract abzuschlißen.
- Nach wechselseitiger gepflogenen Unterhandlungen,
- und nachdem die Punctation vom 16ten July 1804
- beygebracht worden war, und die persönliche
- Fähigkeit der Comparenten Verträge zu schlißen
- keinem Bedenken unterworfen war, so wurde
- der Contract wie folget aufgenohmen.
- §. 1.
- Es überlaßen Seine Hochfürstl. Durchlaucht
- Der Herr regierende Fürst Friedrich
- Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, Gouverneur
- zu Breslau, General Inspecteur der Infanterie
- und Ritter der Königlichen Preußischen großen Orden,
- als Erbherr der Herrschaft Betsche im Meseritzer
- Kreise belegen, an die Bürgerschaft der Stadt Betsche
- und die Einwohner der Dörfer
- Kulligowo, Stalluhn, Schartzig, Stocki,
- Schwiechodezin, Lowin sämmtliche ihnen
- zugehörige Vorwerke, Aecker, Gärten, Wiesen
- Bruch, Seen, Teiche, Teichstäte, Flüße, Hütungen,
- Heyren, Lehden, Forsten, Wälder, Busche, Gesträuche
- Geld und Natural Zinsen, der Propination, Bran-
- und
Vollmacht vom 5ten Aprill 1804. wornach er von den Gemeinden Stalluhn Kulligowo, Schartzig, Stocki, Swiechodezin, und Lowin.
gleichergestalt wie der Młynkiewicz authorisirt ist, einen Contract abzuschlißen.
Nach wechselseitiger gepflogenen Unterhandlungen, und nachdem die Punctation vom 16ten July 1804 beygebracht worden war, und die persönliche Fähigkeit der Comparenten Verträge zu schlißen keinem Bedenken unterworfen war, so wurde der Contract wie folget aufgenohmen.
§. 1. Es überlaßen Seine Hochfürstl. Durchlaucht Der Herr regierende Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, Gouverneur zu Breslau, General Inspecteur der Infanterie und Ritter der Königlichen Preußischen großen Orden, als Erbherr der Herrschaft Betsche im Meseritzer Kreise belegen, an die Bürgerschaft der Stadt Betsche und die Einwohner der Dörfer Kulligowo, Stalluhn, Schartzig, Stocki, Schwiechodezin, Lowin sämmtliche ihnen zugehörige Vorwerke, Aecker, Gärten, Wiesen Bruch, Seen, Teiche, Teichstäte, Flüße, Hütungen, Heyren, Lehden, Forsten, Wälder, Busche, Gesträuche Geld und Natural Zinsen, der Propination, Bran-
- und Brennerei Gerechtigkeit, Ziegel und
- Kalk-Brennereien, daß Obra Vorwerk
- kurz alle und jede nutzbahre Rechte, und
- Gerechtigkeiten, welche des Herrn Fürsten
- von Hohenlohe Durchlauchten zeithero als
- Eigenthümer benutzt und genoßen, auch
- gemeßen können, mögen und sollen, in
- Pausch und Bogen, wie sie nur Nahmen
- haben mögen, ins besondere auch das
- Verkaufsrecht auf die zu Erb-Zins Rechten
- verliehenen Scholtiseyen und Vorwerke,
- ausgenohmen die Jurisdiction und Laude
- mien, die Jagd, als welche sich Sr Hoch-
- fürstl. Durchlauchten, als Ober eigenthümer
- und beständiger Grund Herr von Betsche
- für Sich; und Höchst Dero Nachfolger vorbe-
- halten — zu ihrem wahrem Erbundfigenthum
- dergestalt und allso, daß die gedachte Stadt
- Commune Betsche und den erwähnten Ort-
- schaften, damit als mit ihrem wahren Eigenthum
- gebahren, selbige verkaufen, rettauflichen, ver-
- schenken können mögen und sollen, für ein
- § 2.
- wohl verabredetes Kauf und Erbstands Quantum
- von
- Einmahlhundert und Achtzigtausend
- Reichsthaler
und Brennerei Gerechtigkeit, Ziegel und Kalk-Brennereien, daß Obra Vorwerk kurz alle und jede nutzbahre Rechte, und Gerechtigkeiten, welche des Herrn Fürsten von Hohenlohe Durchlauchten zeithero als Eigenthümer benutzt und genoßen, auch gemeßen können, mögen und sollen, in Pausch und Bogen, wie sie nur Nahmen haben mögen, ins besondere auch das Verkaufsrecht auf die zu Erb-Zins Rechten verliehenen Scholtiseyen und Vorwerke, ausgenohmen die Jurisdiction und Laude mien, die Jagd, als welche sich Sr Hochfürstl. Durchlauchten, als Ober eigenthümer und beständiger Grund Herr von Betsche für Sich; und Höchst Dero Nachfolger vorbehalten — zu ihrem wahrem Erbundfigenthum dergestalt und allso, daß die gedachte Stadt Commune Betsche und den erwähnten Ortschaften, damit als mit ihrem wahren Eigenthum gebahren, selbige verkaufen, rettauflichen, verschenken können mögen und sollen, für ein
§ 2. wohl verabredetes Kauf und Erbstands Quantum von Einmahlhundert und Achtzigtausend Reichsthaler
- in Königlichen Preußischen Courant nach dem
- Münzfuß von 1764 und einen jährlichen Grund-
- zins von
- Eintausend Reichsthaler
- in Courant nach gleichem Münzfuße.
