Document 11 · Contract
10 May 1805
Trąbczyn
A hereditary-rent contract made before the patrimonial court at Trąbczyn: the councillor of war and forests von Triebenfeld, on behalf of the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, grants Johann Seymert, dyer and town councillor of Zagórów, three Hufen of the Trąbczyn home-farm land, 2 Hufen 24 Morgen of arable and 6 Morgen of meadow, at perpetual hereditary rent, for 900 Rthl entry money due at midsummer and 45 Rthl a year. Seymert builds at his own cost, has no right of pasture or wood, bears all taxes and the allowance due to the monastery of Ląd, and is free of labour services.
Erbzinsvertrag vor dem Patrimonialgericht zu Trąbczyn: Der Kriegs- und Forstrat von Triebenfeld gibt für den Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dem Schönfärber und Ratsmann Johann Seymert aus Zagórów drei Hufen vom Vorwerksacker von Trąbczyn, 2 Hufen 24 Morgen Acker und 6 Morgen Wiesen, in ewigen Erbzins, für 900 Rthl Einkaufsgeld zu Johanni und jährlich 45 Rthl. Seymert baut auf eigene Kosten, erhält kein Weide- und Holzrecht, trägt alle Steuern und die Kompetenz für das Kloster Ląd und ist frei von Hofdiensten.
- Actum Trąbczyn den 10 May 1805.
- Erschienen vor unter-
- schriebenem Patrimonial
- Gerichte
- 1., Herr krieges und
- ForstRath v. Trieben-
- feld als bekannt-
- licher General Be-
- vollmächtigter Sr.
- Durchlaucht des re-
- gierenden Herrn
- Fürsten zu Hohen-
- lohe Ingelfingen
- Erbund Gerichts-
- herrn derer hie
- sigen Güter
- einer Seits
- und
- 2., der Schönfärber und
- Rathsmann Johann
- Seymert aus der
- Stadt Zagorowo
- anderer Seits
- comparenten sind
- denen Subscriptis
- persönlich bekannt
- u ihre Fähigkeit
- zur Vollziehung ge-
- richtl. Handlungen
- keinem Zweifel
- unterworfen.
- dieselben ver-
- lautbaren nachstehenden unter
- sich getroffenen
- unwiederruf-
- lichen und in Nichts
- abgeändernden
- Erb
Actum Trąbczyn den 10 May 1805. Erschienen vor unterschriebenem Patrimonial Gerichte
1., Herr krieges und ForstRath v. Triebenfeld als bekanntlicher General Bevollmächtigter Sr. Durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Erbund Gerichtsherrn derer hie sigen Güter
einer Seits
und
2., der Schönfärber und Rathsmann Johann Seymert aus der Stadt Zagorowo anderer Seits comparenten sind denen Subscriptis persönlich bekannt u ihre Fähigkeit zur Vollziehung gerichtl. Handlungen keinem Zweifel unterworfen. dieselben verlautbaren nachstehenden unter sich getroffenen unwiederruflichen und in Nichts abgeändernden
- Erbzinß Contract
- freiwillig und
- wohlbendüchtig
- zum Protocoll
- §. 1.
- zuverleihen
- nemlich die hochfürstl.
- Durchlaucht von
- dem hiesigen Trąbczy-
- ner Vorwerk
- Acker dem
- Johann Seymert
- 3 Hufen schreibe
- drey hufen
- Magdeburg, welche
- den 2 hufen 24 Mor-
- gen reinem Acker
- u im 6 Morgen
- wiesen bestehen
- und ihren zuege
- messen wer-
- den sollen, von
- jezt ab auf im-
- merwährende
- Zeiten im Erb-
- zinß.
- §. II.
- Der Johann Seymert
- reicht an Einkaufs
- geld für jede
- hufe sie bestehe
- aus Ackernder
- Wiesen 300 rt
- schreibe drey hun-
- dert Rthaler
- mithin für drey
- hufen 900 rthl schrei-
- be Neunhundert
- Rthl.
Erbzinß Contract freiwillig und wohlbendüchtig zum Protocoll
§. 1. zuverleihen nemlich die hochfürstl. Durchlaucht von dem hiesigen Trąbczyner Vorwerk Acker dem Johann Seymert 3 Hufen schreibe drey hufen Magdeburg, welche den 2 hufen 24 Morgen reinem Acker u im 6 Morgen wiesen bestehen und ihren zuege messen werden sollen, von jezt ab auf immerwährende Zeiten im Erbzinß.
