Document 9 · Donation
18 February 1802
Wrocław (Breslau)
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. Sonnabend, judge advocate of the Hohenlohe infantry regiment, certifies the copy against the original.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom Juni 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst zu Hohenlohe-Ingelfingen, sechzehn ehemals geistliche Dörfer erblich erhält, darunter Pszczew, Zagórów, Drzewce und Wieniec, gegen die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Begründet wird dies damit, dass die Güter des entwichenen Starosten von Prusimski, mit denen der König ihn auszeichnen wollte, mit vielen Schulden belastet waren. Sonnabend, Auditeur des Hohenloheschen Infanterieregiments, beglaubigt die Abschrift nach dem Original.
- Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
- König von Preussen pp Urkunden und erklären mit
- diesem Unserm offenen Briefe, für Uns und Unser
- Nachkommen, und Nachfolger, an der Krone der Chur
- und Unsern übrigen Landen, daß nachdem uns aller
- unterthänigst vorgetragen worden, welche
- in Gestallt
- Unsere Absicht, dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm
- freundlich lieben, Oheim Friedrich Ludwig regie-
- renden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch
- die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen
- Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen
- Güther, ein Merkmahl, Unserer demselben zutragen
- freundschaft, und Wohlwollens, wie auch Unserer Kö-
- niglichen Erkentlichkeit, für die Uns- und Unserm Kö-
- niglichem Hause geleisteten, ausgezeichneten, und
- ersprießlichen Dienste zu geben, weil gedachte
- Güther mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht
- gantz wie Wir es gewollt erreicht worden, Wir
- Allerhöchst resolvirt haben, Sr Liebden, die nach-
- benannten ehemahls Geistlichen Güther, nehmlich
- die Dörfer, Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin,
- Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
- Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
- Wieniec, und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen
- sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, gegen
- Erlegung
- 1.) der bisher davon entrichteten Landes Herrli
- chen Abgaben, als eines bestimmten, und
- unabänderlichen Canons und
- 2.) der den Geistlichen Corporationen, oder Stif-
- tungen daraus gebührenden Competenz,
- erb und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen, und
- zu übereignen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen pp Urkunden und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns und Unser Nachkommen, und Nachfolger, an der Krone der Chur und Unsern übrigen Landen, daß nachdem uns aller unterthänigst vorgetragen worden, welche in Gestallt Unsere Absicht, dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben, Oheim Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Güther, ein Merkmahl, Unserer demselben zutragen freundschaft, und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Erkentlichkeit, für die Uns- und Unserm Königlichem Hause geleisteten, ausgezeichneten, und ersprießlichen Dienste zu geben, weil gedachte Güther mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht gantz wie Wir es gewollt erreicht worden, Wir Allerhöchst resolvirt haben, Sr Liebden, die nachbenannten ehemahls Geistlichen Güther, nehmlich die Dörfer, Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wieniec, und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, gegen Erlegung
1.) der bisher davon entrichteten Landes Herrli chen Abgaben, als eines bestimmten, und unabänderlichen Canons und
2.) der den Geistlichen Corporationen, oder Stiftungen daraus gebührenden Competenz, erb und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen, und zu übereignen.
