Document 17 · Donation
1 May 1802
Poznań (Posen)
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. The Government at Poznań certifies the copy for the entry of the title to the lordship of Pszczew; a note confirms the entry.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 19. Juni 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, sechzehn ehemals geistliche Dörfer erblich erhält, darunter Pszczew, Zagórów, Drzewce und Wieniec, gegen die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Begründet wird dies damit, dass die Güter des entwichenen Starosten von Prusimski, mit denen der König ihn auszeichnen wollte, mit vielen Schulden belastet waren. Die Regierung zu Poznań beglaubigt die Abschrift für die Eintragung des Besitztitels der Herrschaft Pszczew; ein Vermerk bestätigt die Eintragung.
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes
- Gnaden König von Preussen etc.
- Urkunden und erklären mit die-
- sem Unserm offenen Briefe für
- Uns und Unsere Nachkommen und
- Nachfolger, an der Krone der
- Chur und Unsern übrigen Lan-
- den, daß nachdem Uns aller-
- unterthänigst vorgetragen
- worden, welchergestalt Un-
- sere Absicht, dem Hochgebohrnen
- Fürsten Unsern freundlich
- lieben Oheim Friedrich Ludwig
- regierenden Fürsten von Ho-
- henlohe Ingelfingen durch die
- Verleihung der dem entwiche-
- nen ehemaligen Starosten
- v. Prusimski zugehörig ge-
- wesenen Güther ein Merkmal
- Unserer demselben zutragen.
- den Freundschaft und Wohlwollen
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen etc. Urkunden und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger, an der Krone der Chur und Unsern übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst vorgetragen worden, welchergestalt Unsere Absicht, dem Hochgebohrnen Fürsten Unsern freundlich lieben Oheim Friedrich Ludwig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen durch die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen Starosten v. Prusimski zugehörig gewesenen Güther ein Merkmal Unserer demselben zutragen. den Freundschaft und Wohlwollen
- wie auch Unserer Königl. Erkennt-
- lichkeit für die Uns und Unserm
- Königl. Hause geleisteten aus-
- gezeichneten und ersprießlichen
- Dienste zu geben, weil gedachte
- Güther mit vielen Schulden bela-
- stet gewesen, nicht ganz, wie Wir
- es gewollt, erreicht worden, Wir
- Allerhöchst resolvirt haben, Se
- Liebden die nachbenannten ehe-
- mals Geistlichen Güther, nehm-
- lich die Dörffer Betsche, Swi-
- gaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo,
- Tarmowo, Zagorowo, Skokum
- Swiątniki, Kopojno, Olesnica,
- Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
- Winietz und Wolica nebst allen
- ihren Zubehörungen, sie mögen
- Nahmen haben, wie sie wollen
- gegen Erlegung:
- 1.) der bisher davon entrichte-
- ten Landes herrlichen Abgaben
- als eines bestimmten und unab-
wie auch Unserer Königl. Erkenntlichkeit für die Uns und Unserm Königl. Hause geleisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste zu geben, weil gedachte Güther mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht ganz, wie Wir es gewollt, erreicht worden, Wir Allerhöchst resolvirt haben, Se Liebden die nachbenannten ehemals Geistlichen Güther, nehmlich die Dörffer Betsche, Swigaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Winietz und Wolica nebst allen ihren Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen gegen Erlegung:
1.) der bisher davon entrichteten Landes herrlichen Abgaben als eines bestimmten und unab
- änderlichen Canons und
- 2.) der den Geistlichen Corporatio-
- nen oder Stiftungen daraus
- gebührenden Competenz
- erb und eigenthümlich zu über-
- laßen, zu verleihen, und zu
- übereignen.
- Wirthun auch solches hiermit
- und in Kraft dieses aus Königl.
- Macht und Vollkommenheit
- für Uns und Unserer Nachkom-
- men und Nachfolger an der
- Kron der Chur und Unsern
- übrigen Landen dergestalt
- und allso, daß obgedachter
- Unser freundlich lieber Oheim
- der regierende Fürst von
- Hohenlohe Ingelfingen obbe-
- nannte Güther mit allen da-
- rauf haftenden Rechten und
- Gerechtigkeiten wie solche
- zeither ausgeübt worden
änderlichen Canons und
2.) der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen daraus gebührenden Competenz erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen, und zu übereignen.
