Document 3 · Donation
1798
Wrocław (Breslau)
A copy of a deed of gift of King Friedrich Wilhelm by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, lieutenant general and governor of Wrocław, receives for long service estates fallen to the King, heritably and to dispose of freely, saving the sovereign's taxes. The text of the deed names Kamionna and Kolno in the Poznań district and Brzyce in Cujavia; its endorsement names Trąbczyn, Szetlewek and the other villages of the Konin district as well. Richter, judge advocate of the governor's court, certifies the copy.
Abschrift einer Schenkungsurkunde König Friedrich Wilhelms, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, Generalleutnant und Gouverneur von Wrocław, für langjährige Dienste dem König anheimgefallene Güter erblich und zu freier Verfügung erhält, vorbehaltlich der landesherrlichen Steuern. Der Text der Urkunde nennt Kamionna und Kolno im Posener Kreis und Brzyce in Kujawien; die Aufschrift nennt dazu Trąbczyn, Szetlewek und die übrigen Dörfer im Koniner Kreis. Der Gouvernementsauditeur Richter beglaubigt die Abschrift.
- Wir Friedrich Willhelm
- von Gottes Gnaden König von Preußen
- Urkunden und erklären vermittelst dieses Unsers
- offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen
- an der Crone, der Kur, und Unsern übrigen Landen
- und fügen hiermit jedermänniglich, den solches angeht,
- in Gnaden zu wissen, daß wie Wir aus angestammte
- Huld und Milde, sehr geneigt sind, die Uns und Un-
- serm Königlichen Hause geleisteten guten und er-
- sprießlichen Dienste durch besondere Merkmale Un-
- sers Königlichen Wohlwollens zu erkennen und zu ver-
- gelten, Wir die von dem Hochgebohrnen Fürsten, Un-
- serem freundlich lieben Oheim, Friderich Ludewig
- gierenden Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen
- Unserm General, Lieutenant der Infanterie Che[f]
- eines Regiments zu Fuß, Gouverneur der Haupt-
- Stadt Breslau, Ritter Unserer Orden etc. seit ger[aumen]
- Jahren Uns und Unserm Königlichen Hause gelei-
- ten wichtigen, ausgezeichneten und nützlichen Die
- in Unserm Königlichen Gemüth erwogen, und, um
- gedachtem Herrn Fürsten ein Merkmal der Aner
- kennung seiner vorzüglichen Verdienste und Unsrer
- Königlichen Erkenntlichkeit zu geben resolviret haben,
- Denenselben die nachbenanten zu Unserer Allerhöchste
- disposition anheim gefallenen Güter, nehmlich: die Stadt
- Kamiono oder Keemen, und den Markt Flecken
- Kulm, Posenischen Kreises, und das Dorf Brzyce
- nebst Pertinenzien in Cujavien, mit allen ihren Zube-
- horungen, sie mögen Namen haben wie sie wolle,
- erb - und eigenthümlich zu verleihen und zu übereignen
Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnaden König von Preußen Urkunden und erklären vermittelst dieses Unsers offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen an der Crone, der Kur, und Unsern übrigen Landen und fügen hiermit jedermänniglich, den solches angeht, in Gnaden zu wissen, daß wie Wir aus angestammte Huld und Milde, sehr geneigt sind, die Uns und Unserm Königlichen Hause geleisteten guten und ersprießlichen Dienste durch besondere Merkmale Unsers Königlichen Wohlwollens zu erkennen und zu vergelten, Wir die von dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserem freundlich lieben Oheim, Friderich Ludewig gierenden Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen Unserm General, Lieutenant der Infanterie Che[f] eines Regiments zu Fuß, Gouverneur der HauptStadt Breslau, Ritter Unserer Orden etc. seit ger[aumen] Jahren Uns und Unserm Königlichen Hause geleiten wichtigen, ausgezeichneten und nützlichen Die in Unserm Königlichen Gemüth erwogen, und, um gedachtem Herrn Fürsten ein Merkmal der Aner kennung seiner vorzüglichen Verdienste und Unsrer Königlichen Erkenntlichkeit zu geben resolviret haben, Denenselben die nachbenanten zu Unserer Allerhöchste disposition anheim gefallenen Güter, nehmlich: die Stadt Kamiono oder Keemen, und den Markt Flecken Kulm, Posenischen Kreises, und das Dorf Brzyce nebst Pertinenzien in Cujavien, mit allen ihren Zubehorungen, sie mögen Namen haben wie sie wolle, erb - und eigenthümlich zu verleihen und zu übereignen
- Wier thun auch solches hiermit und in Kraft dieses, aus König
- licher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere
- Nachkommen und Nachfolger an der Crone, der Kur und
- Unsern übrigen Landen, dergestalt und also, daß obge-
- dachter Unsern freundlich lieber Oheim, der Fürst von
- Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen da-
- rauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie ſolche zeit-
- hero ausgeübet worden, oder rechtmäßig ausgeübet werden können, wie
- nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und andern Zube-
- hörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen, so wie die
- selben bishero benutzt worden, oder den Rechten nach benützt
- werden können, als ein wohlerworbenes und unverschrenktes
- Eigenthum, jedoch unter dem Vorbehalt der gleich andern Gü-
- tern Unserer Süd-Preußischen Vasallen darauf zu legen
- den Landesherlichen Steuern und andern öffentlichen Abgaben
- für Sich und seine Nachkommen und Erben, von nun an zu
- ewigen Zeiten, von Uns und Unsere Nachkommen unwie-
- derruflich haben, besitzen und benutzen, auch demselben d
- Macht beygelegt seyn solle, darüber nach Gefallen zu dispo-
- niren, männiglich ungehindert.