- 3.
- Mit der Bezahlung des Kauf und Erbstandt
- Quantum wird es in der Art gehalten.
- Es übernehmen die Stadt und übrigen
- Dorfgemeinden ad Rationes Practii
- nachstehend benante auf die Herrschaft
- Betsche in dem Hipothequen Buche
- der Königlichen Regierung zu Posen
- intabulirte Hipotheyen Schulden als
- 1, 48000 rtlr
- für den Baurath Glenck einge-
- tragen, von welcher Summe
- 36000 rttl an dem Banquier
- Salomon Nathan junior zu
- Berlin und 12000 rttl an
- den Banquier Meyer
- Bernhard zu Frankfurth
- a/o cedirt sind.
- 48000 Rthl
in Königlichen Preußischen Courant nach dem Münzfuß von 1764 und einen jährlichen Grundzins von Eintausend Reichsthaler in Courant nach gleichem Münzfuße.
3. Mit der Bezahlung des Kauf und Erbstandt Quantum wird es in der Art gehalten. Es übernehmen die Stadt und übrigen Dorfgemeinden ad Rationes Practii nachstehend benante auf die Herrschaft Betsche in dem Hipothequen Buche der Königlichen Regierung zu Posen intabulirte Hipotheyen Schulden als
1, 48,000 rtlr für den Baurath Glenck eingetragen, von welcher Summe 36,000 rttl an dem Banquier Salomon Nathan junior zu Berlin und 12,000 rttl an den Banquier Meyer Bernhard zu Frankfurth a/o cedirt sind.
- 48000 Rthl
- 2, 2000 rtl.
- welche für den Handelsmann
- Abraham Moses Hirschel zu
- Breslau eingetragen sind.
- 3, 5000 rttllr
- welche für den Freyherrn von
- der Marwitz auf Budnik
- intabulirt und an den Banquier
- Meyer Bernhard in Frankfurth
- a/o cedirt sind.
- 4, 5000 rthl
- welche für die verwittwete Ober
- Amts Räthin Christiana Doro-
- thea Michaelis gebohrne
- Eichborn intabulirt sind.
- 5, 5000 rthl
- welche für den Baurath Johann
- Wilhelm Glenck intabulirt sind,
- und von ihm an den Banquier
- Meyer Bernhard in Frankfurth
- cedirt worden, welche sämtliche
- Posten von N. 2 - 5 von den
- Creditoren bereits gekündigt
- und zu Weinachten a. c. zah.
- bar sind.
- Wobey bemerkt wird, daß die
- Zinsen der 48000 rttlr bis
- zum 2ten July c. von den
- übrigen Capitalien aber bis
- zum 26tn July berichtiget sind.
- 65000 Rthl
48,000 Rthl
2, 2,000 rtl. welche für den Handelsmann Abraham Moses Hirschel zu Breslau eingetragen sind.
3, 5,000 rttllr welche für den Freyherrn von der Marwitz auf Budnik intabulirt und an den Banquier Meyer Bernhard in Frankfurth a/o cedirt sind.
4, 5,000 rthl welche für die verwittwete Ober Amts Räthin Christiana Dorothea Michaelis gebohrne Eichborn intabulirt sind.
5, 5,000 rthl welche für den Baurath Johann Wilhelm Glenck intabulirt sind, und von ihm an den Banquier Meyer Bernhard in Frankfurth cedirt worden, welche sämtliche Posten von N. 2 - 5 von den Creditoren bereits gekündigt und zu Weinachten a. c. zah. bar sind.
Wobey bemerkt wird, daß die Zinsen der 48,000 rttlr bis zum 2ten July c. von den übrigen Capitalien aber bis zum 26tn July berichtiget sind.
- 65000 Rthl
- 6., 72000 rthl
- Welche für den Banquier Meyer
- Bernhard zu Frankfurth a/o
- bereits intabulirt, und die Zinsen
- a 5 procent bis zum 26ten July
- d. J. so wie bei den übrigen
- Capitalien berichtiget sind,
- und versprechen sie diese
- summen an die Creditores zu
- berichtigen, und sich darüber
- mit ihnen zu einigen.
- 7, 137,000 Rthl.
