Document 10 · Donation
19 June 1797
Wrocław (Breslau)
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. Richter, judge advocate of the governor's court and the garrison, certifies the copy against the original.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 19. Juni 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst zu Hohenlohe-Ingelfingen, sechzehn ehemals geistliche Dörfer erblich erhält, darunter Pszczew, Zagórów, Drzewce und Wieniec, gegen die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Begründet wird dies damit, dass die Güter des entwichenen Starosten von Prusimski, mit denen der König ihn auszeichnen wollte, mit vielen Schulden belastet waren. Der Gouvernements- und Garnisonauditeur Richter beglaubigt die Abschrift nach dem Original.
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen
- Urkunden und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns
- und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur
- und Unseren übrigen Landen, daß nachdem Uns Allerunterthänigst
- vorgetragen worden, welcher Gestalt Unsere Absicht, dem Hochge-
- behrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim Friedrich Ludw.
- Regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch die Verleihung
- der dem entwichenen ehemahl. Starosten von Prusimski zugehörig
- gewesenen Güter ein Merkmahl Unserer demselben zu tra-
- genden Freundschaft und Wohlwollens, wie auch Unserer
- Königlichen Erkenntlichkeit, für die Uns und Unserem Hause
- geleisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste
- zu geben, weil gedachte Güter mit vielen Schulden belastet
- gewesen, nicht ganz so, wie wir es gewollt, erreicht worden
- Wir Allerhöchst resolvirt haben Seiner Liebden die nachbe-
- nannten ehemals geistlichen Güter, nähmlich: die Dörfer Betschen,
- Swiegaszin, Stocki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum,
- Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
- Wieniecz und Wolica, nebst allen ihrem Zubehörungen, sie
- mögen Nahmen haben wie sie wollen, gegen Erlegung.
- 1) der bisher davon entrichteten Landesherrl. Abgaben
- als eines bestimmten und unabänderl. Canons, und
- 2) der den Geistl. Corporationen oder Stiftungen daraus
- gebührenden Competenz,
- Erb- und Eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen und zu
- übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus Kö[niglicher]
- Macht und Vollkommenheit für Uns und Unsere Nachkommen und
- Nachfolger an der Krone, der Kur, und Unseren übrigen
- Landen, dergestalt und also, daß obgedachter Unser
- freundlich lieber Oheim, der Regierende Fürst von Hohenlohe
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen Urkunden und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unseren übrigen Landen, daß nachdem Uns Allerunterthänigst vorgetragen worden, welcher Gestalt Unsere Absicht, dem Hochgebehrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim Friedrich Ludw. Regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch die Verleihung der dem entwichenen ehemahl. Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Güter ein Merkmahl Unserer demselben zu tragenden Freundschaft und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Erkenntlichkeit, für die Uns und Unserem Hause geleisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste zu geben, weil gedachte Güter mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht ganz so, wie wir es gewollt, erreicht worden Wir Allerhöchst resolvirt haben Seiner Liebden die nachbenannten ehemals geistlichen Güter, nähmlich: die Dörfer Betschen, Swiegaszin, Stocki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wieniecz und Wolica, nebst allen ihrem Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, gegen Erlegung.