Wirthun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus Königl. Macht und Vollkommenheit für Uns und Unserer Nachkommen und Nachfolger an der Kron der Chur und Unsern übrigen Landen dergestalt und allso, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen obbenannte Güther mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten wie solche zeither ausgeübt worden
- oder rechtmäßig ausgeübt
- werden können wie nicht we-
- niger mit allen ihren Pertinenzien
- und andern Zubehörungen, sie
- mögen Nahmen haben wie sie
- wollen, so wie dieselben
- bishero benutzt worden oder
- rechtmäßig benutzt werden
- können, und mit allen dazu
- gehörigen Ländereyen, an
- Aeckern, Waldungen und
- Wiesen imgleichen an Teichen
- und Gewäßern von nun an
- zu ewigen Zeiten für sich
- und seine Nachkommen
- und Erben, als ein wahres
- wohlerworbenes und un-
- verschräncktes Eigenthum
- von Uns und Unsere Nach-
- kommen und Nachfolgern
- unwiederruflich haben
oder rechtmäßig ausgeübt werden können wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und andern Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, so wie dieselben bishero benutzt worden oder rechtmäßig benutzt werden können, und mit allen dazu gehörigen Ländereyen, an Aeckern, Waldungen und Wiesen imgleichen an Teichen und Gewäßern von nun an zu ewigen Zeiten für sich und seine Nachkommen und Erben, als ein wahres wohlerworbenes und unverschräncktes Eigenthum von Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolgern unwiederruflich haben
- besitzen und benutzen auch
- denenselben die Macht und
- Befugniß beygelegt seyn
- solle, darüber unter ober-
- wähnten Bedingungen nach
- Gefallen zu disponiren man-
- niglich ungehindert.
- Wir befehlen und gebieten dem-
- nach Unsern sämmtlichen Ober-
- landes Collegiis, wie auch allen
- andern Behörden, die solches
- angehet, hiermit so gnädig
- als ernstlich, daß sie weder
- des mehrerwähnten Herrn
- Fürsten von Hohenlohe In-
- gelfingen Liebdl. in dem Denen-
- selben verliehenen erb-
- und eigenthümlichen Be-
- sitz der obbenannten
- Güther nebst ihren Pertinenzien
- und Zubehörungen
besitzen und benutzen auch denenselben die Macht und Befugniß beygelegt seyn solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren manniglich ungehindert. Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämmtlichen Oberlandes Collegiis, wie auch allen andern Behörden, die solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß sie weder des mehrerwähnten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Liebdl. in dem Denenselben verliehenen erbund eigenthümlichen Besitz der obbenannten Güther nebst ihren Pertinenzien und Zubehörungen
- noch den oder diejenigen
- auf welche dieselben solchen
- dereinst vererben oder sonst
- durch andere actus inter vivos
- aut Mortis causa auf recht-
- liche Weise übertragen
- möchten, in keinerley Wege
- hindern noch beirren, son-
- dern vielmehr Sr. Liebdl. und
- eventualiter auch sie daßel-
- ben frey und ruhig genießen
- laßen, dawieder selbst
- nichts thun, noch daß solches
- von andern geschehe, veran-
- laßen, oder gestatten, bey
- Vermeidung Unserer aller
- höchsten Ungnade und un-
- aus bleiblicher strenger
- Ahndung
- das zu Urkund haben Wir
- gegenwertige Verleihungs
noch den oder diejenigen auf welche dieselben solchen dereinst vererben oder sonst durch andere actus inter vivos aut Mortis causa auf rechtliche Weise übertragen möchten, in keinerley Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr Sr. Liebdl. und eventualiter auch sie daßelben frey und ruhig genießen laßen, dawieder selbst nichts thun, noch daß solches von andern geschehe, veranlaßen, oder gestatten, bey Vermeidung Unserer aller höchsten Ungnade und unaus bleiblicher strenger Ahndung
das zu Urkund haben Wir gegenwertige Verleihungs
- Urkunde allerhöchst eigen-
- händig unterschrieben und
- Unser größeres Königl.
