Document 40 · Royal rescript
20 October 1797
Wrocław (Breslau)
A copy of a royal rescript, signed by Hoym, to the Chambers at Poznań and Petrikau: the handing over of the confiscated and church estates granted to the Prince of Hohenlohe was, it says, a mere superficial ceremony; people with unexamined, in part allegedly false, pledge and lease contracts are said to sit on the estates. The Chambers are to examine the claims quickly, hand the estates over to the Prince's agents to manage freely, settle disputes amicably as far as possible and have any necessary lawsuits conducted by the shortest way. They are also to fix at once the dues and church allowances the Prince has to pay.
Abschrift eines königlichen Reskripts, unterzeichnet von Hoym, an die Kammern zu Poznań und Petrikau: Die Übergabe der dem Fürsten zu Hohenlohe verliehenen konfiszierten und geistlichen Güter sei nur ein oberflächliches Zeremoniell gewesen; Leute mit ungeprüften, zum Teil angeblich falschen Pfand- und Pachtverträgen säßen auf den Gütern. Die Kammern sollen die Ansprüche rasch prüfen, die Güter den Bevollmächtigten des Fürsten zur freien Bewirtschaftung übergeben, Streit möglichst gütlich beilegen und nötige Prozesse auf kürzestem Weg führen lassen. Auch sollen sie die Abgaben und Kompetenzgelder, die der Fürst zu zahlen hat, schleunigst festsetzen.
- Copia.
- Friedrich Wilhelm etc. Unser
- Bey der Euch befohlenen Abnahme und Uebergabe der an des Fürsten
- zu Hohenlohe Liebden verliehenen südpreußischen Güter Eures Depar-
- tements ist Unsere Willensmeinung gewesen, daß selbige sofort, und
- so viel ohne Beeinträchtigung der Rechte eines dritten nur irgend möglich
- Sr. Liebden zur freyen Disposition, mithin auch zur Bewirthschaftung und
- Verbeßerung nach dero gefallen, überlaßen werden möchten.
- demohnerachtet bringen Wir in Erfahrung, daß die vollführte Ueber-
- gabe blos in einem oberflächlichen Ceremoniell bestanden hat, und
- daß die an einigen Orten gemachte Bemerkung, wie Ihro Liebden
- alle auf diesen Güthern haftende Schulden berichtigen solle
- verschiedene Personen in dem falschen Wahne bestärkt habe, sich
- in die Güter setzen, und allerley Praetensionen formiren zu
- können. Sowohl in den des Fürsten Liebden verliehenen confiscir-
- ten adelichen als auch geistlichen Gütern sollen Menschen sitzen
- welche zwar Pfand oder PachtsContracte aufgewiesen haben
- wegen welcher jedoch bey der Uebergabe gar nicht gründlich
- untersucht worden, ob diese Contracte an sich selbst rechts-
- gültig geschloßen worden, und wenn dies auch der Fall
- wäre, ob sodann deren Inhaber auch würklich Real- Anspruch
- auf dies oder jenes Guth haben, und ob nicht vielmehr bloße
- Personal Verbindlichkeiten contrahirt worden. Es soll so-
- gar schon erwiesen seyn, daß einige dieser Personen falsche
- Pfanden Contracte haben, und deshalb sollen auch bereits die Processe
- bey den Regierungen schweben. Allein Ihr sehet selbst ein, daß
- wenn des Fürsten zu Hohenlohe Liebden erst mühsam, und
- durch alle Instanzen diesfällige Processe führen sollen, als dem
- Unsere Allerhöchsten Absicht, Sr. Liebden bald in völligen Genuß
- der verliehenen Güter zu setzen ganz verzögert wird.
- Auch ist Fiscus in Verfolg der Verleihungs-Urkunden schuldig,
- jedem Donatario möglichst fundum liberum zu verschaffen
- Es hätten daher auch die Uebergabe Commissarien diejenigen
Copia.