§. II. Der Johann Seymert reicht an Einkaufs geld für jede hufe sie bestehe aus Ackernder Wiesen 300 rt schreibe drey hundert Rthaler mithin für drey hufen 900 rthl schreibe Neunhundert
- Rthler u zwar
- in einer un
- vertrennten
- Summe auf
- Johannis dieses
- Jahres baar
- u in gutem preußl.
- Courant.
- §. III.
- ErbPächter
- macht sich ver-
- bindlich für die-
- se acquirirte
- Stelle von
- Johannis die-
- ses Jahres ab
- einen immer
- wahrenden
- jährlichen Erbzinß
- der nie er-
- höhet oder ver-
- mindert wer-
- den darf pro
- Hufe Magdeburg
- mit 15 Rthl schreibe
- Fünfzehn Rthaler
- mithin für drey
- hufen 45 rthl schreibe
- fünf und vierzig
- Rthler in Courant
- baar u zwar
- jährlich in zweyen
- Raten zu Weynach-
- ten u zu Johanni
- jedesmal mit 22 rthl
- 12 ggl. sage zwey
- und
Rthler u zwar in einer un vertrennten Summe auf Johannis dieses Jahres baar u in gutem preußl. Courant.
§. III. ErbPächter macht sich verbindlich für diese acquirirte Stelle von Johannis dieses Jahres ab einen immer wahrenden jährlichen Erbzinß der nie erhöhet oder vermindert werden darf pro Hufe Magdeburg mit 15 Rthl schreibe Fünfzehn Rthaler mithin für drey hufen 45 rthl schreibe fünf und vierzig Rthler in Courant baar u zwar jährlich in zweyen Raten zu Weynachten u zu Johanni jedesmal mit 22 rthl 12 ggl. sage zwey
- und zwanzig Rthaler
- 12 gg. jedoch
- nicht zum Voraus
- sondern nach
- Ablauf jeden
- halben Jahres
- hiefolglich auf
- Weynachten die-
- ses Jahren zum
- erstenmal
- zu bezahlen.
- §. IV.
- Sein Etablissement
- muß Seymert
- sich auf [p?] seine eigene
- sonsten u ohne
- das erhiege
- weder vor
- jezt noch für
- die gekunft hat
- oder sonstige
- bauhülfe erhalt
- selbst bewür-
- ken, er erhalt
- auch weder
- hütungs noch holzungs
- Gerechtigkeit
- auf dem übrigen
- herrschaftl. Territorio
- §. V.
- außer diesem
- ammeren Erbzinsen
- verpflichtet sich
- Erbflichter für
- sich u seiner Nachkommen
- um besitze von
- wird
und zwanzig Rthaler 12 gg. jedoch nicht zum Voraus sondern nach Ablauf jeden halben Jahres hiefolglich auf Weynachten dieses Jahren zum erstenmal zu bezahlen.
§. IV. Sein Etablissement muß Seymert sich auf [p?] seine eigene sonsten u ohne das erhiege weder vor jezt noch für die gekunft hat oder sonstige bauhülfe erhalt selbst bewürken, er erhalt auch weder hütungs noch holzungs Gerechtigkeit auf dem übrigen herrschaftl. Territorio
§. V. außer diesem ammeren Erbzinsen verpflichtet sich Erbflichter für sich u seiner Nachkommen um besitze von wird
- diesen drey
- susten alle und
- jede Königl. Steuern
- so wie die Com-
- petenz fürs Kloster
- Ląd und die Ab-
- geben an die
- Genstlichkeit, Rauch-
- fangsgeld, faurage
- lieferung zu was
- sonst vorkommt,
- ohne alle Ausnah-
- me zu berichtigen
- ohne hiefür einen
- Erlaß von dem
- Erbzinse zu machen.
- oder zu erhalten,
- §. VI
- Erbkäufer muß
- sein Getrenke
- ein Bier u Brandt-
- wein aus dem
- herrschaftl. Kruge
- oder Brau und
- Brandthause nehmen
- und im Contraven-
- tions Fall für
- jeden eingebrach-
- ten Garniec frem-
- den Brandtwein
- Einen Rthaler und
- für jede Tonne
- fremder Bier
- fünf Rthaler Stra-
- fe der Grund-
- herrschafft er-
- legen.
