Traces in the Sand

Document 41 · Letter

12 January 1801

Wrocław (Breslau)

A certified copy of a letter of Hoym to the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen of 3 October 1797: the Prince's unease about the handing over of his South Prussian estates rests, he says, on a misunderstanding; Hoym encloses his orders to the Chambers at Poznań and Petrikau to take over and hand over the estates as soon as possible. The church owners, he writes, have sat on them for the fisc's account since 1 June 1796 and must leave as soon as they receive their allowance; the Bishop of Cujavia is still at Wieniec and Wolica only because the Prince is willing to leave him there. A lessee who will not leave amicably the Prince had better leave in his lease until June 1798, taking the rent, or the royal treasury would have to compensate him.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Durchlauchtiger Fürst
  2. Gnädiger Herr!
  3. Es ist mir außerordentlich lieb, daß Eure Durchlaucht mich durch
  4. Dero Geehrtestes vom gestrigen Dato, wegen dero SüdPreussi-
  5. schen Güther Angelegenheit ausführlich au Fait zu setzen
  6. geruhet haben
  7. Blosse Mißverstand liegt zum Grunde, wenn dieselben
  8. wegen deren Uebergabe auch nur im mindesten beunruhiget
  9. worden, und ich darf zu dessen Beweise bloß Abschrift, der, an
  10. die p. Cammer zu Posen und Petrikau erlaßnen, und zur Beschleu-
  11. nigung der Sache mit Staffetten abgeschickter Verfügungen vom
  12. 26ten v. M. hierbeyfügen, um Euer Durchlaucht zu Ueberzeugen,
  13. daß ich die baldigste Abnahme, und Uebergabe sämmtlicher Güter
  14. gewissenst verfügt habe, um alles wo möglich, während der
  15. Anwesenheit in der Provintz berichtigt zu sehen. Ich habe
  16. folglich hiebey für dieselben nicht nur, wie für die benannten
  17. Herrn Donatarien gehandelt, sondern auch die p. Cammern sogar
  18. noch eher zu Uebergabe instruirt, als die Verleihungs Urkunde
  19. wegen der letzten Gütter ausgefertiget worden
  20. Euer Durchlaucht können Sich daher auch und zwar von Johannis
  21. d. J. an, lediglich, alles alleiniger Herr, und Eigenthümer seine
  22. liche Derselben von Sr Majestaet vorbehenen, zustlichen Güter
  23. betrachten. Denn die bisherigen geistlichen Besitzer sitzen bereits
  24. seit dem 1sten Juny 1796 nicht mehr für ihre Rechnung sondern für
  25. Rechnung des Fisci, in diesem bereits damals zu Seiner Majestaet
  26. Revenues eingezogenen Güthren. So bald sie ihre principienmäßig
  27. Competenz erhalten, müssen sie die Güther mit jedem Tage räumen
  28. denn sie sitzen jetzt schon auf Competenz Gelder u Ihnen und
  29. müssen alles, was über solche hinausgehet dem Fisco herauszahlet
  30. Es ist nur der Unterschied, daß die Geistlichen, welche noch im
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  1. Natural Besitz der Güther zeit her geblieben, bis jetzt und vor der
  2. Abnahme ihrer Güther noch nicht wissen, wie uns sie in Competenti
  3. erhalten, und der Grund liegt darinn, weil bey einer so großen
  4. Menge dergleichen Güther, die Detaxations Anschlage nicht
  5. binnen dieser kurtzen Zeit sämtlich angefertigt, und die Arron-
  6. dissements wegen der neuen Domainen Aemten vollendet wer[den]
  7. können. Es hätte daher die Bischoff von Cujavien auch die Güther
  8. Wieniec und Wolica räumen müssen, wenn Euer durch
  9. laucht ihn nicht, solche noch zu belassen, Sich geneigt erklärt hätte,
  10. Wahrscheinlich hat aber folgender Umstand, Veranlassung zu de[m]
  11. Mißverstande gegeben: Nach dem ersten Plane, sollten sämtl.
  12. Güther in Südpreussen, welche schon seit dem 1 ten Juny 1796
  13. für Königl. Rechnung eingezogen declarirt worden, mit
  14. um 1sten Juny 1797 draufmaligen Besitzern abgenommen worden
