Traces in the Sand

Document 18 · Contract

28 July 1804

Pszczew (Betsche)

A copy of a hereditary-lease contract made before the court office at Pszczew: the general agent Glenck makes over, for Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, to the burgesses of Pszczew and the village communities of Stołuń, Kuligowo, Szarcz, Stoki, Świechocin and Łowyń the whole lordship of Pszczew, with its home farms, forests and drink monopoly, as their property; the Prince keeps the jurisdiction, the transfer fee, the hunting and the castle. The price is 180,000 Rthl and a ground rent of 1,000 Rthl a year; the communities take over mortgage debts of 137,000 Rthl and the pending lawsuits. Their agents, Matheus Młynkiewicz and Johann Chmara, had the contract interpreted to them. Attached is a rescript of the Chamber at Poznań of 1806: the King has approved the sale and the division into holdings.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Copia
  2. No. 92.
  3. Wir das Fürstlich Hohenloh-Ingelfingensche
  4. Gerichts-Amt der Herrschaft Betsche thun kund
  5. und sagen hiermit jedermänniglich, besonders aber,
  6. wo es von nöthen ist, zu wißen, daß vor Uns
  7. erschienen:
  8. 1, der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingensche Güter
  9. Director und General Bevollmächtigte, Baurath
  10. Johann Wilhelm Glenck an einem,
  11. 2, desgleichen die Bevollmächtigten der Stadt-
  12. und Landgemeinden, als der Stadt Betsche
  13. Dorf Staluhn, Schartzig, Schwichodizyn, Stocki,
  14. Lowin und Kulligowo,
  15. a, der Bürger und Stadt-Representant Ma-
  16. theus Młynkiewicz
  17. b) der Freyschulze Johann Chmara
  18. und einen Erbpacht - Contract über die Güter der
  19. Herrschaft Betsche geschloßen haben, wie
  20. solches
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  1. solches die Verhandlung vom 28ten Julii c.a. so wie
  2. auch der Nachtrag vom 29ten Julii ca. des mehre-
  3. ren besaget, also lautend
  4. Actum Betsche den 28ten Juli 1804.
  5. Erschienen
  6. 1, der Fürstlich Hohenlohe-Ingelfingensche Gene-
  7. ral = Bevollmächtigte Baurath Glenck, welchem
  8. Sr. Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn
  9. Kriegs- und Forstrath von Triebenfeld Erbherrn
  10. auf Schweinerne und Kontopp als Höchst Ihren
  11. Freund und Beystand zugeordnet haben.
  12. 2, der Bürger und Stadtrepresentant Matheus Młynkie-
  13. wicz als Bevollmächtigter der Betscher Bür-
  14. gerschaft,
  15. 3, der Freyschulze Johann Chmara aus Stalluhn
  16. als Bevollmächtigter der Dorfgemeinden
  17. Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stocki, Schwie-
  18. chodzyn, Lowin
  19. mit
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  1. mit dem Antrage einen Contract zwischen Sr
  2. Hochfürstlichen Durchlauchten den Herrn regierenden
  3. Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen
  4. der Bürgerschaft zu Betsche und den vorstehend
  5. benannten Dorfgemeinden auf den Grund der
  6. Punctation de dato Alt Schartzig den 16ten Julii
  7. 1804. aufzunehmen. Der Fürstlich Hohenlohesche
  8. Bevollmächtigte der Baurath Johann Wilhelm
  9. Glenck producirt die General-Vollmacht des
  10. Herrn Fürsten zu Hohenlohe vom 26ten April
  11. 1803. wornach derselbe authorisirt ist, Vorträge
  12. gültigerweise abzuschließen, von welcher Voll-
  13. macht eine vidimirte Abschrift zu diesen Acten
  14. genommen wurde.
  15. Gleichergestalt überreicht auch der Młynkiewicz
  16. eine gerichtliche Vollmacht vom 5ten April 1804.
  17. nach welcher er authorisirt ist in Nahmen der
  18. Stadt mit dem Herrn regierenden Fürsten
  19. zu
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  1. zu Hohenlohe Durchlauchten einen Contract über
  2. sämtliche zur Herrschaft Betsche gehörige
  3. Grundstücke und nutzbare Gerechtigkeiten ab-
  4. zu schließen.