- Stipuliren die Deputirten von dem Ueberrest des
- kaufs und Erbstandt Quanti
- Fünf und Dreysigtausend Reichsthaler
- so fort an Sr Hochfürstl Durchlaucht nach Breslau
- Franco zu berichtigen, den Rest von 8000 rthlr aber
- Termino Johannes k. J. nebst 5 procent Zinsen
- ohnfehlbar zu berichtigen, wenn es zu gehöriger Zeit
- gekündiget wird.
- Die vorstehend erwähnten 35000 rthlr werden in
- der Art bezahlt
- Morgenden Tages den 29ten July 7000 rthlr
- und von Morgen über 8 Tage werden die übri-
- gen 28000 rthlr bezahlt, und zwar werden
- die 7000 rthlr franco nach Breslau auf Kosten
- der Zahlenden gesendet.
65,000 Rthl
6., 72,000 rthl Welche für den Banquier Meyer Bernhard zu Frankfurth a/o bereits intabulirt, und die Zinsen a 5 procent bis zum 26ten July
d. J. so wie bei den übrigen Capitalien berichtiget sind, und versprechen sie diese summen an die Creditores zu berichtigen, und sich darüber mit ihnen zu einigen.
7, 137,000 Rthl. Stipuliren die Deputirten von dem Ueberrest des kaufs und Erbstandt Quanti Fünf und Dreysigtausend Reichsthaler so fort an Sr Hochfürstl Durchlaucht nach Breslau Franco zu berichtigen, den Rest von 8,000 rthlr aber Termino Johannes k. J. nebst 5 procent Zinsen ohnfehlbar zu berichtigen, wenn es zu gehöriger Zeit gekündiget wird.
Die vorstehend erwähnten 35,000 rthlr werden in der Art bezahlt Morgenden Tages den 29ten July 7,000 rthlr und von Morgen über 8 Tage werden die übrigen 28,000 rthlr bezahlt, und zwar werden die 7,000 rthlr franco nach Breslau auf Kosten der Zahlenden gesendet.
- ven unter den zuzahlenden Geldern wichtige holländische
- Rand Ducaten sind, so werden diese mit 4 gg. Agio
- pro # angenohmen
- Sollten die Gemeinden morgen über 8 Tage als den
- 5ten August die 28000 rtlr. nicht bezahlen, so hört
- der ganze heut geschloßene Contract auf, und die
- Gemeinden sind verbunden, die causirten Kosten
- zu bezahlen, erhalten die 7000 rttlr jedoch ohne
- Zinsen wieder zurück.
- §. 4.
- Die Uebergahn erfolgt so gleich, als die 28000 rthlr
- welche den 5ten August gezahlt werden sollen, be-
- zahlt sind, da jedoch der ehemahlige Pächter von Born-
- staedt noch in dem Besitze des hiesigen Vorwerks
- ist, und überdeßen Exmission ein Proceß anhängig
- ist, so bestehen die Gemeinden zwar nicht darauf
- daß ihnen der Besitz des Vorwerks so fort ein
- geräumt werde, wollen sich vielmehr gefallen
- laßen, daß bis das Exmissions Urthel nicht
- rechts kräftig ist, er darinnen bleibe, und erst
- wenn des Exmissions Urthel rechts kräftig
- ist, exmitirt werde, jedoch soll den Gemeinanderfür,
- eine der Sache angemeßene billige und zweckmäßige
- Entschädigung von dem Herrn Fürsten Durchlauchten
- gegeben werden.
- Was hingegen die Forſten anbetrift, ſo ſollen
- dieselben so gleich geschloßen seyn, so wie
- sie
ven unter den zuzahlenden Geldern wichtige holländische Rand Ducaten sind, so werden diese mit 4 gg. Agio pro # angenohmen Sollten die Gemeinden morgen über 8 Tage als den 5ten August die 28,000 rtlr. nicht bezahlen, so hört der ganze heut geschloßene Contract auf, und die Gemeinden sind verbunden, die causirten Kosten zu bezahlen, erhalten die 7,000 rttlr jedoch ohne Zinsen wieder zurück.
§. 4. Die Uebergahn erfolgt so gleich, als die 28,000 rthlr welche den 5ten August gezahlt werden sollen, bezahlt sind, da jedoch der ehemahlige Pächter von Bornstaedt noch in dem Besitze des hiesigen Vorwerks ist, und überdeßen Exmission ein Proceß anhängig ist, so bestehen die Gemeinden zwar nicht darauf daß ihnen der Besitz des Vorwerks so fort ein geräumt werde, wollen sich vielmehr gefallen laßen, daß bis das Exmissions Urthel nicht rechts kräftig ist, er darinnen bleibe, und erst wenn des Exmissions Urthel rechts kräftig ist, exmitirt werde, jedoch soll den Gemeinanderfür, eine der Sache angemeßene billige und zweckmäßige Entschädigung von dem Herrn Fürsten Durchlauchten gegeben werden.