Friedrich Wilhelm etc. Unser Bey der Euch befohlenen Abnahme und Uebergabe der an des Fürsten zu Hohenlohe Liebden verliehenen südpreußischen Güter Eures Departements ist Unsere Willensmeinung gewesen, daß selbige sofort, und so viel ohne Beeinträchtigung der Rechte eines dritten nur irgend möglich Sr. Liebden zur freyen Disposition, mithin auch zur Bewirthschaftung und Verbeßerung nach dero gefallen, überlaßen werden möchten. demohnerachtet bringen Wir in Erfahrung, daß die vollführte Uebergabe blos in einem oberflächlichen Ceremoniell bestanden hat, und daß die an einigen Orten gemachte Bemerkung, wie Ihro Liebden alle auf diesen Güthern haftende Schulden berichtigen solle verschiedene Personen in dem falschen Wahne bestärkt habe, sich in die Güter setzen, und allerley Praetensionen formiren zu können. Sowohl in den des Fürsten Liebden verliehenen confiscirten adelichen als auch geistlichen Gütern sollen Menschen sitzen welche zwar Pfand oder PachtsContracte aufgewiesen haben wegen welcher jedoch bey der Uebergabe gar nicht gründlich untersucht worden, ob diese Contracte an sich selbst rechtsgültig geschloßen worden, und wenn dies auch der Fall wäre, ob sodann deren Inhaber auch würklich Real- Anspruch auf dies oder jenes Guth haben, und ob nicht vielmehr bloße Personal Verbindlichkeiten contrahirt worden. Es soll sogar schon erwiesen seyn, daß einige dieser Personen falsche Pfanden Contracte haben, und deshalb sollen auch bereits die Processe bey den Regierungen schweben. Allein Ihr sehet selbst ein, daß wenn des Fürsten zu Hohenlohe Liebden erst mühsam, und durch alle Instanzen diesfällige Processe führen sollen, als dem Unsere Allerhöchsten Absicht, Sr. Liebden bald in völligen Genuß der verliehenen Güter zu setzen ganz verzögert wird. Auch ist Fiscus in Verfolg der Verleihungs-Urkunden schuldig, jedem Donatario möglichst fundum liberum zu verschaffen Es hätten daher auch die Uebergabe Commissarien diejenigen
- Ansprüche, welche von fremden Personen auf diese Güter
- gemacht worden, näher eruiren, und bloß diejenigen
- Praetendenten, welche ein dingliches Recht
- auf ein oder das andere Guth sofort zu erweisen ver-
- macht, und durch würklichen Besitz des Guthes sothanes Real
- Recht ausgeubt haben, im Besitz eines solchen Guthes belassen
- nicht aber so oberflächlich handeln, und vielen Persohnen
- den fortdauernden Besitz, und fernere Benutzung dieser
- Güter einräumen sollen, wenn sie auch keinesweges un
- bezweifelte Beweise ihres Rechts dargelegt haben
- Um nun Sr. Liebden nicht mit unnöthigen und weit
- läuftigen Processen zu belästigen, jedoch auch Niemanden
- in wohlerworbenen Rechten zu kränken, habt Ihr Euch
- selbst alle Mühe zu geben, die verschiedenen Anforde-
- rungen auf diese Güter baldigst zu prüfen und zu be-
- richtigen, diese güter, so viel nur irgend rechtlich
- geschehen kann, den fürstlichen Mandatariis zur
- alleinigen Disposition und freyen bewirthschaftung
- des Fürsten übergeben zu lassen, alle strittigen Punkte
- so viel nur immer möglich, in Güte beizulegen, zumahl
- se. Liebden selbst mit Aufopferung Ihres Interesse
- dazu alle geneigtheit beweisen, und in den Fällen, wo
- es ohne große gefahr des fisci schlechterdings ohne recht-
- liches Verfahren nicht abzuändern ist, die kürzesten
- wege einzuschlagen, und nach Verhältniß der Um-
- stände entweder den Fiscalischen Bedienten allein,
- oder als Assistenten des fürstlichen Mandatarii, den
- Prozeß führen zu lassen. Zur völligen Berichtigung
- werdet Ihr von jedem einzelnen guthe die Verhältniße
- aufs genaueste prüfen, und sodann das weitere
- in der steten Voraussetzung einleiten müßen, daß
- Sr. Liebden sofort in alle Rechte und Befugniße ein-