  5. Ebenfalls überreicht der Chmara eine gerichtliche
  6. Vollmacht vom 5ten April 1804. wornach er von
  7. den Gemeinden
  8. Stalluhn, Kulligowo, Schartzig, Stoki, Schwie-
  9. choczyn, Lowin,
  10. gleichergestellt wie der Młynkiewicz authorisirt
  11. ist, einen Contract abzuschließen.
  12. Nach wechselseitig gepflogenen Unterhandlun-
  13. gen und nachdem die Punctation vom 16ten Julii
  14. 1804. beigebracht worden war, und die persöhnli-
  15. che Tüchtigkeit der Comparenten Verträge zu
  16. schließen, keinem Bedenken unterworfen war
  17. so wurde der Contract, wie folget, aufgenommen.
  18. § 1.
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  1. §. 1.
  2. Es überlaßen Sr Hochfürstlichen Durchlaucht der
  3. Herr regierende Fürst Friedrich Ludwig zu Hohen-
  4. lohe Ingelfingen, Gouverneur zu Breslau, General
  5. Inspecteur der Infanterie und Ritter der König-
  6. lichen Preußischen großen Orden als Erbherrn
  7. der Herrschaft Betsche in Meseritzer Kreyse
  8. belegen, an die Bürgerschaft der Stadt. Betsche
  9. und die Einwohner der Dörfer Kulligowo, Stal-
  10. luhn, Schärtzig, Stoki, Schwichodczyn, Lowin, sämt-
  11. liche ihnen zugehörige Vorwerke, Aecker
  12. Gärte, Wiesen, Brüche, Seen, Teiche, Teich-
  13. stätte, Flüße, Hütung, Heyden, Läden,
  14. Forsten, Wälder, Büsche, Gesträuche, Geld-
  15. und Natural-Zinsen, die Propination, Brau-
  16. und Brennereÿe Gerechtigkeit, Ziegel und
  17. Kalkbrennereyen, das Obrn Vorwerk, kurz
  18. alle und jede nutzbare Rechte und Gerechtig-
  19. keiten, welche des Herrn Fürsten v Hohenlohe
  20. durchlauchten
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  1. Durchlauchten, zeithero als Eigenthümer benutzt und
  2. genoßen auch genießen können, mögen und
  3. sollen, in Pausch und Bogen, wie sie nur Nahmen
  4. haben mögen, insbesondere auch das Vorkaufsrecht
  5. auf die zu Erbzinsrechten verliehenen Scholtisseyn
  6. und Vorwerke, ausgenommen die Jurisdiction
  7. und die Laudemium, die Jagd, als welche sich
  8. Sr Hochfürstl. Durchlauchten als Obereigenthü-
  9. mer und beständiger Grundherr von Betsche
  10. für Sich und Höchst dero Nachfolger vorbehal-
  11. ten, zu ihrem wahren Erb- und Eigenthum der
  12. gestalt und also, daß die gedachte Stadt-Com-
  13. mune Betsche und die erwähnten Ortschaften
  14. damit, als mit ihrem Eigenthum gebahren
  15. selbige verkaufen, vertauschen, verschenken
  16. können, mögen und sollen für ein.
  17. § 2.
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  1. § 2.
  2. wohl verabredetes Kauf und Erbstands - Quantum
  3. von Einmalhundert und Achtzigtausend Reichs-
  4. thaler im Königlichen Preußischen Courant nach
  5. dem Müntzfuße von 1764. und einen jährlichen
  6. Grundzins von Eintausend Reichsthaler in Courant
  7. nach gleichem Müntzfuße.
  8. § 3.
  9. Mit der Bezahlung des Kauf- und Erbstands quanti
  10. wird es in der Art gehalten:
  11. Es übernehmen die Stadt- und übrigen Dorf Ge-
  12. meinden ad rationes protii nachstehend benannte,
  13. auf die Herrschaft Betsche in dem Hypothe-
  14. quenbuch der Königlichen Regierung zu Posen inta-
  15. bulirte Hypothequen-Schulden als
  16. 1, 48,000 rt
  17. für den Baurath Glenck ein-
  18. getragen, von welcher Summe
  19. 36,000 rtt an den Banquier Salomon
  20. Natan
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  1. Nathan junior zu Berlin und 12000 rtl.
  2. an den Banquier Meyer Bernhard
  3. zu Frankfurth a/o cedirt sind
  4. 2, 2000 rt.
