Document 18 · Contract
28 July 1804
Pszczew (Betsche)
A copy of a hereditary-lease contract made before the court office at Pszczew: the general agent Glenck makes over, for Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, to the burgesses of Pszczew and the village communities of Stołuń, Kuligowo, Szarcz, Stoki, Świechocin and Łowyń the whole lordship of Pszczew, with its home farms, forests and drink monopoly, as their property; the Prince keeps the jurisdiction, the transfer fee, the hunting and the castle. The price is 180,000 Rthl and a ground rent of 1,000 Rthl a year; the communities take over mortgage debts of 137,000 Rthl and the pending lawsuits. Their agents, Matheus Młynkiewicz and Johann Chmara, had the contract interpreted to them. Attached is a rescript of the Chamber at Poznań of 1806: the King has approved the sale and the division into holdings.
Abschrift eines Erbpachtvertrags vor dem Gerichtsamt zu Pszczew: Der Generalbevollmächtigte Glenck überlässt für Friedrich Ludwig, regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen, der Bürgerschaft von Pszczew und den Gemeinden Stołuń, Kuligowo, Szarcz, Stoki, Świechocin und Łowyń die ganze Herrschaft Pszczew mit Vorwerken, Forsten und Propination als Eigentum; der Fürst behält Gerichtsbarkeit, Laudemium, Jagd und das Schloss. Der Preis beträgt 180000 Rthl und jährlich 1000 Rthl Grundzins; die Gemeinden übernehmen Hypothekenschulden von 137000 Rthl und laufende Prozesse. Ihre Bevollmächtigten Matheus Młynkiewicz und Johann Chmara ließen sich den Vertrag verdolmetschen. Beigefügt ist ein Reskript der Kammer zu Poznań von 1806: Der König hat Veräußerung und Parzellierung genehmigt.
- Copia
- No. 92.
- Wir das Fürstlich Hohenloh-Ingelfingensche
- Gerichts-Amt der Herrschaft Betsche thun kund
- und sagen hiermit jedermänniglich, besonders aber,
- wo es von nöthen ist, zu wißen, daß vor Uns
- erschienen:
- 1, der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingensche Güter
- Director und General Bevollmächtigte, Baurath
- Johann Wilhelm Glenck an einem,
- 2, desgleichen die Bevollmächtigten der Stadt-
- und Landgemeinden, als der Stadt Betsche
- Dorf Staluhn, Schartzig, Schwichodizyn, Stocki,
- Lowin und Kulligowo,
- a, der Bürger und Stadt-Representant Ma-
- theus Młynkiewicz
- b) der Freyschulze Johann Chmara
- und einen Erbpacht - Contract über die Güter der
- Herrschaft Betsche geschloßen haben, wie
- solches
Copia
No. 92.
Wir das Fürstlich Hohenloh-Ingelfingensche Gerichts-Amt der Herrschaft Betsche thun kund und sagen hiermit jedermänniglich, besonders aber, wo es von nöthen ist, zu wißen, daß vor Uns erschienen:
1, der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingensche Güter Director und General Bevollmächtigte, Baurath Johann Wilhelm Glenck an einem,
2, desgleichen die Bevollmächtigten der Stadt- und Landgemeinden, als der Stadt Betsche Dorf Staluhn, Schartzig, Schwichodizyn, Stocki, Lowin und Kulligowo,
a, der Bürger und Stadt-Representant Matheus Młynkiewicz
b) der Freyschulze Johann Chmara und einen Erbpacht - Contract über die Güter der Herrschaft Betsche geschloßen haben, wie
- solches die Verhandlung vom 28ten Julii c.a. so wie
- auch der Nachtrag vom 29ten Julii ca. des mehre-
- ren besaget, also lautend
- Actum Betsche den 28ten Juli 1804.
- Erschienen
- 1, der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingensche Gene-
- ral = Bevollmächtigte Baurath Glenck, welchem
- Sr. Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn
- Kriegs- und Forstrath von Triebenfeld Erbherrn
- auf Schweinerne und Kontopp als Höchst Ihren
- Freund und Beystand zugeordnet haben.
- 2, der Bürger und Stadtrepresentant Matheus Młynkie-
- wicz als Bevollmächtigter der Betscher Bür-
- gerschaft,
- 3, der Freyschulze Johann Chmara aus Stalluhn
- als Bevollmächtigter der Dorfgemeinden
- Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stocki, Schwie-
- chodzyn, Lowin
- mit
solches die Verhandlung vom 28ten Julii c.a. so wie auch der Nachtrag vom 29ten Julii ca. des mehreren besaget, also lautend Actum Betsche den 28ten Juli 1804. Erschienen
1, der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingensche General = Bevollmächtigte Baurath Glenck, welchem Sr. Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn Kriegs- und Forstrath von Triebenfeld Erbherrn auf Schweinerne und Kontopp als Höchst Ihren Freund und Beystand zugeordnet haben.
2, der Bürger und Stadtrepresentant Matheus Młynkiewicz als Bevollmächtigter der Betscher Bürgerschaft,
3, der Freyschulze Johann Chmara aus Stalluhn als Bevollmächtigter der Dorfgemeinden Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stocki, Schwiechodzyn, Lowin
- mit dem Antrage einen Contract zwischen Sr
- Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn regierenden
- Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen
- der Bürgerschaft zu Betsche und den vorstehend
- benannten Dorfgemeinden auf den Grund der
- Punctation de dato Alt Schartzig den 16ten Julii
- 1804. aufzunehmen. Der Fürstlich Hohenlohesche
- Bevollmächtigte der Baurath Johann Wilhelm
- Glenck producirt die General-Vollmacht des
- Herrn Fürsten zu Hohenlohe vom 26ten April
- 1803. wornach derselbe authorisirt ist, Vorträge
- gültigerweise abzuschließen, von welcher Voll-
- macht eine vidimirte Abschrift zu diesen Acten
- genommen wurde.
- Gleichergestalt überreicht auch der Młynkiewicz
- eine gerichtliche Vollmacht vom 5ten April 1804.
