Document 6 · Donation
18 February 1802
Wrocław (Breslau)
- Adds appurtenances to Document 10
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 1 December 1797: to the estates of Pszczew, Zagórów and Wieniec granted in June, Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives their appurtenances, heritably and to dispose of freely: several villages and Olęder settlements by Pszczew, the hamlet of Swięcia by Zagórów, and four places by Wieniec, among them Konty, Szedlemin and Bątkowo. In return he pays the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. Sonnabend, judge advocate of the Hohenlohe infantry regiment, certifies the copy.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 1. Dezember 1797: Zu den im Juni verliehenen Gütern Pszczew, Zagórów und Wieniec erhält Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, deren Zubehör erblich und zu freier Verfügung: bei Pszczew mehrere Ortschaften und Hauländereien, bei Zagórów das Dörfchen Swięcia, bei Wieniec vier Orte, darunter Konty, Szedlemin und Bątkowo. Er zahlt dafür die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Sonnabend, Auditeur des Hohenloheschen Infanterieregiments, beglaubigt die Abschrift.
- Wir Friedrich Willhelm
- von Gottes Gnaden König von Preussen pp.
- Urkunden und erklären hiemit, und in Kraft dieses
- Unsers offenen Briefes, für Uns, und Unsere Nachkommen
- und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unserm
- übrigen Landen, daß Wir aus besonderer, dem hochgebohren
- fürsten, Unseren freundlich lieben Oheim Friedrich
- Ludewig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfin-
- gen, zutragenden Freundschaft, und Zuneigung,
- wie auch um demselben für die Uns und Unserm
- Königlichen Hause geleisteten ausgezeichneten und
- ersprießlichen Dienste, einen neuen Beweis Unserer
- Königlichen Erkentlichkeit zu geben, Uns bewegen ge-
- funden. Seiner Liebden annoch die, zu deren
- denenselben durch die Urkunde vom 19ten Juny
- bereits verliehenen Güthern: Betsche, Zagorowo
- und Wienietz gehörigen Pertinentz - Stücke
- nehmlich.
- 1.) zu Betsche, die Ortschaften Stalien(7), Kalligo(8)
- Scarczig(9), Vogtig Santomysł[?](10), und Silna und
- den hauländereyen die Pomherr-Häuländerey(12)
- und Heydemühle.
- 2.) zu Zagorowo, des Dörfchen Swięcin und endlich
- 3.) bey Wienietz, Konty Szedlemin, Botkow, und
- Karezin[?]
- gegen Erlegung.
- 1.) der von gedachten Ortschaften, Hauländereyen
- und Grundstücken bishero entrichteten Landes-
- Herrl: Abgaben, als eines bestimten
Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnaden König von Preussen pp. Urkunden und erklären hiemit, und in Kraft dieses Unsers offenen Briefes, für Uns, und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unserm übrigen Landen, daß Wir aus besonderer, dem hochgebohren fürsten, Unseren freundlich lieben Oheim Friedrich Ludewig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, zutragenden Freundschaft, und Zuneigung, wie auch um demselben für die Uns und Unserm Königlichen Hause geleisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste, einen neuen Beweis Unserer Königlichen Erkentlichkeit zu geben, Uns bewegen gefunden. Seiner Liebden annoch die, zu deren denenselben durch die Urkunde vom 19ten Juny bereits verliehenen Güthern: Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörigen Pertinentz - Stücke nehmlich.
1.) zu Betsche, die Ortschaften Stalien(7), Kalligo(8) Scarczig(9), Vogtig Santomysł[?](10), und Silna und den hauländereyen die Pomherr-Häuländerey(12) und Heydemühle.
2.) zu Zagorowo, des Dörfchen Swięcin und endlich
3.) bey Wienietz, Konty Szedlemin, Botkow, und Karezin[?] gegen Erlegung.
1.) der von gedachten Ortschaften, Hauländereyen und Grundstücken bishero entrichteten LandesHerrl: Abgaben, als eines bestimten
- und unabänderlichen Canons, und
- 2.) der den geistlichen Korporationen, und Stiftun-
- gen, daraus gebührenden Kompetenz.