1) der bisher davon entrichteten Landesherrl. Abgaben als eines bestimmten und unabänderl. Canons, und
2) der den Geistl. Corporationen oder Stiftungen daraus gebührenden Competenz, Erb- und Eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus Kö[niglicher] Macht und Vollkommenheit für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Kur, und Unseren übrigen Landen, dergestalt und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der Regierende Fürst von Hohenlohe
- Ingelfingen, obgenannte Güter mit allen darauf haftenden Rechten und ge-
- rechtigkeiten, wie solche zeithero ausgeübt worden oder den Rechts
- noch ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihm
- Pertinenzien und andere Zubehörungen, sie mögen Nahmen habe
- wie sie wollen, so wie dieselben bisher benutzt worden
- oder den Rechten nach benutzt werden können, und mit allen an-
- gehörigen Ländereyen an Äckern, Waldungen und Wiesen
- an Teichen und Gewässern, von nun an zu ewigen Zeit
- ter Sich und seine Erben und Nachkommen, als ein wahres,
- wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum von Uns und
- Unsere Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich
- haben, besitzen und benutzen, auch demselben die Macht und
- Befugniß beygelegt seyn soll, darüber unter oberwähnten
- Bedingungen nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert
- Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtl. Ober
- LandesCollegiis, wie auch allen andern Behörden, die solche
- angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß Sie wer-
- des mehrgedachten Herrn Fürsten pp in dem Denenselben
- verliehenen Erb- und Eigenthüml. Besitz der obbenannten
- Güter nebst ihren Pertinentien und Zubehörungen, nach
- oder diejenigen, auf welche Dieselben solche dereinst ver-
- erben oder sonst durch andere actus inter vivos aut
- mortis causa auf rechtl. Weise übertragen möchten
- in keinerley Art hindern, noch beirren, sondern vielmehr
- Sr. Liebden und eventualiter auch sie, desselben frey und
- ruhig genießen lassen; dawider selbst nichts thun, noch,
- daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder ver-
- statten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Un-
- gnade, und unausbleiblichen strengen Ahndung.
Ingelfingen, obgenannte Güter mit allen darauf haftenden Rechten und gerechtigkeiten, wie solche zeithero ausgeübt worden oder den Rechts noch ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihm Pertinenzien und andere Zubehörungen, sie mögen Nahmen habe wie sie wollen, so wie dieselben bisher benutzt worden oder den Rechten nach benutzt werden können, und mit allen angehörigen Ländereyen an Äckern, Waldungen und Wiesen an Teichen und Gewässern, von nun an zu ewigen Zeit ter Sich und seine Erben und Nachkommen, als ein wahres, wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum von Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich haben, besitzen und benutzen, auch demselben die Macht und Befugniß beygelegt seyn soll, darüber unter oberwähnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtl. Ober LandesCollegiis, wie auch allen andern Behörden, die solche angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß Sie werdes mehrgedachten Herrn Fürsten pp in dem Denenselben verliehenen Erb- und Eigenthüml. Besitz der obbenannten Güter nebst ihren Pertinentien und Zubehörungen, nach oder diejenigen, auf welche Dieselben solche dereinst vererben oder sonst durch andere actus inter vivos aut mortis causa auf rechtl. Weise übertragen möchten in keinerley Art hindern, noch beirren, sondern vielmehr Sr. Liebden und eventualiter auch sie, desselben frey und ruhig genießen lassen; dawider selbst nichts thun, noch, daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder verstatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unausbleiblichen strengen
- Ahndung.
- des zur Urkunde pp. gegeben Berlin, den 19. Juni, 1797.
- Friedrich Wilhelm
- Verleihungs Urkunde
- für den Reg. Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- zum Erb- und Eigenthüml. Besitz der Dorfe:
- Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo,
- Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
- Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń,
- Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst
- Zubehör.
- Daß vor- und umstehende Abschrift mit den Original der
- Allerhöchst vollzogenen Verleihungs-Urkunde, nach geschehener
- Zusammenhaltung durchgehends conform und gleichlautend
- sich ergeben hat; wird in fidem publicam hierdurch
- attestiret und beglaubiget. Breslau den 22ten De-
- cember 1800.
- Richter
- Gouvernements und
- Garnison Auditeur
Ahndung.
des zur Urkunde pp. gegeben Berlin, den 19. Juni, 1797. Friedrich Wilhelm
Verleihungs Urkunde für den Reg. Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen zum Erb- und Eigenthüml. Besitz der Dorfe: Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst Zubehör.
Daß vor- und umstehende Abschrift mit den Original der Allerhöchst vollzogenen Verleihungs-Urkunde, nach geschehener Zusammenhaltung durchgehends conform und gleichlautend sich ergeben hat; wird in fidem publicam hierdurch attestiret und beglaubiget. Breslau den 22ten December 1800.
Richter Gouvernements und Garnison Auditeur