- Wir thun auch solches hiemit, und in Kraft
- dieses aus Königlicher Macht und Vollkommenheit, für
- Uns und Unsere Nachkommen, und Nachfolger an
- der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen, derge-
- stalt, und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber
- Oheim der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen,
- obbenannte Güther mit allen darauf haftenden Recht
- und Gerechtigkeiten, wie solche Zeither ausgeübt wor-
- den, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, wie nicht
- weniger mit allen ihren Portinentzien, und andern
- Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen,
- so wie dieselbe bisher benutzt worden, oder recht-
- mäßig benutzt werden können, und mit allen
- dazu gehörigen Ländereyen an Aeckern Waldungen
- und Wiesen, imgleichen an Teichen, und Gewässern,
- von nun an zu ewigen Zeiten für Sich und Seine
- Nachkommen, und Erben, als ein wahres, und wohl-
- erworbenes, und unverschränktes Eigenthum, von
- Uns und Unsre Nachkommen, und Nachfolgern,
- unwiederruflich haben, besitzen, und benutzen, auch
- denenselben die Macht, und Befugniß beygelegt
- seyn solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen
- nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert
- Wir befehlen, und gebiethen, demnach Unser
- sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern
- behörden, die solches angehet, hiemit so gnedig als
- ernstlich, daß sie weder des mehr gedachten Herren
- fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Liebden in
- dem Denenselben verliehenen erb und eigenthün-
- lichen Besitz, der obbenannten Güther, nebst ihren Per-
- tinenzien und Zubehörungen, noch den oder diejenigen
Wir thun auch solches hiemit, und in Kraft dieses aus Königlicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere Nachkommen, und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen, dergestalt, und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güther mit allen darauf haftenden Recht und Gerechtigkeiten, wie solche Zeither ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihren Portinentzien, und andern Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, so wie dieselbe bisher benutzt worden, oder rechtmäßig benutzt werden können, und mit allen dazu gehörigen Ländereyen an Aeckern Waldungen und Wiesen, imgleichen an Teichen, und Gewässern, von nun an zu ewigen Zeiten für Sich und Seine Nachkommen, und Erben, als ein wahres, und wohlerworbenes, und unverschränktes Eigenthum, von Uns und Unsre Nachkommen, und Nachfolgern, unwiederruflich haben, besitzen, und benutzen, auch denenselben die Macht, und Befugniß beygelegt seyn solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert Wir befehlen, und gebiethen, demnach Unser sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern behörden, die solches angehet, hiemit so gnedig als ernstlich, daß sie weder des mehr gedachten Herren fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Liebden in dem Denenselben verliehenen erb und eigenthünlichen Besitz, der obbenannten Güther, nebst ihren Pertinenzien und Zubehörungen, noch den oder diejenigen
- auf welche dieselben solchen dereinst vererben, oder
- sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis
- causa auf rechtliche Weise übertragen möchten
- in keinerley Wege hindern, noch beirren sondern
- vielmehr Seine Liebden, und eventualiter auch sie
- desselben frey und ruhig genießen lassen.
- dawider selbst nichts thun, noch daß solches
- von andern Geschehn veranlassen, oder gestatten, bey
- Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und
- unausbleiblicher strenger Ahndung.
- Des zur Urkunde pp. Gegeben Berlin: 10 f.
- Juny 1797.
- Friedrich Willhelm
- Verleihungs=Urkunde
- für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen, zum erb, und eigenthümlichen
- Besitze, der Dörfer, Betschen,
- Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo,
- Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
- Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń,
- Wrąbczyn, Wienietz, und Wolica.
- nebſt Zubehör
- Hoym. Reck.
- Daß vorstehende Abschrift mit dem Original voll-
- kommen gleichlautet und übereinstimmt, solches wird
- hiermit, sub sigillo judiciali, in fidem attestiret
- Breslau am 18ten Februar 1802.
- Sonnabend Auditeur
- des Fürst Hohenlohschen
- Infant. Regiments.
auf welche dieselben solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise übertragen möchten in keinerley Wege hindern, noch beirren sondern vielmehr Seine Liebden, und eventualiter auch sie desselben frey und ruhig genießen lassen. dawider selbst nichts thun, noch daß solches von andern Geschehn veranlassen, oder gestatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unausbleiblicher strenger Ahndung. Des zur Urkunde pp. Gegeben Berlin: 10 f. Juny 1797.
Friedrich Willhelm
Verleihungs=Urkunde für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, zum erb, und eigenthümlichen Besitze, der Dörfer, Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienietz, und Wolica. nebſt Zubehör
Hoym. Reck.
Daß vorstehende Abschrift mit dem Original vollkommen gleichlautet und übereinstimmt, solches wird hiermit, sub sigillo judiciali, in fidem attestiret Breslau am 18ten Februar 1802. Sonnabend Auditeur des Fürst Hohenlohschen Infant. Regiments.


