Traces in the Sand

Document 9 · Donation

18 February 1802

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. The reason given is that the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour him, were burdened with many debts. Sonnabend, judge advocate of the Hohenlohe infantry regiment, certifies the copy against the original.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
  2. König von Preussen pp Urkunden und erklären mit
  3. diesem Unserm offenen Briefe, für Uns und Unser
  4. Nachkommen, und Nachfolger, an der Krone der Chur
  5. und Unsern übrigen Landen, daß nachdem uns aller
  6. unterthänigst vorgetragen worden, welche
  7. in Gestallt
  8. Unsere Absicht, dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm
  9. freundlich lieben, Oheim Friedrich Ludwig regie-
  10. renden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch
  11. die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen
  12. Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen
  13. Güther, ein Merkmahl, Unserer demselben zutragen
  14. freundschaft, und Wohlwollens, wie auch Unserer Kö-
  15. niglichen Erkentlichkeit, für die Uns- und Unserm Kö-
  16. niglichem Hause geleisteten, ausgezeichneten, und
  17. ersprießlichen Dienste zu geben, weil gedachte
  18. Güther mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht
  19. gantz wie Wir es gewollt erreicht worden, Wir
  20. Allerhöchst resolvirt haben, Sr Liebden, die nach-
  21. benannten ehemahls Geistlichen Güther, nehmlich
  22. die Dörfer, Betschen, Swiegaszyn, Stoki, Lowin,
  23. Gloszewo, Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
  24. Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
  25. Wieniec, und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen
  26. sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, gegen
  27. Erlegung
  28. 1.) der bisher davon entrichteten Landes Herrli
  29. chen Abgaben, als eines bestimmten, und
  30. unabänderlichen Canons und
  31. 2.) der den Geistlichen Corporationen, oder Stif-
  32. tungen daraus gebührenden Competenz,
  33. erb und eigenthümlich zu überlassen, zu verleihen, und
  34. zu übereignen.
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  1. Wir thun auch solches hiemit, und in Kraft
  2. dieses aus Königlicher Macht und Vollkommenheit, für
  3. Uns und Unsere Nachkommen, und Nachfolger an
  4. der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen, derge-
  5. stalt, und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber
  6. Oheim der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen,
  7. obbenannte Güther mit allen darauf haftenden Recht
  8. und Gerechtigkeiten, wie solche Zeither ausgeübt wor-
  9. den, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, wie nicht
  10. weniger mit allen ihren Portinentzien, und andern
  11. Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen,
  12. so wie dieselbe bisher benutzt worden, oder recht-
  13. mäßig benutzt werden können, und mit allen
  14. dazu gehörigen Ländereyen an Aeckern Waldungen
  15. und Wiesen, imgleichen an Teichen, und Gewässern,
  16. von nun an zu ewigen Zeiten für Sich und Seine
  17. Nachkommen, und Erben, als ein wahres, und wohl-
  18. erworbenes, und unverschränktes Eigenthum, von
  19. Uns und Unsre Nachkommen, und Nachfolgern,
  20. unwiederruflich haben, besitzen, und benutzen, auch
  21. denenselben die Macht, und Befugniß beygelegt
  22. seyn solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen
  23. nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert
  24. Wir befehlen, und gebiethen, demnach Unser
  25. sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern
  26. behörden, die solches angehet, hiemit so gnedig als
  27. ernstlich, daß sie weder des mehr gedachten Herren
  28. fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Liebden in
  29. dem Denenselben verliehenen erb und eigenthün-
  30. lichen Besitz, der obbenannten Güther, nebst ihren Per-
  31. tinenzien und Zubehörungen, noch den oder diejenigen
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  1. auf welche dieselben solchen dereinst vererben, oder
  2. sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis
  3. causa auf rechtliche Weise übertragen möchten
  4. in keinerley Wege hindern, noch beirren sondern
  5. vielmehr Seine Liebden, und eventualiter auch sie
  6. desselben frey und ruhig genießen lassen.
  7. dawider selbst nichts thun, noch daß solches
  8. von andern Geschehn veranlassen, oder gestatten, bey
  9. Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und
  10. unausbleiblicher strenger Ahndung.
  11. Des zur Urkunde pp. Gegeben Berlin: 10 f.
  12. Juny 1797.
  13. Friedrich Willhelm
  14. Verleihungs=Urkunde
  15. für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
  16. Ingelfingen, zum erb, und eigenthümlichen
  17. Besitze, der Dörfer, Betschen,
  18. Swiegaszyn, Stoki, Lowin, Gloszewo,
  19. Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
  20. Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń,
  21. Wrąbczyn, Wienietz, und Wolica.
  22. nebſt Zubehör
  23. Hoym. Reck.
  24. Daß vorstehende Abschrift mit dem Original voll-
  25. kommen gleichlautet und übereinstimmt, solches wird
  26. hiermit, sub sigillo judiciali, in fidem attestiret
  27. Breslau am 18ten Februar 1802.
  28. Sonnabend Auditeur
  29. des Fürst Hohenlohschen
  30. Infant. Regiments.