- Innsiegel daran hangen
- laßen. So geschehen und Ge-
- geben in Unserer Königl. Re-
- sidenz-Stadt Berlin den Neun-
- zehnten Tag des Monaths Juny
- nach Christi Unsers Herrn
- Geburth, im Ein Tausend
- Sieben hundert Sieben und
- Neunzigsten und Unserer
- Königl. Regierung im Eilften
- Jahre
- (L. S.) F. Wilhelm
- Hoym. Reck.
- Verleihungs Urkunde
- für den regierenden Fürsten
- von Hohenlohe Ingelfingen
- zum erb und eigenthümlichen
- An[?]sitz der Dörffer Betsche,
- Swiegoszin, Stoki, Lowin, Gloszewo,
- Tarmowo, Zagorowo, Skokum
Urkunde allerhöchst eigenhändig unterschrieben und Unser größeres Königl. Innsiegel daran hangen laßen. So geschehen und Gegeben in Unserer Königl. Residenz-Stadt Berlin den Neunzehnten Tag des Monaths Juny nach Christi Unsers Herrn Geburth, im Ein Tausend Sieben hundert Sieben und Neunzigsten und Unserer Königl. Regierung im Eilften Jahre
(L. S.) F. Wilhelm Hoym. Reck.
Verleihungs Urkunde für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen zum erb und eigenthümlichen An[?]sitz der Dörffer Betsche, Swiegoszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum
- Swiątniki, Kopojno, Olesnica
- Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wie-
- nietz und Wolica nebst zube-
- hör.
- Daß vorstehende Abschrift
- welche Behufs der darauf zu
- setzenden Notae intabulati-
- onis tituli possessionis
- der Herrschaft Betsche
- für den regierenden Herrn
- Fürsten Friedrich Ludwig
- von Hohenlohe Ingelfingen
- gefertiget worden ist, mit
- dem Original praevia colla-
- tione überall gleichlautend
- befunden worden, solches
- wird unter der Königlichen
- Südpreußl. Regierung gewöhnlichen
Swiątniki, Kopojno, Olesnica Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica nebst zubehör.
Daß vorstehende Abschrift welche Behufs der darauf zu setzenden Notae intabulationis tituli possessionis der Herrschaft Betsche für den regierenden Herrn Fürsten Friedrich Ludwig von Hohenlohe Ingelfingen gefertiget worden ist, mit dem Original praevia collatione überall gleichlautend befunden worden, solches wird unter der Königlichen Südpreußl. Regierung gewöhnlichen
- Unterschrift und größern Innsie-
- gel hierdurch attestiret.
- So geschehen Posen den 31ten Aug. 1801.
- v Steudener
- (L. S.)
- Copia Vidimata
- der Schenckungs Urkunde
- vom 19t Juny 1797.
- Auf den Grund der Ver-
- leihungs-Urkunden
Unterschrift und größern Innsiegel hierdurch attestiret.
So geschehen Posen den 31ten Aug. 1801. v Steudener
(L. S.)
Copia Vidimata der Schenckungs Urkunde vom 19t Juny 1797. Auf den Grund der Verleihungs-Urkunden
- de dato Berlin den 19ten Juny 1797. u. 1ten
- Decembr. ej. a. und des Resignations - Brie-
- fes vom 29ten Maerz. 1802. ist Titulus Possessio-
- nis für den regierenden Fürsten Herrn
- Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen
- auf die Herrschaft Pszczew oder Betsche
- in des Hypothecken Buch Vol: VII Fol. 1. laut
- beygehefteten Hypothecken Schein, vigore
- Decreti vom 29ten Martz 1802. eingetragen
- worden, Posen den 1ten May 1802.
- Fest
- Archivarius
- John
- Ingrossator
de dato Berlin den 19ten Juny 1797. u. 1ten Decembr. ej. a. und des Resignations - Briefes vom 29ten Maerz. 1802. ist Titulus Possessionis für den regierenden Fürsten Herrn Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen auf die Herrschaft Pszczew oder Betsche in des Hypothecken Buch Vol: VII Fol. 1. laut beygehefteten Hypothecken Schein, vigore Decreti vom 29ten Martz 1802. eingetragen worden, Posen den 1ten May 1802. Fest Archivarius
John Ingrossator