  5. welche für den Handelsmann Abra-
  6. ham Moses Hirschel zu Breslau ein
  7. getragen sind
  8. 3, 5000 rt.
  9. welche für den Freyherrn von der Mar-
  10. witz auf Rudnik intabulirt und an
  11. den Banquiers Meyer Bernhard in
  12. Frankfurth a/o cedirt sind
  13. 4, 5000 rthl.
  14. welche für die verwittwete Ober
  15. Amts-Räthin Christiane Dorothea
  16. Michaelis gebohrnen Eichborn intabulirt
  17. sind
  18. 5, 5000 rt.
  19. welche für den Baurath Johann Wil-
  20. helm
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  1. helm Glenck intabulirt sind, und von ihm
  2. an den Banquier Meyer Bernhard
  3. in Frankfurth cedirt worden, welche
  4. sämtliche Posten von 2 bis 5 von
  5. den Creditoren bereits gekündigt, und
  6. zu Weynachten c. a. zahlbar sind.
  7. Wobey bemerkt wird, daß die Zin-
  8. sen der 48,000 rtl. bis zum 2ten Juli
  9. an: von den übrigen Capitalien aber
  10. bis zum 26ten Juli c. berichtigt sind.
  11. 6, 72,000 Rthl.
  12. welche für den Banquier Meyer
  13. Bernhard zu Frankfurth a/o bereits
  14. intabulirt, und die Zinsen à 5 pro-
  15. cent bis zum 26ten Juli d. J. so wie
  16. bey den übrigen Capitalien berichtigt
  17. sind, und versprochen sie diese Sum-
  18. me an die Creditores zu berichtigen
  19. und sich darüber mit ihnen zu einigen
  20. 137000 Rthl
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  1. 137,000 Rthl
  2. 7, stipuliren die Deputirten von dem
  3. Ueberrest des Kauf- und Erbstands-
  4. quanti fünf und dreißig tausend
  5. Reichsthaler sofort an Sr Hochfürstl.
  6. Durchlaucht nach Breslau franco zu be-
  7. richtigen, den Rest von 8000 rttl. aber
  8. Termino Johannis k. J. nebst 5 procent
  9. Zinsen ohnfehlbar zu berichtigen, wenn
  10. gehöriger Zeit gekündiget wird.
  11. Die vorstehend erwähnten 35000 rtlr. wer-
  12. den in der Art bezalt,
  13. Morgen des Tages den 29ten Julii
  14. 1000 rtl. von Morgen über 8.
  15. tage, wurde hat die übrigen 28000
  16. rt. bezalt und zwar werden die
  17. 7000 rtl. franco nach Breslau auf
  18. Kosten der Zahlenden gesendet.
  19. Wenn
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  1. 137000 rt
  2. Wenn unter den zu zalenden Gel-
  3. dern wichtige holländische Rand Ducaten sind,
  4. so werden diese mit 4 gg. Agio pro #
  5. angenommen. Sollten die Gemeinden
  6. morgen über 8 Tage als den 5ten August
  7. die 28000 rthl nicht bezalen, so hört der
  8. ganze heut geschloßene Contract auf
  9. und die Gemeinden sind verbunden die
  10. causirten Kosten zu bezalen, erhalten
  11. die 7000 rtl. jedoch ohne Zinsen wider
  12. zurück.
  13. §. 4.
  14. Die Uebergabe erfolgt sogleich als die
  15. 28000 rtl. welche den 5ten August gezalt
  16. werden sollen, bezahlt sind.
  17. Da jedoch der ehemalige Pächter Bornstädt
  18. noch in dem Besitz des hiesigen Vor-
  19. werks ist, und über deßen Exmission ein
  20. Prozeß anhängig ist, so bestehen die
  21. Gemeinde
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  1. Gemeinde zwar nicht darauf, daß ihnen der
  2. Besitz des Vorwerks sofort eingeräumt
  3. werde, wollen sich vielmehr gefallen laßen,
  4. daß bis das Exmissions-Urtheil nicht rechtskräftig
  5. ist, er darinnen bleiben und erst wenn das
  6. Exmissions Urthel rechtskräftig ist, exmittirt werden
  7. jedoch soll den Gemeinden dafür eine der Sache
  8. angemeßene billige und zweckmäßige Entschädigung
  9. von dem Herrn Fürsten Durchlauchten gegeben
  10. werde. Was hingegen die Forsten anbetrift,
  11. so sollen dieselben sogleich geschloßen seyn
  12. so wie sie es jetzt schon sind, und das darin
  13. geschlagene Holz, insofern es nicht zur Wirth-
  14. schaft geschlagen ist, bleibt Eigenthum Sr.
