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28 July 1804

Pszczew (Betsche)

An engrossment of a hereditary-lease contract made before the court office at Pszczew: the general agent Glenck makes over, for the reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, to the burgesses of Pszczew and the village communities of Stołuń, Kuligowo, Szarcz, Stoki, Świechocin and Łowyń the whole lordship of Pszczew as their property, for 180,000 Rthl and a ground rent of 1,000 Rthl a year. The communities take over the registered mortgage debts and pay 35,000 Rthl at once; the Prince keeps the jurisdiction, the transfer fee, the hunting and the castle. The former lessee Bornstädt stays on the home farm until his eviction suit is decided. The agents, Matheus Młynkiewicz and Johann Chmara, had the contract interpreted to them.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. No. 93.
  2. Wir das Fürstliche Hohenloh-Ingelfingensche
  3. Gerichts- undt der Herrschaft Betsche thun kund
  4. und fügen hiermit jeder männiglich, besonders
  5. aber, wo es von nöthen ist zu wißen, daß
  6. vor Uns erschienen.
  7. 1. der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingen, ihn Güther
  8. Director und General Bevollmächtigte Baurath
  9. Johann Wilhelm Glenck an einem
  10. 2. Desgleichen die Bevollmächtigten der Stadt
  11. und Land Gemeinden, als der Stadt Betsche
  12. dorf Staluhn, Schaertzig, Schwiechodezin,
  13. Stocki, Lowin und Kulligowo,
  14. a) der Bürger und Stadt Repraesentant
  15. Matheus Młynkiewicz
  16. b) der Freyscholze Johann Chmara
  17. und einen Erpacht Contract über die Güther
  18. der Herrschaft Betsche geschloßen haben, wie
  19. solches die Verhandlung vom 28ten July C. a.
  20. So wie auch der Nachtrag vom 29 July c. a. des
  21. mehrern besaget, also lautend
  22. Actum Betsche den 28ten July 1804
  23. Erscheinen
  24. 1., der fürstlichen Hohenlohe = Ingelfingensche
  25. general Bevollmächtigter Baurath Glenck
  26. welchen Sr Hochfürstl Durchlauchten
  27. den Herrn Krieges und Forstrath
  28. von Triebenfeld Erbherrn auf Schweinern
  29. und
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  1. und Kontopp als höchst Ihren Freund und Beistand
  2. Zügen, mit haben
  3. 2. Der Bürger und Stadt Repræsentant Matheus
  4. Młynkiewicz als Bevollmächtigter der Betscher
  5. Bürgerschaft,
  6. 3. Der frey Scholze Johann Chmara aus Stalluhn
  7. als bevollmächtigter der Dorf Gemeinden
  8. Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stocki, Swiechodezin
  9. und Lowin
  10. mit dem Antrage, einen Contract zwischen Sr
  11. Hochfürstl Durchlauchten, den Herrn regierenden
  12. Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, der Bürgerschaft
  13. zu Betsche, und vorstehen benannten Dorf
  14. Gemeinden auf der Grund die Punctation de
  15. dato Alt Schartzig den 16ten July 1804 aufzunehmen
  16. der Fürstliche Hohenlohesche Bevollmächtigte
  17. baurath Johann Wilhelm Glenck producirte die gehöret
  18. Vollmacht des Herrn Fürsten zu Hohenlohen
  19. 26ten Aprill 1803. wornach der selben authorisirt
  20. ist, Verträge gültiger weise abzuschließen, von
  21. welcher Vollmacht eine vidimirte Abschrift zu diesen
  22. Acten genohmen wurde.
  23. Gleichergestalt überreicht auf der Młynkiewicz
  24. eine gerichtliche Vollmacht von 5ten Aprill
  25. 1804 nach welcher er authorisirt ist, im Nahmen
  26. der Stadt mit dem Herrn regierenden Fürsten
  27. zu Hohenlohe Durchlauchten einen Contract über
  28. sämmtliche zur Herrschaft Betsche gehörige
  29. Grundstücke und nützbare Gerechtigkeiten abzu
  30. schlüßen.
  31. Ebenfals überreicht der Chmara eine gerichtliche
  32. Vollmacht
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  1. Vollmacht vom 5ten Aprill 1804. wornach er von
  2. den Gemeinden
  3. Stalluhn Kulligowo, Schartzig, Stocki,
  4. Swiechodezin, und Lowin.
  5. gleichergestalt wie der Młynkiewicz authorisirt ist,
  6. einen Contract abzuschlißen.
