Traces in the Sand

Document 40 · Royal rescript

20 October 1797

Wrocław (Breslau)

A copy of a royal rescript, signed by Hoym, to the Chambers at Poznań and Petrikau: the handing over of the confiscated and church estates granted to the Prince of Hohenlohe was, it says, a mere superficial ceremony; people with unexamined, in part allegedly false, pledge and lease contracts are said to sit on the estates. The Chambers are to examine the claims quickly, hand the estates over to the Prince's agents to manage freely, settle disputes amicably as far as possible and have any necessary lawsuits conducted by the shortest way. They are also to fix at once the dues and church allowances the Prince has to pay.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Copia.
  2. Friedrich Wilhelm etc. Unser
  3. Bey der Euch befohlenen Abnahme und Uebergabe der an des Fürsten
  4. zu Hohenlohe Liebden verliehenen südpreußischen Güter Eures Depar-
  5. tements ist Unsere Willensmeinung gewesen, daß selbige sofort, und
  6. so viel ohne Beeinträchtigung der Rechte eines dritten nur irgend möglich
  7. Sr. Liebden zur freyen Disposition, mithin auch zur Bewirthschaftung und
  8. Verbeßerung nach dero gefallen, überlaßen werden möchten.
  9. demohnerachtet bringen Wir in Erfahrung, daß die vollführte Ueber-
  10. gabe blos in einem oberflächlichen Ceremoniell bestanden hat, und
  11. daß die an einigen Orten gemachte Bemerkung, wie Ihro Liebden
  12. alle auf diesen Güthern haftende Schulden berichtigen solle
  13. verschiedene Personen in dem falschen Wahne bestärkt habe, sich
  14. in die Güter setzen, und allerley Praetensionen formiren zu
  15. können. Sowohl in den des Fürsten Liebden verliehenen confiscir-
  16. ten adelichen als auch geistlichen Gütern sollen Menschen sitzen
  17. welche zwar Pfand oder PachtsContracte aufgewiesen haben
  18. wegen welcher jedoch bey der Uebergabe gar nicht gründlich
  19. untersucht worden, ob diese Contracte an sich selbst rechts-
  20. gültig geschloßen worden, und wenn dies auch der Fall
  21. wäre, ob sodann deren Inhaber auch würklich Real- Anspruch
  22. auf dies oder jenes Guth haben, und ob nicht vielmehr bloße
  23. Personal Verbindlichkeiten contrahirt worden. Es soll so-
  24. gar schon erwiesen seyn, daß einige dieser Personen falsche
  25. Pfanden Contracte haben, und deshalb sollen auch bereits die Processe
  26. bey den Regierungen schweben. Allein Ihr sehet selbst ein, daß
  27. wenn des Fürsten zu Hohenlohe Liebden erst mühsam, und
  28. durch alle Instanzen diesfällige Processe führen sollen, als dem
  29. Unsere Allerhöchsten Absicht, Sr. Liebden bald in völligen Genuß
  30. der verliehenen Güter zu setzen ganz verzögert wird.
  31. Auch ist Fiscus in Verfolg der Verleihungs-Urkunden schuldig,
  32. jedem Donatario möglichst fundum liberum zu verschaffen
  33. Es hätten daher auch die Uebergabe Commissarien diejenigen
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  1. Ansprüche, welche von fremden Personen auf diese Güter
  2. gemacht worden, näher eruiren, und bloß diejenigen
  3. Praetendenten, welche ein dingliches Recht
  4. auf ein oder das andere Guth sofort zu erweisen ver-
  5. macht, und durch würklichen Besitz des Guthes sothanes Real
  6. Recht ausgeubt haben, im Besitz eines solchen Guthes belassen
  7. nicht aber so oberflächlich handeln, und vielen Persohnen
  8. den fortdauernden Besitz, und fernere Benutzung dieser
  9. Güter einräumen sollen, wenn sie auch keinesweges un
  10. bezweifelte Beweise ihres Rechts dargelegt haben
  11. Um nun Sr. Liebden nicht mit unnöthigen und weit
  12. läuftigen Processen zu belästigen, jedoch auch Niemanden
  13. in wohlerworbenen Rechten zu kränken, habt Ihr Euch
  14. selbst alle Mühe zu geben, die verschiedenen Anforde-
  15. rungen auf diese Güter baldigst zu prüfen und zu be-
  16. richtigen, diese güter, so viel nur irgend rechtlich
  17. geschehen kann, den fürstlichen Mandatariis zur
  18. alleinigen Disposition und freyen bewirthschaftung
  19. des Fürsten übergeben zu lassen, alle strittigen Punkte
  20. so viel nur immer möglich, in Güte beizulegen, zumahl
  21. se. Liebden selbst mit Aufopferung Ihres Interesse
  22. dazu alle geneigtheit beweisen, und in den Fällen, wo
  23. es ohne große gefahr des fisci schlechterdings ohne recht-
  24. liches Verfahren nicht abzuändern ist, die kürzesten
  25. wege einzuschlagen, und nach Verhältniß der Um-
  26. stände entweder den Fiscalischen Bedienten allein,
  27. oder als Assistenten des fürstlichen Mandatarii, den
  28. Prozeß führen zu lassen. Zur völligen Berichtigung
  29. werdet Ihr von jedem einzelnen guthe die Verhältniße
  30. aufs genaueste prüfen, und sodann das weitere
  31. in der steten Voraussetzung einleiten müßen, daß
  32. Sr. Liebden sofort in alle Rechte und Befugniße ein-
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  1. gesetzt werde, die nur irgend vom Fisco rechtsgültig
  2. übertragen werden können. Auch werdet Ihr, da die
  3. Detaxations-Anschläge von sämmtlichen geistlichen
  4. Gütern bereits an Euch mit approbation remittirt worden,
  5. sehr leicht und bald die Abgaben und die Competenz Gelder
  6. bestimmen können, welche des Fürsten zu Hohenlohe
  7. liebden zu entrichten haben, und da die Unzufrieden
  8. heit der Geistlichen immermehr wächst, je länger
  9. Ihr die Festsetzung und Vorausbezahlung dieser Com-
  10. petenz-Gelder verzögert, so habt Ihr aufs schleune
  11. ste solche auszumitteln und Unsdavon Anzeige zu ma-
  12. chen. Ueberhaupt habt Ihr Uns von dem berichtigten
  13. Traditions Geschäft dieser Güter, und was dabey
  14. für Anstände obgewaltet, ausführlich, und je nach-
  15. dem die Güter zusammen gehören, oder separirt sind
  16. besonders zu berichten, indem wir Uns versichert
  17. halten, daß Ihr nach dieser Unserer Willens mei-
  18. nung alles sorgfältig verfügen, und die Domanien
  19. Einrichtungs Commission, die Uebergabe Commissarien
  20. und das officium fisci, jedes in seinem Verhältniß,
  21. zur schleunigen Erfüllung des Verfügten anhalten wer-
  22. det. Sinde G. Breslau den 20. Octbr. 1797.
  23. A. S. B.
  24. sign. Gr. v. Hoym
  25. An
  26. die p Kammer zu Posen
  27. und Petrikau.