Document 41 · Letter
12 January 1801
Wrocław (Breslau)
A certified copy of a letter of Hoym to the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen of 3 October 1797: the Prince's unease about the handing over of his South Prussian estates rests, he says, on a misunderstanding; Hoym encloses his orders to the Chambers at Poznań and Petrikau to take over and hand over the estates as soon as possible. The church owners, he writes, have sat on them for the fisc's account since 1 June 1796 and must leave as soon as they receive their allowance; the Bishop of Cujavia is still at Wieniec and Wolica only because the Prince is willing to leave him there. A lessee who will not leave amicably the Prince had better leave in his lease until June 1798, taking the rent, or the royal treasury would have to compensate him.
Beglaubigte Abschrift eines Schreibens Hoyms an den Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen vom 3. Oktober 1797: Die Unruhe des Fürsten wegen der Übergabe seiner südpreußischen Güter beruhe auf einem Missverständnis; Hoym legt seine Verfügungen an die Kammern zu Poznań und Petrikau bei, die Güter baldigst zu übernehmen und zu übergeben. Die geistlichen Besitzer säßen seit dem 1. Juni 1796 auf Rechnung des Fiskus und müssten räumen, sobald sie ihre Kompetenz erhielten; der Bischof von Kujawien sei nur noch in Wieniec und Wolica, weil der Fürst ihn dort lassen wolle. Einen Pächter, der nicht gütlich weiche, möge der Fürst lieber bis Juni 1798 gegen das Pachtgeld lassen, sonst müsse die königliche Kasse ihn entschädigen.
- Durchlauchtiger Fürst
- Gnädiger Herr!
- Es ist mir außerordentlich lieb, daß Eure Durchlaucht mich durch
- Dero Geehrtestes vom gestrigen Dato, wegen dero SüdPreussi-
- schen Güther Angelegenheit ausführlich au Fait zu setzen
- geruhet haben
- Blosse Mißverstand liegt zum Grunde, wenn dieselben
- wegen deren Uebergabe auch nur im mindesten beunruhiget
- worden, und ich darf zu dessen Beweise bloß Abschrift, der, an
- die p. Cammer zu Posen und Petrikau erlaßnen, und zur Beschleu-
- nigung der Sache mit Staffetten abgeschickter Verfügungen vom
- 26ten v. M. hierbeyfügen, um Euer Durchlaucht zu Ueberzeugen,
- daß ich die baldigste Abnahme, und Uebergabe sämmtlicher Güter
- gewissenst verfügt habe, um alles wo möglich, während der
- Anwesenheit in der Provintz berichtigt zu sehen. Ich habe
- folglich hiebey für dieselben nicht nur, wie für die benannten
- Herrn Donatarien gehandelt, sondern auch die p. Cammern sogar
- noch eher zu Uebergabe instruirt, als die Verleihungs Urkunde
- wegen der letzten Gütter ausgefertiget worden
- Euer Durchlaucht können Sich daher auch und zwar von Johannis
- d. J. an, lediglich, alles alleiniger Herr, und Eigenthümer seine
- liche Derselben von Sr Majestaet vorbehenen, zustlichen Güter
- betrachten. Denn die bisherigen geistlichen Besitzer sitzen bereits
- seit dem 1sten Juny 1796 nicht mehr für ihre Rechnung sondern für
- Rechnung des Fisci, in diesem bereits damals zu Seiner Majestaet
- Revenues eingezogenen Güthren. So bald sie ihre principienmäßig
- Competenz erhalten, müssen sie die Güther mit jedem Tage räumen
- denn sie sitzen jetzt schon auf Competenz Gelder u Ihnen und
- müssen alles, was über solche hinausgehet dem Fisco herauszahlet
- Es ist nur der Unterschied, daß die Geistlichen, welche noch im
Durchlauchtiger Fürst Gnädiger Herr!