  7. Nach wechselseitiger gepflogenen Unterhandlungen,
  8. und nachdem die Punctation vom 16ten July 1804
  9. beygebracht worden war, und die persönliche
  10. Fähigkeit der Comparenten Verträge zu schlißen
  11. keinem Bedenken unterworfen war, so wurde
  12. der Contract wie folget aufgenohmen.
  13. §. 1.
  14. Es überlaßen Seine Hochfürstl. Durchlaucht
  15. Der Herr regierende Fürst Friedrich
  16. Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, Gouverneur
  17. zu Breslau, General Inspecteur der Infanterie
  18. und Ritter der Königlichen Preußischen großen Orden,
  19. als Erbherr der Herrschaft Betsche im Meseritzer
  20. Kreise belegen, an die Bürgerschaft der Stadt Betsche
  21. und die Einwohner der Dörfer
  22. Kulligowo, Stalluhn, Schartzig, Stocki,
  23. Schwiechodezin, Lowin sämmtliche ihnen
  24. zugehörige Vorwerke, Aecker, Gärten, Wiesen
  25. Bruch, Seen, Teiche, Teichstäte, Flüße, Hütungen,
  26. Heyren, Lehden, Forsten, Wälder, Busche, Gesträuche
  27. Geld und Natural Zinsen, der Propination, Bran-
  28. und
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  1. und Brennerei Gerechtigkeit, Ziegel und
  2. Kalk-Brennereien, daß Obra Vorwerk
  3. kurz alle und jede nutzbahre Rechte, und
  4. Gerechtigkeiten, welche des Herrn Fürsten
  5. von Hohenlohe Durchlauchten zeithero als
  6. Eigenthümer benutzt und genoßen, auch
  7. gemeßen können, mögen und sollen, in
  8. Pausch und Bogen, wie sie nur Nahmen
  9. haben mögen, ins besondere auch das
  10. Verkaufsrecht auf die zu Erb-Zins Rechten
  11. verliehenen Scholtiseyen und Vorwerke,
  12. ausgenohmen die Jurisdiction und Laude
  13. mien, die Jagd, als welche sich Sr Hoch-
  14. fürstl. Durchlauchten, als Ober eigenthümer
  15. und beständiger Grund Herr von Betsche
  16. für Sich; und Höchst Dero Nachfolger vorbe-
  17. halten — zu ihrem wahrem Erbundfigenthum
  18. dergestalt und allso, daß die gedachte Stadt
  19. Commune Betsche und den erwähnten Ort-
  20. schaften, damit als mit ihrem wahren Eigenthum
  21. gebahren, selbige verkaufen, rettauflichen, ver-
  22. schenken können mögen und sollen, für ein
  23. § 2.
  24. wohl verabredetes Kauf und Erbstands Quantum
  25. von
  26. Einmahlhundert und Achtzigtausend
  27. Reichsthaler
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  1. in Königlichen Preußischen Courant nach dem
  2. Münzfuß von 1764 und einen jährlichen Grund-
  3. zins von
  4. Eintausend Reichsthaler
  5. in Courant nach gleichem Münzfuße.
  6. 3.
  7. Mit der Bezahlung des Kauf und Erbstandt
  8. Quantum wird es in der Art gehalten.
  9. Es übernehmen die Stadt und übrigen
  10. Dorfgemeinden ad Rationes Practii
  11. nachstehend benante auf die Herrschaft
  12. Betsche in dem Hipothequen Buche
  13. der Königlichen Regierung zu Posen
  14. intabulirte Hipotheyen Schulden als
  15. 1, 48000 rtlr
  16. für den Baurath Glenck einge-
  17. tragen, von welcher Summe
  18. 36000 rttl an dem Banquier
  19. Salomon Nathan junior zu
  20. Berlin und 12000 rttl an
  21. den Banquier Meyer
  22. Bernhard zu Frankfurth
  23. a/o cedirt sind.
  24. 48000 Rthl
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  1. 48000 Rthl
  2. 2, 2000 rtl.
  3. welche für den Handelsmann
  4. Abraham Moses Hirschel zu
  5. Breslau eingetragen sind.
  6. 3, 5000 rttllr
  7. welche für den Freyherrn von
  8. der Marwitz auf Budnik
  9. intabulirt und an den Banquier
  10. Meyer Bernhard in Frankfurth
  11. a/o cedirt sind.
