Document 11 · Donation
1 December 1797
Wrocław (Breslau)
- Adds appurtenances to Document 10
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 1 December 1797: to the estates of Pszczew, Zagórów and Wieniec granted in June, Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives their appurtenances, heritably and to dispose of freely: several villages and Olęder settlements by Pszczew, the hamlet of Swięcia by Zagórów, and Konty, Szedlemin, Bątkowo and Karczyn by Wieniec. In return he pays the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The Secret South Prussian Archive certifies the copy against the original.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 1. Dezember 1797: Zu den im Juni verliehenen Gütern Pszczew, Zagórów und Wieniec erhält Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, deren Zubehör erblich und zu freier Verfügung: bei Pszczew mehrere Ortschaften und Hauländereien, bei Zagórów das Dörfchen Swięcia, bei Wieniec Konty, Szedlemin, Bątkowo und Karczyn. Er zahlt dafür die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Das Geheime Südpreußische Archiv beglaubigt die Abschrift nach dem Original.
- Wir Friedrich Willhelm
- von Gottes Gnaden König von Preußen p.
- Urkunden und erklären hiemit, und in Kraft dieses Un-
- sers offenen Briefes, für Uns und Unsere Nachkommen
- und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsern
- übrigen Landen, daß Wir, aus besonderer, dem Hochge-
- bohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim
- Friedrich Ludewig regierenden Fürsten v. Hohenlohe
- Ingelfingen, zutragenden Freundschaft und Zunei-
- gung, wie auch um demselben für die Uns und Un-
- serm Königlichem Hause geleisteten ausgezeichnete
- und ersprieslichen Dienste, einen neuen Beweis Un-
- serer Königlichen Erkenntlichkeit zu geben, Uns be-
- wogen gefunden. Seiner Liebden annoch die, zu de-
- nen, denenselben durch die Urkunde vom 19. Juny
- d. J. bereits verliehenen Gütern: Betschen,
- Zagorowo und Wienietz, gehörigen Pertinenz-Stük-
- ke, nehmlich
- 1. zu Betschen, die Ortschaften Stalun, Kulligowo,
- Scarczig, Vogtey Santomisl und Silna, nebst
- den Hauländereyen, die Pomherr =Hauländerey
- und Heidemühle
- 2. zu Zagorowo, das Dörfchen Swięcin und endlich
- 3. bey Wienietz, Konty, Szedlemin, Botkowo und
- Karczin
- gegen Erlegung:
- 1. der von gedachten Ortschaften, Hausländereyen
- und Grundstükken bishero entrichteten
- Landesherrl. Abgaben, als eines bestimmten
Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnaden König von Preußen p. Urkunden und erklären hiemit, und in Kraft dieses Unsers offenen Briefes, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen, daß Wir, aus besonderer, dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim Friedrich Ludewig regierenden Fürsten v. Hohenlohe Ingelfingen, zutragenden Freundschaft und Zuneigung, wie auch um demselben für die Uns und Unserm Königlichem Hause geleisteten ausgezeichnete und ersprieslichen Dienste, einen neuen Beweis Unserer Königlichen Erkenntlichkeit zu geben, Uns bewogen gefunden. Seiner Liebden annoch die, zu denen, denenselben durch die Urkunde vom 19. Juny d. J. bereits verliehenen Gütern: Betschen, Zagorowo und Wienietz, gehörigen Pertinenz-Stükke, nehmlich
1. zu Betschen, die Ortschaften Stalun, Kulligowo, Scarczig, Vogtey Santomisl und Silna, nebst den Hauländereyen, die Pomherr =Hauländerey und Heidemühle
2. zu Zagorowo, das Dörfchen Swięcin und endlich
3. bey Wienietz, Konty, Szedlemin, Botkowo und Karczin gegen Erlegung:
1. der von gedachten Ortschaften, Hausländereyen und Grundstükken bishero entrichteten Landesherrl. Abgaben, als eines bestimmten
- und unabänderlichen Canons; und
- 2. der den geistlichen Korporationen und Stif-
- tungen daraus gebührenden Kompetenz
- erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen,
- und zu übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit und in Kraft die
- ses, aus Königlicher Macht und Vollkommenheit
- für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger
- an der Krone, der Chur und Unsere übrigen
- Landen dergestalt und also, daß obgedachter
- Unser freundlich lieber Oheim, der regierende
- Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte
- zu den Gütern Betschen, Zagorowo und Wienietz
- gehörige Pertinenz Stükke, mit allen darauf
- haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche
- zeither ausgeübt worden, oder rechtmäßig aus ge-
- übt werden können, mit allen dazu gehörenden
- Ländereyen, an Äckern, Waldungen und Wiesen,
- ingleichen an Teichen und Gewäßern, nach Maßga-
