Document 7 · Donation
19 June 1802
Wrocław (Breslau)
- Adds appurtenances to Document 10
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 1 December 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives the appurtenances of the estates of Pszczew, Zagórów and Wieniec granted to him in June, among them the hamlet of Swięcia by Zagórów. The Government at Kalisz has certified the copy for the entry of the title. Attached is a mortgage certificate of the Government at Kalisz for the estate of Swięcia with the farm of Broniki: the only entry is the ban on selling it to natives of the country without special consent; no debts stand on it. Sonnabend certifies both at Wrocław.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 1. Dezember 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, das Zubehör der ihm im Juni verliehenen Güter Pszczew, Zagórów und Wieniec erhält, darunter das Dörfchen Swięcia bei Zagórów. Die Regierung zu Kalisz hat die Abschrift für die Eintragung des Besitztitels beglaubigt. Beigefügt ist ein Hypothekenschein der Regierung zu Kalisz für das Gut Swięcia mit dem Vorwerk Broniki: Eingetragen ist allein das Verbot, es ohne besondere Erlaubnis an Landeseingeborene zu verkaufen; Schulden stehen keine darauf. Sonnabend beglaubigt beides in Wrocław.
- Copia vidimata.
- Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnaden
- König von Preußen p. p. Markgraf zu Branden-
- burg, des heil. römischen Reichs Erz Cämmerer
- und Churfürst; souverainer und oberster
- Herzog von Schlesien, Souverainer Prinz von
- Oranien, Neufchatel und Valangin, wie auch
- der Grafschaft Glatz, in Geldern, zu Magdeburg
- Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der
- Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und
- Crossen Herzog, Burggraf zu Nürnberg ober
- und unterhalb Gebürges, Fürst zu Halberstadt
- Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg
- Ostfriesland und Mörs Graf zu Hohenzollern,
- Ruppin, der Mark Ravensberg, Hohenstein,
- Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren, und
- Leerdam; Herr zu Ravenstein, der Lande
- Rostock, Stargard, Limburg, Lauenburg,
- Bütow, Arlaÿ und Breda p. p.
- Urkunden und erklären hiermit und
- in Kraft dieses Unsers offenen
- Briefes, für Uns und Unsere
- Nachkommen und Nachfolger an
- der Krone, der Chur und unsern
Copia vidimata.
Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnaden König von Preußen p. p. Markgraf zu Brandenburg, des heil. römischen Reichs Erz Cämmerer und Churfürst; souverainer und oberster Herzog von Schlesien, Souverainer Prinz von Oranien, Neufchatel und Valangin, wie auch der Grafschaft Glatz, in Geldern, zu Magdeburg Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Herzog, Burggraf zu Nürnberg ober und unterhalb Gebürges, Fürst zu Halberstadt Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg Ostfriesland und Mörs Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren, und Leerdam; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargard, Limburg, Lauenburg, Bütow, Arlaÿ und Breda p. p.
Urkunden und erklären hiermit und in Kraft dieses Unsers offenen Briefes, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und unsern
- übrigen Landen, daß wir aus besonderer
- dem Hochgebohrnen Fürsten, Unsern freund-
- lich lieben Oheim Friedrich Ludwig regie-
- renden Fürsten von Hohenlohe Ingel-
- fingen zutragenden Freundschaft und
- zuneigung, wie auch um denselben für
- die Uns und Unsern Königlichen Hauſe
- geleisteten, ausgezeichneten und
- ersprießlichen Dienste einen
- neuen beweiß Unserer königlichen
- Erkenntlichkeit zu geben, Uns bewo-
- gen gefunden, Jo: Liebden annoch
- die zu den denselben durch die Urkund
- vom 19t Junius d. J. bereits verliehenen
- Güthern, Betsche, Zagorowo und
- Wienietz gehörigen Pertinenz=Stücke
- nehmlich
- 1.) zu Betsche, die Ortschaften Sta-
- lun, Kulligowo, Scarczig, Vogtey,
- Santomysl und Silna nebst den
- Haüländereyen, die Pommser
- Hauländerey und Heÿdemühle
übrigen Landen, daß wir aus besonderer dem Hochgebohrnen Fürsten, Unsern freundlich lieben Oheim Friedrich Ludwig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen zutragenden Freundschaft und zuneigung, wie auch um denselben für die Uns und Unsern Königlichen Hauſe geleisteten, ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste einen neuen beweiß Unserer königlichen Erkenntlichkeit zu geben, Uns bewogen gefunden, Jo: Liebden annoch die zu den denselben durch die Urkund vom 19t Junius d. J. bereits verliehenen Güthern, Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörigen Pertinenz=Stücke nehmlich
1.) zu Betsche, die Ortschaften Stalun, Kulligowo, Scarczig, Vogtey, Santomysl und Silna nebst den Haüländereyen, die Pommser Hauländerey und Heÿdemühle
- 2.) zu Zagorowo des Dorfchen Swięcin
- und endlich
- 3.) bey Wienitz, Konty, Siedlemyn, Bot-
- kowo und Karczin gegen Erlegung
- 1.) der von gedachten Ortschaften, Hauslände-
- reyen und Grundstücken bishero ent-
- richteten Landes herrlichen Abgaben
- als eines bestimmten und unabändern-
- lichen Canons und
- 2.) der den geistlichen Corporationen
- und Stiftungen daraus gebühren.
