Traces in the Sand

Document 8 · Donation

24 February 1798

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. Richter, judge advocate of the governor's court, certifies the copy against the original.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Wir Friedrich Willhelm, von Gottes Gnaden
  2. König von Preußen pp. Urkunden und erklären mit diesem
  3. Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkomen
  4. und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unsern
  5. übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst
  6. vorgetragen worden, welcher Gestallt Unsere Absicht,
  7. dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim
  8. Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingel-
  9. fingen, durch die Verleihung der dem entwichenen ehema-
  10. ligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Güter
  11. ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freundsch
  12. und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Erkännt-
  13. lichkeit, für die Uns und Unserm königlichen Hause ge-
  14. leisteten ausgezeichneten und ersprielichen Dienste zu
  15. geben, weil gedachte Güter mit vielen Schulden belast
  16. gewesen, nicht ganz wie Wir es gewolt erreicht worden
  17. Wir Allerhöchst resolvirt haben, Seiner Liebden die nach
  18. benannten ehemals Geistlichen Güter, nemlich die Dörfe
  19. Betschen, Swiegaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zago-
  20. rowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grąnd-
  21. zyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica, nebst allen ihren Zube-
  22. hörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen gegen
  23. Erlegung
  24. 1.) der bisher davon entrichteten Landes herrlichen
  25. Abgaben, als eines bestimmten und unabänder
  26. lichen Canons; und
  27. 2.) der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen
  28. daraus gebührenden Competenz,
  29. erb- und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen und
  30. übereignen.
  31. Wir thun auch solches hiermit und in Kraft diese
  32. aus könglicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und
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  1. Unsern Nachkommen und Nachfolgen an der Krone, der
  2. Chur und Unsern übrigen Landen dergestalt und also, daß
  3. obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende
  4. Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter
  5. mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten,
  6. wie solche Zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig
  7. ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihren
  8. Pertinenzien und andern Zubehörungen, sie mögen Namen
  9. haben wie sie wollen, so wie dieselbe bisher benuzt worden
  10. oder rechtmäßig benuzt werden können, und mit allen dazu
  11. gehörigen Ländereyen, an Aeckern, Waldungen und Wiesen
  12. imgleichen an Teichen und Gewässern, von nun an zu ewigen
  13. Zeiten für sich und Seine Nachkommen und Erben, als ein
  14. wahres und wohlerworbenes und unverschräncktes Eigenthum
  15. von Uns und Unsern Nachkomen und Nachfolgern, unwider-
  16. ruflich haben, besitzen, und benutzen, auch Denenselben
  17. die Macht und Befugniß beigelegt seyn solle, darüber
  18. unter oberwehnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren
  19. männiglich ungehindert.
  20. Wir befehlen und gebieten demnach Unsern
  21. sämtlichen Ober-Landes-Collegiis, wie auch allen andern
  22. Behörden, die solches angehet, hiermit so gnädig als ernst-
  23. lich, daß sie weder des mehrgedachten Herrn Fürsten von
  24. Hohenlohe-Ingelfingen Liebden, in dem Denenselben
  25. verliehenen erb- und eigenthümlichen Besitz der obbe-
  26. nannten Güter nebst ihren Pertinenzien und Zube-
  27. hörungen, noch den, oder diejenigen, auf welche dieselbe
  28. solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus
  29. inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise über
  30. tragen möchten, in keinerley Wege hindern, noch beirren
  31. sondern vielmehr Seine Liebden und eventualiter auch
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  1. sie desselben frey und ruhig genießen lassen, dawider selbst nichts
  2. 1
  3. thun, noch daß solches von andern Geschehe, veranlassen oder ge-
  4. statten, bei Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und
  5. unausbleiblicher strenger Ahndung.
  6. Des zur Urkunde pp. Gegeben Berlin d 19ten Juny 1797
  7. Friedrich Willhelm
  8. Verleihungs-Urkunde.
  9. für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
  10. Ingelfingen, zum erb- und eigenthümlichen
  11. Besitze der Dörfer, Betschen,
  12. Swiegaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo,
  13. Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
  14. Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń,
  15. Wrąbczyn, Wienietz und Wolica,
  16. nebst Zubehör
  17. Hoym. Reck.
  18. Daß vor- und umstehende Abschrift mit dem Original der Aller-
  19. höchsten Schenckungs - Urkunde, nach erfolgter genauen Zusammen-
  20. Haltung nach dem sämmtlichen Innhalt von Wort zu Wort gleich
  21. lautend und übereinstimmend befunden worden, wird in Fidem
  22. hierdurch beglaubiget und attestiret
  23. Geschehen Breslau den 24ten Februar 1798.
  24. Richter
  25. Gouvernements Auditt
  26. hierselbst