  12. 4, 5000 rthl
  13. welche für die verwittwete Ober
  14. Amts Räthin Christiana Doro-
  15. thea Michaelis gebohrne
  16. Eichborn intabulirt sind.
  17. 5, 5000 rthl
  18. welche für den Baurath Johann
  19. Wilhelm Glenck intabulirt sind,
  20. und von ihm an den Banquier
  21. Meyer Bernhard in Frankfurth
  22. cedirt worden, welche sämtliche
  23. Posten von N. 2 - 5 von den
  24. Creditoren bereits gekündigt
  25. und zu Weinachten a. c. zah.
  26. bar sind.
  27. Wobey bemerkt wird, daß die
  28. Zinsen der 48000 rttlr bis
  29. zum 2ten July c. von den
  30. übrigen Capitalien aber bis
  31. zum 26tn July berichtiget sind.
  32. 65000 Rthl
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  1. 65000 Rthl
  2. 6., 72000 rthl
  3. Welche für den Banquier Meyer
  4. Bernhard zu Frankfurth a/o
  5. bereits intabulirt, und die Zinsen
  6. a 5 procent bis zum 26ten July
  7. d. J. so wie bei den übrigen
  8. Capitalien berichtiget sind,
  9. und versprechen sie diese
  10. summen an die Creditores zu
  11. berichtigen, und sich darüber
  12. mit ihnen zu einigen.
  13. 7, 137,000 Rthl.
  14. Stipuliren die Deputirten von dem Ueberrest des
  15. kaufs und Erbstandt Quanti
  16. Fünf und Dreysigtausend Reichsthaler
  17. so fort an Sr Hochfürstl Durchlaucht nach Breslau
  18. Franco zu berichtigen, den Rest von 8000 rthlr aber
  19. Termino Johannes k. J. nebst 5 procent Zinsen
  20. ohnfehlbar zu berichtigen, wenn es zu gehöriger Zeit
  21. gekündiget wird.
  22. Die vorstehend erwähnten 35000 rthlr werden in
  23. der Art bezahlt
  24. Morgenden Tages den 29ten July 7000 rthlr
  25. und von Morgen über 8 Tage werden die übri-
  26. gen 28000 rthlr bezahlt, und zwar werden
  27. die 7000 rthlr franco nach Breslau auf Kosten
  28. der Zahlenden gesendet.
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  1. ven unter den zuzahlenden Geldern wichtige holländische
  2. Rand Ducaten sind, so werden diese mit 4 gg. Agio
  3. pro # angenohmen
  4. Sollten die Gemeinden morgen über 8 Tage als den
  5. 5ten August die 28000 rtlr. nicht bezahlen, so hört
  6. der ganze heut geschloßene Contract auf, und die
  7. Gemeinden sind verbunden, die causirten Kosten
  8. zu bezahlen, erhalten die 7000 rttlr jedoch ohne
  9. Zinsen wieder zurück.
  10. §. 4.
  11. Die Uebergahn erfolgt so gleich, als die 28000 rthlr
  12. welche den 5ten August gezahlt werden sollen, be-
  13. zahlt sind, da jedoch der ehemahlige Pächter von Born-
  14. staedt noch in dem Besitze des hiesigen Vorwerks
  15. ist, und überdeßen Exmission ein Proceß anhängig
  16. ist, so bestehen die Gemeinden zwar nicht darauf
  17. daß ihnen der Besitz des Vorwerks so fort ein
  18. geräumt werde, wollen sich vielmehr gefallen
  19. laßen, daß bis das Exmissions Urthel nicht
  20. rechts kräftig ist, er darinnen bleibe, und erst
  21. wenn des Exmissions Urthel rechts kräftig
  22. ist, exmitirt werde, jedoch soll den Gemeinanderfür,
  23. eine der Sache angemeßene billige und zweckmäßige
  24. Entschädigung von dem Herrn Fürsten Durchlauchten
  25. gegeben werden.
  26. Was hingegen die Forſten anbetrift, ſo ſollen
  27. dieselben so gleich geschloßen seyn, so wie
  28. sie
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  1. sie es itzt schon sind, und das darinnen geschlagene
  2. Holz, in so fern es nicht zur Wirthschaft ge-
  3. schlagen ist, bleibt Eigenthum, Sr. Durchlaucht
  4. das Herrn Fursten von Hohenlohe.
  5. §. 5.