- erb, und eigenthümlich zu überlassen zu verleihen
- und zu übereignen
- Wirthun auch ſolches hiemit, und in Kraft
- dieses, aus Königlicher Macht, und Vollkommenheit
- für Uns, und Unsre Nachkommen und Nachfolger
- an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen
- dergestallt, und also, daß obgedachter Unser freundlich
- lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe
- Ingelfingen obbenante, zu den Güthern Betsche,
- Zagorowo und Wienietz gehörige Pertinentz Stükke,
- mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtig-
- keiten, wie solche Zeit hir ausgeübt worden, oder
- rechtmäßig ausgeübt werden können, mit allen dazu
- gehörenden Ländereyen an Äckern, Waldungen, und
- Wiesen, imgleichen an Teichen, und Gewässern, nach
- Maaßgabe der rechtmäßigen Grentzen und Reine
- so wie alles zeithero benutzt worden, oder den Rechten
- nach benutzt werden können, von nun an zu ewigen
- Zeiten, für sich und seine Nachkommen, und Erben
- als ein wahres, wohl erworbenes, und unverschränktes
- Eigenthum von Uns, und Unsren Nachkom̄en und
- Nachfolgern, unwiederruflich haben besitzen, und
- benutzen, auch denenselben, die Macht, und Befugniß
und unabänderlichen Canons, und
2.) der den geistlichen Korporationen, und Stiftungen, daraus gebührenden Kompetenz. erb, und eigenthümlich zu überlassen zu verleihen und zu übereignen
Wirthun auch ſolches hiemit, und in Kraft dieses, aus Königlicher Macht, und Vollkommenheit für Uns, und Unsre Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen dergestallt, und also, daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen obbenante, zu den Güthern Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörige Pertinentz Stükke, mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche Zeit hir ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, mit allen dazu gehörenden Ländereyen an Äckern, Waldungen, und Wiesen, imgleichen an Teichen, und Gewässern, nach Maaßgabe der rechtmäßigen Grentzen und Reine so wie alles zeithero benutzt worden, oder den Rechten nach benutzt werden können, von nun an zu ewigen Zeiten, für sich und seine Nachkommen, und Erben als ein wahres, wohl erworbenes, und unverschränktes Eigenthum von Uns, und Unsren Nachkom̄en und Nachfolgern, unwiederruflich haben besitzen, und benutzen, auch denenselben, die Macht, und Befugniß
- beygelegt seyn solle, darüber unten oberwähntem Bedin-
- gungen, nach Gefallen zu disponiren, männiglich
- ungehindert.
- Wir befehlen, und gebiethen, demnach Unsern sämtlichen
- Ober Landes Collegiis, wie auch allen Behörden, die solches
- angehet hiemit so gnädig als ernstlich, daß sie weder
- des mehr erwähnten Herrn Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen Liebd. in dem denselben, solcher ge-
- stallt verliehenen erb und eigenthümlichen Besitz
- der zu den Güthern Betsche, Zagorowo und
- Wienitz gehörigen obbenannten Pertinenz Stücke, noch
- den oder diejenigen auf welche Dieselben solchen
- in Kraft dieses unsers Verleihungs Briefes, der-
- einst vererben, oder sonst durch andere Actus inter
- vivos aut mortis causa, auf rechtliche Weise
- übertragen möchten, in keinerley Wege hindern
- noch beirren sondern vielmehr Ihrer Liebd. und
- eventualiter auch sie deßselben frey und ruhig
- genießen lassen, da wieder selbst nichts thun,
- noch daß solches von andern geschehen veranlassen
- oder gestatten, bey Vermeidung Unserer allerhöch-
- sten Ungnade und unausbleiblicher strengen
- Ahndung des zu Urkunde pp.
- Berlin d. 1ten December 1797.
- Friedrich Willhelm
- Verleihungs Urkunde
- für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen, zum Erb, und eigenthümlichen
- Besitz der zu den Güthern Betsche,
- Zagorowo und Wienietz gehörigen
- Portinentz Stücke
- (L. S.)
- daß vorstehende Abschrift mit dem Allerhöchst vollzo-
beygelegt seyn solle, darüber unten oberwähntem Bedingungen, nach Gefallen zu disponiren, männiglich ungehindert.
Wir befehlen, und gebiethen, demnach Unsern sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen Behörden, die solches angehet hiemit so gnädig als ernstlich, daß sie weder des mehr erwähnten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Liebd. in dem denselben, solcher gestallt verliehenen erb und eigenthümlichen Besitz der zu den Güthern Betsche, Zagorowo und Wienitz gehörigen obbenannten Pertinenz Stücke, noch den oder diejenigen auf welche Dieselben solchen in Kraft dieses unsers Verleihungs Briefes, dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa, auf rechtliche Weise übertragen möchten, in keinerley Wege hindern noch beirren sondern vielmehr Ihrer Liebd. und eventualiter auch sie deßselben frey und ruhig genießen lassen, da wieder selbst nichts thun, noch daß solches von andern geschehen veranlassen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und unausbleiblicher strengen Ahndung des zu Urkunde pp.
Berlin d. 1ten December 1797.
Friedrich Willhelm
Verleihungs Urkunde für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, zum Erb, und eigenthümlichen Besitz der zu den Güthern Betsche, Zagorowo und Wienietz gehörigen Portinentz Stücke
(L. S.)
daß vorstehende Abschrift mit dem Allerhöchst vollzo
- genen Original vollkommen gleichlautend und
- übereinstimmend ist, solches wird hiermit, sub
- sigillo judiciali in fidem attestiret
- Breslau den 18ten Februar 1802.
- Sonnabend, Auditeur
- des Hochfürstl. Hohenlohischen
- Infant. Regiments
genen Original vollkommen gleichlautend und übereinstimmend ist, solches wird hiermit, sub sigillo judiciali in fidem attestiret Breslau den 18ten Februar 1802. Sonnabend, Auditeur des Hochfürstl. Hohenlohischen Infant. Regiments



