Traces in the Sand

Document 6 · Donation

18 February 1802

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 1 December 1797: to the estates of Pszczew, Zagórów and Wieniec granted in June, Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives their appurtenances, heritably and to dispose of freely: several villages and Olęder settlements by Pszczew, the hamlet of Swięcia by Zagórów, and four places by Wieniec, among them Konty, Szedlemin and Bątkowo. In return he pays the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. Sonnabend, judge advocate of the Hohenlohe infantry regiment, certifies the copy.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
Page 1lines 1-29
  1. Wir Friedrich Willhelm
  2. von Gottes Gnaden König von Preussen pp.
  3. Urkunden und erklären hiemit, und in Kraft dieses
  4. Unsers offenen Briefes, für Uns, und Unsere Nachkommen
  5. und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unserm
  6. übrigen Landen, daß Wir aus besonderer, dem hochgebohren
  7. fürsten, Unseren freundlich lieben Oheim Friedrich
  8. Ludewig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfin-
  9. gen, zutragenden Freundschaft, und Zuneigung,
  10. wie auch um demselben für die Uns und Unserm
  11. Königlichen Hause geleisteten ausgezeichneten und
  12. ersprießlichen Dienste, einen neuen Beweis Unserer
  13. Königlichen Erkentlichkeit zu geben, Uns bewegen ge-
  14. funden. Seiner Liebden annoch die, zu deren
  15. denenselben durch die Urkunde vom 19ten Juny
  16. bereits verliehenen Güthern: Betsche, Zagorowo
  17. und Wienietz gehörigen Pertinentz - Stücke
  18. nehmlich.
  19. 1.) zu Betsche, die Ortschaften Stalien(7), Kalligo(8)
  20. Scarczig(9), Vogtig Santomysł[?](10), und Silna und
  21. den hauländereyen die Pomherr-Häuländerey(12)
  22. und Heydemühle.
  23. 2.) zu Zagorowo, des Dörfchen Swięcin und endlich
  24. 3.) bey Wienietz, Konty Szedlemin, Botkow, und
  25. Karezin[?]
  26. gegen Erlegung.
  27. 1.) der von gedachten Ortschaften, Hauländereyen
  28. und Grundstücken bishero entrichteten Landes-
  29. Herrl: Abgaben, als eines bestimten
Page 2lines 30-55
  1. und unabänderlichen Canons, und
  2. 2.) der den geistlichen Korporationen, und Stiftun-
  3. gen, daraus gebührenden Kompetenz.
  4. erb, und eigenthümlich zu überlassen zu verleihen
  5. und zu übereignen
  6. Wirthun auch ſolches hiemit, und in Kraft
  7. dieses, aus Königlicher Macht, und Vollkommenheit
  8. für Uns, und Unsre Nachkommen und Nachfolger
  9. an der Krone, der Chur und Unsern übrigen Landen
  10. dergestallt, und also, daß obgedachter Unser freundlich
  11. lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe
  12. Ingelfingen obbenante, zu den Güthern Betsche,
  13. Zagorowo und Wienietz gehörige Pertinentz Stükke,
  14. mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtig-
  15. keiten, wie solche Zeit hir ausgeübt worden, oder
  16. rechtmäßig ausgeübt werden können, mit allen dazu
  17. gehörenden Ländereyen an Äckern, Waldungen, und
  18. Wiesen, imgleichen an Teichen, und Gewässern, nach
  19. Maaßgabe der rechtmäßigen Grentzen und Reine
  20. so wie alles zeithero benutzt worden, oder den Rechten
  21. nach benutzt werden können, von nun an zu ewigen
  22. Zeiten, für sich und seine Nachkommen, und Erben
  23. als ein wahres, wohl erworbenes, und unverschränktes
  24. Eigenthum von Uns, und Unsren Nachkom̄en und
  25. Nachfolgern, unwiederruflich haben besitzen, und
  26. benutzen, auch denenselben, die Macht, und Befugniß
Page 3lines 56-88
  1. beygelegt seyn solle, darüber unten oberwähntem Bedin-
  2. gungen, nach Gefallen zu disponiren, männiglich
  3. ungehindert.
  4. Wir befehlen, und gebiethen, demnach Unsern sämtlichen
  5. Ober Landes Collegiis, wie auch allen Behörden, die solches
  6. angehet hiemit so gnädig als ernstlich, daß sie weder
  7. des mehr erwähnten Herrn Fürsten von Hohenlohe
  8. Ingelfingen Liebd. in dem denselben, solcher ge-
  9. stallt verliehenen erb und eigenthümlichen Besitz
  10. der zu den Güthern Betsche, Zagorowo und
  11. Wienitz gehörigen obbenannten Pertinenz Stücke, noch
  12. den oder diejenigen auf welche Dieselben solchen
  13. in Kraft dieses unsers Verleihungs Briefes, der-
  14. einst vererben, oder sonst durch andere Actus inter
  15. vivos aut mortis causa, auf rechtliche Weise
  16. übertragen möchten, in keinerley Wege hindern
  17. noch beirren sondern vielmehr Ihrer Liebd. und
  18. eventualiter auch sie deßselben frey und ruhig
  19. genießen lassen, da wieder selbst nichts thun,
  20. noch daß solches von andern geschehen veranlassen
  21. oder gestatten, bey Vermeidung Unserer allerhöch-
  22. sten Ungnade und unausbleiblicher strengen
  23. Ahndung des zu Urkunde pp.
  24. Berlin d. 1ten December 1797.
  25. Friedrich Willhelm
  26. Verleihungs Urkunde
  27. für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
  28. Ingelfingen, zum Erb, und eigenthümlichen
  29. Besitz der zu den Güthern Betsche,
  30. Zagorowo und Wienietz gehörigen
  31. Portinentz Stücke
  32. (L. S.)
  33. daß vorstehende Abschrift mit dem Allerhöchst vollzo-
Page 4lines 89-95
  1. genen Original vollkommen gleichlautend und
  2. übereinstimmend ist, solches wird hiermit, sub
  3. sigillo judiciali in fidem attestiret
  4. Breslau den 18ten Februar 1802.
  5. Sonnabend, Auditeur
  6. des Hochfürstl. Hohenlohischen
  7. Infant. Regiments