  6. Sämtliche herrschaftliche Wohn-Wirthschafts-
  7. Forst und sonstige Gebäudin sind den Gemeinden
  8. gleichfals erb und eigenthümlich überlaßen,
  9. jedoch sind die Gemeinden verbunden, den
  10. Forstern in den Försterhäusern in einer
  11. Stube die Wohnung bis zu Michaeli c. a.
  12. zu belaßen, so wie auch die Benutzung ihrer
  13. Gärten. Auch behalten sich Sr Durchlaucht
  14. das Schloß zum Sitz des Gerichts, der
  15. Wohnung des Gerichts Dieners, und der Wohnung
  16. für höchst dieselben oder ihre Commissarien auch
  17. eine Stallung zu 2. Pferden vor, welche sie selbst
  18. um baulichen Zustande unterhalten.
  19. Bey Bauthen an diesem Gebäude sind die Gemeinde
  20. verbunden, dem Herrn Fürsten von Hohenlohe
  21. Ingelfingen durchlauchten und ihren Nachfolgern
  22. die Ziegeln um den Kosten Preiß abzulaßen,
  23. und das Holz zum Ausbau aus der Hayden
  24. unentgeldlich zu verabfolgen. Auch sind die
  25. Gemeinden verbunden, das zur Heitzung
  26. der
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  1. der Gerichtsstube und des Gerichtsdieners
  2. nöthiges Holz unentgeldlich aus der Hayde
  3. zu verabreichen, und heran zu fahren.
  4. Gleicher gestaldt ſind auch die Gemeinden
  5. verbunden, wenn Sr Hochfürstl Durchlaucht
  6. der deren Commissarien hier anwesend
  7. sind, das nöthige Brennholz unentgeldlich
  8. zu verabreichen und heran zu fahren.
  9. §. 6.
  10. Was die zwischen Sr Hochfürstl Durch
  11. lauchten und einigen Kaufleuten geschloßen
  12. Holz Kauf Contracte anbetrift, so versprechen
  13. Höchst dieselben die Holz Käufer abzufinden,
  14. ohne daß die Gemeinden dazu irgend einen
  15. beitrag leisten.
  16. § 7.
  17. Es verpflichten sich die Eingangserwähnten
  18. Stadt und Dorfgemeinden bey Veräußerungen
  19. ihrer Grundstücke 10 procent Laudemium an
  20. Sr Hochfürstl. Durchlauchten und deren Nach-
  21. folger im Besitze von der Kauf Summe zu
  22. entrichten. Von diesem Laudemien sind
  23. jedoch die Stellen ausgenohmen, welche die
  24. Gemeinden
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  1. Gemeinden izt neu anlegen wollen, wenn diese
  2. aber in Zukunft verkauft werden, so wird
  3. davon des Laudemium mit 10. procent gleichfals
  4. entrichtet.
  5. §. 8.
  6. ferner behalten sich Sr Hochfürstl. Durchlaucht
  7. vor.
  8. Daß, wenn Sie Höchst selbst, oder deren Nachfolger
  9. im Besitze hieher kommen, oder ihre Commissar-
  10. en hieher senden sollten, die Gemeinden schuldig
  11. sind, die Vorspannfuhren aufs Weite von 4
  12. Meilen Hin und Rück Weg zu leisten.
  13. §. 9.
  14. Ferner behalten sich Sr Durchlaucht wenn dieselben
  15. das Patronatrecht über die Betscher Kirche erhalten
  16. sollten, das Patronatrecht vor, jedoch sollen die Stadt
  17. und Dorf Gemeinden das Recht haben, den Geistlichen
  18. zu wählen, und denselben in Vorschlag zu bringen
  19. welchen vorgeschlagenen Geistlichen S. Hochfürstl.
  20. Durchlaucht dem Bischoff Consistorio zu praesen-
  21. tiren versprechen.
  22. §. 10.
  23. Die Prozeße zwischen der Gemeinde zu Stocki,
  24. und dem Herrn Fürsten von Hohenlohe wegen
  25. Eigenthum des Stocker Bruchs, zwischen den Herrn
  26. Fürsten
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  1. Fürsten von Hohenlohe und dem Besitzer von Zie-
  2. lomi[pat?], wegen des Einlösungs Rechts, und zwischen
  3. den Landrath von Schmaling als Besitzer des
  4. Vorwecks in Głażewo und dem Herrn von
  5. Hohenlohe Durchlauchten wegen Confirmation
  6. des Privilegii, so wie auch den Proceß zwischen
  7. den Herrn Fursten von Hohenlohe, und den Hert-
  8. zig in Lowino wegen Zurückgabe der Schales
  9. tro übernehmen die Gemeinden auf ihre Gefahr
  10. und Kosten, und was sie erstreiten oder im
  11. Wege des Vergleichs erhalten möchten, fällt
  12. den Gemeinden zu, ohne daß Sr Durchlaucht
  13. daran den mindesten Anspruch haben.