Was hingegen die Forſten anbetrift, ſo ſollen dieselben so gleich geschloßen seyn, so wie
- sie es itzt schon sind, und das darinnen geschlagene
- Holz, in so fern es nicht zur Wirthschaft ge-
- schlagen ist, bleibt Eigenthum, Sr. Durchlaucht
- das Herrn Fursten von Hohenlohe.
- §. 5.
- Sämtliche herrschaftliche Wohn-Wirthschafts-
- Forst und sonstige Gebäudin sind den Gemeinden
- gleichfals erb und eigenthümlich überlaßen,
- jedoch sind die Gemeinden verbunden, den
- Forstern in den Försterhäusern in einer
- Stube die Wohnung bis zu Michaeli c. a.
- zu belaßen, so wie auch die Benutzung ihrer
- Gärten. Auch behalten sich Sr Durchlaucht
- das Schloß zum Sitz des Gerichts, der
- Wohnung des Gerichts Dieners, und der Wohnung
- für höchst dieselben oder ihre Commissarien auch
- eine Stallung zu 2. Pferden vor, welche sie selbst
- um baulichen Zustande unterhalten.
- Bey Bauthen an diesem Gebäude sind die Gemeinde
- verbunden, dem Herrn Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen durchlauchten und ihren Nachfolgern
- die Ziegeln um den Kosten Preiß abzulaßen,
- und das Holz zum Ausbau aus der Hayden
- unentgeldlich zu verabfolgen. Auch sind die
- Gemeinden verbunden, das zur Heitzung
- der
sie es itzt schon sind, und das darinnen geschlagene Holz, in so fern es nicht zur Wirthschaft geschlagen ist, bleibt Eigenthum, Sr. Durchlaucht das Herrn Fursten von Hohenlohe.
§. 5. Sämtliche herrschaftliche Wohn-Wirthschafts- Forst und sonstige Gebäudin sind den Gemeinden gleichfals erb und eigenthümlich überlaßen, jedoch sind die Gemeinden verbunden, den Forstern in den Försterhäusern in einer Stube die Wohnung bis zu Michaeli c. a. zu belaßen, so wie auch die Benutzung ihrer Gärten. Auch behalten sich Sr Durchlaucht das Schloß zum Sitz des Gerichts, der Wohnung des Gerichts Dieners, und der Wohnung für höchst dieselben oder ihre Commissarien auch eine Stallung zu 2. Pferden vor, welche sie selbst um baulichen Zustande unterhalten. Bey Bauthen an diesem Gebäude sind die Gemeinde verbunden, dem Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen durchlauchten und ihren Nachfolgern die Ziegeln um den Kosten Preiß abzulaßen, und das Holz zum Ausbau aus der Hayden unentgeldlich zu verabfolgen. Auch sind die Gemeinden verbunden, das zur Heitzung
- der Gerichtsstube und des Gerichtsdieners
- nöthiges Holz unentgeldlich aus der Hayde
- zu verabreichen, und heran zu fahren.
- Gleicher gestaldt ſind auch die Gemeinden
- verbunden, wenn Sr Hochfürstl Durchlaucht
- der deren Commissarien hier anwesend
- sind, das nöthige Brennholz unentgeldlich
- zu verabreichen und heran zu fahren.
- §. 6.
- Was die zwischen Sr Hochfürstl Durch
- lauchten und einigen Kaufleuten geschloßen
- Holz Kauf Contracte anbetrift, so versprechen
- Höchst dieselben die Holz Käufer abzufinden,
- ohne daß die Gemeinden dazu irgend einen
- beitrag leisten.
- § 7.
- Es verpflichten sich die Eingangserwähnten
- Stadt und Dorfgemeinden bey Veräußerungen
- ihrer Grundstücke 10 procent Laudemium an
- Sr Hochfürstl. Durchlauchten und deren Nach-
- folger im Besitze von der Kauf Summe zu
- entrichten. Von diesem Laudemien sind
- jedoch die Stellen ausgenohmen, welche die
- Gemeinden
der Gerichtsstube und des Gerichtsdieners nöthiges Holz unentgeldlich aus der Hayde zu verabreichen, und heran zu fahren. Gleicher gestaldt ſind auch die Gemeinden verbunden, wenn Sr Hochfürstl Durchlaucht der deren Commissarien hier anwesend sind, das nöthige Brennholz unentgeldlich zu verabreichen und heran zu fahren.
§. 6. Was die zwischen Sr Hochfürstl Durch lauchten und einigen Kaufleuten geschloßen Holz Kauf Contracte anbetrift, so versprechen Höchst dieselben die Holz Käufer abzufinden, ohne daß die Gemeinden dazu irgend einen beitrag leisten.