  15. Durchlaucht des Herrn Fürsten v Hohenlohe
  16. Ingelfingen.
  17. §. 5.
  18. Sämtliche herrschaftliche Wohn-, Wirthschaft
  19. Forst
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  1. Forst und sonstige Gebäude sind den Gemein-
  2. den gleich als erb und eigenthümlich überlaßen,
  3. jedoch sind die Gemeinden verbunden den Förstern
  4. in den Försterhäusern in einer Stube die Woh-
  5. nung bis zu Michaelis c. a. zu belaßen, so wie
  6. auf die
  7. Benutzung ihrer Gärten. Auch behalten sich
  8. Sr Durchlaucht das Schloß zum Sitze des Ge-
  9. richts, der Wohnung des Gerichtsdieners, und
  10. der Wohnung für Höchstdieselben oder ihre
  11. Commissarien, auch eine Stallung zu 2. Pferden
  12. vor, welche sie selbst in baulichen Zustande unter
  13. behalten. Bey Bauten an diesem Gebäude sind
  14. die Gemeinden verbunden, dem Herrn Fürsten
  15. v Hohenlohe Ingelfingen Durchlauchten und ihren
  16. Nachfolgern die Ziegeln um den Kostenpreis
  17. abzulaßen und das Holz zum Ausbau aus der
  18. Heide unentgeldlich zu verabfolgen. Auch sind
  19. die
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  1. die Gemeinden verbunden, das zur Heitzung der
  2. Gerichtsstube und des Gerichtsdieners nöthige Holz
  3. unentgeldlich aus der Forst zu verabreichen und
  4. heranzufahren. Gleichergestalt sind auch die Ge-
  5. meinden verbunden, wenn Sr. Hochfürstl. Durch-
  6. laucht oder deren Commissarien hier anwesend
  7. sind, das nöthige Brennholz unentgeldlich
  8. zu verabreichen und heranzufahren.
  9. §. 6.
  10. Was die zwischen Sr Hochfürstlichen Durchlauch
  11. ten und einigen Kaufleuten geschloßene Holz-
  12. Kauf - Contracte anbetrift, so versprechen Hoch-
  13. dieselben die Holzkäufer abzufinden, ohne daß
  14. die Gemeinden dazu irgend einen Beytrag lei-
  15. sten.
  16. §. 7.
  17. Es verpflichten sich die Eingangs erwähnte Stadt
  18. und dorfgemeinden bey Veräußerungen ihre
  19. Grundstücke
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  1. Grundstücke 10 Procent Laudemium an Sr. Hochfürstl.
  2. Durchlauchten und deren Nachfolger im Besitze
  3. von der Kaufs-Summe zu entrichten. Von die-
  4. sen Laudemien sind jedoch die Stellen ausgenom-
  5. men, welche die Gemeinden jetzt nun anlegen
  6. wollen, wenn diese aber in Zukunft verkauft
  7. werden, so wird davon das Laudemium 10 procent
  8. gleichfalls entrichtet.
  9. §. 8.
  10. Ferner behalten sich Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht
  11. vor,
  12. daß wenn sie höchstselbst oder deren Nach-
  13. folger im Besitze hierher kommen, oder ihre
  14. Commissarien hierher senden sollten, die Ge-
  15. meinden schuldig sind die Vorspann führen
  16. auf Weite von 4 Meilen hin und rückweg
  17. zu leisten.
  18. §. 9.
  19. Ferner behalten sich Sr. Durchlaucht, wenn die-
  20. selben
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  1. selben das Patronat-Recht über die Betscher
  2. Kirche erhalten sollten, das Patronat Recht vor,
  3. jedoch sollen die Stadt und dorfgemeinden das
  4. Recht haben, den Geistlichen zu wählen, und
  5. denselben in Vorschlag zu bringen, welchen
  6. vorgeschlagenen Geistlichen Sr. Hochfürstl. Durch-
  7. laucht dem bischöflichen Consistorio zu praesentiren.
  8. §. 10.
