Document 18 · Donation
6 November 1802
Wrocław (Breslau)
- Adds appurtenances to Document 10
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 1 December 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives the appurtenances of the estates of Pszczew, Zagórów and Wieniec granted to him in June. The Government at Poznań has certified the copy for the entry of the title to the lordship of Pszczew; a note confirms the entry. Richter, judge advocate of the governor's court, also certifies that the copies of the mortgage certificate and of the brief of resignation for Pszczew agree with the originals shown to him.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 1. Dezember 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, das Zubehör der ihm im Juni verliehenen Güter Pszczew, Zagórów und Wieniec erhält. Die Regierung zu Poznań hat die Abschrift für die Eintragung des Besitztitels der Herrschaft Pszczew beglaubigt; ein Vermerk bestätigt die Eintragung. Der Gouvernementsauditeur Richter bescheinigt außerdem, dass die Abschriften des Hypothekenscheins und des Resignationsbriefs für Pszczew mit den ihm vorgelegten Originalen übereinstimmen.
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden
- König von Preussen pp
- Urkunden underklären hiermit und
- in Kraft dieses Unsers offenen
- Briefes, für Uns und Unsere Nach-
- kommen und Nachfolger an der
- Krone, der Chur und Unsern übri-
- gen Landen, daß Wir aus be-
- sonderer, dem hochgebohrnen Für-
- sten, Unserm freundlich lieben
- Oheim, Friedrich Ludwig, regie-
- renden Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen zutragenden Freund-
- schaft und Zuneigung, wie auch
- um demselben für die Uns
- und Unserm Königl. Hause
- geleisteten ausgezeichneten und
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen pp Urkunden underklären hiermit und in Kraft dieses Unsers offenen Briefes, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen, daß Wir aus besonderer, dem hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim, Friedrich Ludwig, regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen zutragenden Freundschaft und Zuneigung, wie auch um demselben für die Uns und Unserm Königl. Hause geleisteten ausgezeichneten und
- ersprieslichen Dienste, einen
- neuen Beweis Unserer
- Königl. Erkenntlichkeit zu
- geben, Uns bewogen gefun-
- den, Sr. Liebdl. annoch die
- zu den denselben durch die
- Urkunde vom 19ten Junius
- d
- J. bereits verliehenen
- Gütern, Betschen, Zago-
- rowo, und und Wienietz gehö-
- rigen Pertinenz Stücke
- nehmlich
- 1.) zu Betschen, die Ort-
- schaften Stalun, Kulligo-
- wo, Scurczig, Vogtey
- Santomisl und Silna
- nebst den Hauländereien
ersprieslichen Dienste, einen neuen Beweis Unserer Königl. Erkenntlichkeit zu geben, Uns bewogen gefunden, Sr. Liebdl. annoch die zu den denselben durch die Urkunde vom 19ten Junius d J. bereits verliehenen Gütern, Betschen, Zagorowo, und und Wienietz gehörigen Pertinenz Stücke nehmlich
1.) zu Betschen, die Ortschaften Stalun, Kulligowo, Scurczig, Vogtey Santomisl und Silna nebst den Hauländereien
- die Pomher-Hauländerey
- und Heydemühle
- 2.) zu Zagorowo das Dörfchen
- Swięcin, und endlich
- 3. bey Wienietz, Konty, Szedle-
- min, Botkowo und Karczyn
- gegen Erlegung
- 1.) der von gedachten Ort-
- schaften, Hauländereyen und
- Grundestücken bis hero ent-
- richteten Landes herrlichen
- Abgaben, als eines bestim-
- ten und unabänderlichen Ca-
- nons, und
- 2.) der den geistlichen Corpo-
- rationen und Stiftungen
- daraus gebührenden Competenz
die Pomher-Hauländerey und Heydemühle
2.) zu Zagorowo das Dörfchen Swięcin, und endlich
3. bey Wienietz, Konty, Szedlemin, Botkowo und Karczyn gegen Erlegung
1.) der von gedachten Ortschaften, Hauländereyen und Grundestücken bis hero entrichteten Landes herrlichen Abgaben, als eines bestimten und unabänderlichen Canons, und
2.) der den geistlichen Corporationen und Stiftungen daraus gebührenden Competenz
- erb und eigenthümlich zu über-
- laßen, zu verleihen und zu
- übereignen.