Ansprüche, welche von fremden Personen auf diese Güter gemacht worden, näher eruiren, und bloß diejenigen Praetendenten, welche ein dingliches Recht auf ein oder das andere Guth sofort zu erweisen vermacht, und durch würklichen Besitz des Guthes sothanes Real Recht ausgeubt haben, im Besitz eines solchen Guthes belassen nicht aber so oberflächlich handeln, und vielen Persohnen den fortdauernden Besitz, und fernere Benutzung dieser Güter einräumen sollen, wenn sie auch keinesweges un bezweifelte Beweise ihres Rechts dargelegt haben Um nun Sr. Liebden nicht mit unnöthigen und weit läuftigen Processen zu belästigen, jedoch auch Niemanden in wohlerworbenen Rechten zu kränken, habt Ihr Euch selbst alle Mühe zu geben, die verschiedenen Anforderungen auf diese Güter baldigst zu prüfen und zu berichtigen, diese güter, so viel nur irgend rechtlich geschehen kann, den fürstlichen Mandatariis zur alleinigen Disposition und freyen bewirthschaftung des Fürsten übergeben zu lassen, alle strittigen Punkte so viel nur immer möglich, in Güte beizulegen, zumahl se. Liebden selbst mit Aufopferung Ihres Interesse dazu alle geneigtheit beweisen, und in den Fällen, wo es ohne große gefahr des fisci schlechterdings ohne rechtliches Verfahren nicht abzuändern ist, die kürzesten wege einzuschlagen, und nach Verhältniß der Umstände entweder den Fiscalischen Bedienten allein, oder als Assistenten des fürstlichen Mandatarii, den Prozeß führen zu lassen. Zur völligen Berichtigung werdet Ihr von jedem einzelnen guthe die Verhältniße aufs genaueste prüfen, und sodann das weitere in der steten Voraussetzung einleiten müßen, daß Sr. Liebden sofort in alle Rechte und Befugniße ein
- gesetzt werde, die nur irgend vom Fisco rechtsgültig
- übertragen werden können. Auch werdet Ihr, da die
- Detaxations-Anschläge von sämmtlichen geistlichen
- Gütern bereits an Euch mit approbation remittirt worden,
- sehr leicht und bald die Abgaben und die Competenz Gelder
- bestimmen können, welche des Fürsten zu Hohenlohe
- liebden zu entrichten haben, und da die Unzufrieden
- heit der Geistlichen immermehr wächst, je länger
- Ihr die Festsetzung und Vorausbezahlung dieser Com-
- petenz-Gelder verzögert, so habt Ihr aufs schleune
- ste solche auszumitteln und Unsdavon Anzeige zu ma-
- chen. Ueberhaupt habt Ihr Uns von dem berichtigten
- Traditions Geschäft dieser Güter, und was dabey
- für Anstände obgewaltet, ausführlich, und je nach-
- dem die Güter zusammen gehören, oder separirt sind
- besonders zu berichten, indem wir Uns versichert
- halten, daß Ihr nach dieser Unserer Willens mei-
- nung alles sorgfältig verfügen, und die Domanien
- Einrichtungs Commission, die Uebergabe Commissarien
- und das officium fisci, jedes in seinem Verhältniß,
- zur schleunigen Erfüllung des Verfügten anhalten wer-
- det. Sinde G. Breslau den 20. Octbr. 1797.
- A. S. B.
- sign. Gr. v. Hoym
- An
- die p Kammer zu Posen
- und Petrikau.
gesetzt werde, die nur irgend vom Fisco rechtsgültig übertragen werden können. Auch werdet Ihr, da die Detaxations-Anschläge von sämmtlichen geistlichen Gütern bereits an Euch mit approbation remittirt worden, sehr leicht und bald die Abgaben und die Competenz Gelder bestimmen können, welche des Fürsten zu Hohenlohe liebden zu entrichten haben, und da die Unzufrieden heit der Geistlichen immermehr wächst, je länger Ihr die Festsetzung und Vorausbezahlung dieser Competenz-Gelder verzögert, so habt Ihr aufs schleune ste solche auszumitteln und Unsdavon Anzeige zu machen. Ueberhaupt habt Ihr Uns von dem berichtigten Traditions Geschäft dieser Güter, und was dabey für Anstände obgewaltet, ausführlich, und je nachdem die Güter zusammen gehören, oder separirt sind besonders zu berichten, indem wir Uns versichert halten, daß Ihr nach dieser Unserer Willens meinung alles sorgfältig verfügen, und die Domanien Einrichtungs Commission, die Uebergabe Commissarien und das officium fisci, jedes in seinem Verhältniß, zur schleunigen Erfüllung des Verfügten anhalten werdet. Sinde G. Breslau den 20. Octbr. 1797.
A. S. B. sign. Gr. v. Hoym An die p Kammer zu Posen und Petrikau.


