Traces in the Sand

Document 3 · Donation

1798

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of gift of King Friedrich Wilhelm by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, lieutenant general and governor of Wrocław, receives for long service estates fallen to the King, heritably and to dispose of freely, saving the sovereign's taxes. The text of the deed names Kamionna and Kolno in the Poznań district and Brzyce in Cujavia; its endorsement names Trąbczyn, Szetlewek and the other villages of the Konin district as well. Richter, judge advocate of the governor's court, certifies the copy.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Wir Friedrich Willhelm
  2. von Gottes Gnaden König von Preußen
  3. Urkunden und erklären vermittelst dieses Unsers
  4. offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen
  5. an der Crone, der Kur, und Unsern übrigen Landen
  6. und fügen hiermit jedermänniglich, den solches angeht,
  7. in Gnaden zu wissen, daß wie Wir aus angestammte
  8. Huld und Milde, sehr geneigt sind, die Uns und Un-
  9. serm Königlichen Hause geleisteten guten und er-
  10. sprießlichen Dienste durch besondere Merkmale Un-
  11. sers Königlichen Wohlwollens zu erkennen und zu ver-
  12. gelten, Wir die von dem Hochgebohrnen Fürsten, Un-
  13. serem freundlich lieben Oheim, Friderich Ludewig
  14. gierenden Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen
  15. Unserm General, Lieutenant der Infanterie Che[f]
  16. eines Regiments zu Fuß, Gouverneur der Haupt-
  17. Stadt Breslau, Ritter Unserer Orden etc. seit ger[aumen]
  18. Jahren Uns und Unserm Königlichen Hause gelei-
  19. ten wichtigen, ausgezeichneten und nützlichen Die
  20. in Unserm Königlichen Gemüth erwogen, und, um
  21. gedachtem Herrn Fürsten ein Merkmal der Aner
  22. kennung seiner vorzüglichen Verdienste und Unsrer
  23. Königlichen Erkenntlichkeit zu geben resolviret haben,
  24. Denenselben die nachbenanten zu Unserer Allerhöchste
  25. disposition anheim gefallenen Güter, nehmlich: die Stadt
  26. Kamiono oder Keemen, und den Markt Flecken
  27. Kulm, Posenischen Kreises, und das Dorf Brzyce
  28. nebst Pertinenzien in Cujavien, mit allen ihren Zube-
  29. horungen, sie mögen Namen haben wie sie wolle,
  30. erb - und eigenthümlich zu verleihen und zu übereignen
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  1. Wier thun auch solches hiermit und in Kraft dieses, aus König
  2. licher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere
  3. Nachkommen und Nachfolger an der Crone, der Kur und
  4. Unsern übrigen Landen, dergestalt und also, daß obge-
  5. dachter Unsern freundlich lieber Oheim, der Fürst von
  6. Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen da-
  7. rauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie ſolche zeit-
  8. hero ausgeübet worden, oder rechtmäßig ausgeübet werden können, wie
  9. nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und andern Zube-
  10. hörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen, so wie die
  11. selben bishero benutzt worden, oder den Rechten nach benützt
  12. werden können, als ein wohlerworbenes und unverschrenktes
  13. Eigenthum, jedoch unter dem Vorbehalt der gleich andern Gü-
  14. tern Unserer Süd-Preußischen Vasallen darauf zu legen
  15. den Landesherlichen Steuern und andern öffentlichen Abgaben
  16. für Sich und seine Nachkommen und Erben, von nun an zu
  17. ewigen Zeiten, von Uns und Unsere Nachkommen unwie-
  18. derruflich haben, besitzen und benutzen, auch demselben d
  19. Macht beygelegt seyn solle, darüber nach Gefallen zu dispo-
  20. niren, männiglich ungehindert.
  21. Wier befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen
  22. Süd=Preusischen Regierungen und Krieges- und Domai-
  23. nen-Cammern, wie auch allen andern Behörden, die
  24. solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich daß sie
  25. weder mehrerwehnten Herrn Fürsten von Hohenlohe
  26. Ingelfingen, in dem demselben verliehenen erb- und
  27. eigenthümlichen Besitze der obbenanten Besitzungen
  28. und Güter nebst ihren Pertinenzien und Zubehörun-
  29. gen noch den - oder diejenigen, auf welche derselbe
  30. vermöge und in Kraft dieses Unsers Schenkung
  31. Briefes, solchen dereinst vererben, oder sonst durch
  32. andere Actus inter vivos aut mortis causa auf
  33. rechtliche Weise übertragen möchte, in keinerley
  34. Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr denselben
  35. und eventualiter auch sie, desselben frey und ruhig
  36. [...]ßen laßen, dawieder selbst nichts thun ein
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  1. und unausbleiblicher harter Ahndung.
  2. Das zu Urkund haben Wir gegenwärtigen Donati
  3. Brief Höchsteigenhändig unterschrieben, etc.
  4. Friedrich Willhelm
  5. Schenkungs-Urkunde,
  6. für den
  7. Regierenden Fürsten Hohenlohe, Ingel-
  8. fingen zum erb und eigenthümlichen
  9. Besitze, der Stadt Kamiono oder Klemen
  10. und des Marktflekens Kulm Posenschen,
  11. Kreises, der Dörfer Trąbczyn, Szetlewek,
  12. Nowa wies, Łazy, Alt und Neu-Laske, Osi-
  13. ny, Hauland Trąbczyński Koninschen
  14. Kreises, und des Dorfes Brzyce nebst
  15. Zubehör in Cujavien.
  16. Die gleichlautende Uebereinstimmung vorstehender A
  17. schrift mit dem Original, der Allerhöchst vollzogenen
  18. Schenckungs Urkunde wird hierdurch in fidem
  19. publicam attestiret und beglaubiget
  20. Geschehen Breslau den __ten ______ 1798.
  21. Richter
  22. Gouvernements Audit[or?]