- Wir thun auch solches hier-
- mit und in Kraft dieses aus
- Königlicher Macht und Voll-
- kommenheiten, für Uns und
- Unsere Nachkommen und
- Nachfolger an der Crone
- der Chur und Unsern
- übrigen Landen, derge-
- stalt und also, daß ob-
- gedachter Unser freundlich
- lieber Oheim, der regie-
- rende Fürst von Hohen-
- lohe Ingelfingen obbe-
- nannte zu den Gütern
- Betsche, Zagorowo und
erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus Königlicher Macht und Vollkommenheiten, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Crone der Chur und Unsern übrigen Landen, dergestalt und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen obbenannte zu den Gütern Betsche, Zagorowo und
- Wienietz gehörige Pertinenz
- Stücke mit allen darauf haf-
- tenden Rechten und Gerech-
- tigkeiten, wie solche zeithero
- ausgeübt worden, oder recht-
- mäßig ausgeübt werden
- können, mit allen dazu
- gehörigen Ländereyen, an
- Aeckern, Waldungen und
- Wiesen, imgleichen an Tei-
- chen und Gewäßern, nach
- Maaßgabe der rechtmäßi-
- gen Grenzen und Rein
- so wie alles zeither benutzt
- worden, oder den Rechten
- nach benutzt werden können.
- von nun an zu ewigen
- Zeiten, für Sich und seine
Wienietz gehörige Pertinenz Stücke mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, mit allen dazu gehörigen Ländereyen, an Aeckern, Waldungen und Wiesen, imgleichen an Teichen und Gewäßern, nach Maaßgabe der rechtmäßigen Grenzen und Rein so wie alles zeither benutzt worden, oder den Rechten nach benutzt werden können. von nun an zu ewigen Zeiten, für Sich und seine
- Nachkommen und Erben
- als ein wahres, wohlerwor-
- benes und unverschräncktes
- Eigenthum, von Uns und
- Unsern Nachkommen und
- Nachfolgern unwiderruflich
- haben, besitzen und benutzen
- auch denenselben die Macht
- und Befugniß beigelegt
- sein solle, darüber unter
- oberwehnten Bedingungen
- nach Gefallen zu disponiren
- menniglich ungehindert.
- Wir befehlen und gebieten
- demnach Unsern sämtlichen
- Ober Landes Collegiis, wie
- auch allen andern Behörden.
Nachkommen und Erben als ein wahres, wohlerworbenes und unverschräncktes Eigenthum, von Uns und Unsern Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich haben, besitzen und benutzen auch denenselben die Macht und Befugniß beigelegt sein solle, darüber unter oberwehnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren menniglich ungehindert. Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern Behörden.
- die solches angehet, hier
- mit so gnädig als ernst-
- lich, daß sie weder des
- mehrerwähnten Herrn Für-
- sten von Hohenlohe Ingel-
- fingen Liebdl. in dem De-
- nenselben solchergestalt
- verliehenen erbund ei-
- genthumlichen Besitze der
- zu den Gütern Betsche,
- Zagorowo und Wienietz
- gehörigen obbenannten
- Pertinenz Stücke, noch den
- oder diejenigen, auf
- welche dieselben solchen in
- Kraft dieses Unsers
- Verleihungs-Briefes dereinst
die solches angehet, hier mit so gnädig als ernstlich, daß sie weder des mehrerwähnten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Liebdl. in dem Denenselben solchergestalt verliehenen erbund eigenthumlichen Besitze der zu den Gütern Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörigen obbenannten Pertinenz Stücke, noch den oder diejenigen, auf welche dieselben solchen in Kraft dieses Unsers Verleihungs-Briefes dereinst
- vererben, oder sonst durch
- andere Actus inter vivos aut
- mortis causa auf recht-
- liche Weise übertra-
- gen möchten, in keinerley
- Wege hindern noch beirren
- sondern vielmehr Ihro
- Liebdl. und eventualiter
- auch sie desselben frey
- und ruhig genießen laßen.
- dawider selbst nichtsthun
- noch, daß solches von
- andern geschehe, veran-
- laßen oder gestatten, bey
- Vermeidung Unserer Aller-
- höchsten Ungnade, und unaus
vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise übertragen möchten, in keinerley Wege hindern noch beirren sondern vielmehr Ihro Liebdl. und eventualiter auch sie desselben frey und ruhig genießen laßen. dawider selbst nichtsthun noch, daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unaus
- bleiblicher strenger Ahndung.
- Urkundlich unter Unserer höchst-
- eigenhändigen Unterschrift
- und anhangenden Königl. Innsie-
- gel. So geschehen und gegeben
- in Unserer Residenz Stadt
- Berlin den Ersten December nach
- Christi Unsers Herrn Geburth
- im Ein Tausend Siebenhundert
- und Sieben und Neunzigsten,
- und Unserer Königl. Regierung
- im Ersten Jahre.