  14. §. 11.
  15. Die von Sr Durchlaucht als Dominio
  16. von Betsche zeither entrichteten Competenz
  17. Steuern und andern öffentlichen und sonstigen
  18. Abgaben, und Lasten wie sie Nahmen haben,
  19. wohin auch die Kranken fuhren in das Schillner
  20. und Punctner Hauland gehören, so wie auch
  21. die fuhren zur Herbeyholung und Abfarth
  22. des Gerichts, und wie sie sonst Nahmen haben
  23. übernehmen die erwähnten Stadt und Dorf
  24. Gemeinden, und können die letztern, wenn
  25. diese Abgaben in Zukunft erhöhet werden.
  26. sollten, keine Vergütigung von den Herrn
  27. Fürsten
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  1. Fürsten von Hohenlohe Durchlauchten fordern.
  2. Auch übernehmen die Gemeinden den von Sr
  3. Hochfürstlichen Durchlauchten zur hiesigen Stadt
  4. Schule auf 1. Jahr zu leisten versprochenen Beitrag
  5. von fünfzig Reichsthaler.
  6. §. 12.
  7. Beide contrahirende Theile verpflichten sich
  8. diesen Contract bei den competenten Behörden
  9. zu verlaut baaren, und die Confirmation nachzu-
  10. suchen, und machen sich Sr. Hochfürstl. Durchlaucht
  11. hierbei verbindlich, sich bestmögstlich zu verwenden
  12. daß dieser Contract von den Competenten behörden
  13. confirmirt, auch den Gemeinden der Consens zur
  14. ferner weitem Dismembration der ihnen über-
  15. laßenen Grundstücke ertheilt werde.
  16. §. 13.
  17. So bald die Tradition des hiesigen, und des
  18. Obra- Vorwecks erfolgt, wird dem Stadt
  19. und Dorf Gemeinden zugleich dasjenige
  20. Vieh und Wirthschafts Inventarium, als
  21. welches unter den Kauf und Erbstands
  22. Quanto mit verkauft ist, u der Zahl über-
  23. geben, als der Pächter von Bornstädt
  24. selbige im Jahr 1800 bei der Ueber-Gabe
  25. erhalten hat.
  26. §. 14.
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  1. § 14.
  2. Dieser Contract soll für Sr Hochfürstl Durchlaucht
  3. dem Herrn Fürsten zu Hohenloh -Ingelfingen
  4. für sich, und Höchst dero Erben und Nachfolger
  5. so wie auch von Seiten der Stadt und Dorfgemeinden
  6. zu ewigen Zeiten verbindlich seyn. Und wird
  7. der jährlich zubezahlende Canon oder Grund-
  8. zinns von 1000 rttlr in halbjähriger Ratis
  9. mit 500 rthlr nehmlich jedesmahl Termino
  10. Weinachten und Termino Johannis Baptista
  11. alljährlich sub paena executiones entrichtet, und
  12. nach Breslau Franco gesendet.
  13. §. 15.
  14. So lange die Gemeinden die ihnen überlaßenen
  15. Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht veräußer
  16. nen oder dismembriren, so bleibt der Status
  17. Passivat in dem jetzigen Zustande.
  18. So bald aber das Vorwerk dismembrirt ist, sind
  19. die Erbkäufer schuldig, die intabulirten Posten auf
  20. ihre Grundstücke transferriren, und auf den
  21. Nahmen Sr. Hochfürstl: Durchlaucht
  22. löschen zu laßen.
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  1. §. 16.
  2. Für den stipulirten Canon der 1000 rthlr jährlich
  3. haften sämtliche Gemeinden in solidum, und
  4. laßen sich die Eintragung im Hypothequen Buche
  5. auf ihre Grundstücke gefallen, so wie hingegen
  6. auch Sr Hochfürstl. Durchlaucht sich gefallen
  7. laßen, daß dieser gegenwärtige Contract
  8. bey dem Hypotheken Buche des Dominii Bet-
  9. sche und Zubehöre eingetragen werde.
  10. §. 17.
  11. Schlüßlich entsagen Contrahenten allen und jeden
  12. Einwendungen, sie mögen Nahmen haben wie sie
  13. wollen, insbesondere entsagen die Stadt- und
  14. Dorfgemeinden dem Einwande der Verletzung
  15. über die Hälfte, welcher ihnen dahin erklärt
  16. würde.