Es ist mir außerordentlich lieb, daß Eure Durchlaucht mich durch Dero Geehrtestes vom gestrigen Dato, wegen dero SüdPreussischen Güther Angelegenheit ausführlich au Fait zu setzen geruhet haben
Blosse Mißverstand liegt zum Grunde, wenn dieselben wegen deren Uebergabe auch nur im mindesten beunruhiget worden, und ich darf zu dessen Beweise bloß Abschrift, der, an die p. Cammer zu Posen und Petrikau erlaßnen, und zur Beschleunigung der Sache mit Staffetten abgeschickter Verfügungen vom 26ten v. M. hierbeyfügen, um Euer Durchlaucht zu Ueberzeugen, daß ich die baldigste Abnahme, und Uebergabe sämmtlicher Güter gewissenst verfügt habe, um alles wo möglich, während der Anwesenheit in der Provintz berichtigt zu sehen. Ich habe folglich hiebey für dieselben nicht nur, wie für die benannten Herrn Donatarien gehandelt, sondern auch die p. Cammern sogar noch eher zu Uebergabe instruirt, als die Verleihungs Urkunde wegen der letzten Gütter ausgefertiget worden Euer Durchlaucht können Sich daher auch und zwar von Johannis d. J. an, lediglich, alles alleiniger Herr, und Eigenthümer seine liche Derselben von Sr Majestaet vorbehenen, zustlichen Güter betrachten. Denn die bisherigen geistlichen Besitzer sitzen bereits seit dem 1sten Juny 1796 nicht mehr für ihre Rechnung sondern für Rechnung des Fisci, in diesem bereits damals zu Seiner Majestaet Revenues eingezogenen Güthren. So bald sie ihre principienmäßig Competenz erhalten, müssen sie die Güther mit jedem Tage räumen denn sie sitzen jetzt schon auf Competenz Gelder u Ihnen und müssen alles, was über solche hinausgehet dem Fisco herauszahlet Es ist nur der Unterschied, daß die Geistlichen, welche noch im
- Natural Besitz der Güther zeit her geblieben, bis jetzt und vor der
- Abnahme ihrer Güther noch nicht wissen, wie uns sie in Competenti
- erhalten, und der Grund liegt darinn, weil bey einer so großen
- Menge dergleichen Güther, die Detaxations Anschlage nicht
- binnen dieser kurtzen Zeit sämtlich angefertigt, und die Arron-
- dissements wegen der neuen Domainen Aemten vollendet wer[den]
- können. Es hätte daher die Bischoff von Cujavien auch die Güther
- Wieniec und Wolica räumen müssen, wenn Euer durch
- laucht ihn nicht, solche noch zu belassen, Sich geneigt erklärt hätte,
- Wahrscheinlich hat aber folgender Umstand, Veranlassung zu de[m]
- Mißverstande gegeben: Nach dem ersten Plane, sollten sämtl.
- Güther in Südpreussen, welche schon seit dem 1 ten Juny 1796
- für Königl. Rechnung eingezogen declarirt worden, mit
- um 1sten Juny 1797 draufmaligen Besitzern abgenommen worden
- es wegen aus vorgeführten Gründen, und weil durch die vielfa-
- chen Güter-Verſchenkungen die Einrichtung der Domainen Aemter
- immer att geht wurde, nicht möglich, und deßhalb geschah die ge-
- nerelle festsetzung, daß diese bisherigen Besitzer sothane Güter
- noch bis zum Junio 1798 in der bisherigen Art d. h. für Rech
- B
- nung des Fisci bewirthschaften könnten. Verschiedene dieser
- Besitzer haben ein oder das andere Guth durch Verpachtung benutzt
- und wenn ihre Pächter defacto exmittirt worden, so ver-
- langen diese Entschädigung von ihren Verpächtern, nehmlich
- den Geistlichen, und wenn diese sich entschuldigen, daß ich
- sie sondern Fiscus, selbige aus der Pacht geworfen, so muß
- Fiscus so thane Pächter entschädigen, und es entstehen darin
- für die Königl Casse die nachtheiligste Processe. Nun kann
- zwar die Geistlichen, ist mit langjähriger Pacht Contracten
- da sie aber nur die Befugniß erhalten, in der bis hiesig erkant
- die Güther bis Johanni 1798 zu bewirthschaften, so kann auch dem
- Fisco nicht rechtlich angemuthet an den, diese Pachtre liegen
- als bis zu diesem Termin gültig zu erklären.