§ 7. Es verpflichten sich die Eingangserwähnten Stadt und Dorfgemeinden bey Veräußerungen ihrer Grundstücke 10 procent Laudemium an Sr Hochfürstl. Durchlauchten und deren Nachfolger im Besitze von der Kauf Summe zu entrichten. Von diesem Laudemien sind jedoch die Stellen ausgenohmen, welche die
- Gemeinden izt neu anlegen wollen, wenn diese
- aber in Zukunft verkauft werden, so wird
- davon des Laudemium mit 10. procent gleichfals
- entrichtet.
- §. 8.
- ferner behalten sich Sr Hochfürstl. Durchlaucht
- vor.
- Daß, wenn Sie Höchst selbst, oder deren Nachfolger
- im Besitze hieher kommen, oder ihre Commissar-
- en hieher senden sollten, die Gemeinden schuldig
- sind, die Vorspannfuhren aufs Weite von 4
- Meilen Hin und Rück Weg zu leisten.
- §. 9.
- Ferner behalten sich Sr Durchlaucht wenn dieselben
- das Patronatrecht über die Betscher Kirche erhalten
- sollten, das Patronatrecht vor, jedoch sollen die Stadt
- und Dorf Gemeinden das Recht haben, den Geistlichen
- zu wählen, und denselben in Vorschlag zu bringen
- welchen vorgeschlagenen Geistlichen S. Hochfürstl.
- Durchlaucht dem Bischoff Consistorio zu praesen-
- tiren versprechen.
- §. 10.
- Die Prozeße zwischen der Gemeinde zu Stocki,
- und dem Herrn Fürsten von Hohenlohe wegen
- Eigenthum des Stocker Bruchs, zwischen den Herrn
- Fürsten
Gemeinden izt neu anlegen wollen, wenn diese aber in Zukunft verkauft werden, so wird davon des Laudemium mit 10. procent gleichfals entrichtet.
§. 8. ferner behalten sich Sr Hochfürstl. Durchlaucht vor.
Daß, wenn Sie Höchst selbst, oder deren Nachfolger im Besitze hieher kommen, oder ihre Commissaren hieher senden sollten, die Gemeinden schuldig sind, die Vorspannfuhren aufs Weite von 4 Meilen Hin und Rück Weg zu leisten.
§. 9. Ferner behalten sich Sr Durchlaucht wenn dieselben das Patronatrecht über die Betscher Kirche erhalten sollten, das Patronatrecht vor, jedoch sollen die Stadt und Dorf Gemeinden das Recht haben, den Geistlichen zu wählen, und denselben in Vorschlag zu bringen welchen vorgeschlagenen Geistlichen S. Hochfürstl. Durchlaucht dem Bischoff Consistorio zu praesentiren versprechen.
§. 10. Die Prozeße zwischen der Gemeinde zu Stocki, und dem Herrn Fürsten von Hohenlohe wegen Eigenthum des Stocker Bruchs, zwischen den Herrn
- Fürsten von Hohenlohe und dem Besitzer von Zie-
- lomi[pat?], wegen des Einlösungs Rechts, und zwischen
- den Landrath von Schmaling als Besitzer des
- Vorwecks in Głażewo und dem Herrn von
- Hohenlohe Durchlauchten wegen Confirmation
- des Privilegii, so wie auch den Proceß zwischen
- den Herrn Fursten von Hohenlohe, und den Hert-
- zig in Lowino wegen Zurückgabe der Schales
- tro übernehmen die Gemeinden auf ihre Gefahr
- und Kosten, und was sie erstreiten oder im
- Wege des Vergleichs erhalten möchten, fällt
- den Gemeinden zu, ohne daß Sr Durchlaucht
- daran den mindesten Anspruch haben.
- §. 11.
- Die von Sr Durchlaucht als Dominio
- von Betsche zeither entrichteten Competenz
- Steuern und andern öffentlichen und sonstigen
- Abgaben, und Lasten wie sie Nahmen haben,
- wohin auch die Kranken fuhren in das Schillner
- und Punctner Hauland gehören, so wie auch
- die fuhren zur Herbeyholung und Abfarth
- des Gerichts, und wie sie sonst Nahmen haben
- übernehmen die erwähnten Stadt und Dorf
- Gemeinden, und können die letztern, wenn
- diese Abgaben in Zukunft erhöhet werden.
- sollten, keine Vergütigung von den Herrn
- Fürsten
Fürsten von Hohenlohe und dem Besitzer von Zielomi[pat?], wegen des Einlösungs Rechts, und zwischen den Landrath von Schmaling als Besitzer des Vorwecks in Głażewo und dem Herrn von Hohenlohe Durchlauchten wegen Confirmation des Privilegii, so wie auch den Proceß zwischen den Herrn Fursten von Hohenlohe, und den Hertzig in Lowino wegen Zurückgabe der Schales tro übernehmen die Gemeinden auf ihre Gefahr und Kosten, und was sie erstreiten oder im Wege des Vergleichs erhalten möchten, fällt den Gemeinden zu, ohne daß Sr Durchlaucht daran den mindesten Anspruch haben.