- §. VII.
- ErbPächter und
- sind
diesen drey susten alle und jede Königl. Steuern so wie die Competenz fürs Kloster Ląd und die Abgeben an die Genstlichkeit, Rauchfangsgeld, faurage lieferung zu was sonst vorkommt, ohne alle Ausnahme zu berichtigen ohne hiefür einen Erlaß von dem Erbzinse zu machen. oder zu erhalten,
§. VI Erbkäufer muß sein Getrenke ein Bier u Brandtwein aus dem herrschaftl. Kruge oder Brau und Brandthause nehmen und im Contraventions Fall für jeden eingebrachten Garniec fremden Brandtwein Einen Rthaler und für jede Tonne fremder Bier fünf Rthaler Strafe der Grundherrschafft erlegen.
§. VII. ErbPächter und sind
- seine Nachfolger
- im Besizze sind
- der Jurisdiction
- des hiesigen Do-
- miniis unter
- worfen, jedoch
- vor allen und
- jeden Natural
- lieferungen
- u hoffe diensten
- gänzlich und für
- immerwährende
- Zeiten befreyet.
- §. VIII.
- dem Erbpächter
- und seinen Nach-
- folgern Im besitz
- steht es frey die
- se acquirirte
- Stelle am andere
- durch Verkauf
- über Verkauff
- zu vermeßern
- jedoch muß solches
- mit Consens der
- Grundherrschaft
- geschehen, u. bei
- einer jeden
- dergleichen be-
- sitz veränderung
- man dem Kauf-
- gelde oder Tausch
- quanto der zehnte
- Groschen, als ein
- Laudemium an
- die Grundherr-
- schaft
seine Nachfolger im Besizze sind der Jurisdiction des hiesigen Dominiis unter worfen, jedoch vor allen und jeden Natural lieferungen u hoffe diensten gänzlich und für immerwährende Zeiten befreyet.
§. VIII. dem Erbpächter und seinen Nachfolgern Im besitz steht es frey die se acquirirte Stelle am andere durch Verkauf über Verkauff zu vermeßern jedoch muß solches mit Consens der Grundherrschaft geschehen, u. bei einer jeden dergleichen besitz veränderung man dem Kaufgelde oder Tausch quanto der zehnte Groschen, als ein Laudemium an die Grundherrschaft
- entrichtet werden.
- Bei Vererbungen
- am Kinder und
- Seiten Verwandte
- dagegen wird.
- kein Laudemium
- bezahlt.
- §. IX.
- ErbPächter läußert
- für sich und seine
- Nachfolger im
- besiz auf alle
- und jede Remission
- bei Unglüksfällen
- welche durch Feuer
- vom Himmel, durch
- Anstekung böser
- Krankheiten, Hagelschlag
- Mißwachs, Vieh-
- sterben Krieg
- und Pest, äder
- auf irgend eine
- andere Art
- entstehen, ganz
- lich Verzicht und
- soll ihnen dieser
- halb nie eine
- Entschädigung
- von der Grund-
- herrschaft oder
- Erlaß von dem
- Erbzinsen gut
- statten kommen,
- §. X.
- Dein Wohn und Wirth-
- schafts Gebänder
- muß
entrichtet werden. Bei Vererbungen am Kinder und Seiten Verwandte dagegen wird. kein Laudemium bezahlt.
§. IX. ErbPächter läußert für sich und seine Nachfolger im besiz auf alle und jede Remission bei Unglüksfällen welche durch Feuer vom Himmel, durch Anstekung böser Krankheiten, Hagelschlag Mißwachs, Viehsterben Krieg und Pest, äder auf irgend eine andere Art entstehen, ganz lich Verzicht und soll ihnen dieser halb nie eine Entschädigung von der Grundherrschaft oder Erlaß von dem Erbzinsen gut statten kommen,
§. X. Dein Wohn und Wirthschafts Gebänder
- muß ErbPächter
- nun seiner Nach-
- folger im Besitz
- auf eigene Kosten
- selbst erbauen
- u dieselben stets
- in baulichem Stande
- erhalten und
- erhält seyn von
- dem Grundherr-
- schaft weder
- holz noch sonstige
- Bauhülfe.
- §. XI.