  15. es wegen aus vorgeführten Gründen, und weil durch die vielfa-
  16. chen Güter-Verſchenkungen die Einrichtung der Domainen Aemter
  17. immer att geht wurde, nicht möglich, und deßhalb geschah die ge-
  18. nerelle festsetzung, daß diese bisherigen Besitzer sothane Güter
  19. noch bis zum Junio 1798 in der bisherigen Art d. h. für Rech
  20. B
  21. nung des Fisci bewirthschaften könnten. Verschiedene dieser
  22. Besitzer haben ein oder das andere Guth durch Verpachtung benutzt
  23. und wenn ihre Pächter defacto exmittirt worden, so ver-
  24. langen diese Entschädigung von ihren Verpächtern, nehmlich
  25. den Geistlichen, und wenn diese sich entschuldigen, daß ich
  26. sie sondern Fiscus, selbige aus der Pacht geworfen, so muß
  27. Fiscus so thane Pächter entschädigen, und es entstehen darin
  28. für die Königl Casse die nachtheiligste Processe. Nun kann
  29. zwar die Geistlichen, ist mit langjähriger Pacht Contracten
  30. da sie aber nur die Befugniß erhalten, in der bis hiesig erkant
  31. die Güther bis Johanni 1798 zu bewirthschaften, so kann auch dem
  32. Fisco nicht rechtlich angemuthet an den, diese Pachtre liegen
  33. als bis zu diesem Termin gültig zu erklären.
  34. Vielleicht ist auf den gantzen Güthige, welche Eure Durchlaucht
  35. verliehen worden kein Fall, wo ein gültiger Pacht Contract
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  1. zwischen den bisherigen Besitzern, und einem Pächter existirt, solte
  2. aber dieser auch hin kund da sich einigem so viel der Pächter
  3. wohl in Güthe von demselben zur Räumung zu disponiren seyn
  4. Kann dieß ohne Dero Nachtheil nicht bewirkt werden, so werde
  5. Euer Durchlaucht selbst geneigt seyn ihn bis Juny 1798 lieber in
  6. der Pacht zu lassen, und dagegen das Pachtgeld in Empfang zu
  7. nehmen, weil sonst die Königl. Casse, nicht nur die Reveniis
  8. vorliehren, sondern auch den Pächter schadloß halten müsste.
  9. Nur anherogen der Competenz Gelder habe es zu bemerket,
  10. daß dann Ausmittelung, nach den Hohlinschen Custrationes
  11. so niedrig ausfällt, daß besonders bey den Klöstern, die Mönche
  12. und können gar nicht habte hären könen. Es haben, daher auch
  13. Seine Majestaet die Detaxations Anschläge zur Grundlage
  14. zu nehmen, durch Cabinets Ordre befohlen, und da diese gegen
  15. den wahren Ertrag schon niedrig sind, so erliefern dabei
  16. bereits die Geistlichen, da ihnen durch die Königl. Declaration
  17. wegen Einziehung der Güther alles dasjenige zugesichert worden
  18. was nach Abzug von 15 pro Cent Administrations Kosten
  19. und 50 pro Cent. Sonnern am Ertrage übrig bleibt.
  20. Dieses Detail legt Euer Durchlaucht eine genaue Uebersicht der fest-
  21. stehenden Principien der, und der gutte denkungs Art, wird sie
  22. gerecht und billig finden. Sollten dieselben irgend ach spe-
  23. cielle Verfügungen, an die Krieges und Domainen Camera
  24. wünschen: so bitte ich gehorsamst mich davon zu informiren, und
  25. es soll mir außerst angenehm seyn, gantz nach den Wünschen
  26. handeln zu können. Denn Euer Durchlaucht haben Proben genug
  27. daß es seit langen Jahren mein Bestreben gewesen. Denenselben
  28. gefällig zu seyn, und auch dadurch die Vollkommenste Verehrung der
  29. zu legen, in welcher ich ersterbe.
  30. Euer Durchlaucht
  31. Breslau den 3ten Octobr.
  32. 1797.
  33. gantz gehorsamster Diener
  34. Hoym
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  1. Daß vorausstehende Abschrift mit dem Original durchge-
  2. hends gleichlautend und übereinstimmend sich verhält
  3. solches wird hiemit in fidem pflichtmäßig
  4. attestiret.
  5. Breslau den 12ten Januar 1801.
  6. Sonnabend Auditeur des
  7. fürst zu Hohenlohschen
  8. Infant. Regiments