- nach welcher er authorisirt ist in Nahmen der
- Stadt mit dem Herrn regierenden Fürsten
- zu
mit dem Antrage einen Contract zwischen Sr Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn regierenden Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen der Bürgerschaft zu Betsche und den vorstehend benannten Dorfgemeinden auf den Grund der Punctation de dato Alt Schartzig den 16ten Julii 1804. aufzunehmen. Der Fürstlich Hohenlohesche Bevollmächtigte der Baurath Johann Wilhelm Glenck producirt die General-Vollmacht des Herrn Fürsten zu Hohenlohe vom 26ten April 1803. wornach derselbe authorisirt ist, Vorträge gültigerweise abzuschließen, von welcher Vollmacht eine vidimirte Abschrift zu diesen Acten genommen wurde.
Gleichergestalt überreicht auch der Młynkiewicz eine gerichtliche Vollmacht vom 5ten April 1804. nach welcher er authorisirt ist in Nahmen der Stadt mit dem Herrn regierenden Fürsten
- zu Hohenlohe Durchlauchten einen Contract über
- sämtliche zur Herrschaft Betsche gehörige
- Grundstücke und nutzbare Gerechtigkeiten ab-
- zu schließen.
- Ebenfalls überreicht der Chmara eine gerichtliche
- Vollmacht vom 5ten April 1804. wornach er von
- den Gemeinden
- Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stoki, Schwie-
- choczyn, Lowin,
- gleichergestellt wie der Młynkiewicz authorisirt
- ist, einen Contract abzuschließen.
- Nach wechselseitig gepflogenen Unterhandlun-
- gen und nachdem die Punctation vom 16ten Julii
- 1804. beigebracht worden war, und die persöhnli-
- che Tüchtigkeit der Comparenten Verträge zu
- schließen, keinem Bedenken unterworfen war
- so wurde der Contract, wie folget, aufgenommen.
- § 1.
zu Hohenlohe Durchlauchten einen Contract über sämtliche zur Herrschaft Betsche gehörige Grundstücke und nutzbare Gerechtigkeiten abzu schließen.
Ebenfalls überreicht der Chmara eine gerichtliche Vollmacht vom 5ten April 1804. wornach er von den Gemeinden Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stoki, Schwiechoczyn, Lowin, gleichergestellt wie der Młynkiewicz authorisirt ist, einen Contract abzuschließen. Nach wechselseitig gepflogenen Unterhandlungen und nachdem die Punctation vom 16ten Julii 1804. beigebracht worden war, und die persöhnliche Tüchtigkeit der Comparenten Verträge zu schließen, keinem Bedenken unterworfen war so wurde der Contract, wie folget, aufgenommen.
- §. 1.
- Es überlaßen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht der
- Herr regierende Fürst Friedrich Ludwig zu Hohen-
- lohe Ingelfingen, Gouverneur zu Breslau, General
- Inspecteur der Infanterie und Ritter der König-
- lichen Preußischen großen Orden als Erbherrn
- der Herrschaft Betsche in Meseritzer Kreyse
- belegen, an die Bürgerschaft der Stadt. Betsche
- und die Einwohner der Dörfer Kulligowo, Stal-
- luhn, Schärtzig, Stoki, Schwichodczyn, Lowin, sämt-
- liche ihnen zugehörige Vorwerke, Aecker
- Gärte, Wiesen, Brüche, Seen, Teiche, Teich-
- stätte, Flüße, Hütung, Heyden, Läden,
- Forsten, Wälder, Büsche, Gesträuche, Geld-
- und Natural-Zinsen, die Propination, Brau-
- und Brennereÿe Gerechtigkeit, Ziegel und
- Kalkbrennereyen, das Obrn Vorwerk, kurz
- alle und jede nutzbare Rechte und Gerechtig-
- keiten, welche des Herrn Fürsten v Hohenlohe
- durchlauchten
§. 1. Es überlaßen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht der Herr regierende Fürst Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, Gouverneur zu Breslau, General Inspecteur der Infanterie und Ritter der Königlichen Preußischen großen Orden als Erbherrn der Herrschaft Betsche in Meseritzer Kreyse belegen, an die Bürgerschaft der Stadt. Betsche und die Einwohner der Dörfer Kulligowo, Stalluhn, Schärtzig, Stoki, Schwichodczyn, Lowin, sämtliche ihnen zugehörige Vorwerke, Aecker Gärte, Wiesen, Brüche, Seen, Teiche, Teichstätte, Flüße, Hütung, Heyden, Läden, Forsten, Wälder, Büsche, Gesträuche, Geld- und Natural-Zinsen, die Propination, Brau- und Brennereÿe Gerechtigkeit, Ziegel und Kalkbrennereyen, das Obrn Vorwerk, kurz alle und jede nutzbare Rechte und Gerechtigkeiten, welche des Herrn Fürsten v Hohenlohe
- Durchlauchten, zeithero als Eigenthümer benutzt und
- genoßen auch genießen können, mögen und
- sollen, in Pausch und Bogen, wie sie nur Nahmen
- haben mögen, insbesondere auch das Vorkaufsrecht
- auf die zu Erbzinsrechten verliehenen Scholtisseyn
- und Vorwerke, ausgenommen die Jurisdiction
- und die Laudemium, die Jagd, als welche sich
- Sr Hochfürstl. Durchlauchten als Obereigenthü-
- mer und beständiger Grundherr von Betsche
- für Sich und Höchst dero Nachfolger vorbehal-
- ten, zu ihrem wahren Erb- und Eigenthum der
- gestalt und also, daß die gedachte Stadt-Com-
- mune Betsche und die erwähnten Ortschaften
- damit, als mit ihrem Eigenthum gebahren
- selbige verkaufen, vertauschen, verschenken
- können, mögen und sollen für ein.
- § 2.
Durchlauchten, zeithero als Eigenthümer benutzt und genoßen auch genießen können, mögen und sollen, in Pausch und Bogen, wie sie nur Nahmen haben mögen, insbesondere auch das Vorkaufsrecht auf die zu Erbzinsrechten verliehenen Scholtisseyn und Vorwerke, ausgenommen die Jurisdiction und die Laudemium, die Jagd, als welche sich Sr Hochfürstl. Durchlauchten als Obereigenthümer und beständiger Grundherr von Betsche für Sich und Höchst dero Nachfolger vorbehalten, zu ihrem wahren Erb- und Eigenthum der gestalt und also, daß die gedachte Stadt-Commune Betsche und die erwähnten Ortschaften damit, als mit ihrem Eigenthum gebahren selbige verkaufen, vertauschen, verschenken können, mögen und sollen für ein.
- § 2.