§. 11. Die von Sr Durchlaucht als Dominio von Betsche zeither entrichteten Competenz Steuern und andern öffentlichen und sonstigen Abgaben, und Lasten wie sie Nahmen haben, wohin auch die Kranken fuhren in das Schillner und Punctner Hauland gehören, so wie auch die fuhren zur Herbeyholung und Abfarth des Gerichts, und wie sie sonst Nahmen haben übernehmen die erwähnten Stadt und Dorf Gemeinden, und können die letztern, wenn diese Abgaben in Zukunft erhöhet werden. sollten, keine Vergütigung von den Herrn
- Fürsten von Hohenlohe Durchlauchten fordern.
- Auch übernehmen die Gemeinden den von Sr
- Hochfürstlichen Durchlauchten zur hiesigen Stadt
- Schule auf 1. Jahr zu leisten versprochenen Beitrag
- von fünfzig Reichsthaler.
- §. 12.
- Beide contrahirende Theile verpflichten sich
- diesen Contract bei den competenten Behörden
- zu verlaut baaren, und die Confirmation nachzu-
- suchen, und machen sich Sr. Hochfürstl. Durchlaucht
- hierbei verbindlich, sich bestmögstlich zu verwenden
- daß dieser Contract von den Competenten behörden
- confirmirt, auch den Gemeinden der Consens zur
- ferner weitem Dismembration der ihnen über-
- laßenen Grundstücke ertheilt werde.
- §. 13.
- So bald die Tradition des hiesigen, und des
- Obra- Vorwecks erfolgt, wird dem Stadt
- und Dorf Gemeinden zugleich dasjenige
- Vieh und Wirthschafts Inventarium, als
- welches unter den Kauf und Erbstands
- Quanto mit verkauft ist, u der Zahl über-
- geben, als der Pächter von Bornstädt
- selbige im Jahr 1800 bei der Ueber-Gabe
- erhalten hat.
- §. 14.
Fürsten von Hohenlohe Durchlauchten fordern. Auch übernehmen die Gemeinden den von Sr Hochfürstlichen Durchlauchten zur hiesigen Stadt Schule auf 1. Jahr zu leisten versprochenen Beitrag von fünfzig Reichsthaler.
§. 12. Beide contrahirende Theile verpflichten sich diesen Contract bei den competenten Behörden zu verlaut baaren, und die Confirmation nachzusuchen, und machen sich Sr. Hochfürstl. Durchlaucht hierbei verbindlich, sich bestmögstlich zu verwenden daß dieser Contract von den Competenten behörden confirmirt, auch den Gemeinden der Consens zur ferner weitem Dismembration der ihnen überlaßenen Grundstücke ertheilt werde.
§. 13. So bald die Tradition des hiesigen, und des Obra- Vorwecks erfolgt, wird dem Stadt und Dorf Gemeinden zugleich dasjenige Vieh und Wirthschafts Inventarium, als welches unter den Kauf und Erbstands Quanto mit verkauft ist, u der Zahl übergeben, als der Pächter von Bornstädt selbige im Jahr 1800 bei der Ueber-Gabe erhalten hat.
- § 14.
- Dieser Contract soll für Sr Hochfürstl Durchlaucht
- dem Herrn Fürsten zu Hohenloh -Ingelfingen
- für sich, und Höchst dero Erben und Nachfolger
- so wie auch von Seiten der Stadt und Dorfgemeinden
- zu ewigen Zeiten verbindlich seyn. Und wird
- der jährlich zubezahlende Canon oder Grund-
- zinns von 1000 rttlr in halbjähriger Ratis
- mit 500 rthlr nehmlich jedesmahl Termino
- Weinachten und Termino Johannis Baptista
- alljährlich sub paena executiones entrichtet, und
- nach Breslau Franco gesendet.
- §. 15.
- So lange die Gemeinden die ihnen überlaßenen
- Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht veräußer
- nen oder dismembriren, so bleibt der Status
- Passivat in dem jetzigen Zustande.
- So bald aber das Vorwerk dismembrirt ist, sind
- die Erbkäufer schuldig, die intabulirten Posten auf
- ihre Grundstücke transferriren, und auf den
- Nahmen Sr. Hochfürstl: Durchlaucht
- löschen zu laßen.
§ 14. Dieser Contract soll für Sr Hochfürstl Durchlaucht dem Herrn Fürsten zu Hohenloh -Ingelfingen für sich, und Höchst dero Erben und Nachfolger so wie auch von Seiten der Stadt und Dorfgemeinden zu ewigen Zeiten verbindlich seyn. Und wird der jährlich zubezahlende Canon oder Grundzinns von 1,000 rttlr in halbjähriger Ratis mit 500 rthlr nehmlich jedesmahl Termino Weinachten und Termino Johannis Baptista alljährlich sub paena executiones entrichtet, und nach Breslau Franco gesendet.