- die Kosten die-
- ser Contracts
- u dessen aus-
- fertigung bezahlt
- dem ErbPächter.
- §. XII
- In lange ErbPäch-
- ter u seine
- Nachfolger im
- besitze dieser
- Stelle allen obigen
- verbindlichkei-
- ten nachkund
- men wird
- verspricht die
- Grundherrschaft
- sie bei ihren
- Gerechtsamen
- überall zu
- schüzzen und
muß ErbPächter nun seiner Nachfolger im Besitz auf eigene Kosten selbst erbauen u dieselben stets in baulichem Stande erhalten und erhält seyn von dem Grundherrschaft weder holz noch sonstige Bauhülfe.
§. XI. die Kosten dieser Contracts u dessen ausfertigung bezahlt dem ErbPächter.
§. XII In lange ErbPächter u seine Nachfolger im besitze dieser Stelle allen obigen verbindlichkeiten nachkund men wird verspricht die Grundherrschaft sie bei ihren Gerechtsamen überall zu schüzzen und
- gegen Jedermanns
- Real Ansprüche
- zu vertreten.
- Sollten aber
- Erbküchter und
- seine Nachfolger
- diese Stelle ver-
- wüsten, oder
- den jährlichen
- Erbzinß durch
- länger als zwey
- Jahre rükstüm-
- dig bleiben
- so hört, alsdann
- dieser ErbPächts
- Contract auf
- die Grundherr-
- schaft wird be-
- rechtiget seyn,
- diese Stelle an-
- derweit aus-
- gethan.
- Beide theile
- versprechen
- den vorstehenden
- Erbzinß Con-
- tract fest und
- unverbrüchlich
- einzuhalten, und
- entsagen
- allen dawi-
- der statt fin
- denden Rechts
- Ausflüchten be
- son
gegen Jedermanns Real Ansprüche zu vertreten. Sollten aber Erbküchter und seine Nachfolger diese Stelle verwüsten, oder den jährlichen Erbzinß durch länger als zwey Jahre rükstümdig bleiben so hört, alsdann dieser ErbPächts Contract auf die Grundherrschaft wird berechtiget seyn, diese Stelle anderweit ausgethan.
Beide theile versprechen den vorstehenden Erbzinß Contract fest und unverbrüchlich einzuhalten, und entsagen allen dawider statt fin denden Rechts Ausflüchten
- besonders dem
- Einwande einer
- artigen Ueber-
- redung, Ueber-
- eilung seiner
- vorgefallenen
- Verletzung über
- und unter der
- Hälfte, andere
- verabge re
- deter als ver-
- schriebener Sachen
- und sind sie
- von den Fall
- gen dieser e
- Entstagung Ab
- heiten, des
- Gerichts gehörig
- belehrt war-
- den.
- Sr. Hochfürstl. Durch-
- laucht willigen
- ausdrüklich die
- rin, daß Erb-
- Pächter auf
- den Grund die
- ses Contracts
- den besiz Titul von
- ren dieser
- acquirirten
- Stelle auf
- seinen Nahmen
- be
besonders dem Einwande einer artigen Ueberredung, Uebereilung seiner vorgefallenen Verletzung über und unter der Hälfte, andere verabge re deter als verschriebener Sachen und sind sie von den Fall gen dieser e Entstagung Ab heiten, des Gerichts gehörig belehrt warden.
Sr. Hochfürstl. Durchlaucht willigen ausdrüklich die rin, daß ErbPächter auf den Grund die ses Contracts den besiz Titul von ren dieser acquirirten Stelle auf seinen Nahmen
- berichtigen lassen
- können.
- weiter hätten
- Contrahenten
- nichts dienstführen
- u nachdem ihnen
- dieses Protocoll
- würklich vor-
- gelesen wor-
- den, sohmben
- sie dieselbe
- überall geneh-
- migt u sich nach-
- stehend eigen-
- händig unter-
- schrieben.
- Peter Friedrich August v. Triebenfeld
- Seimert
- a. u. s.
- Schenck
- Brauer
berichtigen lassen können.
weiter hätten Contrahenten nichts dienstführen u nachdem ihnen dieses Protocoll würklich vorgelesen worden, sohmben sie dieselbe überall genehmigt u sich nachstehend eigenhändig unterschrieben. Peter Friedrich August v. Triebenfeld Seimert
a. u. s. Schenck
Brauer