- den Competenz, erb und eigenthüm-
- lich zu überlassen, zu verleihen.
- und zu übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit und
- in Kraft dieſes, aus Königl. Macht
- und Vollkommenheit für Uns und
- Unsere Nachkommen und Nachfolger
- an der Krone, der Chur und Unsern
- übrigen Landen, dergestalt und
- also, daß obgedachter Unſer Freund
- licher Lieber Oheim der regierende
- Fürst von Hohenlohe Ingelfingen
2.) zu Zagorowo des Dorfchen Swięcin und endlich
3.) bey Wienitz, Konty, Siedlemyn, Botkowo und Karczin gegen Erlegung
1.) der von gedachten Ortschaften, Hausländereyen und Grundstücken bishero entrichteten Landes herrlichen Abgaben als eines bestimmten und unabändernlichen Canons und
2.) der den geistlichen Corporationen und Stiftungen daraus gebühren. den Competenz, erb und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen. und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieſes, aus Königl. Macht und Vollkommenheit für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen, dergestalt und also, daß obgedachter Unſer Freund licher Lieber Oheim der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen
- obgenannte zu den Güthern Betsche
- Zagorowo und Wienitz gehörige
- Pertinenz-Stücke, mit allen darauf
- haftenden Rechten und Gerechtigkeiten
- wie solche zeither ausgeübt worden, oder
- rechtmäßig ausgeübt werden können
- mit allen dazu gehörigen Ländereyen
- an Aeckern, Waldungen und Wiesen
- ingleichen an Teichen und Gewäßern
- nach Maasgabe der rechtmäßigen Gren-
- tzen und Reine, so wie alles zeither
- benutzt worden, oder den Rechten nach
- benutzt werden können, von nun an
- zu ewigen Zeiten, für Sich und seine
- Nachkommen und Erben, als ein wahres
- wohlerworbnes und unverſchränktes Eige
- thum von Uns und Unsern Nachkommen
- und Nachfolgern unwiderruflich haben
- besitzen und benutzen, auch denenselben
- die Macht und Befugniß beygelegt seyn.
- solle, darüber unter oberwähnten Bedin-
- gungen nach Gefallen zu disponiren
obgenannte zu den Güthern Betsche Zagorowo und Wienitz gehörige Pertinenz-Stücke, mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten wie solche zeither ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden können mit allen dazu gehörigen Ländereyen an Aeckern, Waldungen und Wiesen ingleichen an Teichen und Gewäßern nach Maasgabe der rechtmäßigen Grentzen und Reine, so wie alles zeither benutzt worden, oder den Rechten nach benutzt werden können, von nun an zu ewigen Zeiten, für Sich und seine Nachkommen und Erben, als ein wahres wohlerworbnes und unverſchränktes Eige thum von Uns und Unsern Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich haben besitzen und benutzen, auch denenselben die Macht und Befugniß beygelegt seyn. solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren
- männiglich ungehindert.
- Wir befehlen und gebiethen demnach
- Unsern sämtlichen Ober Landes Colle-
- giis, wie auch allen andern behörden,
- die solches angehet, hiermit so gnädi-
- als ernstlich, daß sie weder des mehr
- erwähnten Herrn Fürsten von Hohen
- lche Ingelfingen Liebden, in dem
- denselben solchergestalt verliehenen
- erbund eigenthümlichen besitze der
- zu den Güthern, Betsche, Zagoro-
- wo und Wienitz gehörigen obbenann-
- ten Pertinenz=Stücke, noch den, oder
- diejenigen auf welche dieselben solche
- in Kraft dieses Unsers Verleihungs
- Briefes dereinst vererben, oder sonst
- durch andere Actos inter vivos aut
- mortis causa auf rechtliche Weise
- übertragen, in keinerley Wege
- hindern noch beirren, sondern viel
- mehr Ihre Liebden und eventualiter
- auch ſie deſſelben frey und ruhig
- geniessen lassen, dawider selbst nichts
männiglich ungehindert.