§. 15. So lange die Gemeinden die ihnen überlaßenen Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht veräußer nen oder dismembriren, so bleibt der Status Passivat in dem jetzigen Zustande. So bald aber das Vorwerk dismembrirt ist, sind die Erbkäufer schuldig, die intabulirten Posten auf ihre Grundstücke transferriren, und auf den Nahmen Sr. Hochfürstl: Durchlaucht löschen zu laßen.
- §. 16.
- Für den stipulirten Canon der 1000 rthlr jährlich
- haften sämtliche Gemeinden in solidum, und
- laßen sich die Eintragung im Hypothequen Buche
- auf ihre Grundstücke gefallen, so wie hingegen
- auch Sr Hochfürstl. Durchlaucht sich gefallen
- laßen, daß dieser gegenwärtige Contract
- bey dem Hypotheken Buche des Dominii Bet-
- sche und Zubehöre eingetragen werde.
- §. 17.
- Schlüßlich entsagen Contrahenten allen und jeden
- Einwendungen, sie mögen Nahmen haben wie sie
- wollen, insbesondere entsagen die Stadt- und
- Dorfgemeinden dem Einwande der Verletzung
- über die Hälfte, welcher ihnen dahin erklärt
- würde.
- daß wenn das verabredete Kauf= und
- Erbstandts quantum den wahren Werth der
- überlaßenen Grundstücke und Gerechtig-
- keiten um das doppelte überstiege ihnen
- durch
§. 16. Für den stipulirten Canon der 1,000 rthlr jährlich haften sämtliche Gemeinden in solidum, und laßen sich die Eintragung im Hypothequen Buche auf ihre Grundstücke gefallen, so wie hingegen auch Sr Hochfürstl. Durchlaucht sich gefallen laßen, daß dieser gegenwärtige Contract bey dem Hypotheken Buche des Dominii Betsche und Zubehöre eingetragen werde.
§. 17. Schlüßlich entsagen Contrahenten allen und jeden Einwendungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, insbesondere entsagen die Stadt- und Dorfgemeinden dem Einwande der Verletzung über die Hälfte, welcher ihnen dahin erklärt würde.
daß wenn das verabredete Kauf= und Erbstandts quantum den wahren Werth der überlaßenen Grundstücke und Gerechtigkeiten um das doppelte überstiege ihnen durch
- der Rücktritt von der Contracte frey, von sein
- wurde.
- § 18.
- Sr Hochfürstlichen Durchlauchten behalten
- sich der Oberaussicht über die Forsten vor, welche
- sie dem Königlichen Oberförster Feller übertragen.
- werden, und die Gemeinden verpflichten sich,
- diesen wegen seiner Bemühungen zu entschä-
- digen; und sich dieserhalb mit ihm zueinigen.
- Damit wurde da ein mehreres nicht anzu-
- führen war, die Verhandlung geschlossen
- des Protocoll vorgelesen, den der deutschen
- Sprache nicht vollkommenen kündigen Deputirten
- der Stadt und Dorfgemeinden, welche die
- führung eines besondern Nebenprotocolls in
- polnischer Sprache verboten hatte, durch
- am vereideten Dollmetscher Echaust ver-
- Dollmetscht genehmiget und unterschrieben,
- wobey von den Contrahenten noch bemerkt
- wurde, daß die Kosten der Aufnahme
- Expedition
der Rücktritt von der Contracte frey, von sein wurde.
§ 18. Sr Hochfürstlichen Durchlauchten behalten sich der Oberaussicht über die Forsten vor, welche sie dem Königlichen Oberförster Feller übertragen. werden, und die Gemeinden verpflichten sich, diesen wegen seiner Bemühungen zu entschädigen; und sich dieserhalb mit ihm zueinigen. Damit wurde da ein mehreres nicht anzuführen war, die Verhandlung geschlossen des Protocoll vorgelesen, den der deutschen Sprache nicht vollkommenen kündigen Deputirten der Stadt und Dorfgemeinden, welche die führung eines besondern Nebenprotocolls in polnischer Sprache verboten hatte, durch am vereideten Dollmetscher Echaust verDollmetscht genehmiget und unterschrieben, wobey von den Contrahenten noch bemerkt wurde, daß die Kosten der Aufnahme
- Expedition, Verlautbarung und Confirmation von
- beiden Theilen zur Hälfte getragen werden.
- Vorgelesen genehmigt und unterschrieben
- selbst gelesen und genehmigt
- Johann Wilhelm Glenck Hochfürstlich
- Hohenlohe Ingelfingischen Generalbevollmächtigen
- Peter Friederich August von Triebenfeld.
- Jan Chmara. Jako pełno mocny.
- Matheus Młynkiewicz pełno mocny Plenipo-
- tent.