- wohl verabredetes Kauf und Erbstands - Quantum
- von Einmalhundert und Achtzigtausend Reichs-
- thaler im Königlichen Preußischen Courant nach
- dem Müntzfuße von 1764. und einen jährlichen
- Grundzins von Eintausend Reichsthaler in Courant
- nach gleichem Müntzfuße.
- § 3.
- Mit der Bezahlung des Kauf- und Erbstands quanti
- wird es in der Art gehalten:
- Es übernehmen die Stadt- und übrigen Dorf Ge-
- meinden ad rationes protii nachstehend benannte,
- auf die Herrschaft Betsche in dem Hypothe-
- quenbuch der Königlichen Regierung zu Posen inta-
- bulirte Hypothequen-Schulden als
- 1, 48,000 rt
- für den Baurath Glenck ein-
- getragen, von welcher Summe
- 36,000 rtt an den Banquier Salomon
- Natan
§ 2. wohl verabredetes Kauf und Erbstands - Quantum von Einmalhundert und Achtzigtausend Reichsthaler im Königlichen Preußischen Courant nach dem Müntzfuße von 1764. und einen jährlichen Grundzins von Eintausend Reichsthaler in Courant nach gleichem Müntzfuße.
§ 3. Mit der Bezahlung des Kauf- und Erbstands quanti wird es in der Art gehalten:
Es übernehmen die Stadt- und übrigen Dorf Gemeinden ad rationes protii nachstehend benannte, auf die Herrschaft Betsche in dem Hypothequenbuch der Königlichen Regierung zu Posen intabulirte Hypothequen-Schulden als
1, 48,000 rt für den Baurath Glenck eingetragen, von welcher Summe
36,000 rtt an den Banquier Salomon
- Nathan junior zu Berlin und 12000 rtl.
- an den Banquier Meyer Bernhard
- zu Frankfurth a/o cedirt sind
- 2, 2000 rt.
- welche für den Handelsmann Abra-
- ham Moses Hirschel zu Breslau ein
- getragen sind
- 3, 5000 rt.
- welche für den Freyherrn von der Mar-
- witz auf Rudnik intabulirt und an
- den Banquiers Meyer Bernhard in
- Frankfurth a/o cedirt sind
- 4, 5000 rthl.
- welche für die verwittwete Ober
- Amts-Räthin Christiane Dorothea
- Michaelis gebohrnen Eichborn intabulirt
- sind
- 5, 5000 rt.
- welche für den Baurath Johann Wil-
- helm
Nathan junior zu Berlin und 12,000 rtl. an den Banquier Meyer Bernhard zu Frankfurth a/o cedirt sind
2, 2,000 rt. welche für den Handelsmann Abraham Moses Hirschel zu Breslau ein getragen sind
3, 5,000 rt. welche für den Freyherrn von der Marwitz auf Rudnik intabulirt und an den Banquiers Meyer Bernhard in Frankfurth a/o cedirt sind
4, 5,000 rthl. welche für die verwittwete Ober Amts-Räthin Christiane Dorothea Michaelis gebohrnen Eichborn intabulirt sind
5, 5,000 rt. welche für den Baurath Johann Wil
- helm Glenck intabulirt sind, und von ihm
- an den Banquier Meyer Bernhard
- in Frankfurth cedirt worden, welche
- sämtliche Posten von 2 bis 5 von
- den Creditoren bereits gekündigt, und
- zu Weynachten c. a. zahlbar sind.
- Wobey bemerkt wird, daß die Zin-
- sen der 48,000 rtl. bis zum 2ten Juli
- an: von den übrigen Capitalien aber
- bis zum 26ten Juli c. berichtigt sind.
- 6, 72,000 Rthl.
- welche für den Banquier Meyer
- Bernhard zu Frankfurth a/o bereits
- intabulirt, und die Zinsen à 5 pro-
- cent bis zum 26ten Juli d. J. so wie
- bey den übrigen Capitalien berichtigt
- sind, und versprochen sie diese Sum-
- me an die Creditores zu berichtigen
- und sich darüber mit ihnen zu einigen
- 137000 Rthl
helm Glenck intabulirt sind, und von ihm an den Banquier Meyer Bernhard in Frankfurth cedirt worden, welche sämtliche Posten von 2 bis 5 von den Creditoren bereits gekündigt, und zu Weynachten c. a. zahlbar sind. Wobey bemerkt wird, daß die Zinsen der 48,000 rtl. bis zum 2ten Juli an: von den übrigen Capitalien aber bis zum 26ten Juli c. berichtigt sind.
6, 72,000 Rthl. welche für den Banquier Meyer Bernhard zu Frankfurth a/o bereits intabulirt, und die Zinsen à 5 procent bis zum 26ten Juli d. J. so wie bey den übrigen Capitalien berichtigt sind, und versprochen sie diese Summe an die Creditores zu berichtigen und sich darüber mit ihnen zu einigen
- 137,000 Rthl
- 7, stipuliren die Deputirten von dem
- Ueberrest des Kauf- und Erbstands-
- quanti fünf und dreißig tausend
- Reichsthaler sofort an Sr Hochfürstl.
- Durchlaucht nach Breslau franco zu be-
- richtigen, den Rest von 8000 rttl. aber
- Termino Johannis k. J. nebst 5 procent
- Zinsen ohnfehlbar zu berichtigen, wenn
- gehöriger Zeit gekündiget wird.
- Die vorstehend erwähnten 35000 rtlr. wer-
- den in der Art bezalt,
- Morgen des Tages den 29ten Julii
- 1000 rtl. von Morgen über 8.
- tage, wurde hat die übrigen 28000
- rt. bezalt und zwar werden die
- 7000 rtl. franco nach Breslau auf
- Kosten der Zahlenden gesendet.
- Wenn
137,000 Rthl
7, stipuliren die Deputirten von dem Ueberrest des Kauf- und Erbstandsquanti fünf und dreißig tausend Reichsthaler sofort an Sr Hochfürstl. Durchlaucht nach Breslau franco zu berichtigen, den Rest von 8,000 rttl. aber Termino Johannis k. J. nebst 5 procent Zinsen ohnfehlbar zu berichtigen, wenn gehöriger Zeit gekündiget wird. Die vorstehend erwähnten 35,000 rtlr. werden in der Art bezalt, Morgen des Tages den 29ten Julii 1,000 rtl. von Morgen über 8. tage, wurde hat die übrigen 28,000 rt. bezalt und zwar werden die 7,000 rtl. franco nach Breslau auf Kosten der Zahlenden gesendet. Wenn
- 137000 rt
- Wenn unter den zu zalenden Gel-
- dern wichtige holländische Rand Ducaten sind,
- so werden diese mit 4 gg. Agio pro #
- angenommen. Sollten die Gemeinden
- morgen über 8 Tage als den 5ten August
- die 28000 rthl nicht bezalen, so hört der
- ganze heut geschloßene Contract auf
- und die Gemeinden sind verbunden die
- causirten Kosten zu bezalen, erhalten
- die 7000 rtl. jedoch ohne Zinsen wider
- zurück.