Wir befehlen und gebiethen demnach Unsern sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern behörden, die solches angehet, hiermit so gnädials ernstlich, daß sie weder des mehr erwähnten Herrn Fürsten von Hohen lche Ingelfingen Liebden, in dem denselben solchergestalt verliehenen erbund eigenthümlichen besitze der zu den Güthern, Betsche, Zagorowo und Wienitz gehörigen obbenannten Pertinenz=Stücke, noch den, oder diejenigen auf welche dieselben solche in Kraft dieses Unsers Verleihungs Briefes dereinst vererben, oder sonst durch andere Actos inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise übertragen, in keinerley Wege hindern noch beirren, sondern viel mehr Ihre Liebden und eventualiter auch ſie deſſelben frey und ruhig geniessen lassen, dawider selbst nichts
- thun, noch daß solches von andern geschehe
- veranlassen oder gestatten, bey Vermei-
- dung Unserer allerhöchsten Ungnade und
- unausbleiblicher strenger Ahndung.
- Urkundlich unter Unserer höchsteigen-
- händigen Unterschrift und anhangenden
- Königl. Insiegel. So geschehen und ge-
- geben in Unserer Residenz-Stadt
- Berlin den ersten December nach Christi
- unſers Herrn Geburt im Eintausend
- Siebenhundert und Sieben und Neun-
- zigsten und Unserer Königl. Regie-
- rung im Ersten Jahre
- Friedrich Willhelm
- Verleihungs-Urkunde
- für den regierenden
- Fürsten von Hohenlohe
- Hoym. Reck
- Ingelfingen zum Erb-
- und eigenthümlichen
- besitze der zu den Güthern
- Betsche, Zagorowo
- und Wienietz gehörigen
- Pertinenz=Stücke.
- Urkundlich ist diese beglaubte Abschrift Be-
- hufs der Eintragung des Tituli
thun, noch daß solches von andern geschehe veranlassen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und unausbleiblicher strenger Ahndung. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und anhangenden Königl. Insiegel. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Berlin den ersten December nach Christi unſers Herrn Geburt im Eintausend Siebenhundert und Sieben und Neunzigsten und Unserer Königl. Regierung im Ersten Jahre Friedrich Willhelm
Verleihungs-Urkunde für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Hoym. Reck Ingelfingen zum Erbund eigenthümlichen besitze der zu den Güthern Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörigen Pertinenz=Stücke.
Urkundlich ist diese beglaubte Abschrift Behufs der Eintragung des Tituli
- possessionis in Abschrift der darin
- genannten Güter auf den Nahmen des
- Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- Liebden gefertigt worden. So geschehen
- unter der gewöhnlichen Unterschrift und
- größern Insiegel Kalisch den 7. July 1801
- Königl. Preußl. Regierung.
- (L. S.)
- Schultz
- Titulus possessionis von
- Swięcia nebst Vorwerk Bro-
- niki für den regierenden Fürst
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- Friedrich Ludwig Durchlaucht ein-
- getragen im Hypothekenbuche
- Koniner Creises vol. 3. Fol. 94.
- laut beygehefteter Recognition.
- Kalisch den 29 August 1801.
- Beda
- Ingrossator.
- Schleyer
- Das in der Provinz Süd-Preußen und
possessionis in Abschrift der darin genannten Güter auf den Nahmen des Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Liebden gefertigt worden. So geschehen unter der gewöhnlichen Unterschrift und größern Insiegel Kalisch den 7. July 1801 Königl. Preußl. Regierung. (L. S.)
Schultz
Titulus possessionis von Swięcia nebst Vorwerk Broniki für den regierenden Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht eingetragen im Hypothekenbuche Koniner Creises vol. 3. Fol. 94. laut beygehefteter Recognition. Kalisch den 29 August 1801. Beda Ingrossator.
Schleyer
Das in der Provinz Süd-Preußen und
- deren Koniner Kreise belegene adliche
- Guth
- Swięcia wozu das Vorwerk
- Broniki als ein Attinens gehört,
- hat der regierende Fürst zu Hohenlohe In-
- gelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht von
- des Königs Friedrich Willhelm des Dritten
- Majestaet durch die Verleihungs-Urkunde d. d.