- Josef Echaust als Dollmetscher
- Metzig
- Justitiarius
- Neumann
- Actuarius
- Actum Betsche den 29ten July 1804
- Heute erschien
- 1, der Fürstl. Hohenloh-Ingelfingensche
- General Bevollmächtigte Baurath Johann
- Wilhelm Glenck, desgleichen der Special
- Bevollmächtigte
Expedition, Verlautbarung und Confirmation von beiden Theilen zur Hälfte getragen werden. Vorgelesen genehmigt und unterschrieben selbst gelesen und genehmigt Johann Wilhelm Glenck Hochfürstlich Hohenlohe Ingelfingischen Generalbevollmächtigen Peter Friederich August von Triebenfeld. Jan Chmara. Jako pełno mocny. Matheus Młynkiewicz pełno mocny Plenipotent.
Josef Echaust als Dollmetscher Metzig
Justitiarius
Neumann
Actuarius Actum Betsche den 29ten July 1804 Heute erschien
1, der Fürstl. Hohenloh-Ingelfingensche General Bevollmächtigte Baurath Johann Wilhelm Glenck, desgleichen der Special
- Bevollmächtigte der Bürgerschaft Matheus
- Młynkiewicz und der Bevollmächtigte Chmara
- der Gemeinden Kulligowo, Stalluhn, Schartzig,
- Stocki, Schwiechodezin, Lowin und bringen
- zu dem gestern aufgenohmenen Contracte
- nachfolgendes bey.
- §. 1.
- Herrn Fürsten von Hohenlohe Durch-
- lauchten versichern den Gemeinden, daß
- außer den bereits gekündigten Hypothequen
- Capitalien innerhalb einem halben Jahre
- keines gekündigt werden wird.
- §. 2.
- Die stadt dorfgemeinden ver-
- pflichten sich bey vorfallenden Criminal
- Untersuchungen, die Untersuchungs Kosten,
- insoweit die übrigen zum Betscher Schlü-
- ßel gehörenden Gemeinden nicht selbst zur
- Tragung derselben verpflichtet sind, für
- immer zu tragen.
- Somit
Bevollmächtigte der Bürgerschaft Matheus Młynkiewicz und der Bevollmächtigte Chmara der Gemeinden Kulligowo, Stalluhn, Schartzig, Stocki, Schwiechodezin, Lowin und bringen zu dem gestern aufgenohmenen Contracte nachfolgendes bey.
§. 1. Herrn Fürsten von Hohenlohe Durchlauchten versichern den Gemeinden, daß außer den bereits gekündigten Hypothequen Capitalien innerhalb einem halben Jahre keines gekündigt werden wird.
§. 2. Die stadt dorfgemeinden verpflichten sich bey vorfallenden Criminal Untersuchungen, die Untersuchungs Kosten, insoweit die übrigen zum Betscher Schlüßel gehörenden Gemeinden nicht selbst zur Tragung derselben verpflichtet sind, für immer zu tragen.
- Somit wurde die Verhandlung geschloßen, das
- Protocoll vorgelesen, den Deputirten der Gemeinde
- welche der deutschen Sprache nicht ganz kundig
- sind die Führung eines Protocolls in polnischer
- Sprache verboten hatten, durch den vereideten
- Dollmetscher Echaust, verdolmetscht, genehmigt,
- und unterschrieben.
- Johann Wilhelm Glenck
- H. Chmara mpp M. Młynkiewicz
- Echaust.
- Metzig
- Neumann.
- Da nun eine beglaubte ausfertigung von nöthen
- auch darum gebethen worden, als wird gegenwärtig
- Ausfertigung zu des Urkund unter Unserm
- Insiegel und Unterschrift ertheilt - So geschehen
- Betsche den 7ten December 1804.
- Fürstl. Hohenlohe-Ingelfingensches Gerichts Amt Betsche
- Metzig,
- Justitiarius
- (L. S.)
- Neumann
- Actuarius
Somit wurde die Verhandlung geschloßen, das Protocoll vorgelesen, den Deputirten der Gemeinde welche der deutschen Sprache nicht ganz kundig sind die Führung eines Protocolls in polnischer Sprache verboten hatten, durch den vereideten Dollmetscher Echaust, verdolmetscht, genehmigt, und unterschrieben.
Johann Wilhelm Glenck
H. Chmara mpp M. Młynkiewicz Echaust.
Metzig
Neumann.
Da nun eine beglaubte ausfertigung von nöthen auch darum gebethen worden, als wird gegenwärtig Ausfertigung zu des Urkund unter Unserm Insiegel und Unterschrift ertheilt - So geschehen Betsche den 7ten December 1804. Fürstl. Hohenlohe-Ingelfingensches Gerichts Amt Betsche Metzig,
Justitiarius
(L. S.)
Neumann
Actuarius


















