Document 8 · Donation
24 February 1798
Wrocław (Breslau)
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. Richter, judge advocate of the governor's court, certifies the copy against the original.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 19. Juni 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst zu Hohenlohe-Ingelfingen, sechzehn ehemals geistliche Dörfer erblich erhält, darunter Pszczew, Zagórów, Drzewce und Wieniec, gegen die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Begründet wird dies damit, dass die Güter des entwichenen Starosten von Prusimski, mit denen der König ihn auszeichnen wollte, mit vielen Schulden belastet waren. Der Gouvernementsauditeur Richter beglaubigt die Abschrift nach dem Original.
- Wir Friedrich Willhelm, von Gottes Gnaden
- König von Preußen pp. Urkunden und erklären mit diesem
- Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkomen
- und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unsern
- übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst
- vorgetragen worden, welcher Gestallt Unsere Absicht,
- dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim
- Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingel-
- fingen, durch die Verleihung der dem entwichenen ehema-
- ligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Güter
- ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freundsch
- und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Erkännt-
- lichkeit, für die Uns und Unserm königlichen Hause ge-
- leisteten ausgezeichneten und ersprielichen Dienste zu
- geben, weil gedachte Güter mit vielen Schulden belast
- gewesen, nicht ganz wie Wir es gewolt erreicht worden
- Wir Allerhöchst resolvirt haben, Seiner Liebden die nach
- benannten ehemals Geistlichen Güter, nemlich die Dörfe
- Betschen, Swiegaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zago-
- rowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grąnd-
- zyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst allen ihren Zube-
- hörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen gegen
- Erlegung
- 1.) der bisher davon entrichteten Landes herrlichen
- Abgaben, als eines bestimmten und unabänder
- lichen Canons; und
- 2.) der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen
- daraus gebührenden Competenz,
- erb- und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen und
- übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit und in Kraft diese
- aus könglicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und
Wir Friedrich Willhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen pp. Urkunden und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkomen und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unsern übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst vorgetragen worden, welcher Gestallt Unsere Absicht, dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen, durch die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Güter ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freundsch und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Erkänntlichkeit, für die Uns und Unserm königlichen Hause geleisteten ausgezeichneten und ersprielichen Dienste zu geben, weil gedachte Güter mit vielen Schulden belast gewesen, nicht ganz wie Wir es gewolt erreicht worden Wir Allerhöchst resolvirt haben, Seiner Liebden die nach benannten ehemals Geistlichen Güter, nemlich die Dörfe Betschen, Swiegaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grąndzyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen gegen Erlegung
1.) der bisher davon entrichteten Landes herrlichen Abgaben, als eines bestimmten und unabänder lichen Canons; und
2.) der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen daraus gebührenden Competenz, erb- und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen und übereignen.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft diese aus könglicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und
- Unsern Nachkommen und Nachfolgen an der Krone, der
- Chur und Unsern übrigen Landen dergestalt und also, daß
- obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende
- Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter
- mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten,
- wie solche Zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig
- ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihren
- Pertinenzien und andern Zubehörungen, sie mögen Namen
- haben wie sie wollen, so wie dieselbe bisher benuzt worden
- oder rechtmäßig benuzt werden können, und mit allen dazu
- gehörigen Ländereyen, an Aeckern, Waldungen und Wiesen
- imgleichen an Teichen und Gewässern, von nun an zu ewigen
- Zeiten für sich und Seine Nachkommen und Erben, als ein
- wahres und wohlerworbenes und unverschräncktes Eigenthum
- von Uns und Unsern Nachkomen und Nachfolgern, unwider-
- ruflich haben, besitzen, und benutzen, auch Denenselben
- die Macht und Befugniß beigelegt seyn solle, darüber
- unter oberwehnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren
- männiglich ungehindert.
- Wir befehlen und gebieten demnach Unsern
- sämtlichen Ober-Landes-Collegiis, wie auch allen andern
- Behörden, die solches angehet, hiermit so gnädig als ernst-
- lich, daß sie weder des mehrgedachten Herrn Fürsten von
- Hohenlohe-Ingelfingen Liebden, in dem Denenselben
- verliehenen erb- und eigenthümlichen Besitz der obbe-
- nannten Güter nebst ihren Pertinenzien und Zube-
- hörungen, noch den, oder diejenigen, auf welche dieselbe
- solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus
- inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise über
- tragen möchten, in keinerley Wege hindern, noch beirren
- sondern vielmehr Seine Liebden und eventualiter auch
Unsern Nachkommen und Nachfolgen an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen dergestalt und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche Zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und andern Zubehörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen, so wie dieselbe bisher benuzt worden oder rechtmäßig benuzt werden können, und mit allen dazu gehörigen Ländereyen, an Aeckern, Waldungen und Wiesen imgleichen an Teichen und Gewässern, von nun an zu ewigen Zeiten für sich und Seine Nachkommen und Erben, als ein wahres und wohlerworbenes und unverschräncktes Eigenthum von Uns und Unsern Nachkomen und Nachfolgern, unwiderruflich haben, besitzen, und benutzen, auch Denenselben die Macht und Befugniß beigelegt seyn solle, darüber unter oberwehnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren männiglich ungehindert.
Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen Ober-Landes-Collegiis, wie auch allen andern Behörden, die solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß sie weder des mehrgedachten Herrn Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen Liebden, in dem Denenselben verliehenen erb- und eigenthümlichen Besitz der obbenannten Güter nebst ihren Pertinenzien und Zubehörungen, noch den, oder diejenigen, auf welche dieselbe solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise über tragen möchten, in keinerley Wege hindern, noch beirren sondern vielmehr Seine Liebden und eventualiter auch
- sie desselben frey und ruhig genießen lassen, dawider selbst nichts
- 1
- thun, noch daß solches von andern Geschehe, veranlassen oder ge-
- statten, bei Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und
- unausbleiblicher strenger Ahndung.
- Des zur Urkunde pp. Gegeben Berlin d 19ten Juny 1797
- Friedrich Willhelm
- Verleihungs-Urkunde.
- für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen, zum erb- und eigenthümlichen
- Besitze der Dörfer, Betschen,
- Swiegaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo,
- Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
- Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń,
- Wrąbczyn, Wienietz und Wolica,
- nebst Zubehör
- Hoym. Reck.
- Daß vor- und umstehende Abschrift mit dem Original der Aller-
- höchsten Schenckungs - Urkunde, nach erfolgter genauen Zusammen-
- Haltung nach dem sämmtlichen Innhalt von Wort zu Wort gleich
- lautend und übereinstimmend befunden worden, wird in Fidem
- hierdurch beglaubiget und attestiret
- Geschehen Breslau den 24ten Februar 1798.
- Richter
- Gouvernements Auditt
- hierselbst
sie desselben frey und ruhig genießen lassen, dawider selbst nichts 1 thun, noch daß solches von andern Geschehe, veranlassen oder gestatten, bei Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unausbleiblicher strenger Ahndung. Des zur Urkunde pp. Gegeben Berlin d 19ten Juny 1797 Friedrich Willhelm
Verleihungs-Urkunde.
für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, zum erb- und eigenthümlichen Besitze der Dörfer, Betschen, Swiegaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst Zubehör
Hoym. Reck.
Daß vor- und umstehende Abschrift mit dem Original der Allerhöchsten Schenckungs - Urkunde, nach erfolgter genauen ZusammenHaltung nach dem sämmtlichen Innhalt von Wort zu Wort gleich lautend und übereinstimmend befunden worden, wird in Fidem hierdurch beglaubiget und attestiret Geschehen Breslau den 24ten Februar 1798. Richter Gouvernements Auditt hierselbst