- Berlin den 1. Decbr. 1797. zu erb und eigen-
- thümlichen Rechten übereignet erhalten
- und ist Titulus Possessionis für densel-
- ben auf den Grund dieser Urkunde ex Decreto
- vom 31t July 1801 eingetragen worden.
- darauf sind eingetragen
- I, Onera perpetua Einschränkungen des
- Eigenthums oder der Disposition.
- 1., Vermöge Verordnung vom Jahr 1796 und
- dem Hof-Rescript vom 24. Febr. 1800 darf dieses
- Guth nicht ohne speciellen Consens an einen Landes
- Eingebohrnen verkauft werden. Welches ex Decrete
- vom 31t: July 1801 ex officio allhier vermerkt worden
- II. Gerichtlich versicherte Schulden und andere Real
- Verbindlichkeiten.
- Nichts.
- Außer vorstehender Einschränkung ist auf dem
- Guthe Swięcia im Hypothequen-Buch nichts einge-
- tragen und wird übrigens dieser Hypothequen-
deren Koniner Kreise belegene adliche Guth Swięcia wozu das Vorwerk Broniki als ein Attinens gehört, hat der regierende Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht von des Königs Friedrich Willhelm des Dritten Majestaet durch die Verleihungs-Urkunde d. d. Berlin den 1. Decbr. 1797. zu erb und eigenthümlichen Rechten übereignet erhalten und ist Titulus Possessionis für denselben auf den Grund dieser Urkunde ex Decreto vom 31t July 1801 eingetragen worden. darauf sind eingetragen
I, Onera perpetua Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition.
1., Vermöge Verordnung vom Jahr 1796 und dem Hof-Rescript vom 24. Febr. 1800 darf dieses Guth nicht ohne speciellen Consens an einen Landes Eingebohrnen verkauft werden. Welches ex Decrete vom 31t: July 1801 ex officio allhier vermerkt worden
II. Gerichtlich versicherte Schulden und andere Real Verbindlichkeiten.
Nichts.
Außer vorstehender Einschränkung ist auf dem Guthe Swięcia im Hypothequen-Buch nichts eingetragen und wird übrigens dieser Hypothequen
- schein dem zeitigen Besitzer regierenden Fürst zu
- Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht
- wegen des für denselben auf den Grund der Verleihungs-
- Urkunde de 1. Decbr. 1797 eingetragenen Tituli
- Possessionis in vim recognitionis hierdurch
- ertheilt. Urkundlich unter der Königl. Sud. Preußi-
- schen Regierung größerem Insiegel und der ge-
- wöhnlichen Unterschrift.
- Gegeben Kalisch den 29. Aug. 1801.
- (L. S.)
- Danckelmann
- Husarrenth
- H. H. 2. F. 2 gg.
- Stl. 6
- Mund: 2.
- Ins. 3
- Arch: 1
- Ingr. 12
- Hypothequen-Schein
- für den regierenden Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen
- über das im Koniner District belegene freye
- Allodial Guth Swięcia
- Schlegel
- Canzley Director
- Beda
- Ingrossator
- No 3397.
- daß vorstehende Abschrift mit dem Original volkommen
- gleichlautend und übereinstimmend ist, solches wird hier-
- mit, sub sigillo judiciali, in fidem attestiret
- Breslau den 19 ten Juny 1802.
- Sonnabend. Auditeur
- des Hochfürstl. Hohenlohschen
- Infant. Regiments
schein dem zeitigen Besitzer regierenden Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht wegen des für denselben auf den Grund der VerleihungsUrkunde de 1. Decbr. 1797 eingetragenen Tituli Possessionis in vim recognitionis hierdurch ertheilt. Urkundlich unter der Königl. Sud. Preußischen Regierung größerem Insiegel und der gewöhnlichen Unterschrift. Gegeben Kalisch den 29. Aug. 1801. (L. S.)
Danckelmann
Husarrenth
H. H. 2. F. 2 gg. Stl. 6
Mund: 2.
Ins. 3
Arch: 1
Ingr. 12
Hypothequen-Schein für den regierenden Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen über das im Koniner District belegene freye Allodial Guth Swięcia Schlegel Canzley Director Beda Ingrossator
No 3397.
daß vorstehende Abschrift mit dem Original volkommen gleichlautend und übereinstimmend ist, solches wird hiermit, sub sigillo judiciali, in fidem attestiret Breslau den 19 ten Juny 1802. Sonnabend. Auditeur des Hochfürstl. Hohenlohschen Infant. Regiments








