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26 August 1802
Poznań (Posen)
A mortgage certificate of the Government at Poznań for Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, on the estate of Bątkowo in the Radziejów district with the estate of Szedlemin in the Brześć district. Both belonged to the cathedral chapter of Włocławek and came to the Prince, after the church estates were taken over by the state, by the deed of grant of 1 December 1797. Entered on them are the yearly allowance due to the chapter, not yet fixed in amount, and the ban on selling the estates to natives of former Poland without royal consent; no debts are entered.
Hypothekenschein der Regierung zu Poznań für Friedrich Ludwig, regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen, über das Gut Bątkowo im Kreis Radziejów mit dem Gut Szedlemin im Kreis Brześć. Beide gehörten dem Domkapitel zu Włocławek und kamen nach der Einziehung der geistlichen Güter durch die Verleihungsurkunde vom 1. Dezember 1797 an den Fürsten. Eingetragen sind die jährliche Kompetenz des Domkapitels, noch nicht beziffert, und das Verbot, die Güter ohne königliche Erlaubnis an Eingeborene des früheren Polen zu verkaufen; Schulden sind keine eingetragen.
- Das unter der Gerichtsbarkeit der
- Königl. Südpreußl. Regierung zu
- Posen im Radziejewoschen
- Kreise gelegene adliche Guth
- Batkowo.
- nebst dem im Brześćschen
- Kreise gelegenen Guthe Sied-
- lemin hat der regierende
- Herr Fürst Friedrich Ludewig
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- als vormalige geistliche, dem
- Dohm Capitel zu Wraclawek
- gehörig gewesenen Güter
- nach erfolgter Einziehung
- sämmtlicher geistlicher
- Güter in Südpreussen von
- des Königs Friedrich Wilhelm
- des dritten Majestät, besage
Das unter der Gerichtsbarkeit der Königl. Südpreußl. Regierung zu Posen im Radziejewoschen Kreise gelegene adliche Guth Batkowo.
nebst dem im Brześćschen Kreise gelegenen Guthe Siedlemin hat der regierende Herr Fürst Friedrich Ludewig zu Hohenlohe Ingelfingen als vormalige geistliche, dem Dohm Capitel zu Wraclawek gehörig gewesenen Güter nach erfolgter Einziehung sämmtlicher geistlicher Güter in Südpreussen von des Königs Friedrich Wilhelm des dritten Majestät, besage
- der VerleihungsUrkunde de
- dato Berlin den 1ten December
- 1797. erb und eigenthümli-
- verliehen erhalten, und ist
- Titulus possessionis für
- denselben auf den Grund
- dieser VerleihungsUrkunde
- und des unterm 10ten Juny
- 1802. ausgefertigten Resigna-
- tions Briefes ex decreto von
- 19ten July 1802. eingetragen
- worden.
- darauf sind eingetragen
- I. Onera perpetua und Ein
- schränkungen des Eignen
- thums oder der Disposition
- 1., die dem Domkapitel zu Wracla-
- wek aus diesen Gütern gebühre
der VerleihungsUrkunde de dato Berlin den 1ten December 1797. erb und eigenthümliverliehen erhalten, und ist Titulus possessionis für denselben auf den Grund dieser VerleihungsUrkunde und des unterm 10ten Juny 1802. ausgefertigten Resignations Briefes ex decreto von 19ten July 1802. eingetragen worden.
darauf sind eingetragen
I. Onera perpetua und Ein schränkungen des Eignen thums oder der Disposition
1., die dem Domkapitel zu Wraclawek aus diesen Gütern gebühre
- jährliche Competenz, welche
- weil das bestimmte quan-
- tum nicht angezeigt und
- bescheinigt worden, auf
- eine unbestimmt Summe
- auf den Grund der Ver-
- leihungs Urkunde Königs
- Friedrich Wilhelm des IIIten
- Majestät vom 1t December
- 1797. für den regierenden
- Herrn Fürsten Friedrich
- Ludwig zu Hohenlohe Ingel-
- fingen, bei Eintragung des
- Tituli possessionis auf
- dessen Namen ex officio vi-
- gore decreti vom 19ten July
- 1802. eingetragen worden
- ist.
- 2.) Das Landesherrliche Verbot, daß
jährliche Competenz, welche weil das bestimmte quantum nicht angezeigt und bescheinigt worden, auf eine unbestimmt Summe auf den Grund der Verleihungs Urkunde Königs Friedrich Wilhelm des IIIten Majestät vom 1t December 1797. für den regierenden Herrn Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, bei Eintragung des Tituli possessionis auf dessen Namen ex officio vigore decreti vom 19ten July 1802. eingetragen worden ist.
2.) Das Landesherrliche Verbot, daß
- die von dem eingezogenen
- geistlichen Güthern in Süd-
- preußen wiederum zu
- adlichen Rechten verliehe.
- nen Güther ohne ausdruck-
- lichen höchsten Königlichen
- Consens nicht an Landes Ein-
- gebohrne des ehemaligen
- Polens veräussert werden
- dürfen, welches auf diese
- vormals geißlichen Güther
- bei Eintragung des tituli
- possessionis auf den Namen
- des regierenden Herrn Für-
- sten Friedrich Ludwig zu
- Hohenlohe Ingelfingen ex
- officio vigore decreti vom
- 19ten July 1802. eingetragen
die von dem eingezogenen geistlichen Güthern in Südpreußen wiederum zu adlichen Rechten verliehe. nen Güther ohne ausdrucklichen höchsten Königlichen Consens nicht an Landes Eingebohrne des ehemaligen Polens veräussert werden dürfen, welches auf diese vormals geißlichen Güther bei Eintragung des tituli possessionis auf den Namen des regierenden Herrn Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen ex officio vigore decreti vom 19ten July 1802. eingetragen
- worden ist.
- II. Gerichtlich versicherte Schul-
- den und andere Real-
- verbindlichkeiten:
- Sind nicht eingetragen.
- Ausser vorstehenden Posten
- ist auf das Guth Batkowo in
- dem Hypotheken-Buche nichts
- eingetragen, und wird
- übrigens der gegenwär-
- tige Hypotheken Schein
- dem regierenden Herrn
- Fürsten Friedrich Ludwig
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- in vim recognitionis, wegen
- des für ihn eingetragenen
- tituli possessionis, hierdurch
- ertheilet. Urkundlich unter
worden ist.
II. Gerichtlich versicherte Schulden und andere Realverbindlichkeiten: Sind nicht eingetragen. Ausser vorstehenden Posten ist auf das Guth Batkowo in dem Hypotheken-Buche nichts eingetragen, und wird übrigens der gegenwärtige Hypotheken Schein dem regierenden Herrn Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen in vim recognitionis, wegen des für ihn eingetragenen tituli possessionis, hierdurch ertheilet. Urkundlich unter
- der Königl. Südpreußl. Regierung
- geordneten Unterschrift und
- größerm Innsiegel. Gegeben
- Posen den 26ten August 1802.
- Götze
- Dieterichs.
- Fest. John.
- (L. S.)
- Hypotheken schein
- für den regierenden Herrn Fursten
- zu Hohenlohe Ingelfingen über
- des im Radziejewoschen Kreise
- belegene Guth Batkowo.
der Königl. Südpreußl. Regierung geordneten Unterschrift und größerm Innsiegel. Gegeben Posen den 26ten August 1802. Götze
Dieterichs.
Fest. John.
(L. S.)
Hypotheken schein für den regierenden Herrn Fursten zu Hohenlohe Ingelfingen über des im Radziejewoschen Kreise belegene Guth Batkowo.