- §. 4.
- Die Uebergabe erfolgt sogleich als die
- 28000 rtl. welche den 5ten August gezalt
- werden sollen, bezahlt sind.
- Da jedoch der ehemalige Pächter Bornstädt
- noch in dem Besitz des hiesigen Vor-
- werks ist, und über deßen Exmission ein
- Prozeß anhängig ist, so bestehen die
- Gemeinde
137,000 rt Wenn unter den zu zalenden Geldern wichtige holländische Rand Ducaten sind, so werden diese mit 4 gg. Agio pro # angenommen. Sollten die Gemeinden morgen über 8 Tage als den 5ten August die 28,000 rthl nicht bezalen, so hört der ganze heut geschloßene Contract auf und die Gemeinden sind verbunden die causirten Kosten zu bezalen, erhalten die 7,000 rtl. jedoch ohne Zinsen wider zurück.
§. 4. Die Uebergabe erfolgt sogleich als die 28,000 rtl. welche den 5ten August gezalt werden sollen, bezahlt sind. Da jedoch der ehemalige Pächter Bornstädt noch in dem Besitz des hiesigen Vorwerks ist, und über deßen Exmission ein Prozeß anhängig ist, so bestehen die
- Gemeinde zwar nicht darauf, daß ihnen der
- Besitz des Vorwerks sofort eingeräumt
- werde, wollen sich vielmehr gefallen laßen,
- daß bis das Exmissions-Urtheil nicht rechtskräftig
- ist, er darinnen bleiben und erst wenn das
- Exmissions Urthel rechtskräftig ist, exmittirt werden
- jedoch soll den Gemeinden dafür eine der Sache
- angemeßene billige und zweckmäßige Entschädigung
- von dem Herrn Fürsten Durchlauchten gegeben
- werde. Was hingegen die Forsten anbetrift,
- so sollen dieselben sogleich geschloßen seyn
- so wie sie es jetzt schon sind, und das darin
- geschlagene Holz, insofern es nicht zur Wirth-
- schaft geschlagen ist, bleibt Eigenthum Sr.
- Durchlaucht des Herrn Fürsten v Hohenlohe
- Ingelfingen.
- §. 5.
- Sämtliche herrschaftliche Wohn-, Wirthschaft
- Forst
Gemeinde zwar nicht darauf, daß ihnen der Besitz des Vorwerks sofort eingeräumt werde, wollen sich vielmehr gefallen laßen, daß bis das Exmissions-Urtheil nicht rechtskräftig ist, er darinnen bleiben und erst wenn das Exmissions Urthel rechtskräftig ist, exmittirt werden jedoch soll den Gemeinden dafür eine der Sache angemeßene billige und zweckmäßige Entschädigung von dem Herrn Fürsten Durchlauchten gegeben werde. Was hingegen die Forsten anbetrift, so sollen dieselben sogleich geschloßen seyn so wie sie es jetzt schon sind, und das darin geschlagene Holz, insofern es nicht zur Wirthschaft geschlagen ist, bleibt Eigenthum Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten v Hohenlohe Ingelfingen.
§. 5. Sämtliche herrschaftliche Wohn-, Wirthschaft
- Forst und sonstige Gebäude sind den Gemein-
- den gleich als erb und eigenthümlich überlaßen,
- jedoch sind die Gemeinden verbunden den Förstern
- in den Försterhäusern in einer Stube die Woh-
- nung bis zu Michaelis c. a. zu belaßen, so wie
- auf die
- Benutzung ihrer Gärten. Auch behalten sich
- Sr Durchlaucht das Schloß zum Sitze des Ge-
- richts, der Wohnung des Gerichtsdieners, und
- der Wohnung für Höchstdieselben oder ihre
- Commissarien, auch eine Stallung zu 2. Pferden
- vor, welche sie selbst in baulichen Zustande unter
- behalten. Bey Bauten an diesem Gebäude sind
- die Gemeinden verbunden, dem Herrn Fürsten
- v Hohenlohe Ingelfingen Durchlauchten und ihren
- Nachfolgern die Ziegeln um den Kostenpreis
- abzulaßen und das Holz zum Ausbau aus der
- Heide unentgeldlich zu verabfolgen. Auch sind
- die
Forst und sonstige Gebäude sind den Gemeinden gleich als erb und eigenthümlich überlaßen, jedoch sind die Gemeinden verbunden den Förstern in den Försterhäusern in einer Stube die Wohnung bis zu Michaelis c. a. zu belaßen, so wie auf die Benutzung ihrer Gärten. Auch behalten sich Sr Durchlaucht das Schloß zum Sitze des Gerichts, der Wohnung des Gerichtsdieners, und der Wohnung für Höchstdieselben oder ihre Commissarien, auch eine Stallung zu 2. Pferden vor, welche sie selbst in baulichen Zustande unter behalten. Bey Bauten an diesem Gebäude sind die Gemeinden verbunden, dem Herrn Fürsten v Hohenlohe Ingelfingen Durchlauchten und ihren Nachfolgern die Ziegeln um den Kostenpreis abzulaßen und das Holz zum Ausbau aus der Heide unentgeldlich zu verabfolgen. Auch sind
- die Gemeinden verbunden, das zur Heitzung der
- Gerichtsstube und des Gerichtsdieners nöthige Holz
- unentgeldlich aus der Forst zu verabreichen und
- heranzufahren. Gleichergestalt sind auch die Ge-
- meinden verbunden, wenn Sr. Hochfürstl. Durch-
- laucht oder deren Commissarien hier anwesend
- sind, das nöthige Brennholz unentgeldlich
- zu verabreichen und heranzufahren.
- §. 6.
