Traces in the Sand

Document 5 · Donation

26 February 1803

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797: because the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, were burdened with many debts, the Prince receives sixteen former church villages, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, heritably and to dispose of freely. In return he pays the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. Sonnabend certifies the copy against a court copy of 24 February 1798.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
  2. König von Preußen pp Urkunden, und erklären mit diesem
  3. Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkom-
  4. men und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unsere
  5. übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst vor-
  6. getragen worden, welcher Gestallt Unsere Absicht, dem
  7. Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim,
  8. Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe
  9. Ingelfingen, durch die Verleihung der dem entwichenen
  10. ehemaligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Gü-
  11. ter ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freund-
  12. schaft und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Er-
  13. kenntlichkeit, für die Uns und Unserm Königlichen Hause ge-
  14. leisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste zu geben
  15. weil gedachte Güter mit vielen Schulden belastet gewesen,
  16. nicht ganz wie Wir es gewollt erreicht worden, Wir Allerhöchst
  17. resolvirt haben, Seiner Liebden die nachbenannten ehemals
  18. Geistlichen Güter nemlich die Dörfer Betschen, Swigoszin,
  19. Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarnowo, Zagorowo, Skokum, Swiąt-
  20. niki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
  21. Wienitz und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen, sie
  22. mögen Namen haben wie sie wollen gegen Erlegung,
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  1. 1.) der bisher davon entrichteten Landesherrlichen Abgaben
  2. als eines bestimmten und unabänderlichen Canons und
  3. 2, der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen
  4. daraus gebührenden Competenz.
  5. erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen, und zu
  6. übereignen.
  7. Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus
  8. Königlicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere
  9. Nachkommen, und Nachfolger an der Krone der Chur und Unsere
  10. übrigen Landen, dergestalt und allso daß obgedachter Un-
  11. ser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von
  12. Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen
  13. darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche
  14. zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden.
  15. können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und
  16. andern Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie
  17. wollen, so wie dieselben bisher benuzt worden, oder rechmä-
  18. ßig benutzt werden können, und mit allen dazu gehörigen
  19. Ländereien, an Aeckern, Waldungen und Wiesen imgleichen
  20. an Teichen und Gewäßern, von nun an zu ewigen Zeiten
  21. für Sich und Seine Nachkommen und Erben, als ein wahres und
  22. wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum, von Uns und
  23. Unsern Nachkommen und Nachfolgern, unwiederruflich ha-
  24. ben besizen und benuzen, auch denenselben die Macht und Be-
  25. fugniß beigelegt seyn solle, darüber unter oberwähnten
  26. Bedingungen nach Gefallen zu disponiren männiglich
  27. ungehindert
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  1. Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen
  2. Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern Behörden die
  3. solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß
  4. sie weder des mehrgedachten Herrn Fürsten von Hohen
  5. lohe Ingelfingen Liebden, in dem Denenselben ver-
  6. liehenen Erb und eigenthümlichen Besitz der obbenanten
  7. Güter, nebst ihren Pertinenzien und zu behörungen
  8. noch den, oder diejenigen, auf welche dieselben solchen
  9. dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos
  10. aut mortis Causa auf rechtliche Weise übertragen möchte
  11. in keinerley Wege hindern, noch beirren, sondern viel
  12. mehr Seine Liebden und eventualiter auch sie desselben
  13. frei und ruhig genießen laßen, dawider selbst nichts
  14. thun, noch daß solches von andern Geschehe, veranlaßen
  15. oder gestatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten
  16. Ungnade und unausbleiblicher strenger Ahndung.
  17. das zur Urkunde pp Gegeben Berlin den 19ten Juny 1797.
  18. Verleihungs-Urkunde.
  19. Friedrich Wilhelm
  20. für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
  21. Ingelfingen, zum erbundeigenthümlichen Besitze
  22. der Dörfer Betsche, Swigaszin, Stoki, Lowin,
  23. Gloszewo, Tarnowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
  24. Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
  25. Wienietz und Wolica. nebst Zubehör
  26. Hoym. Reck.
  27. Daß vorstehende Abschrift mit der gouvern-
  28. ments
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  1. gerichtlichen Copia vidimata vom 24. rt. febr. 1798
  2. vollkommen gleichlautend und übereinstimmend
  3. befunden worden, solches wird hiermit, sub
  4. sigillo judiciali, in fidem pflichtmäßig attes-
  5. tiret.
  6. So geschehen, Breslau am 26. Febr. 1803.
  7. Sonnabend
  8. Auditeur des Hochfürstl.
  9. v Hohenlohische Inf. Regts