- Wier befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen
- Süd=Preusischen Regierungen und Krieges- und Domai-
- nen-Cammern, wie auch allen andern Behörden, die
- solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich daß sie
- weder mehrerwehnten Herrn Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen, in dem demselben verliehenen erb- und
- eigenthümlichen Besitze der obbenanten Besitzungen
- und Güter nebst ihren Pertinenzien und Zubehörun-
- gen noch den - oder diejenigen, auf welche derselbe
- vermöge und in Kraft dieses Unsers Schenkung
- Briefes, solchen dereinst vererben, oder sonst durch
- andere Actus inter vivos aut mortis causa auf
- rechtliche Weise übertragen möchte, in keinerley
- Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr denselben
- und eventualiter auch sie, desselben frey und ruhig
- [...]ßen laßen, dawieder selbst nichts thun ein
Wier thun auch solches hiermit und in Kraft dieses, aus König licher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Crone, der Kur und Unsern übrigen Landen, dergestalt und also, daß obgedachter Unsern freundlich lieber Oheim, der Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie ſolche zeithero ausgeübet worden, oder rechtmäßig ausgeübet werden können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und andern Zubehörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen, so wie die selben bishero benutzt worden, oder den Rechten nach benützt werden können, als ein wohlerworbenes und unverschrenktes Eigenthum, jedoch unter dem Vorbehalt der gleich andern Gütern Unserer Süd-Preußischen Vasallen darauf zu legen den Landesherlichen Steuern und andern öffentlichen Abgaben für Sich und seine Nachkommen und Erben, von nun an zu ewigen Zeiten, von Uns und Unsere Nachkommen unwiederruflich haben, besitzen und benutzen, auch demselben d Macht beygelegt seyn solle, darüber nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert.
Wier befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen Süd=Preusischen Regierungen und Krieges- und Domainen-Cammern, wie auch allen andern Behörden, die solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich daß sie weder mehrerwehnten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, in dem demselben verliehenen erb- und eigenthümlichen Besitze der obbenanten Besitzungen und Güter nebst ihren Pertinenzien und Zubehörungen noch den - oder diejenigen, auf welche derselbe vermöge und in Kraft dieses Unsers Schenkung Briefes, solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise übertragen möchte, in keinerley Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr denselben und eventualiter auch sie, desselben frey und ruhig [...]ßen laßen, dawieder selbst nichts thun ein
- und unausbleiblicher harter Ahndung.
- Das zu Urkund haben Wir gegenwärtigen Donati
- Brief Höchsteigenhändig unterschrieben, etc.
- Friedrich Willhelm
- Schenkungs-Urkunde,
- für den
- Regierenden Fürsten Hohenlohe, Ingel-
- fingen zum erb und eigenthümlichen
- Besitze, der Stadt Kamiono oder Klemen
- und des Marktflekens Kulm Posenschen,
- Kreises, der Dörfer Trąbczyn, Szetlewek,
- Nowa wies, Łazy, Alt und Neu-Laske, Osi-
- ny, Hauland Trąbczyński Koninschen
- Kreises, und des Dorfes Brzyce nebst
- Zubehör in Cujavien.
- Die gleichlautende Uebereinstimmung vorstehender A
- schrift mit dem Original, der Allerhöchst vollzogenen
- Schenckungs Urkunde wird hierdurch in fidem
- publicam attestiret und beglaubiget
- Geschehen Breslau den __ten ______ 1798.
- Richter
- Gouvernements Audit[or?]
und unausbleiblicher harter Ahndung. Das zu Urkund haben Wir gegenwärtigen Donati Brief Höchsteigenhändig unterschrieben, etc. Friedrich Willhelm
Schenkungs-Urkunde, für den Regierenden Fürsten Hohenlohe, Ingelfingen zum erb und eigenthümlichen Besitze, der Stadt Kamiono oder Klemen und des Marktflekens Kulm Posenschen, Kreises, der Dörfer Trąbczyn, Szetlewek, Nowa wies, Łazy, Alt und Neu-Laske, Osiny, Hauland Trąbczyński Koninschen Kreises, und des Dorfes Brzyce nebst Zubehör in Cujavien.
Die gleichlautende Uebereinstimmung vorstehender A schrift mit dem Original, der Allerhöchst vollzogenen Schenckungs Urkunde wird hierdurch in fidem publicam attestiret und beglaubiget Geschehen Breslau den __ten ______ 1798. Richter Gouvernements Audit[or?]