  9. versprechen.
  10. Die Prozeße zwischen der Gemeinde zu Stocki
  11. und dem Herrn Fürsten v Hohenlohe wegen Ei-
  12. genthums des Stocker Bruchs zwischen dem
  13. Herrn Fürsten v Hohenlohe und dem Besitzer
  14. von Zilomyśl[?] wegen des Einlaßungsrechtes, und
  15. zwischen dem Landrath v Schmaeling als Besitzer
  16. des Vorwerts in Głażewo, und dem Herrn
  17. Fürsten v Hohenlohe Durchlauchten, wegen Con-
  18. firmation des Privilegii, so wie auch der
  19. Prozeß
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  1. Prozeß zwischen dem Herrn Fürsten v Hohenlohe
  2. und dem Hertzig in Lowino, wegen Zurückga-
  3. be der Szalestwo, übernehmen die Gemeinden auf
  4. ihre Gefahr und Kosten und was sie ver-
  5. streiten, oder im Wege des Vergleichs erhalten
  6. möchten, fällt den Gemeinden zu, ohne daß
  7. Sr. Durchlaucht daran den mindesten Anspruch
  8. haben.
  9. §. 11.
  10. Die von Sr. Durchlaucht als Dominio von Bet-
  11. sche zeither entrichteten Competenz- Steuern und
  12. andere öffentliche und sonstige Abgaben, wenn(5)
  13. sie(6) Nahmen(7) haben(8) und(2) (3) Kosten(4), wohin auch die
  14. Krankenfuhren in das Schiller und Puncten
  15. Hauländer gehören, so wie auch die Fuhren
  16. zur Herbeÿholung und Abfahrt des Gerichts
  17. und wie sie sonst Nahmen haben, übernehmen
  18. die erwähnten Stadt und Dorfgemeinden und
  19. können die Letztern, wenn diese Abgaben an
  20. Zukunft
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  1. Zukunft erhöhet werden sollten, keine Vergü-
  2. tigung von dem Herrn Fürsten v Hohenlohe Durch-
  3. laucht fordern, auch übernehmen die Gemein-
  4. den den von
  5. Sr. Hochfürstlichen Durch-
  6. laucht zur hiesigen Stadtschule auf 1 Jahre
  7. zu leisten versprochenen Beytrag von 50 rthl.
  8. § 12.
  9. Beyde contrahirende Theile verpflichten sich diesen
  10. Contract bey den competenten Behörden zu verlaut la-
  11. ren und die Confirmation nachzusuchen, und machen sich
  12. Hochfürstlichen Durchlauchten hierbey verbund[en]
  13. sich bestmöglichst zu verwenden, daß dieser
  14. Contract von den competenten Behörden confirmirt
  15. auch den Gemeinden der Consens zur fernerwei-
  16. ten Dismembration der ihnen überlaßenen
  17. und seite ertheilt werde.
  18. §. 13.
  19. Sobald die Tradition des hiesigen Obra Vorwerks
  20. erfolgt
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  1. erfolgt, wird den Stadt und dorfgemeinden zu
  2. gleich dasjenige Vieh und Wirthschafts Inventarium
  3. als welches unter dem Kauf und Erbstands quanto
  4. mit verkauft ist, in der Zahl übergeben, als der
  5. Pächter v Bornstädt selbiges im Jahre 1800 bey
  6. der Uebergabe erhalten hat.
  7. §. 14.
  8. Dieser Contract soll für Sr. Hochfürstlichen Durch-
  9. lauchten den Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin-
  10. gen für sich und Höchstdero Erben und Nach-
  11. folger, so wie auch von Seiten der Stadt und
  12. dorfgemeinden zu ewigen Zeiten verbindlich
  13. seyn. Und wird der jährliche zu bezahlende Canon
  14. oder Grundzins von 1000 rtl. in halbjährigen ratio
  15. mit 500 rtl. nehmlich jedesmal Termino Weynachten
  16. und Termino Johannis Babtistae alljährlich sub
  17. paena Executioni entrichtet, und nach Breslau fran-
  18. co
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  1. co gesendet.
  2. §. 15.