- Vielleicht ist auf den gantzen Güthige, welche Eure Durchlaucht
- verliehen worden kein Fall, wo ein gültiger Pacht Contract
Natural Besitz der Güther zeit her geblieben, bis jetzt und vor der Abnahme ihrer Güther noch nicht wissen, wie uns sie in Competenti erhalten, und der Grund liegt darinn, weil bey einer so großen Menge dergleichen Güther, die Detaxations Anschlage nicht binnen dieser kurtzen Zeit sämtlich angefertigt, und die Arrondissements wegen der neuen Domainen Aemten vollendet wer[den] können. Es hätte daher die Bischoff von Cujavien auch die Güther Wieniec und Wolica räumen müssen, wenn Euer durch laucht ihn nicht, solche noch zu belassen, Sich geneigt erklärt hätte, Wahrscheinlich hat aber folgender Umstand, Veranlassung zu de[m] Mißverstande gegeben: Nach dem ersten Plane, sollten sämtl. Güther in Südpreussen, welche schon seit dem 1 ten Juny 1796 für Königl. Rechnung eingezogen declarirt worden, mit um 1sten Juny 1797 draufmaligen Besitzern abgenommen worden es wegen aus vorgeführten Gründen, und weil durch die vielfachen Güter-Verſchenkungen die Einrichtung der Domainen Aemter immer att geht wurde, nicht möglich, und deßhalb geschah die generelle festsetzung, daß diese bisherigen Besitzer sothane Güter noch bis zum Junio 1798 in der bisherigen Art d. h. für Rech B nung des Fisci bewirthschaften könnten. Verschiedene dieser Besitzer haben ein oder das andere Guth durch Verpachtung benutzt und wenn ihre Pächter defacto exmittirt worden, so verlangen diese Entschädigung von ihren Verpächtern, nehmlich den Geistlichen, und wenn diese sich entschuldigen, daß ich sie sondern Fiscus, selbige aus der Pacht geworfen, so muß Fiscus so thane Pächter entschädigen, und es entstehen darin für die Königl Casse die nachtheiligste Processe. Nun kann zwar die Geistlichen, ist mit langjähriger Pacht Contracten da sie aber nur die Befugniß erhalten, in der bis hiesig erkant die Güther bis Johanni 1798 zu bewirthschaften, so kann auch dem Fisco nicht rechtlich angemuthet an den, diese Pachtre liegen als bis zu diesem Termin gültig zu erklären. Vielleicht ist auf den gantzen Güthige, welche Eure Durchlaucht verliehen worden kein Fall, wo ein gültiger Pacht Contract
- zwischen den bisherigen Besitzern, und einem Pächter existirt, solte
- aber dieser auch hin kund da sich einigem so viel der Pächter
- wohl in Güthe von demselben zur Räumung zu disponiren seyn
- Kann dieß ohne Dero Nachtheil nicht bewirkt werden, so werde
- Euer Durchlaucht selbst geneigt seyn ihn bis Juny 1798 lieber in
- der Pacht zu lassen, und dagegen das Pachtgeld in Empfang zu
- nehmen, weil sonst die Königl. Casse, nicht nur die Reveniis
- vorliehren, sondern auch den Pächter schadloß halten müsste.
- Nur anherogen der Competenz Gelder habe es zu bemerket,
- daß dann Ausmittelung, nach den Hohlinschen Custrationes
- so niedrig ausfällt, daß besonders bey den Klöstern, die Mönche
- und können gar nicht habte hären könen. Es haben, daher auch
- Seine Majestaet die Detaxations Anschläge zur Grundlage
- zu nehmen, durch Cabinets Ordre befohlen, und da diese gegen
- den wahren Ertrag schon niedrig sind, so erliefern dabei
- bereits die Geistlichen, da ihnen durch die Königl. Declaration
- wegen Einziehung der Güther alles dasjenige zugesichert worden
- was nach Abzug von 15 pro Cent Administrations Kosten
- und 50 pro Cent. Sonnern am Ertrage übrig bleibt.
