Document 5 · Donation
26 February 1803
Wrocław (Breslau)
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797: because the estates of the absconded Starost von Prusimski, with which the King had meant to honour Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, were burdened with many debts, the Prince receives sixteen former church villages, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, heritably and to dispose of freely. In return he pays the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies. Sonnabend certifies the copy against a court copy of 24 February 1798.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 19. Juni 1797: Weil die Güter des entwichenen Starosten von Prusimski, mit denen der König Friedrich Ludwig, regierenden Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen, auszeichnen wollte, mit vielen Schulden belastet waren, erhält der Fürst sechzehn ehemals geistliche Dörfer, darunter Pszczew, Zagórów, Drzewce und Wieniec, erblich und zu freier Verfügung. Er zahlt dafür die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz. Sonnabend beglaubigt die Abschrift nach einer gerichtlichen Abschrift vom 24. Februar 1798.
- Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
- König von Preußen pp Urkunden, und erklären mit diesem
- Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkom-
- men und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unsere
- übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst vor-
- getragen worden, welcher Gestallt Unsere Absicht, dem
- Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim,
- Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen, durch die Verleihung der dem entwichenen
- ehemaligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Gü-
- ter ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freund-
- schaft und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Er-
- kenntlichkeit, für die Uns und Unserm Königlichen Hause ge-
- leisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste zu geben
- weil gedachte Güter mit vielen Schulden belastet gewesen,
- nicht ganz wie Wir es gewollt erreicht worden, Wir Allerhöchst
- resolvirt haben, Seiner Liebden die nachbenannten ehemals
- Geistlichen Güter nemlich die Dörfer Betschen, Swigoszin,
- Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarnowo, Zagorowo, Skokum, Swiąt-
- niki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
- Wienitz und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen, sie
- mögen Namen haben wie sie wollen gegen Erlegung,
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen pp Urkunden, und erklären mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Krone, der Chur, und Unsere übrigen Landen, daß nachdem Uns allerunterthänigst vorgetragen worden, welcher Gestallt Unsere Absicht, dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm freundlich lieben Oheim, Friedrich Ludwig regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen, durch die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen Starosten von Prusimski zugehörig gewesenen Güter ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freundschaft und Wohlwollens, wie auch Unserer Königlichen Erkenntlichkeit, für die Uns und Unserm Königlichen Hause geleisteten ausgezeichneten und ersprießlichen Dienste zu geben weil gedachte Güter mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht ganz wie Wir es gewollt erreicht worden, Wir Allerhöchst resolvirt haben, Seiner Liebden die nachbenannten ehemals Geistlichen Güter nemlich die Dörfer Betschen, Swigoszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarnowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienitz und Wolica, nebst allen ihren Zubehörungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen gegen Erlegung,
- 1.) der bisher davon entrichteten Landesherrlichen Abgaben
- als eines bestimmten und unabänderlichen Canons und
- 2, der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen
- daraus gebührenden Competenz.
- erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen, und zu
- übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus
- Königlicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere
- Nachkommen, und Nachfolger an der Krone der Chur und Unsere
- übrigen Landen, dergestalt und allso daß obgedachter Un-
- ser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von
- Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen
- darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche
- zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden.
- können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und
- andern Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie
- wollen, so wie dieselben bisher benuzt worden, oder rechmä-
- ßig benutzt werden können, und mit allen dazu gehörigen
- Ländereien, an Aeckern, Waldungen und Wiesen imgleichen
- an Teichen und Gewäßern, von nun an zu ewigen Zeiten
- für Sich und Seine Nachkommen und Erben, als ein wahres und
- wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum, von Uns und
- Unsern Nachkommen und Nachfolgern, unwiederruflich ha-
- ben besizen und benuzen, auch denenselben die Macht und Be-
- fugniß beigelegt seyn solle, darüber unter oberwähnten
- Bedingungen nach Gefallen zu disponiren männiglich
- ungehindert
1.) der bisher davon entrichteten Landesherrlichen Abgaben als eines bestimmten und unabänderlichen Canons und
2, der den Geistlichen Corporationen oder Stiftungen daraus gebührenden Competenz.
erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen, und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses aus Königlicher Macht und Vollkommenheit, für Uns und Unsere Nachkommen, und Nachfolger an der Krone der Chur und Unsere übrigen Landen, dergestalt und allso daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der regierende Fürst von Hohenlohe Ingelfingen, obbenannte Güter mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden. können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien und andern Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, so wie dieselben bisher benuzt worden, oder rechmäßig benutzt werden können, und mit allen dazu gehörigen Ländereien, an Aeckern, Waldungen und Wiesen imgleichen an Teichen und Gewäßern, von nun an zu ewigen Zeiten für Sich und Seine Nachkommen und Erben, als ein wahres und wohlerworbenes und unverschränktes Eigenthum, von Uns und Unsern Nachkommen und Nachfolgern, unwiederruflich haben besizen und benuzen, auch denenselben die Macht und Befugniß beigelegt seyn solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen nach Gefallen zu disponiren männiglich ungehindert
- Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen
- Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern Behörden die
- solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß
- sie weder des mehrgedachten Herrn Fürsten von Hohen
- lohe Ingelfingen Liebden, in dem Denenselben ver-
- liehenen Erb und eigenthümlichen Besitz der obbenanten
- Güter, nebst ihren Pertinenzien und zu behörungen
- noch den, oder diejenigen, auf welche dieselben solchen
- dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos
- aut mortis Causa auf rechtliche Weise übertragen möchte
- in keinerley Wege hindern, noch beirren, sondern viel
- mehr Seine Liebden und eventualiter auch sie desselben
- frei und ruhig genießen laßen, dawider selbst nichts
- thun, noch daß solches von andern Geschehe, veranlaßen
- oder gestatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten
- Ungnade und unausbleiblicher strenger Ahndung.
- das zur Urkunde pp Gegeben Berlin den 19ten Juny 1797.
- Verleihungs-Urkunde.
- Friedrich Wilhelm
- für den regierenden Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen, zum erbundeigenthümlichen Besitze
- der Dörfer Betsche, Swigaszin, Stoki, Lowin,
- Gloszewo, Tarnowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki,
- Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn,
- Wienietz und Wolica. nebst Zubehör
- Hoym. Reck.
- Daß vorstehende Abschrift mit der gouvern-
- ments
Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen andern Behörden die solches angehet, hiermit so gnädig als ernstlich, daß sie weder des mehrgedachten Herrn Fürsten von Hohen lohe Ingelfingen Liebden, in dem Denenselben verliehenen Erb und eigenthümlichen Besitz der obbenanten Güter, nebst ihren Pertinenzien und zu behörungen noch den, oder diejenigen, auf welche dieselben solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis Causa auf rechtliche Weise übertragen möchte in keinerley Wege hindern, noch beirren, sondern viel mehr Seine Liebden und eventualiter auch sie desselben frei und ruhig genießen laßen, dawider selbst nichts thun, noch daß solches von andern Geschehe, veranlaßen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade und unausbleiblicher strenger Ahndung. das zur Urkunde pp Gegeben Berlin den 19ten Juny 1797. Verleihungs-Urkunde.
Friedrich Wilhelm
für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, zum erbundeigenthümlichen Besitze der Dörfer Betsche, Swigaszin, Stoki, Lowin, Gloszewo, Tarnowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienietz und Wolica. nebst Zubehör Hoym. Reck.
Daß vorstehende Abschrift mit der gouvernments
- gerichtlichen Copia vidimata vom 24. rt. febr. 1798
- vollkommen gleichlautend und übereinstimmend
- befunden worden, solches wird hiermit, sub
- sigillo judiciali, in fidem pflichtmäßig attes-
- tiret.
- So geschehen, Breslau am 26. Febr. 1803.
- Sonnabend
- Auditeur des Hochfürstl.
- v Hohenlohische Inf. Regts
gerichtlichen Copia vidimata vom 24. rt. febr. 1798 vollkommen gleichlautend und übereinstimmend befunden worden, solches wird hiermit, sub sigillo judiciali, in fidem pflichtmäßig attestiret.
So geschehen, Breslau am 26. Febr. 1803. Sonnabend Auditeur des Hochfürstl. v Hohenlohische Inf. Regts