  3. Solange die Gemeinden die ihnen überlaßene
  4. Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht verän-
  5. ßern oder dismembriren, so bleibt der statu-
  6. possivus in dem jetzigen Zustande Sobald
  7. aber das Vorwerk dismembrirt ist, sind die
  8. Erbkäufer schuldig, die intabelirten Posten auf
  9. Grundstücke transferiren und auf den
  10. Nahmen Sr. Hochfürstl. Durchlaucht löschen zu
  11. laßen
  12. §. 16.
  13. Für den stipulirten Canon der 1000 rtl jährlich haf-
  14. ten, sämtliche Gemeinden in solidum und laßen
  15. fus den Eintragung im Hypothequen-Buche
  16. auf ihre Grundstücke gefallen, so wie hingegen
  17. auch Sr. Hochfürstl. Durchlaucht sich gefallen
  18. laßen, daß dieser gegenwärtige Contract
  19. bey
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  1. bey dem Hypothequer-Buche des Dominii Bet-
  2. sche und Zubehör eingetragen werde.
  3. §. 17.
  4. Schließlich entsagen Controhentes allen und jeden
  5. Einwendungen, sie mögen Nahmen haben, wie
  6. sie wollen, insbesondere entsagen die Stadt und
  7. dorfgemeinden dem Einwande der Verletzung
  8. über die Hälfte, welcher ihnen dahin erklärt
  9. wurde, daß wenn das verabredete Kauf und Ein-
  10. standt quantum den wahren Werth der überlaße
  11. nen Grundstücke und Gerechtigkeiten um das Dop-
  12. pelte übersteige, ihnen der Rücktritt von dem
  13. Contracte freystehen würde.
  14. §. 18.
  15. Sr. Hochfürstl. Durchlauchten behalten sich die Ober-
  16. aufsicht über die Forsten vor, welche sie dem König-
  17. lichen Oberförster Feller übertragen werden
  18. und die Gemeinden verpflichten sich diesen we-
  19. gen
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  1. gen seiner Bemühungen zu entschädigen und sich
  2. dieserhalb mit ihm zu einigen.
  3. Somit wurde, da ein mehrers nicht anzuführen
  4. war, die Verhandlung geschlossen, das Protokoll
  5. vorgelesen, den der deutschen Sprache nicht voll-
  6. kommen kundigen Deputirten der Stadt um
  7. Dorf Gemeinden, welche die Führung eines
  8. besondere Nebenprotokolls in pohlnischer Sprache
  9. verbethen hatten, durch den vereideten Dollmet-
  10. scher Echaust verdollmetscht, genehmigt und
  11. unterschrieben, wobey von der Contichten noch be-
  12. merkt wurde, daß die Kosten der Aufnahme
  13. Expedition, Verleutbarung und Confirmation von
  14. beyden Theilen zur Hälfte getragen werden.
  15. Vorgelesen, genehmigt und
  16. unterschrieben
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  1. unterschrieben
  2. Selbst gelesen und genehmigt.
  3. Johann Wilhelm Glenck Hochfürstl. Hohenlo-
  4. he Ingelfingensche General = Bevollmächtig-
  5. ter
  6. Peter Friedrich August v Triebenfeld
  7. Jan Chmara iako pełnomocny
  8. Mateusz Myłnkiewicz pełnomocny plenipotent
  9. Josef Echaust als Dollmetscher
  10. Metzig
  11. Justitarius
  12. Neumann Actuarius
  13. Actum Betsche den 29ten Juli 1804.
  14. Heute erschei
  15. 1, der Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensche Gene-
  16. ral = Bevollmächtigte Baurath Johann Wilhelm
  17. Glenck, desgleichen der Special=Bevollmächtigte
  18. der Bürgerschaft der Matheus Myłnkie-
  19. wicz
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  1. wicz 3, der Bevollmächtigte der Gemeinde Kuligow,
  2. Stalluhn Szartzig, Stoki, Schwichodzin, Lowin, Chma-
  3. ra, und bringen zu dem gestern aufgenommen
  4. Contract nachfolgendes bey
  5. §. 1.
  6. des Herrn Fürsten v Hohenlohe durchlauchten ver-
  7. sichern den Gemeinden, daß außer den bereits
  8. kündigten Hypothequer - Capitalien, innerhalb
  9. einem halben Jahre keines gekündigt werden
  10. wird.
  11. §. 2.