- Friedrich Wilhelm
- Hoym. Reck.
- Verleihungs Urkunde.
- für den regierenden Fürsten
- von Hohenlohe-Ingelfingen zum
- erb und eigenthümlichen Besitzer
- der zu den Güthern Betsche, Zagorowo
- und Wienietz gehörigen Pertinenz Stücke.
bleiblicher strenger Ahndung. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und anhangenden Königl. Innsiegel. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Stadt Berlin den Ersten December nach Christi Unsers Herrn Geburth im Ein Tausend Siebenhundert und Sieben und Neunzigsten, und Unserer Königl. Regierung im Ersten Jahre.
Friedrich Wilhelm
Hoym. Reck.
Verleihungs Urkunde.
für den regierenden Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen zum erb und eigenthümlichen Besitzer der zu den Güthern Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörigen Pertinenz Stücke.
- Daß umstehende Abschrift, welche Behufs
- der darauf zusetzenden nota intabulati-
- onis tituli possessionis der Herrschaft Betsche
- für den regierenden Herrn Fürsten Frie-
- drich Ludwig von Hohenlohe Ingelfingen
- genommen worden ist, mit dem Original
- praevia collatione überall gleichlautend be-
- funden worden; solches wird unter der Königl.
- Südpreußl. Regierung gewöhnlichen Unter-
- schrift und größern Innsiegel hierdurch
- attestiret. So geschehen Posen den 31ten Aug
- 1801.
- v. Steudener.
- (L. S).
- Copia vidimata
- Auf den Grund der Ver-
Daß umstehende Abschrift, welche Behufs der darauf zusetzenden nota intabulationis tituli possessionis der Herrschaft Betsche für den regierenden Herrn Fürsten Friedrich Ludwig von Hohenlohe Ingelfingen genommen worden ist, mit dem Original praevia collatione überall gleichlautend befunden worden; solches wird unter der Königl. Südpreußl. Regierung gewöhnlichen Unterschrift und größern Innsiegel hierdurch attestiret. So geschehen Posen den 31ten Aug 1801.
v. Steudener. (L. S).
Copia vidimata
Auf den Grund der Ver
- leihungs-Urkunden de dato Berliner 19. Juny
- 1797. und 1ten Decbr. ej. a. und des Resig-
- nations - Briefes vom 29ten Martz 1802. ist
- Titulus Possessionis für den regierenden
- Fürsten Herrn Friedrich Ludwig zu Hohen-
- lohe Ingelfingen auf die Herrschaft Pszczew
- oder Betsche in das Hypotheken Buch Vol. VII
- Fol: 1. laut beygehefteten Hypothecken Schein
- vigore Decreti vom 29ten März 1802. einge-
- tragen worden. Posen den 1ten May 1802.
- Fest.
- Archivarius.
- John
- Ingrossator
- Die praevia Collatione vorstehenden Hypotheque
- Scheins de dato Posen d. 1ten May 1802. und des Re-
- signations-Briefes de dato Posen d. 29ten Maertz
- 1802. mit den vorgelegten Originalien, sich ergebene
- Conformitaet, so wie die Authenticitaet den übrigen
- abschriftlich beygefügten Documente, wird
- hierdurch in fidem beglaubiget
- Breslau den 6 ten November 1802.
- Richter
- Gouvernements
- Auditeur
leihungs-Urkunden de dato Berliner 19. Juny 1797. und 1ten Decbr. ej. a. und des Resignations - Briefes vom 29ten Martz 1802. ist Titulus Possessionis für den regierenden Fürsten Herrn Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen auf die Herrschaft Pszczew oder Betsche in das Hypotheken Buch Vol. VII Fol: 1. laut beygehefteten Hypothecken Schein vigore Decreti vom 29ten März 1802. eingetragen worden. Posen den 1ten May 1802. Fest.
Archivarius.
John Ingrossator
Die praevia Collatione vorstehenden Hypotheque Scheins de dato Posen d. 1ten May 1802. und des Resignations-Briefes de dato Posen d. 29ten Maertz 1802. mit den vorgelegten Originalien, sich ergebene Conformitaet, so wie die Authenticitaet den übrigen abschriftlich beygefügten Documente, wird hierdurch in fidem beglaubiget Breslau den 6 ten November 1802. Richter Gouvernements Auditeur