  17. daß wenn das verabredete Kauf= und
  18. Erbstandts quantum den wahren Werth der
  19. überlaßenen Grundstücke und Gerechtig-
  20. keiten um das doppelte überstiege ihnen
  21. durch
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  1. der Rücktritt von der Contracte frey, von sein
  2. wurde.
  3. § 18.
  4. Sr Hochfürstlichen Durchlauchten behalten
  5. sich der Oberaussicht über die Forsten vor, welche
  6. sie dem Königlichen Oberförster Feller übertragen.
  7. werden, und die Gemeinden verpflichten sich,
  8. diesen wegen seiner Bemühungen zu entschä-
  9. digen; und sich dieserhalb mit ihm zueinigen.
  10. Damit wurde da ein mehreres nicht anzu-
  11. führen war, die Verhandlung geschlossen
  12. des Protocoll vorgelesen, den der deutschen
  13. Sprache nicht vollkommenen kündigen Deputirten
  14. der Stadt und Dorfgemeinden, welche die
  15. führung eines besondern Nebenprotocolls in
  16. polnischer Sprache verboten hatte, durch
  17. am vereideten Dollmetscher Echaust ver-
  18. Dollmetscht genehmiget und unterschrieben,
  19. wobey von den Contrahenten noch bemerkt
  20. wurde, daß die Kosten der Aufnahme
  21. Expedition
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  1. Expedition, Verlautbarung und Confirmation von
  2. beiden Theilen zur Hälfte getragen werden.
  3. Vorgelesen genehmigt und unterschrieben
  4. selbst gelesen und genehmigt
  5. Johann Wilhelm Glenck Hochfürstlich
  6. Hohenlohe Ingelfingischen Generalbevollmächtigen
  7. Peter Friederich August von Triebenfeld.
  8. Jan Chmara. Jako pełno mocny.
  9. Matheus Młynkiewicz pełno mocny Plenipo-
  10. tent.
  11. Josef Echaust als Dollmetscher
  12. Metzig
  13. Justitiarius
  14. Neumann
  15. Actuarius
  16. Actum Betsche den 29ten July 1804
  17. Heute erschien
  18. 1, der Fürstl. Hohenloh-Ingelfingensche
  19. General Bevollmächtigte Baurath Johann
  20. Wilhelm Glenck, desgleichen der Special
  21. Bevollmächtigte
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  1. Bevollmächtigte der Bürgerschaft Matheus
  2. Młynkiewicz und der Bevollmächtigte Chmara
  3. der Gemeinden Kulligowo, Stalluhn, Schartzig,
  4. Stocki, Schwiechodezin, Lowin und bringen
  5. zu dem gestern aufgenohmenen Contracte
  6. nachfolgendes bey.
  7. §. 1.
  8. Herrn Fürsten von Hohenlohe Durch-
  9. lauchten versichern den Gemeinden, daß
  10. außer den bereits gekündigten Hypothequen
  11. Capitalien innerhalb einem halben Jahre
  12. keines gekündigt werden wird.
  13. §. 2.
  14. Die stadt dorfgemeinden ver-
  15. pflichten sich bey vorfallenden Criminal
  16. Untersuchungen, die Untersuchungs Kosten,
  17. insoweit die übrigen zum Betscher Schlü-
  18. ßel gehörenden Gemeinden nicht selbst zur
  19. Tragung derselben verpflichtet sind, für
  20. immer zu tragen.
  21. Somit
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  1. Somit wurde die Verhandlung geschloßen, das
  2. Protocoll vorgelesen, den Deputirten der Gemeinde
  3. welche der deutschen Sprache nicht ganz kundig
  4. sind die Führung eines Protocolls in polnischer
  5. Sprache verboten hatten, durch den vereideten
  6. Dollmetscher Echaust, verdolmetscht, genehmigt,
  7. und unterschrieben.
  8. Johann Wilhelm Glenck
  9. H. Chmara mpp M. Młynkiewicz
  10. Echaust.
  11. Metzig
  12. Neumann.
  13. Da nun eine beglaubte ausfertigung von nöthen
  14. auch darum gebethen worden, als wird gegenwärtig
  15. Ausfertigung zu des Urkund unter Unserm
  16. Insiegel und Unterschrift ertheilt - So geschehen
  17. Betsche den 7ten December 1804.
  18. Fürstl. Hohenlohe-Ingelfingensches Gerichts Amt Betsche
  19. Metzig,
  20. Justitiarius
  21. (L. S.)
  22. Neumann
  23. Actuarius