  12. Die Stadt und Dorfgemeinden verpflichten sich bey
  13. vorfallenden Criminal-Untersuchungen, die Unter-
  14. suchungs-Kosten, insoweit die übrigen zum
  15. Betscher Schlüßel gehörenden Gemeinden nicht
  16. selbst zur Tragung derselben verpflichtet
  17. sind, für immer zu tragen. Damit wur[de]
  18. die Verhandlung geschloßen, das Protocoll vor-
  19. gelesen, den Deputirten der Gemeinde, welche
  20. der
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  1. der deutschen Sprache nicht ganz kundig sind, die
  2. führung eines Protocolls in pohlenscher Sprache verbethen
  3. hatten, durch den vereideten Dollmetscher Echaust
  4. verdollmetscht, genehmigt und unterschrieben.
  5. Johann Wilhelm Glenck.
  6. J. Chmara mpp
  7. M. Młynkiewicz
  8. Metzig
  9. Neumann
  10. Da nun eine beglaubte Ausfertigung von nöthen,
  11. auf darum gebethen worden, als wird gegenwär-
  12. tige Ausfertigung zu des Urkund unter
  13. Unserm Insiegel und Unterschrift ertheilt.
  14. So geschehen Betsche den 7ten December 1804
  15. Fürstlich Hohenlohe Ingelfingensches Gerichts=
  16. Amt.
  17. Metzig
  18. Neumann
  19. (Abscrift) Friedrich Wilhelm König von Preußen p. p.
  20. Unseren gnädigen Gruß zuvor. Da die wegen
  21. der von dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfin-
  22. gen
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  1. gen eingeleitete Dismembration und Veräuße-
  2. rung der Herrschaft Betsch an die dortige Bür-
  3. ger und Einsaßen veranlaßte Untersuchung
  4. ergeben hat, daß die Erbpachts-Acquirenten bey
  5. dem mit ihnen geschloßenen Kontrakte wer-
  6. den bestehen, und in dauerhaften praestations
  7. fähigen Zustande bleiben können, auch die auf
  8. der Herrschaft ruhende öffentliche Abgaben
  9. sicher gestellt sind, so haben Wir Allerhöchst
  10. selbst auf den Uns dieserhalb gemachten An-
  11. frag, nunmehr Inhalts Kabinets- Resolution
  12. vom 29ten v. M. der gedachten Alienation und
  13. Dismembration in der eingeleiteten Art unserer
  14. Genehmigung zu ertheilen geruhet, auch da
  15. Wir bey der, von den Erb acquirenten gemachten
  16. Anträgen, daß
  17. 1, ihre Societät stets als ein Kreisstand, welcher durch
  18. den
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  1. den Herrn Fürsten Hohenlohe Ingelfingen reprae-
  2. sentirt und deßen Rechte Nahmens seiner
  3. durch sie ausgeübt worden, betrachtet.
  4. 2, dem Herrn Fürsten die Aufsicht auf die dasi-
  5. ge Forsten ausschließend und unter gesetzli-
  6. cher Concurrents der Landes-Polizey gelaßen
  7. ein
  8. 3, ihnen in ihrem Verhältniße zum platten Lande
  9. insofern solches es erheischt und als Kreisstand
  10. des Meseritzer Kreyses das landräthliche Officium
  11. zum Abhängigkeits-Rehort gegeben werden
  12. möge, nichts zu erinnern gefunden, deren Ge-
  13. währung allergnädigst nachgegeben, und laßen
  14. Euch solches hierdurch nachrichtlich mit der Auf-
  15. lage bekannt machen, die Interessenten hiervon
  16. zu bescheiden, auch von höher die be-
  17. trag der abschriftlich anliegenden Liquidation
  18. der
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  1. der Dieten und Reisekosten des Ober-Amt-
  2. manns Jahr und Oberförsters Feller einzu-
  3. ziehen, und mit 20 rtl. 8 ggr. an den p. Jahr
  4. und mit eben so viel an den Feller zu bezahlen
  5. len. Sind Euch mit Gnaden gewogen
  6. Posen den 10ten May 1806.
  7. Königliche Südpreußische Krieges- und Doma-
  8. inen-Kammer G. O. Köller
  9. Concordat cum originali
  10. Mielęcki
  11. Hedel[?]
  12. An
  13. der Landrath
  14. v Mielęcki
  15. Die UeberEinstimmung vorstehender
  16. Abschrift mit den gerichtlichen
  17. Acten heimiget
  18. Frost
  19. Trybunals Archiven