- Was die zwischen Sr Hochfürstlichen Durchlauch
- ten und einigen Kaufleuten geschloßene Holz-
- Kauf - Contracte anbetrift, so versprechen Hoch-
- dieselben die Holzkäufer abzufinden, ohne daß
- die Gemeinden dazu irgend einen Beytrag lei-
- sten.
- §. 7.
- Es verpflichten sich die Eingangs erwähnte Stadt
- und dorfgemeinden bey Veräußerungen ihre
- Grundstücke
die Gemeinden verbunden, das zur Heitzung der Gerichtsstube und des Gerichtsdieners nöthige Holz unentgeldlich aus der Forst zu verabreichen und heranzufahren. Gleichergestalt sind auch die Gemeinden verbunden, wenn Sr. Hochfürstl. Durchlaucht oder deren Commissarien hier anwesend sind, das nöthige Brennholz unentgeldlich zu verabreichen und heranzufahren.
§. 6. Was die zwischen Sr Hochfürstlichen Durchlauch ten und einigen Kaufleuten geschloßene Holz- Kauf - Contracte anbetrift, so versprechen Hochdieselben die Holzkäufer abzufinden, ohne daß die Gemeinden dazu irgend einen Beytrag leisten.
§. 7. Es verpflichten sich die Eingangs erwähnte Stadt und dorfgemeinden bey Veräußerungen ihre
- Grundstücke 10 Procent Laudemium an Sr. Hochfürstl.
- Durchlauchten und deren Nachfolger im Besitze
- von der Kaufs-Summe zu entrichten. Von die-
- sen Laudemien sind jedoch die Stellen ausgenom-
- men, welche die Gemeinden jetzt nun anlegen
- wollen, wenn diese aber in Zukunft verkauft
- werden, so wird davon das Laudemium 10 procent
- gleichfalls entrichtet.
- §. 8.
- Ferner behalten sich Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht
- vor,
- daß wenn sie höchstselbst oder deren Nach-
- folger im Besitze hierher kommen, oder ihre
- Commissarien hierher senden sollten, die Ge-
- meinden schuldig sind die Vorspann führen
- auf Weite von 4 Meilen hin und rückweg
- zu leisten.
- §. 9.
- Ferner behalten sich Sr. Durchlaucht, wenn die-
- selben
Grundstücke 10 Procent Laudemium an Sr. Hochfürstl. Durchlauchten und deren Nachfolger im Besitze von der Kaufs-Summe zu entrichten. Von diesen Laudemien sind jedoch die Stellen ausgenommen, welche die Gemeinden jetzt nun anlegen wollen, wenn diese aber in Zukunft verkauft werden, so wird davon das Laudemium 10 procent gleichfalls entrichtet.
§. 8. Ferner behalten sich Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht vor, daß wenn sie höchstselbst oder deren Nachfolger im Besitze hierher kommen, oder ihre Commissarien hierher senden sollten, die Gemeinden schuldig sind die Vorspann führen auf Weite von 4 Meilen hin und rückweg zu leisten.
§. 9. Ferner behalten sich Sr. Durchlaucht, wenn die
- selben das Patronat-Recht über die Betscher
- Kirche erhalten sollten, das Patronat Recht vor,
- jedoch sollen die Stadt und dorfgemeinden das
- Recht haben, den Geistlichen zu wählen, und
- denselben in Vorschlag zu bringen, welchen
- vorgeschlagenen Geistlichen Sr. Hochfürstl. Durch-
- laucht dem bischöflichen Consistorio zu praesentiren.
- §. 10.
- versprechen.
- Die Prozeße zwischen der Gemeinde zu Stocki
- und dem Herrn Fürsten v Hohenlohe wegen Ei-
- genthums des Stocker Bruchs zwischen dem
- Herrn Fürsten v Hohenlohe und dem Besitzer
- von Zilomyśl[?] wegen des Einlaßungsrechtes, und
- zwischen dem Landrath v Schmaeling als Besitzer
- des Vorwerts in Głażewo, und dem Herrn
- Fürsten v Hohenlohe Durchlauchten, wegen Con-
- firmation des Privilegii, so wie auch der
- Prozeß
selben das Patronat-Recht über die Betscher Kirche erhalten sollten, das Patronat Recht vor, jedoch sollen die Stadt und dorfgemeinden das Recht haben, den Geistlichen zu wählen, und denselben in Vorschlag zu bringen, welchen vorgeschlagenen Geistlichen Sr. Hochfürstl. Durchlaucht dem bischöflichen Consistorio zu praesentiren.
§. 10. versprechen.
Die Prozeße zwischen der Gemeinde zu Stocki und dem Herrn Fürsten v Hohenlohe wegen Eigenthums des Stocker Bruchs zwischen dem Herrn Fürsten v Hohenlohe und dem Besitzer von Zilomyśl[?] wegen des Einlaßungsrechtes, und zwischen dem Landrath v Schmaeling als Besitzer des Vorwerts in Głażewo, und dem Herrn Fürsten v Hohenlohe Durchlauchten, wegen Confirmation des Privilegii, so wie auch der
- Prozeß zwischen dem Herrn Fürsten v Hohenlohe
- und dem Hertzig in Lowino, wegen Zurückga-
- be der Szalestwo, übernehmen die Gemeinden auf
- ihre Gefahr und Kosten und was sie ver-
- streiten, oder im Wege des Vergleichs erhalten
- möchten, fällt den Gemeinden zu, ohne daß
- Sr. Durchlaucht daran den mindesten Anspruch
- haben.
- §. 11.
- Die von Sr. Durchlaucht als Dominio von Bet-
- sche zeither entrichteten Competenz- Steuern und
- andere öffentliche und sonstige Abgaben, wenn(5)
- sie(6) Nahmen(7) haben(8) und(2) (3) Kosten(4), wohin auch die
- Krankenfuhren in das Schiller und Puncten
- Hauländer gehören, so wie auch die Fuhren
- zur Herbeÿholung und Abfahrt des Gerichts
- und wie sie sonst Nahmen haben, übernehmen
- die erwähnten Stadt und Dorfgemeinden und
- können die Letztern, wenn diese Abgaben an
- Zukunft
Prozeß zwischen dem Herrn Fürsten v Hohenlohe und dem Hertzig in Lowino, wegen Zurückgabe der Szalestwo, übernehmen die Gemeinden auf ihre Gefahr und Kosten und was sie verstreiten, oder im Wege des Vergleichs erhalten möchten, fällt den Gemeinden zu, ohne daß Sr. Durchlaucht daran den mindesten Anspruch haben.