- be der rechtmäßigen Grenzen und Reine, so wie
- alles zeithero benuzt worden, oder den Rechten
- nach benuzt werden können, von nun an zu ewi-
- gen Zeiten, für sich und seine Nachkommen und
- Erben, als ein wahres, wohlerworbenes und
- unverschränktes Eigenthum, von uns und Unsern
- Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich
- haben besitzen und benutzen, auch denenselben, die
und unabänderlichen Canons; und
2. der den geistlichen Korporationen und Stiftungen daraus gebührenden Kompetenz erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen, und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft die ses, aus Königlicher Macht und Vollkommenheit für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsere übrigen Landen dergestalt und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte zu den Gütern Betschen, Zagorowo und Wienietz gehörige Pertinenz Stükke, mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche zeither ausgeübt worden, oder rechtmäßig aus geübt werden können, mit allen dazu gehörenden Ländereyen, an Äckern, Waldungen und Wiesen, ingleichen an Teichen und Gewäßern, nach Maßgabe der rechtmäßigen Grenzen und Reine, so wie alles zeithero benuzt worden, oder den Rechten nach benuzt werden können, von nun an zu ewigen Zeiten, für sich und seine Nachkommen und Erben, als ein wahres, wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum, von uns und Unsern Nachkommen und Nachfolgern unwiderruflich haben besitzen und benutzen, auch denenselben, die
- Macht und Befugniß beygelegt seyn solle, darüber
- unter oberwehnten Bedingungen nach Gefallen
- zu disponiren, männiglich ungehindert.
- Wir befehlen und gebieten demnach Unsern
- sämmtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen
- andern Behörden, die solches angehet hiemit so gna-
- dig als ernstlich, daß sie weder des mehrerwähn-
- ten Herrn Fürsten v. Hohenlohe Ingelfingen
- Liebd. in dem denenselben solchergestalt ver-
- liehenen erb- und eigenthümlichen Besitz, der zu
- den Gütern Betschen, Zagorowo und Wienietz gehö-
- rigen obbenannten Pertinenz Stükke, noch den oder
- diejenigen, auf welche dieselben solchen, in Kraft
- dieses unsers Verleihungs Briefes, dereinst ver-
- erben, oder sonst durch andere Actus inter vivos
- aut mortis causa, auf rechtliche Weise übertrage
- möchten, in keinerley Wege hindern noch beirren
- sondern vielmehr Ihrer Liebd. und eventualiter
- auch sie deßelben frey und ruhig genießen laßen
- dawider selbst nichts thun, noch daß solches von an-
- dern geschehe, veranlaßen oder gestatten, bey Ver-
- meidung Unserer allerhöchsten Ungnade und unaus
- bleiblicher strenger Ahndung des zu Urkund p.
- Berlin den 1. Decembr. 1797.
- Friedrich Wilhelm
- Verleihungs Urkunde
- für den regierenden Fürsten v. Hohenlohe
- Ingelfingen, zum erb und eigenthümlichen
- Besitz der zu den Gütern Betschen,
- Zagorowo, und Wienietz gehörigen Pertinen
- Stükke.
- daß vorstehende Abschrift mit dem höchstvollzo-
- genen Original vollkommen gleichlautend ist
- wird hierdurch attestirt. Breslau, den
- 28. Januar, 1798.
- Geheimes - Südpreußl. Archiv.
- Beugnitz
Macht und Befugniß beygelegt seyn solle, darüber unter oberwehnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert. Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämmtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern Behörden, die solches angehet hiemit so gnadig als ernstlich, daß sie weder des mehrerwähnten Herrn Fürsten v. Hohenlohe Ingelfingen Liebd. in dem denenselben solchergestalt verliehenen erb- und eigenthümlichen Besitz, der zu den Gütern Betschen, Zagorowo und Wienietz gehörigen obbenannten Pertinenz Stükke, noch den oder diejenigen, auf welche dieselben solchen, in Kraft dieses unsers Verleihungs Briefes, dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa, auf rechtliche Weise übertrage möchten, in keinerley Wege hindern noch beirren sondern vielmehr Ihrer Liebd. und eventualiter auch sie deßelben frey und ruhig genießen laßen dawider selbst nichts thun, noch daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und unaus bleiblicher strenger Ahndung des zu Urkund p. Berlin den 1. Decembr. 1797.
Friedrich Wilhelm
Verleihungs Urkunde für den regierenden Fürsten v. Hohenlohe Ingelfingen, zum erb und eigenthümlichen Besitz der zu den Gütern Betschen, Zagorowo, und Wienietz gehörigen Pertinen Stükke.
daß vorstehende Abschrift mit dem höchstvollzogenen Original vollkommen gleichlautend ist wird hierdurch attestirt. Breslau, den 28. Januar, 1798. Geheimes - Südpreußl. Archiv.
Beugnitz


