Traces in the Sand

Document 10 · Donation

19 June 1797

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. Richter, judge advocate of the governor's court and the garrison, certifies the copy against the original.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen
  2. Urkunden und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns
  3. und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur
  4. und Unseren übrigen Landen, daß nachdem Uns Allerunterthänigst
  5. vorgetragen worden, welcher Gestalt Unsere Absicht, dem Hochge-
  6. behrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim Friedrich Ludw.
  7. Regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch die Verleihung
  8. der dem entwichenen ehemahl. Starosten von Prusimski zugehörig
  9. gewesenen Güter ein Merkmahl Unserer demselben zu tra-
  10. genden Freundschaft und Wohlwollens, wie auch Unserer
  11. Königlichen Erkenntlichkeit, für die Uns und Unserem Hause
  12. geleisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste
  13. zu geben, weil gedachte Güter mit vielen Schulden belastet
  14. gewesen, nicht ganz so, wie wir es gewollt, erreicht worden
  15. Wir Allerhöchst resolvirt haben Seiner Liebden die nachbe-
  16. nannten ehemals geistlichen Güter, nähmlich: die Dörfer Betschen,
  17. Swiegaszin, Stocki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum,
  18. Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
  19. Wieniecz und Wolica, nebst allen ihrem Zubehörungen, sie
  20. mögen Nahmen haben wie sie wollen, gegen Erlegung.
  21. 1) der bisher davon entrichteten Landesherrl. Abgaben
  22. als eines bestimmten und unabänderl. Canons, und
  23. 2) der den Geistl. Corporationen oder Stiftungen daraus
  24. gebührenden Competenz,
  25. Erb- und Eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen und zu
  26. übereignen.
  27. Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus Kö[niglicher]
  28. Macht und Vollkommenheit für Uns und Unsere Nachkommen und
  29. Nachfolger an der Krone, der Kur, und Unseren übrigen
  30. Landen, dergestalt und also, daß obgedachter Unser
  31. freundlich lieber Oheim, der Regierende Fürst von Hohenlohe
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  1. Ingelfingen, obgenannte Güter mit allen darauf haftenden Rechten und ge-
  2. rechtigkeiten, wie solche zeithero ausgeübt worden oder den Rechts
  3. noch ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihm
  4. Pertinenzien und andere Zubehörungen, sie mögen Nahmen habe
  5. wie sie wollen, so wie dieselben bisher benutzt worden
  6. oder den Rechten nach benutzt werden können, und mit allen an-
  7. gehörigen Ländereyen an Äckern, Waldungen und Wiesen
  8. an Teichen und Gewässern, von nun an zu ewigen Zeit
  9. ter Sich und seine Erben und Nachkommen, als ein wahres,
  10. wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum von Uns und
  11. Unsere Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich
  12. haben, besitzen und benutzen, auch demselben die Macht und
  13. Befugniß beygelegt seyn soll, darüber unter oberwähnten
  14. Bedingungen nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert
  15. Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtl. Ober
  16. LandesCollegiis, wie auch allen andern Behörden, die solche
  17. angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß Sie wer-
  18. des mehrgedachten Herrn Fürsten pp in dem Denenselben
  19. verliehenen Erb- und Eigenthüml. Besitz der obbenannten
  20. Güter nebst ihren Pertinentien und Zubehörungen, nach
  21. oder diejenigen, auf welche Dieselben solche dereinst ver-
  22. erben oder sonst durch andere actus inter vivos aut
  23. mortis causa auf rechtl. Weise übertragen möchten
  24. in keinerley Art hindern, noch beirren, sondern vielmehr
  25. Sr. Liebden und eventualiter auch sie, desselben frey und
  26. ruhig genießen lassen; dawider selbst nichts thun, noch,
  27. daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder ver-
  28. statten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Un-
  29. gnade, und unausbleiblichen strengen Ahndung.
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  1. Ahndung.
  2. des zur Urkunde pp. gegeben Berlin, den 19. Juni, 1797.
  3. Friedrich Wilhelm
  4. Verleihungs Urkunde
  5. für den Reg. Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
  6. zum Erb- und Eigenthüml. Besitz der Dorfe:
  7. Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo,
  8. Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
  9. Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń,
  10. Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst
  11. Zubehör.
  12. Daß vor- und umstehende Abschrift mit den Original der
  13. Allerhöchst vollzogenen Verleihungs-Urkunde, nach geschehener
  14. Zusammenhaltung durchgehends conform und gleichlautend
  15. sich ergeben hat; wird in fidem publicam hierdurch
  16. attestiret und beglaubiget. Breslau den 22ten De-
  17. cember 1800.
  18. Richter
  19. Gouvernements und
  20. Garnison Auditeur