§. 11. Die von Sr. Durchlaucht als Dominio von Betsche zeither entrichteten Competenz- Steuern und andere öffentliche und sonstige Abgaben, wenn(5) sie(6) Nahmen(7) haben(8) und(2) (3) Kosten(4), wohin auch die Krankenfuhren in das Schiller und Puncten Hauländer gehören, so wie auch die Fuhren zur Herbeÿholung und Abfahrt des Gerichts und wie sie sonst Nahmen haben, übernehmen die erwähnten Stadt und Dorfgemeinden und können die Letztern, wenn diese Abgaben an
- Zukunft erhöhet werden sollten, keine Vergü-
- tigung von dem Herrn Fürsten v Hohenlohe Durch-
- laucht fordern, auch übernehmen die Gemein-
- den den von
- Sr. Hochfürstlichen Durch-
- laucht zur hiesigen Stadtschule auf 1 Jahre
- zu leisten versprochenen Beytrag von 50 rthl.
- § 12.
- Beyde contrahirende Theile verpflichten sich diesen
- Contract bey den competenten Behörden zu verlaut la-
- ren und die Confirmation nachzusuchen, und machen sich
- Hochfürstlichen Durchlauchten hierbey verbund[en]
- sich bestmöglichst zu verwenden, daß dieser
- Contract von den competenten Behörden confirmirt
- auch den Gemeinden der Consens zur fernerwei-
- ten Dismembration der ihnen überlaßenen
- und seite ertheilt werde.
- §. 13.
- Sobald die Tradition des hiesigen Obra Vorwerks
- erfolgt
Zukunft erhöhet werden sollten, keine Vergütigung von dem Herrn Fürsten v Hohenlohe Durchlaucht fordern, auch übernehmen die Gemeinden den von
Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht zur hiesigen Stadtschule auf 1 Jahre zu leisten versprochenen Beytrag von 50 rthl.
§ 12. Beyde contrahirende Theile verpflichten sich diesen Contract bey den competenten Behörden zu verlaut laren und die Confirmation nachzusuchen, und machen sich Hochfürstlichen Durchlauchten hierbey verbund[en] sich bestmöglichst zu verwenden, daß dieser Contract von den competenten Behörden confirmirt auch den Gemeinden der Consens zur fernerweiten Dismembration der ihnen überlaßenen und seite ertheilt werde.
§. 13. Sobald die Tradition des hiesigen Obra Vorwerks
- erfolgt, wird den Stadt und dorfgemeinden zu
- gleich dasjenige Vieh und Wirthschafts Inventarium
- als welches unter dem Kauf und Erbstands quanto
- mit verkauft ist, in der Zahl übergeben, als der
- Pächter v Bornstädt selbiges im Jahre 1800 bey
- der Uebergabe erhalten hat.
- §. 14.
- Dieser Contract soll für Sr. Hochfürstlichen Durch-
- lauchten den Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin-
- gen für sich und Höchstdero Erben und Nach-
- folger, so wie auch von Seiten der Stadt und
- dorfgemeinden zu ewigen Zeiten verbindlich
- seyn. Und wird der jährliche zu bezahlende Canon
- oder Grundzins von 1000 rtl. in halbjährigen ratio
- mit 500 rtl. nehmlich jedesmal Termino Weynachten
- und Termino Johannis Babtistae alljährlich sub
- paena Executioni entrichtet, und nach Breslau fran-
- co
erfolgt, wird den Stadt und dorfgemeinden zu gleich dasjenige Vieh und Wirthschafts Inventarium als welches unter dem Kauf und Erbstands quanto mit verkauft ist, in der Zahl übergeben, als der Pächter v Bornstädt selbiges im Jahre 1800 bey der Uebergabe erhalten hat.
§. 14. Dieser Contract soll für Sr. Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen für sich und Höchstdero Erben und Nachfolger, so wie auch von Seiten der Stadt und dorfgemeinden zu ewigen Zeiten verbindlich seyn. Und wird der jährliche zu bezahlende Canon oder Grundzins von 1,000 rtl. in halbjährigen ratio mit 500 rtl. nehmlich jedesmal Termino Weynachten und Termino Johannis Babtistae alljährlich sub paena Executioni entrichtet, und nach Breslau fran
- co gesendet.
- §. 15.
- Solange die Gemeinden die ihnen überlaßene
- Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht verän-
- ßern oder dismembriren, so bleibt der statu-
- possivus in dem jetzigen Zustande Sobald
- aber das Vorwerk dismembrirt ist, sind die
- Erbkäufer schuldig, die intabelirten Posten auf
- Grundstücke transferiren und auf den
- Nahmen Sr. Hochfürstl. Durchlaucht löschen zu
- laßen
- §. 16.
- Für den stipulirten Canon der 1000 rtl jährlich haf-
- ten, sämtliche Gemeinden in solidum und laßen
- fus den Eintragung im Hypothequen-Buche
- auf ihre Grundstücke gefallen, so wie hingegen
- auch Sr. Hochfürstl. Durchlaucht sich gefallen
- laßen, daß dieser gegenwärtige Contract
- bey
co gesendet.
§. 15. Solange die Gemeinden die ihnen überlaßene Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht veränßern oder dismembriren, so bleibt der statupossivus in dem jetzigen Zustande Sobald aber das Vorwerk dismembrirt ist, sind die Erbkäufer schuldig, die intabelirten Posten auf Grundstücke transferiren und auf den Nahmen Sr. Hochfürstl. Durchlaucht löschen zu laßen
§. 16. Für den stipulirten Canon der 1,000 rtl jährlich haften, sämtliche Gemeinden in solidum und laßen fus den Eintragung im Hypothequen-Buche auf ihre Grundstücke gefallen, so wie hingegen auch Sr. Hochfürstl. Durchlaucht sich gefallen laßen, daß dieser gegenwärtige Contract
- bey dem Hypothequer-Buche des Dominii Bet-
- sche und Zubehör eingetragen werde.
- §. 17.
- Schließlich entsagen Controhentes allen und jeden
- Einwendungen, sie mögen Nahmen haben, wie
- sie wollen, insbesondere entsagen die Stadt und
- dorfgemeinden dem Einwande der Verletzung
- über die Hälfte, welcher ihnen dahin erklärt
- wurde, daß wenn das verabredete Kauf und Ein-
- standt quantum den wahren Werth der überlaße
- nen Grundstücke und Gerechtigkeiten um das Dop-
- pelte übersteige, ihnen der Rücktritt von dem
- Contracte freystehen würde.