- Dieses Detail legt Euer Durchlaucht eine genaue Uebersicht der fest-
- stehenden Principien der, und der gutte denkungs Art, wird sie
- gerecht und billig finden. Sollten dieselben irgend ach spe-
- cielle Verfügungen, an die Krieges und Domainen Camera
- wünschen: so bitte ich gehorsamst mich davon zu informiren, und
- es soll mir außerst angenehm seyn, gantz nach den Wünschen
- handeln zu können. Denn Euer Durchlaucht haben Proben genug
- daß es seit langen Jahren mein Bestreben gewesen. Denenselben
- gefällig zu seyn, und auch dadurch die Vollkommenste Verehrung der
- zu legen, in welcher ich ersterbe.
- Euer Durchlaucht
- Breslau den 3ten Octobr.
- 1797.
- gantz gehorsamster Diener
- Hoym
zwischen den bisherigen Besitzern, und einem Pächter existirt, solte aber dieser auch hin kund da sich einigem so viel der Pächter wohl in Güthe von demselben zur Räumung zu disponiren seyn Kann dieß ohne Dero Nachtheil nicht bewirkt werden, so werde Euer Durchlaucht selbst geneigt seyn ihn bis Juny 1798 lieber in der Pacht zu lassen, und dagegen das Pachtgeld in Empfang zu nehmen, weil sonst die Königl. Casse, nicht nur die Reveniis vorliehren, sondern auch den Pächter schadloß halten müsste. Nur anherogen der Competenz Gelder habe es zu bemerket, daß dann Ausmittelung, nach den Hohlinschen Custrationes so niedrig ausfällt, daß besonders bey den Klöstern, die Mönche und können gar nicht habte hären könen. Es haben, daher auch Seine Majestaet die Detaxations Anschläge zur Grundlage zu nehmen, durch Cabinets Ordre befohlen, und da diese gegen den wahren Ertrag schon niedrig sind, so erliefern dabei bereits die Geistlichen, da ihnen durch die Königl. Declaration wegen Einziehung der Güther alles dasjenige zugesichert worden was nach Abzug von 15 pro Cent Administrations Kosten und 50 pro Cent. Sonnern am Ertrage übrig bleibt. Dieses Detail legt Euer Durchlaucht eine genaue Uebersicht der feststehenden Principien der, und der gutte denkungs Art, wird sie gerecht und billig finden. Sollten dieselben irgend ach specielle Verfügungen, an die Krieges und Domainen Camera wünschen: so bitte ich gehorsamst mich davon zu informiren, und es soll mir außerst angenehm seyn, gantz nach den Wünschen handeln zu können. Denn Euer Durchlaucht haben Proben genug daß es seit langen Jahren mein Bestreben gewesen. Denenselben gefällig zu seyn, und auch dadurch die Vollkommenste Verehrung der zu legen, in welcher ich ersterbe.
Euer Durchlaucht
Breslau den 3ten Octobr.
1797.
gantz gehorsamster Diener Hoym
- Daß vorausstehende Abschrift mit dem Original durchge-
- hends gleichlautend und übereinstimmend sich verhält
- solches wird hiemit in fidem pflichtmäßig
- attestiret.
- Breslau den 12ten Januar 1801.
- Sonnabend Auditeur des
- fürst zu Hohenlohschen
- Infant. Regiments
Daß vorausstehende Abschrift mit dem Original durchgehends gleichlautend und übereinstimmend sich verhält solches wird hiemit in fidem pflichtmäßig attestiret.
Breslau den 12ten Januar 1801. Sonnabend Auditeur des fürst zu Hohenlohschen Infant. Regiments