- §. 18.
- Sr. Hochfürstl. Durchlauchten behalten sich die Ober-
- aufsicht über die Forsten vor, welche sie dem König-
- lichen Oberförster Feller übertragen werden
- und die Gemeinden verpflichten sich diesen we-
- gen
bey dem Hypothequer-Buche des Dominii Betsche und Zubehör eingetragen werde.
§. 17. Schließlich entsagen Controhentes allen und jeden Einwendungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, insbesondere entsagen die Stadt und dorfgemeinden dem Einwande der Verletzung über die Hälfte, welcher ihnen dahin erklärt wurde, daß wenn das verabredete Kauf und Einstandt quantum den wahren Werth der überlaße nen Grundstücke und Gerechtigkeiten um das Doppelte übersteige, ihnen der Rücktritt von dem Contracte freystehen würde.
§. 18. Sr. Hochfürstl. Durchlauchten behalten sich die Oberaufsicht über die Forsten vor, welche sie dem Königlichen Oberförster Feller übertragen werden und die Gemeinden verpflichten sich diesen we
- gen seiner Bemühungen zu entschädigen und sich
- dieserhalb mit ihm zu einigen.
- Somit wurde, da ein mehrers nicht anzuführen
- war, die Verhandlung geschlossen, das Protokoll
- vorgelesen, den der deutschen Sprache nicht voll-
- kommen kundigen Deputirten der Stadt um
- Dorf Gemeinden, welche die Führung eines
- besondere Nebenprotokolls in pohlnischer Sprache
- verbethen hatten, durch den vereideten Dollmet-
- scher Echaust verdollmetscht, genehmigt und
- unterschrieben, wobey von der Contichten noch be-
- merkt wurde, daß die Kosten der Aufnahme
- Expedition, Verleutbarung und Confirmation von
- beyden Theilen zur Hälfte getragen werden.
- Vorgelesen, genehmigt und
- unterschrieben
gen seiner Bemühungen zu entschädigen und sich dieserhalb mit ihm zu einigen.
Somit wurde, da ein mehrers nicht anzuführen war, die Verhandlung geschlossen, das Protokoll vorgelesen, den der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen Deputirten der Stadt um Dorf Gemeinden, welche die Führung eines besondere Nebenprotokolls in pohlnischer Sprache verbethen hatten, durch den vereideten Dollmetscher Echaust verdollmetscht, genehmigt und unterschrieben, wobey von der Contichten noch bemerkt wurde, daß die Kosten der Aufnahme Expedition, Verleutbarung und Confirmation von beyden Theilen zur Hälfte getragen werden. Vorgelesen, genehmigt und
- unterschrieben
- Selbst gelesen und genehmigt.
- Johann Wilhelm Glenck Hochfürstl. Hohenlo-
- he Ingelfingensche General = Bevollmächtig-
- ter
- Peter Friedrich August v Triebenfeld
- Jan Chmara iako pełnomocny
- Mateusz Myłnkiewicz pełnomocny plenipotent
- Josef Echaust als Dollmetscher
- Metzig
- Justitarius
- Neumann Actuarius
- Actum Betsche den 29ten Juli 1804.
- Heute erschei
- 1, der Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensche Gene-
- ral = Bevollmächtigte Baurath Johann Wilhelm
- Glenck, desgleichen der Special=Bevollmächtigte
- der Bürgerschaft der Matheus Myłnkie-
- wicz
unterschrieben Selbst gelesen und genehmigt. Johann Wilhelm Glenck Hochfürstl. Hohenlohe Ingelfingensche General = Bevollmächtigter Peter Friedrich August v Triebenfeld Jan Chmara iako pełnomocny Mateusz Myłnkiewicz pełnomocny plenipotent Josef Echaust als Dollmetscher Metzig
Justitarius
Neumann Actuarius Actum Betsche den 29ten Juli 1804. Heute erschei
1, der Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensche General = Bevollmächtigte Baurath Johann Wilhelm Glenck, desgleichen der Special=Bevollmächtigte der Bürgerschaft der Matheus Myłnkie
- wicz 3, der Bevollmächtigte der Gemeinde Kuligow,
- Stalluhn Szartzig, Stoki, Schwichodzin, Lowin, Chma-
- ra, und bringen zu dem gestern aufgenommen
- Contract nachfolgendes bey
- §. 1.
- des Herrn Fürsten v Hohenlohe durchlauchten ver-
- sichern den Gemeinden, daß außer den bereits
- kündigten Hypothequer - Capitalien, innerhalb
- einem halben Jahre keines gekündigt werden
- wird.
- §. 2.
- Die Stadt und Dorfgemeinden verpflichten sich bey
- vorfallenden Criminal-Untersuchungen, die Unter-
- suchungs-Kosten, insoweit die übrigen zum
- Betscher Schlüßel gehörenden Gemeinden nicht
- selbst zur Tragung derselben verpflichtet
- sind, für immer zu tragen. Damit wur[de]
- die Verhandlung geschloßen, das Protocoll vor-
- gelesen, den Deputirten der Gemeinde, welche
- der
wicz 3, der Bevollmächtigte der Gemeinde Kuligow, Stalluhn Szartzig, Stoki, Schwichodzin, Lowin, Chmara, und bringen zu dem gestern aufgenommen Contract nachfolgendes bey
§. 1. des Herrn Fürsten v Hohenlohe durchlauchten versichern den Gemeinden, daß außer den bereits kündigten Hypothequer - Capitalien, innerhalb einem halben Jahre keines gekündigt werden wird.
§. 2. Die Stadt und Dorfgemeinden verpflichten sich bey vorfallenden Criminal-Untersuchungen, die Untersuchungs-Kosten, insoweit die übrigen zum Betscher Schlüßel gehörenden Gemeinden nicht selbst zur Tragung derselben verpflichtet sind, für immer zu tragen. Damit wur[de] die Verhandlung geschloßen, das Protocoll vorgelesen, den Deputirten der Gemeinde, welche
- der deutschen Sprache nicht ganz kundig sind, die
- führung eines Protocolls in pohlenscher Sprache verbethen
- hatten, durch den vereideten Dollmetscher Echaust
- verdollmetscht, genehmigt und unterschrieben.
- Johann Wilhelm Glenck.
- J. Chmara mpp
- M. Młynkiewicz
- Metzig
- Neumann
- Da nun eine beglaubte Ausfertigung von nöthen,
- auf darum gebethen worden, als wird gegenwär-
- tige Ausfertigung zu des Urkund unter
- Unserm Insiegel und Unterschrift ertheilt.
- So geschehen Betsche den 7ten December 1804
- Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensches Gerichts=
- Amt.
- Metzig
- Neumann
- (Abscrift) Friedrich Wilhelm König von Preußen p. p.
- Unseren gnädigen Gruß zuvor. Da die wegen
- der von dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin-
- gen
der deutschen Sprache nicht ganz kundig sind, die führung eines Protocolls in pohlenscher Sprache verbethen hatten, durch den vereideten Dollmetscher Echaust verdollmetscht, genehmigt und unterschrieben. Johann Wilhelm Glenck.
J. Chmara mpp
M. Młynkiewicz
Metzig
Neumann Da nun eine beglaubte Ausfertigung von nöthen, auf darum gebethen worden, als wird gegenwärtige Ausfertigung zu des Urkund unter Unserm Insiegel und Unterschrift ertheilt.
So geschehen Betsche den 7ten December 1804 Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensches Gerichts= Amt.
Metzig
Neumann (Abscrift) Friedrich Wilhelm König von Preußen p. p. Unseren gnädigen Gruß zuvor. Da die wegen der von dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin
- gen eingeleitete Dismembration und Veräuße-
- rung der Herrschaft Betsch an die dortige Bür-
- ger und Einsaßen veranlaßte Untersuchung
- ergeben hat, daß die Erbpachts-Acquirenten bey
- dem mit ihnen geschloßenen Kontrakte wer-
- den bestehen, und in dauerhaften praestations
- fähigen Zustande bleiben können, auch die auf
- der Herrschaft ruhende öffentliche Abgaben
- sicher gestellt sind, so haben Wir Allerhöchst
- selbst auf den Uns dieserhalb gemachten An-
- frag, nunmehr Inhalts Kabinets- Resolution
- vom 29ten v. M. der gedachten Alienation und
- Dismembration in der eingeleiteten Art unserer
- Genehmigung zu ertheilen geruhet, auch da
- Wir bey der, von den Erb acquirenten gemachten
- Anträgen, daß
- 1, ihre Societät stets als ein Kreisstand, welcher durch
- den
gen eingeleitete Dismembration und Veräußerung der Herrschaft Betsch an die dortige Bürger und Einsaßen veranlaßte Untersuchung ergeben hat, daß die Erbpachts-Acquirenten bey dem mit ihnen geschloßenen Kontrakte werden bestehen, und in dauerhaften praestations fähigen Zustande bleiben können, auch die auf der Herrschaft ruhende öffentliche Abgaben sicher gestellt sind, so haben Wir Allerhöchst selbst auf den Uns dieserhalb gemachten Anfrag, nunmehr Inhalts Kabinets- Resolution vom 29ten v. M. der gedachten Alienation und Dismembration in der eingeleiteten Art unserer Genehmigung zu ertheilen geruhet, auch da Wir bey der, von den Erb acquirenten gemachten Anträgen, daß
1, ihre Societät stets als ein Kreisstand, welcher durch
- den Herrn Fürsten Hohenlohe Ingelfingen reprae-
- sentirt und deßen Rechte Nahmens seiner
- durch sie ausgeübt worden, betrachtet.
- 2, dem Herrn Fürsten die Aufsicht auf die dasi-
- ge Forsten ausschließend und unter gesetzli-
- cher Concurrents der Landes-Polizey gelaßen
- ein
- 3, ihnen in ihrem Verhältniße zum platten Lande
- insofern solches es erheischt und als Kreisstand
- des Meseritzer Kreyses das landräthliche Officium
- zum Abhängigkeits-Rehort gegeben werden
- möge, nichts zu erinnern gefunden, deren Ge-
- währung allergnädigst nachgegeben, und laßen
- Euch solches hierdurch nachrichtlich mit der Auf-
- lage bekannt machen, die Interessenten hiervon
- zu bescheiden, auch von höher die be-
- trag der abschriftlich anliegenden Liquidation
- der
den Herrn Fürsten Hohenlohe Ingelfingen repraesentirt und deßen Rechte Nahmens seiner durch sie ausgeübt worden, betrachtet.
2, dem Herrn Fürsten die Aufsicht auf die dasige Forsten ausschließend und unter gesetzlicher Concurrents der Landes-Polizey gelaßen ein
3, ihnen in ihrem Verhältniße zum platten Lande insofern solches es erheischt und als Kreisstand des Meseritzer Kreyses das landräthliche Officium zum Abhängigkeits-Rehort gegeben werden möge, nichts zu erinnern gefunden, deren Gewährung allergnädigst nachgegeben, und laßen Euch solches hierdurch nachrichtlich mit der Auflage bekannt machen, die Interessenten hiervon zu bescheiden, auch von höher die betrag der abschriftlich anliegenden Liquidation
- der Dieten und Reisekosten des Ober-Amt-
- manns Jahr und Oberförsters Feller einzu-
- ziehen, und mit 20 rtl. 8 ggr. an den p. Jahr
- und mit eben so viel an den Feller zu bezahlen
- len. Sind Euch mit Gnaden gewogen
- Posen den 10ten May 1806.
- Königliche Südpreußische Krieges- und Doma-
- inen-Kammer G. O. Köller
- Concordat cum originali
- Mielęcki
- Hedel[?]
- An
- der Landrath
- v Mielęcki
- Die UeberEinstimmung vorstehender
- Abschrift mit den gerichtlichen
- Acten heimiget
- Frost
- Trybunals Archiven
der Dieten und Reisekosten des Ober-Amtmanns Jahr und Oberförsters Feller einzuziehen, und mit 20 rtl. 8 ggr. an den p. Jahr und mit eben so viel an den Feller zu bezahlen len. Sind Euch mit Gnaden gewogen Posen den 10ten May 1806. Königliche Südpreußische Krieges- und Domainen-Kammer G. O. Köller Concordat cum originali Mielęcki
Hedel[?]
An
der Landrath
v Mielęcki Die UeberEinstimmung vorstehender Abschrift mit den gerichtlichen Acten heimiget
Frost Trybunals Archiven



























